Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 744/2020

Urteil vom 26. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; Strafzumessung; Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2020 (SB190342-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 17. Januar 2019 des Diebstahls und einer Übertretung des BetmG (SR 812.121) schuldig. Von den Vorwürfen der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
1    Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
2    Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.351
StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB sowie Art. 263 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
1    Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
2    Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.351
StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB sprach es ihn frei. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- als Gesamtstrafe. Im Weiteren stellte es fest, dass diese durch 189 Tage Haft vollumfänglich abgegolten sei. Von der Auferlegung einer Busse und der Landesverweisung sah das Bezirksgericht Zürich ab. Es ordnete die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände an, entschied über die Zivilforderungen und Genugtuungsbegehren verschiedener Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sprach es A.________ für 59 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 9000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2018 zu.

B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 28. April 2020 das erstinstanzliche Urteil. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2020 seien aufzuheben. Es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- abzusehen. Eventualiter sei er im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB zu verwarnen oder die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Für den begangenen Diebstahl sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2, evtl. 3 Jahren bedingt auszusprechen und auf die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat zu 5/6 und ihm zu 1/6 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine Genugtuung von total Fr. 33'800.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. März 2018 zuzusprechen. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 auferlegte bedingte Geldstrafe zu Unrecht widerrufen habe. Zum einen stelle der von ihm in der Probezeit begangene Diebstahl kein einschlägiges Delikt in Bezug auf die in jenem Strafbefehl beurteilten Taten dar. Zum anderen beziehe die Vorinstanz seine persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids nicht korrekt mit ein und stelle ihm aufgrund der konkreten Lebensumstände zu Unrecht eine schlechte Prognose. Er habe die mit dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 geahndeten BetmG-Delikte und den Diebstahl in einer Lebensphase begangen, in welcher er mit widrigen Lebensumständen zu kämpfen gehabt habe. Diese Probleme habe er in der Zwischenzeit jedoch überwunden. So habe er sich nachhaltig vom Drogenkonsum gelöst und befinde sich nicht mehr in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Ferner habe er nun eine feste Bleibe, sei ordentlich in der Schweiz angemeldet und habe seit seiner Haftentlassung - abgesehen von den durch die Bausaison (wenig Arbeit in den Wintermonaten) oder durch höhere Gewalt (Covid-19) bedingten
Arbeitsunterbrüchen - regelmässig gearbeitet. Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 sehe die leicht bis mässig erhöhte Rückfallgefahr in Bezug auf BetmG- und Vermögensdelikte massgeblich im Zusammenhang mit seiner Drogensucht, seinen damaligen sozialen Beziehungen zu Drogenkonsumenten und Drogenhändlern sowie seiner prekären wirtschaftlichen Situation. Aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse sei die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr im heutigen Zeitpunkt nun deutlich abgeschwächt. Die Vorinstanz stütze sich auf sachfremde Kriterien bei der Prognosebeurteilung. Zudem berücksichtige sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl weit mehr als zum Hungerstillen notwendig gestohlen habe, sowohl bei der Beurteilung des Widerrufs als auch bei der Strafzumessung und damit in unzulässiger Weise doppelt zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es sei tatsachenwidrig und widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ausführe, dass sich die Rückfallgefahr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und bei einer fehlenden Alltagsstruktur verstärken würde. Der Beschwerdeführer habe das Gegenteil unter Beweis gestellt, zumal er trotz der schwierigen wirtschaftlichen Umstände seit über zwei Jahren standhaft und
straffrei geblieben sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob vom Widerruf des für die frühere Strafe angeordneten bedingten Vollzugs abgesehen werden könne, wenn die neue Strafe vollzogen werde.

1.2. Gemäss der Vorinstanz fällt für die Prognosebeurteilung entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur zweieinhalb Monate nach dem Strafbefehl wegen Drogenverkaufs erneut delinquierte. Damit habe er zweimal in kurzem Abstand offenbart, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Vorinstanz stützt sich zur Beurteilung der Prognose auf ein Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 ab. Dieses gehe von einer leicht bis mässig erhöhten Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straftaten wie Widerhandlungen gegen das BetmG und Diebstahlsdelikte aus. Das Gutachten führe die Rückfallgefahr nur teilweise auf die Opiatabhängigkeit zurück. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 7. September 2018 zwar soweit bekannt gut verhalten und führe nach seinen Angaben ein drogenfreies Leben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass er zwischen September 2018 und Juni 2019 in Portugal gelebt habe. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien sehr knapp und er werde vom Sozialamt unterstützt. Die Rückfallgefahr dürfte sich in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten verstärken, wenn etwa die Arbeit auf dem Bau knapp werde und der Beschwerdeführer keine geregelte
Alltagsstruktur mehr habe. Es könne nicht von derart gefestigten Verhältnissen ausgegangen werden, dass eine gute Prognose gestellt werden könnte.

1.3.

1.3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Sätze 1 und 2 StGB).
Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; Urteil 6B 677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; je mit Hinweis).

1.4.

1.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs führt. Die vorinstanzliche Beurteilung der Bewährungsaussichten offenbart indessen keine offensichtliche Ermessensüberschreitung. Dass ein anderes Ergebnis und eine andere Gewichtung ebenfalls möglich gewesen wären, begründet keine Bundesrechtsverletzung. Ein Widerruf ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur bei einschlägigen Vorstrafen möglich. Auch hat die Vorinstanz sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur fehlenden Schlechtprognose hinreichend auseinandergesetzt. Sie stellt zur Beurteilung der Rückfallgefahr insbesondere zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 ab, welcher die Gefahr neuerlicher Straftaten nur teilweise auf die Umstände im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückführt. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Rückfallgefahr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder wenn die Arbeit auf dem Bau knapp werde und der Beschwerdeführer keine geregelte Alltagsstruktur mehr habe,
verstärken dürfte, erscheint plausibel und kann nicht als schlechterdings unhaltbar bezeichnet werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nun bei der Sozialhilfe und beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sei, nichts zu ändern. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass gewisse Umstände sowohl bei der Beurteilung der Legalprognose als auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Sowohl für die Einschätzung des Rückfallrisikos als auch für die Strafzumessung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich, was die Berücksichtigung gewisser Tat- und Täterkomponenten bei beiden Punkten erforderlich machen kann.

1.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe den Widerruf einzig mit gewissen Bedenken an einer günstigen Prognose begründet. Dass die Vorinstanz ausführt, es sei nicht von derart gefestigten Umständen auszugehen, als dass dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.), mag isoliert betrachtet zwar durchaus den Eindruck erwecken, dass sie den Widerruf mit dem Fehlen einer positiven Prognose begründet. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sie damit auf die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz Vorstrafen sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen, Bezug nimmt. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers äussert die Vorinstanz nicht blosse Bedenken an einer guten Prognose, sondern geht im Zeitpunkt des Entscheids von einer Schlechtprognose aus.

1.4.3. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im vorinstanzlichen Urteil Ausführungen darüber fehlen, wie sich der Entscheid über den Vollzug der neuen Strafe auf den Widerruf (und umgekehrt) auswirkt. Dies ist allerdings vorliegend entbehrlich, weil die Strafe bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie der Entscheid über den Vollzug in diesem Fall die Legalprognose beeinflussen könnte. Eine mögliche Auswirkung vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
Der Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verletzt kein Bundesrecht.

1.5. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB oder Verlängerung der Probezeit um ein Jahr wäre nur dann zu beurteilen, wenn auf den Widerruf zu verzichten wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für den begangenen Diebstahl. Er wendet sich sowohl gegen die Anzahl der Tagessätze als auch gegen die Tagessatzhöhe. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. November 2018 sei für einen Warenhausdiebstahl eine Strafe ab 30 Tagessätzen auszusprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Empfehlungen bei ihrer Strafzumessung nicht berücksichtige. Der Beschwerdeführer habe die Schwelle des geringfügigen Vermögensdelikts und damit zur Übertretung nur um rund Fr. 30.- überschritten. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen sei für einen Bagatelldiebstahl mit sehr geringem Verschulden völlig unangemessen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen mit dem ihr zustehenden richterlichen Ermessen begründe. Sie setze sich nicht mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kasuistik des Bundesgerichts auseinander. Die Täterkomponenten seien zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Die gebildete Gesamtstrafe sei mit 130 Tagessätzen zu hoch. Zudem sei die Tagessatzhöhe auf höchstens Fr. 20.- zu reduzieren.

2.2.

2.2.1. Der Strafrahmen für Diebstahl bewegt sich zwischen einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tagessatzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217 E. 2 und 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).

2.2.2. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die
branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen).
Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.).

2.3.

2.3.1. Dass die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Auch hat sie weder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet noch ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen hat. Die Rüge, die Strafe sei im Vergleich mit anderen Fällen zu hoch, ist unbegründet. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) unbehelflich. Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B 510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; 6B 808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen. Die Strafmassempfehlungen sehen eine Einsatzstrafe ab 30 Tagen vor. Die Festlegung der Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze ist nicht als Ermessensüberschreitung anzusehen.
Die Vorinstanz durfte sodann die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe vom 11. Dezember 2017 und des Handelns während laufender Probezeit leicht straferhöhend werten und die Strafe willkürfrei auf 60 Tagessätze festlegen. Die Festsetzung der Gesamtstrafe auf 130 Tagessätze (Erhöhung der Strafe von 60 Tagessätzen für das Diebstahlsdelikt um 70 Tagessätze aufgrund des Widerrufs) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.3.2. Die Vorinstanz verletzt auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe kein Bundesrecht. Ein Tagessatz von Fr. 30.- ist bei der Anwendung der Kriterien zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor) vertretbar. Die Vorinstanz zieht die engen finanziellen Verhältnisse des durch die Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers durchaus in Betracht. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen ist vorliegend durch die erstandene Untersuchungshaft vollumfänglich geleistet. Sie wirkt sich damit nicht auf die finanzielle Belastung des Beschwerdeführers aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Abzug vornimmt, um einer mit fortschreitender Dauer zunehmenden wirtschaftlichen Bedrängnis Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil 6B 760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.- verbundene
Eingriff ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar. Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB aufgrund der Anordnung des Vollzugs der Gesamtstrafe. Die Vorinstanz verletze zudem ihre Begründungspflicht, indem sie es gänzlich unterlasse, die Schlechtprognose im Zusammenhang mit dem Vollzug der (Gesamt-) Strafe darzulegen.

3.2.

3.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; 97 E. 7.3 S. 117).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Urteil 6B 154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (vgl. E. 1.3.2 hiervor).

3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

3.3. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig ist und die neugebildete Gesamtstrafe daher nicht bedingt ausgefällt werden könne. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass die Begründung der Vorinstanz hier knapp ausfällt. Hingegen begründet die Vorinstanz die Schlechtprognose ausführlich im Zusammenhang mit dem Widerruf. Aus ihrer Begründung geht sodann deutlich hervor, dass sie unabhängig vom Vollzug der widerrufenen Strafe weiterhin von einer ungünstigen Prognose ausgeht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vollzug der widerrufenen Strafe an der Schlechtprognose etwas zu ändern vermöchte. Vielmehr verweist auch er zur Begründung auf seine Ausführungen zum Widerruf. Unter E. 1.4 wurde dargelegt, dass er mit seinen Ausführungen über die Legalprognose keine Ermessensverletzung darzutun vermag. Seine Rüge ist unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kostenauflage. Die erste Instanz habe die Kosten im Verhältnis 1/6 zu 5/6 verteilt. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz für das Berufungsverfahren den Kostenschlüssel 1/4 zu 3/4 anwende. Die Ausgangslage sei im erstinstanzlichen Verfahren gleich gewesen wie im Berufungsverfahren. Dem Gericht komme zwar ein weites Ermessen bei der Kostenauflage zu. Die Vorinstanz verhalte sich aber willkürlich bzw. begehe einen Ermessensmissbrauch, wenn sie vom Kostendispositiv der ersten Instanz ohne nähere Begründung abweiche, obschon die Anträge der Parteien und das Ergebnis vor beiden Instanzen identisch waren. Der Beschwerdeführer sei vor erster Instanz sogar noch leicht stärker unterlegen als vor der Berufungsinstanz. Ebenso willkürlich sei, dass die Vorinstanz abweichend von der ersten Instanz die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht vollumfänglich definitiv auf die Staatskasse nehme.

4.2. Nach Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B 601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B 561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Entscheide. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B 601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2; 6B 806/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.3. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Aus dem Vergleich mit der für ihn günstigeren erstinstanzlichen Kostenverteilung vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz haben bei der Kostenverteilung unterschiedliche Grundsätze zu beachten. Während für die Vorinstanz nach Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO das Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die Berufungsanträge entscheidend war, galt für die erste Instanz Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Danach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B 202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B 1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechend begründet die erste Instanz ihren Kostenentscheid damit, dass der Hauptteil der Untersuchungshandlungen diejenigen Vorwürfe betraf, für die ein Freispruch erfolgte
(vgl. Urteil Bezirksgericht Zürich vom 17. Januar 2019 S. 25 f.).
Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Berufungsanträgen auf Schuldspruch wegen Verübung zweier Taten in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, auf Ausfällung einer Freiheitsstrafe sowie auf Anordnung einer Landesverweisung vollständig. Der Beschwerdeführer unterlag mit seiner Anschlussberufung in Bezug auf den Widerruf, die Strafzumessung und die Genugtuung. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrem Kostenspruch dieses teilweise Obsiegen und Unterliegen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Es ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenverteilung bestätigt und für das Rechtsmittelverfahren einen anderen Verteilschlüssel festlegt. Dass die Vorinstanz das Unterliegen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen mit einem Viertel bewertet, ist nicht zu beanstanden. Dieser Entscheid bewegt sich zweifellos im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

4.4. Entsprechendes gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz setzt den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO entsprechend dem Verteilschlüssel auf 1/4 fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dass die erste Instanz auf den Rückforderungsvorbehalt verzichtet hat, liegt in deren Ermessen, vermag aber keinen entsprechenden Gleichbehandlungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der zweiten Instanz oder gar Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung verletzt kein Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung für 169 statt für 59 Tage Überhaft. Er begründet dies damit, dass auf den Widerruf zu verzichten und eine Geldstrafe von 20 statt 130 Tagessätzen auszusprechen sei. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe die ihm zugesprochene Genugtuung mit Fr. 150.- pro Tag Überhaft zu tief angesetzt.

5.2. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO).
Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B 984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B 1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B 196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156;
Urteile 6B 984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B 196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B 111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).

5.3. Das vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Widerruf und die Strafzumessung zu bestätigen (vgl. E. 1-3 hiervor). Damit beträgt die Überhaft wie von der Vorinstanz festgestellt 59 Tage.
Was der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Genugtuung von rund Fr. 150.- pro Hafttag (aufgerundet auf insgesamt Fr. 9'000.- für 59 Tage Haft) vorbringt, ist sodann nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz durfte aufgrund der langen Haftdauer einen tieferen Tagessatz anwenden. Die Zulässigkeit von degressiven Tagessätzen entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Haft während der ersten 130 Tage gerechtfertigt und nicht übermässig war. Anders als er meint, ist die gemäss seinen Angaben aus der Haft resultierende Verschuldung damit hauptsächlich auf seine Delinquenz und nicht auf die übermässige Haft zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben "in der Haft einen erstaunlichen Sinneswandel durchgemacht und sich in unglaublich kurzer Zeit aus eigenem Antrieb vom Methadonkonsum entgiftet" habe (Beschwerde S. 9), spricht sodann nicht dafür, dass die immateriellen Auswirkungen der Haft besonders negativ zu werten wären. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angeblicher Vorurteile und schikanösem Verhalten der Staatsanwaltschaft sind als appellatorische Kritik zurückzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
eine höhere Genugtuung ist abzuweisen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_744/2020
Date : 26. Oktober 2020
Published : 13. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; Strafzumessung; Genugtuung; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66
StGB: 34  42  46  47  49  139  140  263  285
StPO: 135  426  428  429  431
BGE-register
113-IB-155 • 134-IV-1 • 134-IV-140 • 134-IV-60 • 135-IV-180 • 135-IV-191 • 136-IV-55 • 138-IV-248 • 141-III-28 • 141-IV-61 • 142-IV-315 • 143-III-65 • 143-IV-339 • 144-IV-277 • 144-IV-313 • 145-IV-137
Weitere Urteile ab 2000
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