Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 549/2019

Urteil vom 26. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 (IV.2018.00085).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1982 geborene A.________ hat in der Türkei eine Anlehre zum Bäcker absolviert. Nach seiner im Jahre 2000 erfolgten Einreise in die Schweiz arbeitete er einige Jahre auf diesem Beruf und war später als Getränkelieferant tätig. Zuletzt war er als Servicemitarbeiter im Restaurant B._______ angestellt. Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf eine rheumatologische Kurzbeurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 6. März 2014 einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

A.b. Am 14. Juli 2015 (Eingangsdatum) ersuchte A.________ erneut um Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle beauftragte das Zentrum D.________ zuerst mit einer monodisziplinären Expertise. Die rheumatologische Begutachtung fand am 28. und 29. April 2016 statt. Nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, dass er seit Juni 2015 in psychiatrischer Behandlung sei, liess die IV-Stelle den Versicherten am 2. Juni 2016 zusätzlich psychiatrisch begutachten. Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten des Zentrums D.________ wurde nach einer Konsensbesprechung am 18. August 2016 erstattet. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Es werde dem Versicherten eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Danach könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Vorbescheid vom 16. November 2016, bestätigt mit Verfügung vom 1. Dezember 2017).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, es sei ihm ab dem 29. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm ab 29. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Rentenberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt der Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 1. Dezember 2017 einen Rentenanspruch verneinte. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich im Zeitraum zwischen dem 24. November 2014 und dem 1. Dezember 2017 eine rentenbegründende Änderung des Sachverhalts ergeben hat.

3.

3.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV und Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S 10 f.; 134 V 131 E. 3 S. 132). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 317/2019 vom 30. September 2019 E. 2.3 mit Hinweis).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die bidisziplinäre Expertise des Zentrums D.________, erkannt, dass nach wie vor kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe. Nach Gegenüberstellung der rheumatologischen Befunde aus dem Jahre 2014 mit denjenigen aus dem Jahr 2016 stellte sie fest, dass sich das Krankheitsbild mit Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und einer eingeschränkten Beweglichkeit kaum verändert habe. Wenn überhaupt, so sei mit Blick auf die vom Spital E.________ festgestellte deutliche Verbesserung der Beschwerden und Regredienz der Entzündungswerte eher von einer Verbesserung auszugehen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar gewesen sei, und sich die Situation seither kaum verändert habe, sei es nicht zu beanstanden, dass PD Dr. med. F.________ in einer angepassten Tätigkeit auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf geschlossen habe. In psychiatrischer Hinsicht prüfte die Vorinstanz die aufgrund einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunftsängsten (ICD-10; F43.23) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% anhand des
strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281. Sie kam zum Schluss, dass infolge der leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig sei. So sei auch in der Gesamtschau nachvollziehbar, dass die Gutachter PD Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ bei einem erhöhten Pausenbedarf (eine Stunde) aus somatischer Sicht und der psychischen Einschränkung (20%) insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 75% in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachteten.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

4.3. Mit dem kantonalen Gericht ist dem bidisziplinären Gutachten und insbesondere auch dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. G.________ die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten zuzuerkennen. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. hiervor E. 3.2), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. So ist insbesondere seine Behauptung aktenwidrig, Dr. med. G.________ habe seine Beurteilung unter bewusster Ausklammerung seiner psychiatrischen Vorgeschichte abgegeben. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 und führte eine testpsychologische Untersuchung durch. Zudem stützte er sich für die Abfassung seines Gutachtens auf die psychiatrisch relevanten Befunde aus den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Akten. Dabei berücksichtigte er auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr im Zentrum H.________ eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hatte. Aufgrund der anamnestischen Angaben hätten allerdings die etablierten therapeutischen ambulanten Massnahmen (monatliche Gespräche), die lege artis durchgeführt worden seien, sowie die Psychopharmakotherapie keine
anhaltende Verbesserung des psychischen Zustands erbracht, was vom Gutachter anlässlich der Exploration vom 2. Juni 2016 bestätigt werden konnte. Dies veranlasste u.a. den Gutachter dem Versicherten eine stationäre psychosomatische Rehabilitation für vier bis sechs Wochen zu empfehlen, wodurch mit einer Verbesserung sowohl des Wohlbefindens des Versicherten als auch seiner Leistungsfähigkeit mit konsequenter Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Somit war Dr. med. G.________ über die psychiatrische Vorgeschichte des Patienten genügend informiert, um eine psychiatrische Beurteilung zu verfassen und gestützt darauf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunftsängsten (ICD-10; F43.23) zu stellen.

4.4. Aus dem Umstand, dass die Berichte des Zentrums H.________ nicht in den IV-Akten mitenthalten waren, lässt sich auch keine vorinstanzliche unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) herleiten. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, unterliess der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung vom 14. Juli 2015 zu erwähnen, dass er seit dem 14. Juni 2015 in psychiatrischer Behandlung sei bzw. dass er nebst den rheumatologischen Beschwerden neuerdings auch ein psychisches Leiden habe. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Neuanmeldung der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) erst dann zum Tragen kommt, wenn die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteile 8C 476/2019 vom 18. September 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die IV-Stelle wies den Versicherten bei der Neuanmeldung mehrmals darauf hin, dass es ihm obliege, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und die erforderlichen medizinischen Unterlagen einzureichen. Daraufhin legte der
Beschwerdeführer einen rheumatologischen Bericht und ärztliche Zeugnisse des Spitals E.________ auf, jedoch keine psychiatrischen Berichte seiner behandelnden Ärzte. Ob diese von der IV-Stelle im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung von Amtes wegen hätten eingeholt werden müssen, kann offen gelassen werden. Wie weiter oben dargelegt, verfügte der Gutachter über die notwendigen Informationen, um eine Begutachtung sachgerecht durchzuführen (vgl. hiervor E. 4.3). Mit der Behauptung, der Gutachter habe in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht beachtet, scheint er zu verkennen, dass er die psychiatrischen Berichte zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, nämlich erst mit seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2017, einreichte. Diese wurden sodann dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vorgelegt, der keine neuen objektivierbaren Befunde zu erkennen vermochte. Deshalb befand er, dass am Ergebnis der Konsensbesprechung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens, das sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten berücksichtige und auf eigenen Untersuchungen beruhe, festgehalten werden könne. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten.

4.5. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Soweit sich der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf abweichende Berichte behandelnder Ärzte beruft, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Zudem hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise begründet, weshalb auf die genannten Berichte des Dr. med. I.________ und des Spitals E.________ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne. Eine Bundesrechtswidrigkeit oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist in den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Bericht des Spitals E.________ vom 12. Mai 2017 geltend macht, dass sein chronisch entzündliches Rückenleiden entgegen den gutachterlichen Ausführungen nicht bzw. infolge der latenten Tuberkulose nur beschränkt therapierbar sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So war die im November 2013 diagnostizierte Tuberkulose dem PD Dr. med. F.________ bei der Verfassung des Gutachtens durchaus bekannt, führte er doch die zuvor genannte Diagnose, wie auch die damit einhergehende Therapie, in der Anamnese und in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Gleiches gilt auch hinsichtlich der subkutanen Behandlung mit Humira, die aufgrund einer Pneumonie/Otitis pausiert werden musste, mit der Folge, dass die anschliessende Therapie mit einer doppelten Dosis fortgesetzt wurde. Somit liegen keine wichtigen Aspekte vor, die bei der Begutachtung durch das Zentrum D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden (vgl. hiervor. E. 3.2).

4.6. Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen für den massgebenden Zeitpunkt eine zuverlässige Beurteilung erlauben, durfte die Vorinstanz auf weitergehende Erhebungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis).

4.7. Demzufolge verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie auf das beweiskräftige Gutachten des Zentrums D.________ abstellte und unter Berücksichtigung der psychisch und somatisch bedingten Einschränkungen von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75% in einer angepassten Tätigkeit ausging.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen (vgl. Urteil 8C 876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 3.2).

6.

6.1. Für das Valideneinkommen stellte das kantonale Gericht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3800.- ab. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ermittelte es ein jährliches Einkommen von Fr. 49'893.-.

6.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass bei Serviceangestellten davon auszugehen sei, dass sie neben dem Lohn des Arbeitgebers auch ein individuelles Trinkgeld erhalten würden. Gemäss einem Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung betrage dieses rund einen Drittel des Lohnes, was im zu beurteilenden Fall zu einem Validenlohn von Fr. 61'893.- führe.

6.3. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Invaliditätsbemessung die beiden Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. etwa Urteil 8C 224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.4 mit Hinweis). Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis). Zum Valideneinkommen zählen jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind. Trinkgelder gehören in der Regel nicht dazu (vgl. Urteile 8C 930/2012 vom 25. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 416 E. 5 S. 419 ff.; 8C 590/2014 vom 18. März 2015 E. 5.2.2 publiziert in SZS 2013 S. 280; Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht; heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 222/97 vom 23. Juni 1999 E. 6b; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28a N. 54 S. 328). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiter Trinkgelder von Kunden und Kundinnen erhalten hat bzw. erhalten hätte, wäre er bei guter Gesundheit geblieben. Allerdings ist weder dessen Höhe erstellt noch wird geltend gemacht, dass darauf allfällige paritätische Beiträge erhoben worden wären. Somit sind die Trinkgelder beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen.

7.

7.1. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung ab und zog den monatlichen Durchschnittslohn für Männer heran, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; Fr. 5312.-). Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ergab sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ein Jahresverdienst von Fr. 49'975.- für ein Arbeitspensum von 75%.

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund seiner somatischen und psychischen Einschränkungen nicht das notwendige Profil mitbringe, um in allen Branchen arbeiten zu können. So könne er weder Büroarbeiten ausführen noch im Baugewerbe arbeiten. Unter Berücksichtigung seines Zumutbarkeitsprofils, seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung und der mangelnden Sprachkenntnisse sei ihm ein monatlicher Basislohn von Fr. 3300.- anzurechnen, was zu einem Jahresgehalt von Fr. 29'700.- führe.

7.3. Es ist hervorzuheben, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten beinhaltet, die den im Gutachten umschriebenen Einschränkungen (wechselbelastende, höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten selten bis 20 kg, manchmal bis 10 kg) Rechnung tragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen dabei nicht nur rein handwerkliche Tätigkeiten in Betracht, sondern auch leichte körperliche Tätigkeiten, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern.

7.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

7.5. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis, Urteil 8C 83/2019 vom 6. Mai 2019 E. 6.2.2).

7.6. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz vom Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Er vertritt die Ansicht, dass ein Abzug von 25% für die stark lohnmindernden Faktoren (fehlende Ausbildung und Sprachkenntnisse; gesundheitliche Beeinträchtigungen und Gewicht) angemessen sei.

7.7. Besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen (wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, vgl. hiervor E. 7.3) keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu Urteile 9C 447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 8C 136/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.2; 8C 59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.5). Inwiefern von diesem Grundsatz im zu beurteilenden Fall abzuweichen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nicht abzugsrelevant sind sodann die vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Sprachkenntnisse sowie die ungenügende Ausbildung, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen wird (vgl. dazu Urteil 8C 897/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdeführer in der Diagnose Adipositas permagna einen weiteren Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Gutachten des Zentrums D.________ hat die genannte Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und stellt somit auch keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Dementsprechend führt Adipositas permagna grundsätzlich weder zu einem behinderungsbedingten noch zu einem anderweitig begründeten Tabellenabzug (vgl. dazu Urteil 9C 542/2019 vom 12. November 2018 E. 3.2 betreffend Z-Diagnosen).

8.
Zusammenfassend hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Markus J. Meier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_549/2019
Date : 26. November 2019
Published : 14. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 17  43  44  61
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