Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 841/2009

Urteil vom 26. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Häne.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 17. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Bremgarten verurteilte X.________ am 2. Dezember 2008 wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Überholen trotz Gegenverkehrs und Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 300.-- und zu einer Busse von Fr. 5'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, wies die von X.________ erhobene Berufung am 17. August 2009 ab.

B.
X.________ führt "Verfassungsbeschwerde" mit den Anträgen, (1) das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, (2) die Sache sei zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (3) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Verfassungsbeschwerde". Darin rügt er Willkür, Gehörsverweigerung, Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und Missachtung der Verteidigungsrechte. Für solche Rügen ist indessen die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG) das zutreffende Rechtsmittel. Mit ihr können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich des Verfassungsrechts sowie von Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG) und unter engen Voraussetzungen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) gerügt werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bis e BGG bilden Verletzungen des kantonalen Rechts einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn sie einen Verstoss gegen Bundesrecht einschliesslich des Verfassungsrechts oder gegen Völkerrecht darstellen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen zu beurteilen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B 479/2007 vom 15. Februar 2008 E. 1.1 mit Hinweis).
Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweis). Dies trifft hier zu, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wird.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei daher aufzuheben sowie zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
und Abs. 3 BGG). Die Rückweisung ist mithin nicht obligatorisch, sondern fakultativ. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Frist von 30 Tagen eingereicht und wird, obgleich sie fälschlicherweise die Bezeichnung "Verfassungsbeschwerde" trägt, als Beschwerde in Strafsachen behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil entstanden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen am 13. Mai 2008 ausserorts auf der Strecke zwischen Unterlunkhofen und Bremgarten bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h den Personenwagen von B.________ überholte, wegen eines entgegenkommenden Motorrads auf die rechte Fahrspur zurückdrängte und dicht auf den Personenwagen von C.________ aufschloss. Dieser Vorwurf stützt sich auf die schriftliche Anzeige von B.________ (in Form eines Polizeirapports), einem Beamten der Zürcher Kantonspolizei, der an jenem Tag privat im Kanton Aargau unterwegs war, sowie auf die Zeugenaussagen von C.________.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Sachdarstellung des Anzeigeerstatters dürfe nicht abgestellt werden, weil dessen Anzeige als Polizeirapport unbeachtlich sei. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass dem Rapport des Anzeigeerstatters lediglich die Bedeutung einer privaten Strafanzeige zukommt.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Anzeigeerstatters sei auch deshalb nicht verwertbar, weil dieser nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Er habe daher nie Gelegenheit gehabt, Fragen an diesen zu richten. Dadurch seien die einschlägigen Bestimmungen der aargauischen StPO und seine verfassungsmässigen Verteidigungsrechte verletzt worden, insbesondere die Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und auf Wahrnehmung der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV), aber auch der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Ein Urteil, das auf der Sachdarstellung einer Privatperson beruhe, die überhaupt nie gesetzeskonform als Zeuge einvernommen worden sei, sei unhaltbar. § 103 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (SAR 251.100; Strafprozessordnung; nachfolgend: StPO/AG) sehe bereits für den Fall, dass ein Zeuge nicht über die Zeugnisverweigerungsgründe oder die Wahrheitspflicht belehrt wurde, eine Wiederholung der Zeugeneinvernahme vor.
Das Bundesgericht behandelt verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren nicht explizit vorgebracht wurden, nur unter dem Vorbehalt, dass damit nicht in gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossender Weise zugewartet wurde (BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f., 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B 336/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.4; 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1). Der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es, die Zeugeneinvernahme des Anzeigeerstatters rechtzeitig zu beantragen. Im Gegenteil führte er im Rahmen seiner Berufung aus, dieser sei zu Recht nicht als Zeuge einvernommen worden. Spätestens als das erstinstanzliche Gericht sich in der Urteilsbegründung unter anderem auf den Rapport des Anzeigeerstatters stützte, hatte er Kenntnis von diesem Umstand und auch die Möglichkeit, dies im Berufungsverfahren als mangelhaft zu rügen, was er jedoch unterliess. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Daher ist auf die Rüge, der Anzeigeerstatter sei zu Unrecht nicht als Zeuge einvernommen worden, nicht einzutreten. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil keineswegs allein auf der Sachdarstellung des Anzeigeerstatters,
sondern auch auf den Aussagen der Zeugin C.________, die in den wesentlichen Punkten mit der Sachdarstellung des Anzeigeerstatters übereinstimmen (siehe E. 5.2 hiernach).

4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich in den Akten kein nach § 124 StPO/AG vorgeschriebener Polizeirapport befindet. Er legt indessen nicht dar, welche Konsequenzen sich daraus seines Erachtens nach dem kantonalen Prozessrecht oder gemäss dem Verfassungsrecht ergeben. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.

5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Richter aufgrund der Aussagen der Zeugin C.________ und der Darstellung in der Strafanzeige zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Anzeigeerstatters überholte, ohne sich einer genügend langen, freien Überholstrecke versichert zu haben. Er habe aufgrund des entgegenkommenden Motorradlenkers das Überholmanöver nur knapp vor einer Kollision abschliessen können, wobei er die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen habe. Aufgrund der Aussagen der Zeugin C.________ sei die Behinderung des entgegenkommenden Motorradlenkers beim Überholmanöver des Beschwerdeführers erstellt.

5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Über weite Strecken begnügt er sich damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Er setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht in rechtsgenügender Weise auseinander und wiederholt teilweise wörtlich, was er bereits in seiner Berufung an die Vorinstanz vorbrachte. Zwar konnte die Zeugin C.________ die Darstellung des Anzeigeerstatters, wonach er aufgrund des Überholmanövers eine Vollbremsung habe durchführen müssen, nicht bestätigen. Daraus folgt aber nicht, dass die in den übrigen Punkten im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Anzeigeerstatters unglaubhaft sind.
Nicht willkürlich ist auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, in welcher Phase des Geschehens er das Motorrad erblickt hatte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt appellatorische Kritik dar. Selbst wenn eine der Angaben des Beschwerdeführers unrichtig protokolliert worden sein sollte, wie in der Beschwerde behauptet wird, vermöchte dies im Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen werden die Aussagen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht als generell unglaubwürdig, sondern als unglaubwürdig hinsichtlich des Zeitpunkts bezeichnet, in welchem er den entgegenkommenden Motorradlenker erblickt haben will.
Schliesslich ist nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan, weshalb der Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig sein soll. Die Vorinstanz stützt sich willkürfrei auf die Angaben der Zeugin und des Anzeigeerstatters.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Häne
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_841/2009
Datum : 26. November 2009
Publiziert : 14. Dezember 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Willkür, rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
133-II-396 • 133-III-638 • 135-I-91
Weitere Urteile ab 2000
6B_336/2009 • 6B_479/2007 • 6B_841/2009 • 6P.3/2007
Stichwortregister
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