Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 455/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ gewährte A.________ am 30. April 2010 ein Darlehen über Fr. 60'000.--, am 23. Juli 2011 eines über Fr. 98'000.-- und am 8. August 2013 ein solches über EUR 9'800.--. Als Zweck der ersten beiden Darlehen wurde im Darlehensvertrag jeweils die Gründung einer Investmentfirma festgehalten. Im ersten Vertrag wurde überdies präzisiert, dass das Darlehen zweckgebunden sei und an den Finanzmärkten investiert werden solle. Die Verzinsung sollte sich in beiden Fällen grundsätzlich nach den Erfolgen an den Finanzmärkten richten. Das letzte, unverzinsliche Darlehen wurde A.________ zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und zum Wiederaufbau seiner Investmentfirma gewährt.
X.________ reichte am 20. Mai 2014 Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung gegen A.________ ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Die von X.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2015 ab.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 27. März 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ replizierte am 29. September 2015. A.________ duplizierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2015.

Erwägungen:

1.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Strafanzeige vom 20. Mai 2014 ausdrücklich vorbehalten, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Er sei aufgrund von Darlehensforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 158'000.-- und EUR 9'800.--, jeweils zuzüglich Zinsen, in seinem Vermögen unmittelbar geschädigt. Aufgrund der Nichtanhandnahme des Verfahrens sei es ihm verwehrt gewesen, sich als Privatkläger zu konstituieren.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den angezeigten Delikten ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner bringen in ihren Stellungnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedentlich neue Tatsachen vor und reichen mehrere neue Beweismittel ein, um den jeweils geltend gemachten Standpunkt in sachverhaltlicher wie rechtlicher Hinsicht zu untermauern. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt, legen sie nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Beschluss Anlass dazu gegeben hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Auf die mit den neu geltend gemachten Tatsachen und den neuen Beweismitteln zusammenhängenden Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie verstosse gegen Bundesrecht und gehe zu Unrecht davon aus, die angezeigten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung seien eindeutig nicht erfüllt. Sie setze sich mit verschiedenen seiner Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht auseinander und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, im ersten Darlehensvertrag vom 30. April 2010 sei als Zweck der Darlehensgewährung die Gründung einer Investmentfirma sowie die Investition des Geldes an den Finanzmärkten vorgesehen. Im zweiten Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 werde als Zweck einzig die Gründung einer Investmentfirma genannt. Sie gelangt zum Schluss, aus den Darlehensverträgen lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen sei, das ihm geliehene Geld ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Gestützt auf den vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei auch nicht von einer anderslautenden mündlichen Vereinbarung auszugehen. Der Beschwerdegegner sei somit berechtigt gewesen, die Darlehen vollumfänglich zur Finanzierung seines Start-up-Projektes zu verwenden, worunter auch Bürounterhaltskosten wie Mietzinse, Gebühren für ein Finanzinformationssystem sowie Lohnkosten fielen. Eine Werterhaltungspflicht habe nicht bestanden.

Anzeichen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung der Darlehen getäuscht haben könnte, sieht die Vorinstanz keine. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Gelder des Beschwerdeführers für eine aussergerichtliche Vergleichszahlung an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu verwenden beabsichtigt habe. Dies schliesst die Vorinstanz aus der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdegegners aufgeführten Summe von Fr. 200'000.--, die er von seinem Vater zu diesem Zweck erhalten habe. Hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 23. Juli 2011 sei eine solche Absicht nur schon deswegen ausgeschlossen, weil der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdegegners ihn erst im Dezember 2011 angezeigt habe. Ein dem Beschwerdeführer als Sicherheit für die Darlehen vorgelegter Antrag für eine Lebensversicherung sei mit Blick auf die Opfermitverantwortung von vornherein ungeeignet, über die Leistungsfähigkeit zu täuschen.
Schliesslich verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dem Beschwerdegegner die Darlehen keinesfalls gewährt hätte, wenn er um dessen tatsächliche wirtschaftliche Situation gewusst hätte. Sollte der Beschwerdegegner tatsächlich zugesichert haben, die Darlehen seien aufgrund von Einlagen anderer Personen jederzeit gesichert, hätte der Beschwerdeführer nicht ohne entsprechende Abklärungen darauf vertrauen dürfen. Denn dies sei mit seiner Schilderung unvereinbar, wonach er vom Beschwerdegegner bedrängt worden sei, ihm die Darlehen zu gewähren, um damit weitere Investoren anzulocken und einen Investorenstamm zu generieren.
Mangels Arglist und einer Werterhaltungspflicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Betrugs oder einer Veruntreuung.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen
ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B 830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

4.2. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie in Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, liegt kein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vor. Der von ihm angezeigte Sachverhalt ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht klar. Aus den Akten geht nicht hervor, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck der Beschwerdegegner die ihm vom Beschwerdeführer ausgerichteten Darlehen verwendet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist sodann die Zweckumschreibung in zumindest den ersten beiden Darlehensverträgen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 unklar und auslegungsbedürftig. Ungewiss ist schliesslich, ob und gegebenenfalls welche Aussagen oder Zusicherungen vor oder nach der Darlehensgewährung gemacht worden sind und wie sich das Verhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer präsentierte.

4.3.2. Der Beschwerdegegner äusserte sich im kantonalen Verfahren nicht zur konkreten Verwendung der Darlehen des Beschwerdeführers. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zwei Rechnungen eines Finanzinformationsdienstleisters über knapp USD 7'000.-- sind offensichtlich nicht geeignet, Klarheit über den Verbleib des Geldes zu schaffen. Ein zweckwidriger Einsatz der Darlehen beziehungsweise eine entsprechende Absicht kann somit nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz begründet denn auch nicht, weshalb eine Verwendung des Geldes für private Zwecke oder zur Finanzierung eines aussergerichtlichen Vergleichs durch den Beschwerdegegner klarerweise verneint werden könnte. Sie äussert sich nicht zu den vom Beschwerdeführer aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdegegners in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit und seine Einkünfte. Die im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführte Darlehensschuld gegenüber seinem Vater schliesst entgegen der Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer erhaltenen Darlehen zur Finanzierung eines Vergleichs mit seinem ehemaligen Arbeitgeber verwendete beziehungsweise zu verwenden beabsichtigte. Ob der Beschwerdegegner allenfalls schon vor Einreichung
der Strafanzeige seines ehemaligen Arbeitgebers mit einem solchen Schritt rechnen musste, prüft die Vorinstanz trotz entsprechender Hinweise des Beschwerdeführers nicht. Bei dieser Ausgangslage kann nicht ohne Willkür ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner bereits vor Gewährung des zweiten Darlehens entsprechende Absichten hegte.

4.3.3. Aufgrund der Zweckumschreibung in den ersten beiden Darlehensverträgen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 wird nicht vollständig klar, wie das Geld verwendet werden sollte. So wird in der ersten Vereinbarung ausgeführt, das Darlehen diene zur Gründung einer Investmentfirma. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dieses sei zweckgebunden und werde an den Finanzmärkten investiert. Die Verzinsung sollte sich nach den dort erwirtschafteten Erfolgen richten. Im zweiten Vertrag wird festgelegt, das Darlehen werde zur Gründung einer Investmentfirma gewährt. In Bezug auf die Verzinsung wurde vereinbart, dass sich diese nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten richte. Nicht zu beanstanden ist bei dieser Ausgangslage der vorinstanzliche Schluss, wonach keine Verpflichtung des Beschwerdegegners bestand, die Darlehen ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Allerdings kann aus den Vereinbarungen entgegen der Vorinstanz auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen wäre, die gesamten Gelder zur Gründung seiner Investmentfirma zu verwenden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, würde diesfalls die vereinbarte Investition an den
Finanzmärkten beziehungsweise die sich nach den dort erwirtschafteten Erfolgen richtende Verzinsung der Darlehen keinen Sinn ergeben. Damit setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.
Zur Auslegung des Zwecks der Darlehen ist sodann abzuklären, ob und inwieweit dieser allenfalls in mündlicher oder elektronischer Vereinbarung präzisiert worden ist. Soweit die Vorinstanz aus dem E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 ableitet, die Darlehen hätten vom Beschwerdegegner vollumfänglich zur Gründung seiner Investmentfirma verwendet werden dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihm gesagt habe, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte, geht dies jedenfalls nicht eindeutig hervor. Es ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer vor der Darlehensgewährung auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht wurde. Wie dieser zu Recht einwendet, berücksichtigt die Vorinstanz zudem weitere möglicherweise relevante Aspekte im E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 nicht. Sie würdigt die vorhandenen Beweise einseitig und nicht in ihrem ganzen Gehalt.

4.4. Nach dem Vorstehenden hätte die Vorinstanz die angezeigten Straftatbestände nicht von vornherein als eindeutig nicht erfüllt ansehen dürfen. Ohne hinreichende Abklärung des Sachverhalts lässt sich dies nicht willkürfrei begründen. So ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz einen Betrug oder den Versuch dazu mit Sicherheit verneinen kann, ohne dass die Vertragsparteien je zu den auslegungsbedürftigen Darlehensverträgen befragt worden sind und ohne Klarheit über die konkrete Verwendung des Geldes zu haben. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Übrigen selbst fest, die Angaben des Beschwerdegegners, ein Meister des Investment-Bankings sowie der Vermögensverwaltung zu sein und über Investorengelder in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe zu verfügen, seien als einfache Lügen zu bezeichnen, die kaum den Tatbestand des Betruges zu erfüllen vermöchten. Mithin war sie sich gerade nicht sicher, ob der Tatbestand oder der Versuch dazu allenfalls nicht doch erfüllt sein könnte. Zur geltend gemachten Veruntreuung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass nicht von einer Werterhaltungspflicht der Darlehen auszugehen sei und deshalb kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Wie sie zu dieser Beurteilung kommt,
begründet sie nicht. Fest steht, dass die ersten beiden Darlehen gemäss der auszulegenden Zweckumschreibung in den entsprechenden Verträgen zur Gründung einer Investmentfirma beziehungsweise zur Investition an den Finanzmärkten bestimmt waren und nach dem Anlageerfolg verzinst werden sollten. Ist eine Verwendung der Gelder in bestimmter Weise vereinbart, kann eine Werterhaltungspflicht indessen nicht klarerweise verneint werden (vgl. Urteil 6B 308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal feststeht, wie die Darlehen überhaupt verwendet worden sind. Indem die Vorinstanz wie schon die Staatsanwaltschaft auf verschiedene Argumente und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingeht, verletzt sie zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat, zusammen mit dem Kanton Zürich, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_455/2015
Date : 26. Oktober 2015
Published : 13. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung)


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BGG: 66  68  81  99  105
BV: 29
OR: 41
StPO: 3  309  310
BGE-register
124-I-49 • 126-I-97 • 133-IV-342 • 135-I-187 • 136-III-209 • 137-IV-285 • 138-V-125 • 139-III-120 • 139-V-496 • 140-I-99 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_308/2012 • 6B_455/2015 • 6B_830/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • loan • lower instance • money • federal court • fraud • complaint • statement of affairs • criminal investigation • right to be heard • employer • e-mail • suspicion • decision • criminal act • litigation costs • cantonal proceeding • clerk • father • victim • contractual party • misstatement • number • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • statement of reasons for the request • appeal concerning criminal matters • labeling • beginning • presumption • cantonal administration • evidence • compensation • new evidence • hamlet • reconstruction • intention • participant of a proceeding • settlement out of court • lawyer • undertaking • partly fault of victim • life insurance • civil court • meadow • legitimation • satisfaction • lausanne • criminal prosecution
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