Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2F 19/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

1. Einwohnergemeinde Giswil,
2. Entsorgungszweckverband Obwalden,
Gesuchsgegner,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 734/2015 vom 8. September 2015.

Erwägungen:

1.
Am 4. November 2013 stellte die Gemeinde Giswil A.________ Rechnung für Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren im Betrag von Fr. 104.65. Die dagegen erhobenen Einsprachen wiesen der Einwohnergemeinderat Giswil (betreffend Wasser- und Abwassergebühren) bzw. der Entsorgungszweckverband Obwalden (betreffend die Kehrichtgebühr) am 16. Juni bzw. am 24. Juni 2014 ab. Dagegen gelangte A.________ mit zwei separaten Beschwerden an den Regierungsrat des Kantons Obwalden. Vom instruierenden Volkswirtschaftsdepartement, das A.________ zur Leistung von Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss je Beschwerde verpflichtete, und von dessen Vorsteher verlangte sie die Reduzierung des Kostenvorschusses und den Ausstand, da das Departement auf eine früher von ihr gegen einen Giswiler Gemeinderat erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten war. Der Regierungsrat wies das Ausstandsbegehren gegenüber dem Vorsteher ab; auf das Begehren um Reduktion des Kostenvorschusses von zweimal Fr. 1'000.-- trat er nicht ein, reduzierte diesen aber auf insgesamt Fr. 1'000.--. Am 29. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Regierungsrats ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte diesen. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1. September 2015) trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG am 8. September 2015 nicht ein.
Mit Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2015 beantragt A.________, "das Urteil [2C 734/2015] des Einzelrichters Zünd vom 8. September 2015 aufzuheben und gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG neu zu beurteilen (Revision) " sowie dass "Bundesrichter Zünd [...] gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
und e BGG in den Ausstand zu treten [hat]". Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

2.

2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass ihre Beschwerde vom 1. September 2015 "nicht offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält", weshalb ein Entscheid im vereinfachten Verfahren unzulässig gewesen wäre.
Damit vermag die Gesuchstellerin den angerufenen Revisionsgrund indes nicht zu begründen. Ob die dem Besetzungsentscheid zugrundeliegende materielle Überlegungen zutreffen, kann nicht Gegenstand einer Revision bilden (vgl. Urteil 4F 20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4 mit unzähligen Hinweisen). Insofern ist im Rahmen der Prüfung von Revisionsgründen nicht darauf einzugehen, ob im Verfahren 2C 734/2015 das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden ist.

2.2. Die Gesuchstellerin wirft sodann Bundesrichter Zünd Parteilichkeit vor, weshalb er in den Ausstand hätte treten müssen. Die von der Gesuchstellerin genannten Ansprüche nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sind zwar richtig aufgeführt, doch steht hier in Frage, inwiefern der Präsident im Verfahren 2C 734/2015 befangen gewesen sein sollte. Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 2C 308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.); in Betracht kämen diesbezüglich etwa augenscheinlich unhaltbare Verfahrensabschlüsse oder ungewöhnlich häufige Prozessfehler (vgl. Urteil 2C 308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.). Dies trifft vorliegend nicht zu; jedenfalls liegt mit einem Urteil, das nicht der Auffassung der Gesuchstellerin entspricht, nach der Rechtsprechung keine Befangenheit vor. Weitere Gründe, welche sie rechtsgenüglich zu begründen hätte (vgl. Urteil 4F 10/2015 vom 13. August 2015 E. 2; 4F 20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1), nennt sie nicht und sind auch nicht sichtbar. Dass der Präsident zudem bereits im Verfahren 2C 660/2011 mitgewirkt hat,
bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG).

2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG offensichtlich nicht erfüllt ist. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen. Da ein Neuentscheid im Verfahren 2C 734/ 2015 nur dann möglich ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG), sind die Ausführungen zum erwähnten Verfahren hier unbeachtlich.

2.4. Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ist mit dem vorliegenden Entscheid, an welchem er nicht mitgewirkt hat, gegenstandslos.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Zünd ist gegenstandslos.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_19/2015
Date : 26. Oktober 2015
Published : 13. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 2C_734/2015 vom 8. September 2015


Legislation register
BGG: 34  66  108  109  121  128
BV: 30
EMRK: 6
BGE-register
138-IV-142
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