Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 362/2010
Urteil vom 11. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Juli 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1950 geborenen B.________, der als selbständiger Sanitärinstallateur tätig war, aufgrund seiner seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden gestützt auf einen IV-Grad von 54 % ab dem 1. September 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Nachdem ein erneuter am 7. Mai 2006 gewährter Umschulungsversuch zum Technischen Kaufmann aus gesundheitlichen Gründen wieder abgebrochen werden musste, stellte die IV-Stelle die zwischenzeitlich gewährten Taggelder und die Leistungen für die Umschulung per 31. Juli 1996 ein und richtete mit Verfügung vom 8. November 1996 ab 1. August 1996 wiederum gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe Invalidenrente aus. Die in dieser Sache erhobene Beschwerde gegen den die Verfügung bestätigenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1999 wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 20. März 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass der kantonale Gerichtsentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch des Versicherten revisionsweise neu verfüge. In der Folge sprach die IV-Stelle B.________ gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 9. November 2001 weiterhin eine halbe Rente zu bei einem IV-Grad von 55 % (Verfügung vom 14. August 2002). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom 24. Juli 2003 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte sowie ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS des Spitals X.________ vom 22. Dezember 2005 und eine ergänzende Auskunft der MEDAS-Gutachter vom 27. März 2006 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2006 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2008 - weiterhin eine halbe Rente basierend auf einem IV-Grad von 58 % zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2010 ab.
C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten ihm ab 1. August 2006 eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei eine erneute unabhängige Begutachtung vorzunehmen unter Einschluss einer neuropsychologischen Untersuchung.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob seit der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 1995 - letzte rechtskräftige Verfügung mit vollständiger Anspruchsabklärung (vgl. BGE 133 V 108) - bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. März 2008 eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Heraufsetzung der halben Rente zu begründen vermag.
3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1 Nach Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2005, basierend auf einem rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten sowie einer internistischen Abklärung zum Schluss, dass der Versicherte in einer körperlich angepassten Tätigkeit seit dem 1. September 1994 zu 50 % arbeitsfähig ist. Aufgrund des MEDAS-Gutachtens, das sie als überzeugend und schlüssig wertete, und der übrigen Akten sei davon auszugehen, dass der Hirninfarkt vom Januar 2004 und der Autounfall vom September 2004 die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zwar vorübergehend eingeschränkt, jedoch mittel- und langfristig keine zusätzliche Invalidisierung bewirkt haben. Somit habe der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im massgebenden Zeitraum keine sich entscheidend auf den Invaliditätsgrad auswirkende Änderung erfahren. Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung erstellt sei, erübrige sich eine Einkommensbemessung.
4.2
4.2.1 Die vorinstanzliche Feststellung, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum sei nicht erstellt, betrifft eine Tatfrage. Deren Beantwortung ist, sofern nicht offensichtlich unrichtig, für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 1). Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwendungen und Ausführungen vermögen nicht eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung darzutun. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das MEDAS-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfüllt und ihm mithin voller Beweiswert zukommt. Im Nichtdurchführen einer neuropsychologischen Untersuchung kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen werden. Ob eine neuropsychologische Abklärung erforderlich ist, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte. Sind derartige Untersuchungen unterblieben, kann daraus nicht auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden (Urteil 9C 830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3); dies umso mehr als sich
vorliegend gemäss ergänzender Auskunft zum MEDAS-Gutachten vom 27. März 2006 in den einzelnen Fachrichtungen keine Hinweise für relevante neurologische Störungen ergeben hatten. Weiter wird in der Beschwerde nicht substanziiert begründet, inwiefern die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im MEDAS-Gutachten offensichtlich unrichtig sein soll. Allein der Vorwurf, die Gutachter hätten zu Unrecht nicht auf die Neucodifikation von ICD-10 F 45.41 abgestellt, wo neu somatoforme Schmerzstörungen aufgeführt würden, welche ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben, genügt nicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die sozialversicherungsrechtliche Relevanz der Diagnose nach ICD-10 oder DSM-IV bei psychogenen Schmerzzuständen hinzuweisen (BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 401 f.).
4.2.2 Was die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Grad der Arbeitsunfähigkeit betrifft, die sich in einer Kritik am Gutachten der MEDAS und an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts erschöpfen, kann er damit im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht gehört werden. Dies gilt namentlich für den erneuten Vorhalt, wonach bereits aufgrund der belastenden Krankengeschichte (im Januar 2004 Hirninfarkt, im Februar 2004 kardialer Zwischenfall und im September 2004 Autounfall mit Frontalkollision) und der Diagnosen von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse und es nicht nachvollziehbar sei, dass sie seit 1995 trotz dieser erheblichen Vorfälle immer auf 50 % hätte persistieren sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich die Arbeitsfähigkeit nicht allein aus der Diagnose oder der Krankheitsgeschichte, sondern aus der Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2005 verbindlich auf 50 % festgelegt hat.
4.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer die unrichtige intertemporale Anwenden der verschärften Praxis zur somatoformen Schmerzstörung. Er macht mit Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid geltend, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sei für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die Bestimmungen vor der 5. IV-Revision und für die Zeit danach nach der 5. IV-Revision abzustellen. Gleichermassen müsse es sich mit der Anwendung der Rechtsprechung verhalten, insbesondere weil die vom Bundesgericht vorgenommene erhebliche Praxisänderung zur somatoformen Schmerzstörung Richterrecht und damit eine abstrakte Norm darstelle. Entsprechend sei die Praxisänderung in casu für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden. Allein die Tatsache, dass der Versicherte nunmehr zweimal medizinisch ungenügend abgeklärt worden sei, habe er nicht zu vertreten; wäre eine korrekte Abklärung und Befundung erfolgt, hätte er längst vor dem Zeitraum der Praxisverschärfung eine Rentenerhöhung erfahren, weshalb BGE 135 V 201 auch hier zur Anwendung kommen müsse.
Dazu gilt festzustellen, dass rechtsprechungsgemäss eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar ist, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis noch nicht rechtskräftig erledigt waren (BGE 120 V 128 E. 3a S. 131 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer auch unter der vormaligen Rechtsprechung nicht ohne weiters eine höhere Rente zugestanden. So hat die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) die Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung ohne weiteres eine Rente zugesprochen wurde, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte vor wie auch nach dem Urteil BGE 130 V 352 sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen (BGE 135 V 201 S. 211 ff. E. 7.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass in Anwendung der rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) nicht von einer Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist. Die diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung und die Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion erfüllen die für eine psychische Komorbidität erforderliche Schwere, Ausprägung und Dauer nicht. Zudem hat sie überzeugend begründet, dass die bei Fehlen einer psychischen Komorbidität analog anzuwendenden "Foerster-Kriterien" beim Beschwerdeführer nicht im praxisgemäss geforderten Ausmass vorhanden sind. Inwiefern diese Kriterien nicht richtig angewandt wurden, wie geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die im Übrigen bereits grösstenteils im vorinstanzlichen Entscheid entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen.
4.2.4 Was schliesslich die geltend gemachten veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die grundsätzlich verbindliche Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. So stellt eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Urteil 9C 149/2009 vom 17. Juli 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen; publ. in SVR 2009 IV Nr. 57 mit Hinweisen). Zudem bildet eine geänderte oder präzisierte Rechtsprechung - wie betreffend Berücksichtigung der IK-Zahlen beim Valideneinkommen angeführt wird - regelmässig keinen Grund, revisionsweise auf eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung zurückzukommen, weil es sich dabei nicht um neue oder geänderte Tatsachen handelt (BGE 120 V 128 E. 3b S. 131; 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter