Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 52/2018

Urteil vom 26. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie gegen die Amts- und Berufspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Oktober 2017 (BES.2017.75).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 25. Februar 2015 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Angehörige der Kantonspolizei wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit, das Eigentum sowie die Amts- und Berufspflicht (Amtsmissbrauch). Er macht geltend, ihm seien anlässlich einer Personenkontrolle vom 24. Februar 2015, um ca. 00.30 Uhr auf dem Trottoir vor einem Guggenkeller am B.________-Platz und der anschliessenden Festhaltung auf dem Polizeiposten, der Unterschenkelknochen und der linke Mittelfussknochen gebrochen sowie seine Uhr beschädigt worden.

A.b. Am 18. Juni 2015 erging gegen A.________ in der gleichen Sache ein Strafbefehl wegen mehrfacher Diensterschwerung, den er anfocht. Auf sein Ausstandsbegehren gegen vier Staatsanwälte sowie diejenige Staatsanwältin, die das von ihm angestrengte Verfahren eingestellt hatte, trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 2. Januar 2017 nicht ein und gab seinem weiteren Begehren auf Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft nicht statt.

A.c. Nachdem die involvierten Polizeibeamten, A.________ und sein mit ihm kontrollierter Freund im Strafverfahren gegen ihn vor dem Strafgericht Basel-Stadt befragt und Abklärungen beim Forensischen Institut wegen behaupteter Verletzungen durch einen Taser getroffen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Verfahren gegen die Polizeibeamten am 11. Mai 2017 ein. Das Appellationsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 5. Oktober 2017 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Untersuchung bzw. Anklageerhebung an eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft, eventualiter an die verfügende Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Vor Bundesgericht ist aber darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG sind solche, die sich, wie vorliegend, aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht gegen Polizeibeamte im Dienst, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.
Um unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (Urteil 6B 507/2017 vom 8. September
2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu Zivilansprüchen. Ihm fehlt insoweit die Legitimation in der Sache. Er macht jedoch geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Angesichts der unbestritten unter Gewalteinsatz durchgeführten Personenkontrolle ist dies nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, auch soweit es um einen allfälligen Amtsmissbrauch geht (Urteile 6B 1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; 6B 761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet jedoch in der Regel kein solcher statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Da es im vorliegenden Fall nicht erforderlich erscheint, die Beschwerdeschrift der Vorinstanz sowie den allfällig anderen Parteien zur Vernehmlassung zuzustellen (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), entfällt naturgemäss auch ein zweiter Schriftenwechsel. Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag bereits in der Beschwerde stellt, ist ohnehin verfrüht (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 22 zu Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Im Übrigen könnte ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzutragen, welche bereits in der Beschwerde hätten gestellt oder vorgebracht werden können (MEYER/DORMANN, a.a.O., N 21 zu Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Von einem zweiten Schriftenwechsel ist abzusehen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe trotz klarem dringendem Tatverdacht in einer Vorwegnahme richterlicher Beweiswürdigung die Einstellungsverfügung geschützt, obwohl sie selbst es für wahrscheinlich gehalten habe, dass sowohl der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt als auch der Kausalzusammenhang mit dem Polizeieinsatz gegeben sei. Ob von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Polizeibeamten ausgegangen werden könne, habe jedoch bei zweifelhafter Beweislage zwingend ein Gericht zu entscheiden.

2.1.

2.1.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene
Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.1.3. Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Verfahrenseinstellung den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, denn dies obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (Urteil 6B 698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss.
Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

2.1.4. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gilt daher nicht nur, wenn Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beurteilen sind, sondern generell, wenn es um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen geht (vgl. etwa BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 12 und 15 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Tatfrage ist auch, ob und in welchem Umfang ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht, unabhängig von allfälligen Feststellungen der Beschwerdeinstanz. Rechtsfrage ist hingegen, was unter einem "hinreichenden" Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO zu verstehen ist.
Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist folglich wie bei der Unschuldsvermutung (Grundsatz "in dubio pro reo"; siehe dazu BGE 127 I 138 E. 2a) zwischen der Tat- und der Rechtsfrage zu unterscheiden, d.h. der Anwendung des Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel einerseits und als Rechtsregel andererseits. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom konkreten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die
Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO eine Einstellung ergehen darf, räumt das Bundesgericht den kantonalen Instanzen allerdings wiederum einen gewissen Ermessensspielraum ein, in den es nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen.

2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
und 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB). Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Nach Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie die Beweis- und Rechtslage mit Bezug auf den Polizeieinsatz vom 24. Januar 2015 und die dabei entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht als derart zweifelhaft einstuft, dass die Fragen der Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes und der Rechtfertigungsgründe dem Sachgericht zur Beurteilung unterbreitet werden müssten.

2.3.1. Dabei nimmt die Vorinstanz eine umfassende Aussage- und Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der beteiligten Polizeibeamten, insbesondere auch diejenigen, welche vor dem Strafgericht Basel-Stadt im Verfahren gegen den Beschwerdeführer deponiert wurden, sowie diverse Unterlagen.
Insoweit als der Beschwerdeführer eine rechtsungenügende Untersuchung infolge fehlender Einvernahmen von Beteiligten und Zeugen bemängelt, erschöpft sich seine Begründung in der Wiederholung seiner Einwendungen vor der Vorinstanz. Abgesehen davon erweist sich als aktenwidrig, dass solche Befragungen nie stattgefunden hätten, denn die entsprechenden Einvernahmeprotokolle waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Bestandteil der vorliegenden Akten, worauf sich die Vorinstanz explizit stützt. Mit ihren diesbezüglichen Erwägungen, namentlich, dass die Strafgerichtspräsidentin im dortigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich Fragen und Antworten zum vorliegenden Verfahren zugelassen habe und dass auch C.________, D.________ und E.________ mit dem Beschwerdeführer konfrontiert und zum ganzen Geschehen befragt worden seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dies reicht indessen zur Begründung von Willkür nicht. Dass die an der Polizeikontrolle Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht erneut zum selben Lebenssachverhalt befragt wurden und stattdessen die Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer beigezogen wurden, ist sowohl nachvollziehbar wie prozessökonomisch und lässt
die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Auf eine Zeugenbefragung der zur Kontrolle hinzukommenden Polizeibeamten durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 IV 125 E. 2.1; je mit Hinweisen), da diese Zeugen zum Geschehen vor ihrem Eintreffen naturgemäss nichts hätten aussagen können. Welche weiteren Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Polizeibeamten hätten erhärten können, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2.3.2. Bezüglich des eigentlichen Festnahmevorgangs hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss insoweit übereinstimmenden Beschreibungen des Hergangs abrupt beziehungsweise überraschend von den Polizeibeamten auf den Boden gebracht worden sei, wobei ihn ein Polizist von hinten und einer von vorne gepackt hätten. Gestützt darauf folgert die Vorinstanz willkürfrei, dass sowohl die ärztlich dokumentierte Fraktur des Tibiaplateaus links bei Status nach einer Meniskektomie im August 2014 als auch der nicht ärztlich dokumentierte, aber vom Beschwerdeführer im Verfahren gegen sich selbst geltend gemachte, Kreuzbandriss bei einer unkontrollierten Belastung, wie sie etwa beim Aufschlagen auf dem Boden eintreten könne, plausible Folgen des Festnahmevorgangs darstellen. Sodann hält die Vorinstanz den Bruch des Mittelfussknochens als Folge des Festnahmevorgangs zwar für fraglich, aber doch für möglich und jedenfalls nicht für überwiegend unwahrscheinlich. Demgegenüber beurteilt sie jedoch die Chancen für einen Nachweis der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten und von den beteiligten Polizeibeamten verneinten These, er sei durch einen Taser verletzt worden, für als mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Der späte
Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, deren geringe Aussagekraft unter anderem wegen Fehlens einer Datierung, das Fehlen jeglicher Feststellungen diesbezüglich im Bericht der Notfallstation des Spitals Basel-Landschaft vom 25. Januar 2015, der Umstand, dass die beteiligten Polizeibeamten übereinstimmend angaben, zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht mit einem Destabilisierungsgerät ausgerüstet gewesen zu sein, und schliesslich die Auskunft des Forensischen Instituts sprächen insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der selbst vom Beschwerdeführer lediglich als Vermutung geäusserten Behauptung.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser einlässlichen und nachvollziehbaren Begründung nicht auseinander und bestreitet sie auch nicht. Er beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bezüglich der Verwendung eines Tasers seine eigene entgegen zu halten, was jedoch für die Annahme von Willkür nicht genügt. Insoweit er ausserdem behauptet, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen getroffen, trifft das nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Bericht des Forensischen Instituts vom 11. August 2016, worin festgehalten wird, dass es unwahrscheinlich sei, dass die fotografisch festgehaltenen Verletzungen durch einen Taser entstanden seien. Darauf wurde im übrigen bereits in der begründeten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2017 hingewiesen.

2.3.3. Was den ganzen Ablauf der Personenkontrolle mit Festnahmevorgang, Fesselung und Verbringen des Beschwerdeführers in den Kastenwagen der Polizei betrifft, stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf die übereinstimmenden Aussagen der zuerst vor Ort erschienenen Polizeibeamten, sondern ebenso auf diejenigen des Begleiters des Beschwerdeführers. Gestützt darauf erwägt sie, dass ein Sachgericht die Handlungen der Polizeiangehörigen mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmässiges polizeiliches Handeln einstufen würde. Als Massstab für die Angemessenheit und damit Rechtsmässigkeit des polizeilichen Vorgehens habe die Tatsache zu dienen, dass die Polizeimitarbeitenden die Meldung erhalten hätten, wonach sich eine bewaffnete Person im betroffenen Quartier aufhalte, deren Signalement auf den Beschwerdeführer zutreffe. Die Vorinstanz begründet dazu nachvollziehbar und willkürfrei, wieso sie die Aussagen der Polizeibeamten sowohl für plausibel als auch für zuverlässig hält und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers im Gegensatz dazu nicht zu überzeugen vermögen. So sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der an der Festnahmeaktion beteiligten und bereits befragten Polizeibeamten davon auszugehen, dass die zuerst
vor Ort ankommenden Polizisten F.________, D.________ und E.________ die Personenkontrolle des Beschwerdeführers vornahmen, weil die Polizeipatrouillen von der Einsatzzentrale die Meldung erhalten hatten, dass sich eine bewaffnete Person im betroffenen Quartier aufhalte, und das Signalement auf den Beschwerdeführer zutraf. Die körperliche Überwältigung des Beschwerdeführers sei gemäss ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten erst nach erfolglosen, weniger eingreifenden Kontrollhandlungen aufgrund des Umstandes erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Kontrolle widersetzte bzw. eine solche verunmöglichte und die Polizeibeamten noch an der Kleidung packte. Die Aussagen der Polizeibeamten E.________ und D.________, welche den Beschwerdeführer zu Boden brachten, seien detailliert und konkret, ergänzten sich und beschrieben einen nachvollziehbaren Vorgang. Unter Hinweis auf die von ihnen deponierten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer den Polizeibeamten von Anfang an ins Wort gefallen sei, als diese ihm den Grund für die Kontrolle hätten mitteilen wollen, hält die Vorinstanz fest, dass alsdann die Kontrolle der Jacken- und Hosentaschen beim Beschwerdeführer zwecks Feststellens einer Waffe nicht
vollständig habe durchgeführt werden können. Erst nachdem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, seien zusätzliche Polizeibeamte hinzugekommen und hätten beim Anlegen der Handschellen geholfen. Die Vorinstanz hebt dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten E.________ besonders hervor, weil dieser im Gegensatz zu den anderen Polizeiangehörigen den Rapport über den Vorfall vor seiner Befragung anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht noch einmal habe lesen können, weil er in der Zwischenzeit nicht mehr bei der Polizei arbeitete. Der Polizeibeamte E.________ habe den Vorgang, mit welchem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei, als müheloses Unterfangen beschrieben. Da der Beschwerdeführer getorkelt habe, hätten die Beamten "nicht viel machen" müssen. Diese anschauliche Aussage werde gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Polizeikontrolle gemäss Polizeirapport erheblich, nämlich mit 2.2 o/oo, alkoholisiert gewesen sei. Ausserdem habe C.________, der Begleiter des Beschwerdeführers, die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten bestätigt, wonach sie den Grund der Kontrolle bekannt gegeben hätten. Auch räumte
C.________ ein, es sei möglich, auch wenn er sich nicht daran erinnere, dass er - wie die Polizeibeamten übereinstimmend ausgesagt hatten - versucht habe, den Beschwerdeführer während der Personenkontrolle zu beruhigen. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten E.________ erblickt die Vorinstanz darin, dass er sich noch daran erinnern konnte, dass die Kontrollierten angegeben hätten, sie kämen aus einem "Keller" und er damals nicht gewusst habe, dass es am Ort der Kontrolle einen Cliquenkeller gibt. Demgegenüber sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von drei bis fünf Beamten, die auf ihn losgestürmt seien, ohne jede Erklärung, unvermittelt und mit roher Gewalt zu Boden gebracht worden, angesichts dieser Beweislage nicht glaubhaft. Ferner sei es abwegig anzunehmen, dass die Polizei in dem Moment, als eine bewaffnete Person flüchtig und zur Fahndung gemeldet sei, eine beliebige andere Person, auf welche die Beschreibung nicht zutreffe, mit dem Hinweis auf diesen Fahndungsauftrag kontrollieren würde.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Er beschränkt sich auf pauschale Einwendungen, die Vorinstanz habe einzig und ohne kritische Würdigung auf angeblich belastende Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgestellt und sei zu Unrecht von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Polizeibeamten ausgegangen. Damit kommt er der erforderlichen substanziierten Begründungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass die Vorinstanz in erster Linie die Schlüssigkeit der Aussagen der beteiligten Polizeibeamten anhand objektivierbarer Umstände wie dem Fahndungsaufruf, der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Fahndungsgebiet, dessen passendem Signalement, der Alkoholisierung des Beschwerdeführers oder dem Bericht des Notfallspitals begründet. Wenn sie diese Umstände als mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unvereinbar beurteilt, ist dies entgegen seiner Auffassung nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass die Tatsache, wonach die Erinnerung des Polizeibeamten E.________ an die Äusserung der Kontrollierten, sie kämen aus einem Keller, ein gewichtiges Indiz dafür
darstellt, dass die Polizei mit den Kontrollierten und somit auch mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hatte. Dies gilt umso mehr aufgrund der Zugabe von C.________, die Polizeibeamten hätten ihnen den Grund der Personenkontrolle genannt, denn in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Strafgericht Basel-Stadt schilderte C.________, es sei die Aussage gewesen, dass der Beschuldigte (sc. der heutige Beschwerdeführer) auf eine Personenbeschreibung passe, die sie bekommen hätten und dass die flüchtige Person bewaffnet sei (act. 2/11 S. 7). Die Vorinstanz erwägt weiter zu Recht, dass sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beamten seien mit einem Kastenwagen vorgefahren und er sei von drei bis fünf Beamten unvermittelt zu Boden getrampt worden, auch nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer zunächst nur von der drei Personen umfassenden Polizeipatrouille unter der Leitung der Beamtin F.________ kontrolliert worden war und die zusätzlichen Polizeibeamten in einem Kastenwagen erst nach dem zu Boden Bringen eintrafen und beim Anlegen der Handschellen halfen, was die Vorinstanz wiederum willkürfrei und somit bundesrechtskonform gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und
den Polizeirapport vom 24. Januar 2015 feststellt. Mit dieser einlässlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Die Vorinstanz verwirft trotz Unsicherheiten betreffend das konkrete auf die gesuchte Person zutreffende Signalement die Annahme als abwegig, die Polizei könnte in einem solchen Moment, in welchem sie nach einer bewaffneten flüchtigen Person fahndet, eine beliebige andere Person, auf welche das Signalement zutrifft, mit dem Hinweis auf diesen Fahndungsaufruf kontrollieren. Der Vorinstanz ist darin uneingeschränkt zuzustimmen, zumal sie ihre Schlussfolgerung auf die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen zum Ablauf der Personenkontrolle stützt. Daran ändert nichts, wenn sich die beteiligten Personen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht rund ein Jahr nach dem Vorfall zum genauen Signalement nicht mehr sicher zu erinnern vermögen und daher nicht mehr konsistent aussagen. Das vermag die Glaubhaftigkeit ihrer insgesamt übereinstimmenden und objektivierbaren Aussagen, welche zudem von C.________ bestätigt werden, nicht zu erschüttern. Sie stellt jedenfalls willkürfrei fest, dass die Polizisten den Beschwerdeführer gestützt auf den Fahndungsaufruf
und das ihnen - zum damaligen Zeitpunkt - bekannte Signalement eines flüchtigen bewaffneten Mannes kontrollierten, was sie gemäss übereinstimmenden Aussagen anlässlich der Kontrolle auch mitteilten. Sie stellt weiter gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und von C.________ fest, dass der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht befolgte, so dass die Beamten ihn sichern und zu Boden bringen mussten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschreibung dieser flüchtigen bewaffneten Person gegeben, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun und ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, die durch jene des Begleiters des Beschwerdeführers teilweise ausdrücklich bestätigt und jedenfalls nicht massgeblich relativiert werden, den Schluss zieht, die Polizeikontrolle würde sich vor dem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit als gesetzlich erlaubte Handlung erweisen, da nachvollziehbar sei, dass die Polizeibeamten unter den gegebenen konkreten Umständen bei der
Polizeikontrolle auch zum eigenen Schutz erhöhte Vorsicht hätten walten lassen müssen, womit gleichzeitig der strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs entkräftet werde. Vorliegend erweist sich mithin die Beweislage als derart, dass die Vorinstanz mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, bei einer gerichtlichen Beurteilung sei mit einem Freispruch zu rechnen. Ihre Bestätigung der Einstellungsverfügung beruht damit nicht auf Willkür. Insoweit der Beschwerdeführer mit der Forderung, es müsse zwingend ein Gericht über das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für den Polizeieinsatz entscheiden, geltend machen will, die Vorinstanz respektive die Staatsanwaltschaft dürfe keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen, geht er fehl. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Dass hierbei der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zugestanden wird, wurde bereits dargelegt. Im Lichte der genannten Umstände ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach der konkrete Polizeieinsatz mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem Sachgericht als angemessen, verhältnismässig und darüber hinaus rechtmässig bzw. gesetzlich erlaubt
beurteilt würde und daher ein Freispruch überwiegend wahrscheinlich wäre, mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar. Inwiefern die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundsätze wie etwa die Verletzung der Untersuchungsmaxime und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollen, begründet er nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.4. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, im Falle der Rückweisung einen Sonderstaatsanwalt einzusetzen. Im übrigen wäre der Antrag abzuweisen. Einerseits wurde dieser Antrag im kantonalen dafür vorgesehenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt. Andererseits stehen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts am Entscheid beteiligte Behördenmitglieder der unteren Instanz nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, sodass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage. Dass die bisher mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft die weiteren involvierten Polizeibeamten nicht befragt hat
und dem Vorwurf der Manipulation der Tonspur des Notrufs an die Polizei angesichts der gegebenen Beweislage nicht weiter nachgegangen ist, begründet solches nicht (vgl. Urteil 6B 469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Ab. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_52/2018
Date : 26. Oktober 2018
Published : 12. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie gegen die Amts- und Berufspflicht)


Legislation register
BGG: 42  66  81  95  97  102  105  106
BV: 9  10
EMRK: 3  13
SR 0.103.2: 7
StGB: 14  122  123  312
StPO: 319
BGE-register
124-I-231 • 127-I-133 • 128-IV-188 • 131-I-455 • 134-I-221 • 138-IV-124 • 138-IV-186 • 138-IV-86 • 141-I-60 • 141-IV-317 • 141-IV-349 • 141-IV-380 • 141-IV-417 • 142-III-364 • 143-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
6B_1318/2017 • 6B_469/2017 • 6B_507/2017 • 6B_52/2018 • 6B_698/2016 • 6B_761/2016
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