Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5238/2021
Urteil vom 27. Januar 2022
Einzelrichter Keita Mutombo,
Besetzung
Gerichtsschreiber Kevin Müller.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug (Steuerperioden
Gegenstand
2012 bis 2017).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 die Einsprache von A._______, Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]» (nachfolgend: Steuerpflichtige), ab und stellte fest, dass die Steuerpflichtige geschuldete Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. (...) zu bezahlen habe.
B.
Mit Eingabe datierend vom 29. November 2021 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- auf.
C.b Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten focht die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht an und beantragte deren Aufhebung bzw. die Festlegung eines angemessenen Betrags sowie einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache «als Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen» an das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen.
E.
Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 20. Januar 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 zugestellt worden sei und ihre Beschwerde, von der Post abgeholt am 30. November 2021, somit fristgerecht erfolgt sei.
F.
Auf die einzelnen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
2.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
2.2. Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; sowohl Art. 82 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
|
1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
2.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. den Machtbereich [«sphère de puissance»]) des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden wie gewöhnliche uneingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen aber mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 3, A-1651/2019 vom 6. Mai 2019 S. 4).
2.5. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkasten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für das Verfahren «A-Post Plus», bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt in seinem elektronischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; zum Ganzen auch: Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3, 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).
2.6. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 4).
2.7. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus-Sendung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
3.
3.1. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei am 1. November 2021 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am 2. November 2021 zu laufen begonnen habe und am 1. Dezember 2021 abgelaufen sei. Mithin sei die von der Post am 30. November 2021 abgeholte Beschwerde fristgereicht eingereicht worden.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei an das Postfach ihres Geschäftssitzes und Sekretariats gegangen. Das Sekretariat - betrieben durch die B._______ AG (nachfolgend: B._______) - nehme jeweils die Post entgegen und sende diese einmal wöchentlich bzw. je nach Dringlichkeit an die Privatadresse (der Beschwerdeführerin).
Bei A-Post Plus- und eingeschriebenen Sendungen bestehe die Vereinbarung, dass die B._______ den Eingang per E-Mail mitteile und die Sendungen gleichentags per A-Post Plus an sie (die Beschwerdeführerin) weiterleite, damit sie «keine allfälligen Fristen und dringlichen Informationen» verpasse. Beim Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 habe dies nicht funktioniert. Sie habe den Einspracheentscheid erst am Donnerstag, 4. November 2021, zusammen mit der restlichen Post erhalten.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin hält des Weiteren fest, dass die B._______ sämtliche eingehenden Briefe mit dem tagesaktuellen Stempel versehe. Da der Eingangsstempel auf dem Umschlag mit dem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 den 1. November 2021 gezeigt habe, habe sie zwingend davon ausgehen müssen, dass dies das richtige Eingangsdatum gewesen sei. Es habe für sie keinen Anlass gegeben, von einem früheren Eingang bzw. einer anderen Frist auszugehen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der B._______ nicht erkennen könnten, ob ein Schreiben am Samstag oder am Montag angekommen sei. Die Post werde jeweils nach dem Wochenende am Montag zugestellt.
3.1.3. Da es auch schon vorgekommen sei, dass A-Post Plus-Sendungen mit einigen Wochen Verspätung angekommen seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) von der Vorinstanz schon mehrmals verlangt, dass Schreiben an sie «per Einschreiben oder via E-Mail/Privasphere» verschickt würden. Aufgrund längerer, geschäftlich bedingter Abwesenheiten könne sie zeitweise weder Briefe entgegennehmen noch fristgerecht beantworten. Die Vorinstanz sei sich dessen wohl bewusst und sende Briefe manchmal per Einschreiben bzw. informiere vorab per E-Mail. Eine (ins Recht gelegte) E-Mail vom 23. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz ein Schreiben betreffend Fristverlängerung vorab zustellte, sei die letzte Korrespondenz vor dem Erlass des Einspracheentscheids gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb davon ausgehen können, dass die Vorinstanz zu der von ihr geforderten Praxis übergegangen sei und «auch weitere wichtige Schreiben entweder per Einschreiben oder A-Post-plus bei [ihr] eintreffen würden, dann mit Voranmeldung per E-Mail». Bei der Zustellung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2021 habe die Vorinstanz ihre Praxis ohne Ankündigung wiederum geändert und dadurch Verwirrung gestiftet und Rechtsunsicherheit geschaffen.
3.2.
3.2.1. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Nr. [...]) wurde der angefochtene Einspracheentscheid am Freitag, 29. Oktober 2021, um 17.34 Uhr, mit A-Post Plus versandt und am Samstag, 30. Oktober 2021, um 07.17 Uhr, via Postfach zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit vermutungsweise am Samstag, 30. Oktober 2021 (vgl. oben E. 2.3 ff.), der Fristenlauf begann am Sonntag, 31. Oktober 2021 und endete am Montag, 29. November 2021 (vgl. oben E. 2.7). Die vorliegende, am 30. November 2021 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet eingereicht worden. Es läge nun an der Beschwerdeführerin die anhand der Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung (bzw. den Indizienbeweis) zu erschüttern und konkrete Anzeichen für einen Zustellfehler darzutun (vgl. oben E. 2.6).
3.2.2. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, die durch die Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung umzustossen.
Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach Hinterlegung der A-Post Plus-Sendung zu laufen; insbesondere auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten abgelegt wird. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich, dass Behörden und die meisten Unternehmungen an einem Samstag nicht arbeiteten bzw. nicht erreichbar seien, verfangen angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. oben E. 2.7).
Aus dem Umstand, dass das Sekretariat (d.h. die B._______) den Umschlag mit dem angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Eingangsstempel vom 1. November 2021 versehen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie sich diesen Irrtum anrechnen zu lassen, gilt das von ihr beauftragte Sekretariat doch als Hilfsperson im Sinne des Obligationenrechts (Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220, nachfolgend: OR]; vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2; Urteil des BVGer A-3541/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2; Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 13). Den Mitarbeitenden des Sekretariats wie auch der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den Fristenlauf mittels Sendungsverfolgung der schweizerischen Post zu überprüfen.
3.2.3. Auch die Argumentation, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zuweilen Schreiben vorab per E-Mail zugestellt, weshalb sie wieder damit habe rechnen können, verfängt nicht. Inwiefern eine Vorabinformation per E-Mail zu einer abweichenden bzw. korrekten Fristberechnung geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, den angefochtenen Einspracheentscheid eingeschrieben zuzustellen (vgl. oben E. 2.2).
3.2.4. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post weise mit den darin enthaltenen Einträgen («07.16 Verspätete Ankunft» und «07.17 Zugestellt via Postfach») einen Widerspruch auf. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, worin der angebliche Widerspruch bestehen soll. Dass die Sendung bei der zustellenden Poststelle (pünktlich oder eben verspätet) ankommt, bevor sie via Postfach zugestellt wird, ist nachvollziehbar. Der pauschale Hinweis, dass es bekanntlich immer wieder vorkomme, dass Sendungen der Post nicht pünktlich ankämen, genügt rechtsprechungsgemäss auch nicht, um die Aussagekraft der Sendungsverfolgung im vorliegend konkret zu beurteilenden Fall anzuzweifeln (vgl. oben E.2.6).
3.2.5. Letztlich sind die Bestimmungen des Strafprozessrechts (wie auch des Zivilprozessrechts) vorliegend nicht einschlägig. Deshalb stossen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Leere. Für die ESTV besteht eben gerade keine gesetzliche Pflicht, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen (oben E. 2.2).
Sodann lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist vorliegend gar nicht grundsätzlich bestritten, dass der Einspracheentscheid zugestellt wurde, sondern es geht lediglich um den Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aussagekraft der Sendungsverfolgung nicht zu erschüttern vermag, wie es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.6 und 3.2.4).
3.3. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die am 30. November 2021 eingereichte Beschwerde somit als verspätet zu gelten, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese Kosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 geht an die Vorinstanz.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kevin Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022)