Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 474/2011
Urteil vom 26. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Advokatin Christl Schaefer-Lötscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
T.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a T.________, geboren 1957, erlitt als Geschäftspartner des Fitnessstudios A.________ bei einem Bagatellunfall (Fahrradsturz vom 1. Juli 1994; nachfolgend: "erster Unfall") eine Luxation der rechten Kleinzehe. Nach einer um mehr als zwei Jahre verspäteten Unfall-Anmeldung und verschiedenen operativen Eingriffen sprach ihm die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich"; obligatorische Unfallversicherung nach UVG) für die ihm aus diesem Unfall als natürlich und adäquat kausale Folgen dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen (Fehlstellung der Kleinzehe rechts sowie Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelkörper [LWK] 3 und 4 nach einer unfallbedingten Spondylodiszitis) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % sowie mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 25 % zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der "Zürich" vom 13. Dezember 1999).
A.b Ebenfalls unangefochten blieb die Verfügung vom 19. April 1999, mit welcher die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) T.________ im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall für die befristete Dauer vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach.
A.c Seit Februar 1998 arbeitete T.________ als Instruktor der Fitness B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. August 1998 wollte er sich mit seiner schwangeren Ehegattin auf dem Schulhausplatz das Feuerwerk anschauen, als ihn ein Feuerwerkskörper an der linken Gesichtshälfte traf (nachfolgend: "zweiter Unfall"). Nach der notfallmässigen Erstversorgung im Spital X.________ wurde er sofort in die Augenklinik Y.________ verlegt. Es folgten mehrere operative Eingriffe. Das linke Auge musste schliesslich durch eine Prothese ersetzt werden. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.
A.d Während die AXA im Rahmen des Fallabschlusses den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente prüfte, sprach die IV-Stelle T.________ am 9. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. August 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. Mai 2004 ab.
A.e Am 28. August 2001 verfügte die AXA die Ausrichtung eines Taggeldes auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 sowie den Heilbehandlungsabschluss per 30. Juni 2001. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer gesamthaften Erwerbseinbusse von 50 % aus beiden Unfällen ab 1. Juli 2001 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse für den Visusverlust links und die verbleibenden Narben im Gesicht von gesamthaft 40 % zu. Auf die hiegegen erhobene Einsprache hin veranlasste die AXA weitere Abklärungen. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung erstattete am 5. Juni 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: ZMB-Gutachten). Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 erklärte sich die AXA unter Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2004 ausdrücklich bereit, das hängige Einspracheverfahren vergleichsweise zu erledigen und den von der IV-Stelle ermittelten sowie vom kantonalen Gericht "bestätigten IV-Grad von 64 % im UVG" zu übernehmen. Der Vergleich konnte am 8./25. Februar 2005 abgeschlossen werden, indem die AXA mit Wirkung ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % sowie auf
der Basis eines versicherten Rentenverdienstes von Fr. 84'607.- den "Anspruch auf eine monatliche UVG-Grundrente von Fr. 3'610.-" anerkannte.
A.f Ab 1. Januar 2004 bezog T.________ nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision statt bisher eine halbe, neu eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21. Juni 2005). Mit Verfügung vom 20. November 2007 berücksichtigte die IV-Stelle revisionsweise eine im Winter 2004/2005 durch die Trennung von seiner Ehefrau eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustandes, weshalb T.________ inskünftig voll arbeitsunfähig blieb und ihm die Invalidenversicherung folglich seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente ausrichtet.
A.g Am 18. Februar 2008 liess T.________ mit Blick auf die erhöhte Invalidenrente die AXA darum ersuchen, "die Ausrichtung der Unfallrente zu 100 % zu prüfen". Mit Verfügung vom 12. März 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009, hielt die AXA fest, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes unfallfremd sei und es daher unverändert beim Invaliditätsgrad von 64 % bleibe. Weder die Erhöhung der IV-Rente per 1. Januar 2005 noch der Wegfall der Ehegattenrente per 1. Januar 2008 würden sich materiell auf die vergleichsweise zugesprochene UV-Rente auswirken.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Februar 2011 gut, hob den Einspracheentscheid der AXA vom 2. Oktober 2009 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine UV-Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die AXA Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1. August 1998 und der Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdegegners per 1. Januar 2005 und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht die AXA darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während T.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
Die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Rentenzusprache der AXA erfolgte mit Verfügung vom 28. Februar 2005 und basiert auf den bei Vergleichsabschluss am 8./25. Februar 2005 herrschenden Verhältnissen, welche hier für den Beginn des revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraums ausschlaggebend sind (vgl. Urteil 8C 781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Vergleichszeitraum endet grundsätzlich mit Erreichen desjenigen Sachverhalts, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 2. Oktober 2009) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen).
4.
Soweit die Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von einem neu von 64 auf 100 % erhöhten Invaliditätsgrad ausgeht, ist dieser Entscheid für den Unfallversicherer nicht bindend (BGE 131 V 362). Es kann hier offenbleiben, ob die revisionsweise von der IV-Stelle am 20. November 2007 verfügte Erhöhung der Invalidenrente wegen einer beim Versicherten eingetretenen "Verschlechterung des psychischen Zustands" infolge einer seit der "Trennung von [seiner] Ehefrau" anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der schon damals anwendbaren einschlägigen Praxis (vgl. hienach E. 7) zu rechtfertigen war.
5.
Strittig ist, ob zwischen Februar 2005 und Oktober 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang zu den Unfällen vom 1. Juli 1994 und/oder 1. August 1998 steht und dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf eine höhere UV-Rente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von mehr als 64 % vermittelt.
6.
6.1 Das kantonale Gericht stellte fest, traumatisierende Kindheits- und Jugenderfahrungen des Versicherten hätten die Grundlage für dessen "vorbestehende narzisstische Vulnerabilität" gebildet. Durch den Verlust des linken Auges und die Gesichtsverletzungen anlässlich des Unfalles vom 1. August 1998 sei es zu einer weiteren schweren narzisstischen Kränkung gekommen. Die in der Folge eingetretene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit sei zumindest teilkausal auf die beiden Unfälle zurückzuführen. Habe die AXA bereits im Rahmen der vergleichsweise anerkannten unfallbedingten Erwerbseinbusse die natürliche und adäquate Unfallteilkausalität einer psychogenen Leistungsfähigkeitseinschränkung bejaht, bleibe kein Raum für eine weitere Adäquanzprüfung bezüglich einer Verschlimmerung der psychischen Störung infolge desselben Unfallereignisse. Die AXA habe demzufolge mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die vollständige Arbeitsunfähigkeit als zumindest teilkausale Unfallfolge zu anerkennen und daher ab diesem Zeitpunkt wie die Invalidenversicherung eine UV-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
6.2 Demgegenüber macht die AXA geltend, die Vorinstanz sei ohne Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
Vergleichsabschluss eingetreten. Die unterschriftliche Anerkennung eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von 64 % im Februar 2005 komme einem venire contra factum proprium gleich. Das kantonale Gericht habe in Bezug auf die offensichtlich vorbestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung weder das Erreichen des Status quo sine vel ante geprüft noch sich mit den ausführlich vorgetragenen Einwänden und der angerufenen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Mit Blick auf Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
|
1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
7.
7.1 Ob der von der AXA nach dem zweiten Unfall mit rechtskräftigem Vergleichsabschluss vom 8./25. Februar 2005 in Anwendung von Art. 100 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist. |
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1 | Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist. |
2 | Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist. |
3 | Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder. |
4 | In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet. |
5 | Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. |
6 | Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten. |
7.2 Immerhin ist weder dem augenärztlichen Gutachten des Spitales Z.________ vom 30. November 2000 noch dem Bericht vom 23. März 2001 desselben Spitales ein ausdrücklicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner als Folge des zweiten Unfalles aus ophthalmologischer Sicht mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit ohne zusätzliche Gefahr für die Augen und ohne ein tätigkeitsbezogenes dringendes Erfordernis des binokularen Sehens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Denn nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis beeinträchtigt Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E. 6 mit zahlreichen Hinweisen).
7.3 Zusätzlich litt der Versicherte gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ vom 15. Mai 2001 einzig an einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit erschwerter Traumaverarbeitung" (Verlust des linken Auges als Folge des zweiten Unfalles vom 1. August 1998), weshalb Dr. med. K.________ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschwerdegegner eine Wiedereingliederung ablehne. "Auf die Frage, ob er wirklich eine ganze Rente benötige, [sei] er dann auch sehr ausfällig-aggressiv [geworden], er habe ein Recht auf eine Rente, er würde sich einen Anwalt nehmen, wenn er keine ganze Rente bekäme [...]" (Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. Januar 2001). Gestützt auf diesen eben zitierten Bericht besteht kein Zweifel, dass der Versicherte in seiner Kindheit "durch das Verlassenwerden durch seine Eltern schwerwiegend traumatisiert" wurde und schon in seiner Jugend aufgrund seiner Labilität und impulsiven Aggressivität auffiel, gleichzeitig jedoch an massiven Minderwertigkeitsgefühlen litt. Trotz dieser unfallfremden, "vorbestehenden narzisstischen Vulnerabilität" hat die Beschwerdeführerin mit Vergleichsabschluss vom 8./25. Februar 2005
eine dauerhafte unfallbedingte Erwerbseinbusse von 64 % anerkannt, welche zumindest teilweise auf einer nach dem zweiten Unfall aus psychischen Gründen eingetretenen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit basiert. Ob die lege artis diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8 schon ab 1. Juli 2001 eine trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbare dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochte, wie sie nicht nur die Invalidenversicherung ab dem zweiten Unfall mit Verfügungen vom 9. Juli 2002, sondern auch die AXA gemäss Vergleich vom 8./25. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 anerkannt hat, erscheint zumindest mit Blick auf die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren, pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Urteile 9C 1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; BGE 137 V 64 E. 4 S. 67 und 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399) fraglich. Es ist jedenfalls nicht einleuchtend, weshalb eine narzisstische Persönlichkeitsstörung neben einer somatoformen Schmerzstörung nicht als rechtserhebliche Komorbidität
auf die Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess schliessen lässt (vgl. Urteile 8C 362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.3, 9C 785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3.1.1 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 82/06 vom 20. November 2006 E. 2.4, I 770/05 vom 2. November 2006 E. 4.4.3), während hier dasselbe psychische Leiden allein - ohne somatoforme Schmerzstörung und ohne andere psychogene Beeinträchtigungen - einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden- und/oder Unfallversicherung zu begründen vermögen soll. Diese Frage nach der ursächlichen Bedeutung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hinsichtlich einer invalidisierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann hier offenbleiben, da die Beschwerde der AXA aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
8.
8.1 Nachdem der Beschwerdegegner von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1998 (Zeitpunkt des zweiten, bei der AXA versicherten Unfalles mit Verlust des linken Auges) eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 64 % bezogen hatte, ersuchte er am 31. Januar 2005 um revisionsweise Erhöhung der IV-Rente aufgrund einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Mit diesem am 31. Januar 2005 eigenhändig unterzeichneten Revisionsgesuch machte er gegenüber der IV-Stelle ausdrücklich eine seit "ca. März 2004" eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Entsprechend seiner schon 2001 gegenüber dem behandelnden Psychiater deutlich zum Ausdruck gebrachten subjektiven Überzeugung, wonach er als vollständig Arbeitsunfähiger Anspruch auf eine 100%ige IV- und UV-Rente habe, ging der Versicherte von einem objektiv ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 100 % aus, welchen die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. November 2007 dann auch rückwirkend ab 1. Januar 2005 anerkannte. Die IV-Stelle stützte sich dabei ausschlaggebend auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. April 2007, ab, wonach die auf der vorbestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung basierende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausschliesslich auf das Verlassenwerden von Ehegattin und Tochter gegen Ende 2004 sowie auf das Scheitern einer weiteren Beziehung zurückzuführen war. Es ist unbestritten, dass die hier zur Diskussion stehende Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - wenn überhaupt - rein psychogener Natur ist. Der psychiatrische Gutachter stellte denn auch fest, er habe beim Beschwerdegegner prima vista keine körperliche Behinderung erkennen können, es habe sich lediglich die "bekannte, wenig auffällige Narbe im Bereiche der linken Gesichtshälfte [mit der] gut eingepassten Augenprothese links" gezeigt.
8.2 Nach dem Gesagten lag die Ursache dieser von der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2005 anerkannten Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 %, welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2007 zusätzlich zur bisherigen Leistungsfähigkeitseinschränkung infolge der narzisstischen Persönlichkeitsstörung berücksichtigte, in einer aufgrund von Beziehungsproblemen eingetretenen "Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit". Dabei handelt es sich um einen psychosozialen Faktor und somit um einen für sich allein invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Befund (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Das kantonale Gericht hat ohne nähere Prüfung des Kausalzusammenhanges offenbar stillschweigend die 2005 rückfallweise zum Unfall vom 1. August 1998 und/oder 1. Juli 1994 geltend gemachte Erhöhung der Leistungsfähigkeitseinschränkung als natürlich teilkausale Folge der beiden Ereignisse bejaht und ohne Begründung ausgeführt, nach einer einmal als Unfallfolge anerkannten psychischen Störung falle - anscheinend auch im Rahmen eines Rückfalles - mit Blick auf eine geltend gemachte Verschlimmerung dieses psychischen Leidens eine "nochmalige Adäquanzprüfung mit anderem Ergebnis bezüglich des
gleichen Unfallgeschehens [...] von vornherein ausser Betracht." - Wie es sich damit verhält, kann angesichts der nun folgenden Ausführungen ebenfalls offenbleiben.
8.3 Entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seines Revisionsgesuches vom 18. Februar 2008 nicht darlegt und keine entsprechende Anhaltspunkte aktenkundig sind, dass sich seine Unfallrestfolgen im hier massgebenden Vergleichszeitraum zwischen Februar 2005 und Oktober 2009 (vgl. E. 3 hievor) in anspruchsrelevanter erheblicher Weise verschlimmert hätten. Dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. April 2007 ist zu entnehmen, dass die entscheidende Verschlechterung der subjektiven Befindlichkeit des Versicherten im Herbst 2004 eingetreten ist. "Besonders schlecht gehe es ihm seit der [damaligen] Trennung von seiner Gattin". Aufgrund der Chronifizierung dieses psychischen Leidens attestierte Dr. med. H.________ seither eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Invalidenversicherung dem Beschwerdegegner seit 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausrichtet. Dies, nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren gegen eine spätere Rentenerhöhung erst per 1. November 2006 ausdrücklich geltend gemacht hatte, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits "im Januar 2005 [...] eingetreten" sei. Haben sich demnach die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des schon seit 2001 nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdegegners (spätestens) bis im Januar 2005 auf eine vollständige Leistungsunfähigkeit hinsichtlich jeder Verweisungstätigkeit ausgeweitet, ist nicht erkennbar, inwiefern sich die unfallbedingten Gesundheitsschäden im hier ausschlaggebenden Vergleichszeitraum weiter in revisionsrechtlich erheblicher Weise hätten verschlimmern können, zumal der Versicherte in der fraglichen Periode keine solche Tatsachenänderung geltend macht.
8.4 Fehlt es an einer im massgebenden Vergleichszeitraum eingetretenen, revisionsrechtlich erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es bleibt folglich bei der vergleichsweise anerkannten Invalidenrente nach UVG auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 64 %.
9.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten; die AXA hat keinen Parteientschädigungsanspruch (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Februar 2011 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli