Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1695/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. Februar 2007

Mitwirkung:
Richter Daniel Riedo (Vorsitz) und Michael Beusch; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

A._______
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
LSVA; Emissionsnorm EURO

Sachverhalt:
A. Am 5. Januar bzw. 21. März 2001 liess die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Fahrzeug mit dem Kontrollschild _______ beim Zollamt Basel/Weil Autobahn bzw. Basel Rheinhäfen mittels Formular 56.60 registrieren und die Emissionsnorm EURO 2 beantragen. Die Zollverwaltung wies die beantragte Emissionsnorm zu und berechnete die schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrten in der Folgezeit zum entsprechenden Satz der Abgabekategorie 3 (Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer). In der Zeit zwischen Januar 2001 und April 2003 deklarierte die Beschwerdeführerin ihre abgabepflichtigen Fahrten mittels ID-Card (Chipkarte) zu diesem Abgabesatz bei den Einfahrten in die Schweiz am jeweiligen Abfertigungsterminal, ab Mai 2003 via das Erfassungsgerät "Tripon".
B. Mit Brief vom 20. Januar 2005 teilte die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) der Beschwerdeführerin mit, das fragliche Fahrzeug entspreche richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1. Deshalb sei die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bis dato fälschlicherweise zu einem Ansatz von Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer, statt zu Fr. 0.0168 erhoben worden. Die Differenz, ausmachend eine LSVA in Höhe von Fr. 3'257.20, sei nachzubelasten. Am 9. Februar 2005 trug die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass die OZD den Lastwagen irrtümlicherweise der Norm EURO 2 zuwies.
C. Am 21. Februar 2005 setzte die OZD die LSVA-Nachforderung für das Fahrzeug _______ verfügungsweise auf Fr. 3'257.20 fest. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Deklarationen der Beschwerdeführerin -sei es am Abfertigungsterminal oder mittels Tripon- bildeten rechtsverbindliche Grundlage für die Abrechnung der LSVA. Die Deklaration stehe jedoch unter Vorbehalt einer Kontrolle durch die Zollbehörde. Ein solche habe im Januar 2005 ergeben, dass der Fahrzeugführer zu Unrecht jeweils die günstigere Veranlagung erwirkt habe. Nicht erhobene oder zu niedrig festgesetzte Abgaben seien nachzufordern.
D. Gegen diese Verfügung wird am 4. April 2005 (am 12. April 2005 aufforderungsgemäss verbessert) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere an, die Registrierung des Fahrzeuges sei am 5. Januar 2001 durch den Zollbeamten vorgenommen worden, welcher auch die Emissionsnorm feststelle. Der Fahrzeugführer habe keinen Einfluss auf die Festlegung der Emissionsnorm. Auch beim späteren Einbau des Tripon-Gerätes habe die Emissionsnorm durch die OZD überprüft werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Aufgrund dieser Nachlässigkeiten der Verwaltung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung trägt die Verwaltung im Wesentlichen vor, anlässlich einer vertieften Kontrolle der abgaberelevanten Stammdaten durch die OZD im Januar 2005 sei festgestellt worden, dass das fragliche Fahrzeug der Emissionsnorm EURO 1 entspreche, da die erste Inverkehrsetzung am 25. April 1994 erfolgte. Ein Nachweis für die Norm EURO 2 liege nicht vor. Die infolgedessen in der Zeit vom Januar 2001 bis Dezember 2004 zu niedrig festgesetzten Abgaben seien nachzufordern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG; SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 21. Februar 2005 mit Eingabe vom 4. bzw. 12. April 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass es sich beim fraglichen Lastwagen um ein Fahrzeug handelt, welches der EURO Norm 1 entspricht. Nicht im Streit liegt folglich, dass sie in der fraglichen Zeit grundsätzlich LSVA zum entsprechend höheren Abgabesatz (Fr. 0.0168 statt Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer) schuldete. Ebenso wenig bestritten ist die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Nachforderung in Höhe von Fr. 3'257.20. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, das Fahrzeug sei durch die OZD fälschlicherweise der EURO Norm 2 zugewiesen worden, weshalb die Differenz zum höheren Abgabesatz nicht geschuldet sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG). Sie betrug für die hier zur Diskussion stehende Zeit pro gefahrenem Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: a) Fr. 0.02 für die Abgabekategorie 1; b) Fr. 0.0168 für die Abgabekategorie 2; c) Fr. 0.0142 für die Abgabekategorie 3 (Art. 14 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV; SR 641.811]). Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeuges zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar (Art. 14 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
SVAV).

Gemäss damaligem Anhang 1 galt Abgabekategorie 1 (EURO 0 oder vorher; betreffend die Kategorien von Emissionsnormen [EURO] vgl. Art. 40 ff. des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 [Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72]) -soweit hier interessierend- für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllten. Zur Abgabekategorie 2 (EURO 1) gehörten Fahrzeuge -soweit hier interessierend- nach Massgabe von internationalen Vorschriften (EG-88/77-91/542A; ECE-49R-02A; EG-70/220 ab 93/59; ECE-83R-02/03). Zur Abgabekategorie 3 (EURO 2, 3 oder später) gehörten Fahrzeuge -soweit hier interessierend- ebenfalls nach Massgabe von internationalen Vorschriften (EG-88/77-91/542B-96/1; EG-70/220 ab 96/69; ECE-49R-02B; ECE-83R-04; Gasmotoren ohne Zertifikat). Laut Art. 44 Abs. 3 des Landverkehrsabkommens wird die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert ist) anhand des im Zulassungsschein des Fahrzeuges angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokumentes überprüft, wenn sie im Zulassungsschein nicht angegeben ist. Gestützt auf dieses internationale Recht nahm die OZD -soweit hier interessierend- praxisgemäss in der Zeit von 2001 bis 2004 folgende Zuordnungen gemäss Datum der ersten Zulassung vor (vgl. Vernehmlassung II/3 in fine), wenn anlässlich der Registrierung des Fahrzeuges kein Nachweis einer anderen Emissionsnorm erbracht werden konnte:
"vor 30. September 1993 EURO 0 Abgabekategorie 1;
ab 1. Oktober 1993 EURO 1 Abgabekategorie 2;
ab 1. Oktober 1996 EURO 2 Abgabekategorie 3;
ab 1. Oktober 2001 EURO 3 Abgabekategorie 3".
2.2
2.2.1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
SVAV). Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1    Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a  eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b  eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
2    Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (statt vieler: Entscheide der ZRK vom 27. August 2004, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.19, E. 2b, und 3b; vom 29. April 2002, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 496; vom 7. September 2001, in ASA 71 77). Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April 2002, in ASA 72 496; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003 [2A.271/2003]). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
SVAV, Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
SVAV, Art. 11 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass
bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April 2002, in ASA 72 497).
2.2.2 Für ausländische Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfuhr die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend (Art. 27
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 27 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - (Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
a  bei inländischen Motorfahrzeugen: ab Inverkehrsetzung;
b  bei ausländischen Motorfahrzeugen: ab Einfahrt ins Zollgebiet.
SVAV). Die hievor dargelegten Grundsätze (E. 2.2.1), etwa das Selbstdeklarationsprinzip oder die grundsätzliche Verbindlichkeit der deklarierten Angaben für den Fahrzeughalter, gelten mutatis mutandis für Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät dem Grundsatze nach ebenso. Nach Verwaltungspraxis (s. Vernehmlassung II/2) muss der ausländische Fahrzeughalter bzw. sein Fahrzeugführer den Lastwagen anlässlich der ersten Einfahrt in die Schweiz beim Einfahrtszollamt registrieren lassen. Zu den registrierten Daten gehören u.a. das Datum der 1. Inverkehrsetzung und ein allfälliger Emissionsnachweis. Das Zollamt bestätigt die gemachten Angaben mit Unterschrift und Zolldatumsstempel. Gleichzeitig wird die Abgabekategorie bestimmt.
2.3 Gilt das Selbstdeklarationsprinzip, so kann der Abgabepflichtige aus dem Gebot des Verwaltungshandelns nach Treu und Glauben grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Zollbehörden unrichtige Deklarationen über längere Zeit nicht bemerkt haben (vgl. BGE vom 7. Februar 2001, E. 2c, in ASA 70 334). Genauso wenig anerkennt die Rechtsprechung eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung im Verkehr mit den Abgabepflichtigen (ausführlich: Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, E. 3b, in ASA 65 411 ff., wo es um die Aufklärung über eine für den Zollpflichtigen günstigere Zollbehandlung ging). Selbstredend ist die Zollverwaltung dennoch gehalten, sich nach dem in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltenen Gebot von Treu und Glauben zu richten, was im konkreten Anwendungsakt zu einer Verpflichtung führen kann, den Abgabepflichtigen über die massgeblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen (ASA 65 412). Namentlich bei einer unrichtigen Auskunft (oder bei anderem Verhalten der Verwaltung, das bestimmte Erwartungen des Abgabepflichtigen begründet) finden die Regeln über den Vertrauensschutz des Bürgers auch im Verhältnis zur Zollbehörde Anwendung. Danach hat der Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; Weber/Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss dahingehend verstanden werden, die Verwaltung habe durch die ursprüngliche Zuweisung des Lastwagens zur Emissionsnorm EURO 2 und die Berechnung der Abgabe zum entsprechenden Satz während der fraglichen vier Jahre ihr Vertrauen in die Richtigkeit der dauerhaft unrichtigen Deklarationen gesetzt; ihr guter Glaube sei zu schützen.
3.2 Für die Deklaration der für eine Veranlagung erforderlichen Fahrleistungsdaten überbindet das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht. Dieses strenge Selbstdeklarationsprinzip mit den entsprechenden Konsequenzen (E. 2.2.1) hat durchaus seine Berechtigung angesichts der Massen an digitalisierten Fahrleistungsdaten, welche über sämtliche in der Schweiz schwerverkehrsabgabepflichtige Fahrzeuge Monat für Monat bei der OZD einzureichen sind; schlicht unmöglich erscheint, dass die Verwaltung jede einzelne Deklaration auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Verantwortung für die richtige Veranlagung auf den Abgabepflichtigen zu überbinden, ist deshalb ein berechtigter Teilgehalt des Selbstdeklarationsprinzips. Das Selbstdeklarationsprinzip hat grundsätzlich auch bei der Registrierung eines ausländischen Lastwagens bei der Ersteinfahrt in die Schweiz zu gelten (E. 2.2.2). Dennoch gilt es zu differenzieren: Anders als bei der ordentlichen Deklaration von Fahrleistungsdaten (via Chipkarte oder online) entsteht anlässlich dieser ersten Einfahrt ins Inland (wo es zunächst lediglich darum geht, gewisse Stammdaten des Fahrzeuges und vorerst noch keinerlei Fahrleistungsdaten zu deklarieren) grundsätzlich ein näherer Kontakt zwischen dem Chauffeur des ausländischen Fahrzeuges und dem schweizerischen Zollbeamten. Anhand der zu registrierenden Stammdaten des Fahrzeuges (u.a. das Datum der ersten Inverkehrsetzung und ein allfälliger Emissionsnachweis), welche in der Folge Grundlage für die zu deklarierenden Fahrleistungsdaten bilden, wird die Abgabekategorie bestimmt und der Beamte bestätigt die Angaben mit Unterschrift und Zolldatumsstempel (E. 2.2.2). Tritt der Zollbeamte im persönlichen Kontakt mit dem Abgabepflichtigen derart aktiv ins Deklarationsgeschehen ein, kann nicht mehr vom Deklarationsprinzip in seiner vollen Schärfe ausgegangen werden, jedenfalls dann nicht, wenn dem Beamten eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen wäre. In casu hat der Chauffeur der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2001 mittels Formular 56.60 der Zollverwaltung ("Registrierung LSVA") das fragliche ausländische Fahrzeug registrieren lassen und dabei fälschlicherweise die Emissionsnorm EURO 2 und den 29. November 1996 als erste Inverkehrsetzung deklariert. Dem Registrierungsantrag legte der Fahrzeugführer den entsprechenden Fahrzeugausweis bei, welchem kein Emissionsnachweis zu entnehmen ist. Der Emissionsnachweis wurde auch nicht mit einem anderen Dokument erbracht. Gemäss Fahrzeugausweis erfolgte die erste Inverkehrsetzung des Lastwagens am 25. April 1994. Infolgedessen hätte dieser richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1 zugewiesen werden müssen (E. 2.1).
Dennoch bestätigte der Zollbeamte die deklarierte Emissionsnorm EURO 2 mit seiner Unterschrift und dem Zolldatumsstempel. Es gilt zu prüfen, ob unter diesen Umständen der Zollverwaltung eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorgeworfen werden kann (E. 3.3) und ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (E. 3.4).
3.3 Die Vorinstanz gibt an, anlässlich einer vertieften Kontrolle der abgaberelevanten Stammdaten im Januar 2005 habe sie festgestellt, dass das fragliche Fahrzeug der Emissionsnorm EURO 1 entspreche, da die erste Inverkehrsetzung am 25. April 1994 erfolgte. Um die Fehlerhaftigkeit der deklarierten Norm festzustellen, hätte es indes keiner vertieften Kontrolle bedurft, erst recht nicht erst im Januar 2005. Bereits anlässlich der Registrierung des ausländischen Fahrzeuges am 5. Januar 2001 waren sämtliche Sachverhaltselemente vorhanden, mit deren Hilfe der betroffene Zollbeamte ohne weiteres hätte erkennen können, unter den gegebenen Umständen gar erkennen müssen, dass die auf dem Formular 56.60 deklarierte Emissionsnorm Euro 2 und die irrtümlich mit 29. November 1996 angegebene erste Inverkehrsetzung unzutreffend waren. Denn weder durch den dem Registrierungsantrag beigelegten Fahrzeugausweis noch durch andere Dokumente erbrachte der Chauffeur den Nachweis der Norm EURO 2. Vielmehr nennt der Fahrzeugausweis das Erstzirkulationsdatum ausdrücklich und gut ersichtlich (25. April 1994). Infolgedessen hätte das Fahrzeug richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1 zugewiesen und der Zollbeamte die deklarierte Emissionsnorm in guten Treuen verweigern müssen. Indem er aber unbesehen mit seiner Unterschrift und dem Zolldatumsstempel die soweit unzutreffenden Angaben des Fahrzeugführers bestätigte, ist er unter diesen Umständen seinen Sorgfaltspflichten nicht rechtsgenügend nachgekommen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein anderer Beamter am 21. März 2001 die für das nämliche Fahrzeug unter Beilage des identischen Fahrzeugausweises deklarierte Emissionsnorm EURO 2 (diesmal ohne [unzutreffende] Angabe des Datums der ersten Inverkehrsetzung auf dem Formular 56.60) erneut mit Unterschrift und Datumsstempel bestätigte, nachdem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug infolge Verlusts der Chipkarte bei Einfahrt in die Schweiz wiederum registrieren liess. Auch dieser Beamte hätte mit der erforderlichen Sorgfalt den Fahrzeugführer auf die ganz offensichtlich unrichtig deklarierte Emissionsnorm aufmerksam machen müssen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2003 wiederum unter Beilage des bekannten Fahrzeugausweises die Eröffnung eines LSVA-Kontos, woraufhin die Verwaltung immer noch nicht die unzutreffende Emissionsnorm beanstandete. Ende April 2003 liess die Beschwerdeführerin ein Erfassungsgerät ins fragliche Fahrzeug einbauen und die OZD übernahm die anlässlich der Ersteinfahrt registrierten Stammdaten unbesehen. Schliesslich intervenierte die Vorinstanz nicht auf die unter der unzulässigen Abgabekategorie deklarierten Fahrleistungsdaten während einer Zeit von knapp vier Jahren, obwohl in der ganzen Zeit, -
wie dargelegt- sogar bereits anlässlich der Erstregistrierung, sämtliche Sachverhaltselemente bekannt waren, die zur Erkenntnis führen mussten, dass die deklarierte Emissionsnorm nicht zutraf. All dies führt zum Schluss, dass die Verwaltung die nötige Sorgfalt mehrfach vermissen liess.
3.4 Es bleibt unter diesen Umständen zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sind.
3.4.1 Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. eines bestimmte Erwartungen begründenden Verhaltens der Behörden. Eine solche Vertrauensgrundlage ist ohne Weiteres darin zu erblicken, dass die Zollverwaltung unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt die Deklaration der Emissionsnorm EURO 2 durch den Beschwerdeführer über eine solch lange Zeit nicht beanstandete, obschon sie sich von allem Anfang an in Kenntnis aller massgeblichen Sachverhaltselemente befand (E. 3.3).
3.4.2 Weiter ist die Frage, ob der Fahrzeugführer bzw. die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Subsumtion des Lastwagens unter die Emissionsnorm EURO 2 nicht ohne weiteres erkennen konnte, zu bejahen. Wenn gleich mehrere verschiedene Beamte (s. E. 3.3), die sich professionell mit dieser Problematik auseinandersetzen, die Falschzuweisung des Lastwagens nicht bemerkten, dann kann dies erst recht vom ausländischen Chauffeur der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dies umso weniger angesichts der einschlägigen Vorschriften, die komplex erscheinen (E. 2.1). Der Fahrzeugführer bzw. die Beschwerdeführerin durfte infolgedessen in guten Treuen auf die Richtigkeit der zugewiesenen Norm EURO 2 vertrauen.
3.4.3 Der Schaden der Beschwerdeführerin besteht in den der Differenz zwischen Abgabekategorie 3 (EURO 2) und Kategorie 2 (EURO 1) entsprechenden nachgeforderten Abgaben in Höhe von Fr. 3'257.20, welche er nachträglich nicht mehr auf seine Kunden zu überwälzen vermag und deshalb selber zu tragen hätte. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt, wonach die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf das Verhalten der Zollbeamten bzw. auf die Richtigkeit der Abgabekategorie 3 Dispositionen unterliess (nämlich die Überwälzung der Abgabe zum höheren Satz), die überhaupt nicht, zumindest nicht ohne Nachteil, nachgeholt werden können.
3.4.4 Die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Zuständigkeit der Zollbeamten, keine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Auskunftserteilung etc.) sind offensichtlich ebenfalls erfüllt. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Richtigkeit der Emissionsnorm EURO 2 ist unter den geschilderten Umständen berechtigt und zu schützen.
4. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der A._______ vom 4. April 2005 wird gutgeheissen und die Verfügung der OZD vom 21. Februar 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 453.9-17/05.002) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1695/2006
Date : 27. Februar 2007
Published : 19. März 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : LSVA; Emissionsnorm EURO


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
BV: 9  85
SVAG: 3  5  6  11  23
SVAV: 14  15  19  21  22  23  27
VGG: 31  33  37  53
VwVG: 48  50  52  63
BGE-register
125-I-267 • 126-II-377 • 129-I-161
Weitere Urteile ab 2000
2A.271/2003
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A-1695/2006
Magazine ASA
ASA 65,411 • ASA 65,412 • ASA 70,334 • ASA 71,77 • ASA 72,496 • ASA 72,497