Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 257/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

gegen

Y.________,
und
Z.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Anerkennung als Willensvollstreckerin,

Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG gegen den Beschluss vom 6. März 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1927, Staatsangehöriger von Italien, ist der Vater von Z.________, geboren 1954, und Y.________, geboren 1955 (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen).
Mit Testament vom 11. Juli 1997 verfügte A.________ was folgt:
"Ich setze meine Töchter Z.________ und Y.________ auf den Pflichtteil. Für die verfügun[g]sfreie Quote setze ich Frau X.________ (...) als Erbin ein."
Mit einer als "Testament-Ergänzung" bezeichneten Urkunde vom 17. Juli 1997 erliess er sodann folgende letztwillige Verfügung:
"Ich setze als Willensvollstreckerin Frau X.________ (...) ein."
Am 25. Juli 1997 verfasste A.________ ein Testament mit folgendem Wortlaut:
"Io lascio alle mie figlie Z.________ e Y.________ la loro parte che gli aspetta. E la rimanente quota la lascio alla Signora X.________ (...)."
Von der Einsetzung eines Willensvollstreckers ist im Testament vom 25. Juli 1997 nicht die Rede.
A.________ starb am 30. Juni 1998 an seinem letzten Wohnsitz in Zürich.

B.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lieferte dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die drei letztwilligen Verfügungen von A.________ ein und bezeichnete sich als Willensvollstreckerin. Die Beschwerdegegnerinnen wandten sich mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ebenfalls an den Einzelrichter und lieferten Kopien der drei letztwilligen Verfügungen ein. Sie machten geltend, das Testament vom 25. Juli 1997 hebe die früheren letztwilligen Verfügungen auf.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 stellte die Einzelrichterin den Erben die Ausstellung von Erbscheinen nach Massgabe des Testaments vom 25. Juli 1997 in Aussicht. Sie erwog weiter, die Beschwerdeführerin sei nicht als Willensvollstreckerin zu betrachten, die letztwillige Verfügung vom 25. Juli 1997 sei allein massgeblich. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm die Testamentseröffnungsverfügung am 10. November 1998 entgegen. Sie blieb unangefochten.

C.
Die Beschwerdeführerin hat sich in den zehn Jahren seit der Testamentseröffnungsverfügung vom 26. Oktober 1998 mehrmals um deren Wiedererwägung bzw. um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses bemüht. Die zuständigen Einzelrichter in Erbschaftssachen lehnten das teilweise in Briefform, teilweise durch förmliche Verfügung ab.

D.
Mit Eingabe vom 23. August 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Oktober 1998.
Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 das Begehren um Berichtigung der Testamentseröffnungsverfügung vom 26. Oktober 1998 sowie das Begehren, sie sei im Nachlass des Erblassers als Willensvollstreckerin zu betrachten, ab.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 4. Oktober/8. Dezember 2008 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2008 und sämtlicher früheren Verfügungen in dieser Angelegenheit ein neuer Entscheid zu fällen, sie sei in Wiedererwägung der früheren Entscheide des Bezirksgerichts als Willensvollstreckerin einzusetzen und ihr seien die drei Originale des Testaments und dessen Ergänzungen herauszugeben.
Mit Beschluss vom 6. März 2009 wies das Obergericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2008 nicht ein.

F.
Mit Beschwerde vom 15. April 2009 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2008 und sämtlicher früheren Verfügungen in dieser Angelegenheit ein neuer Entscheid zu fällen, ihr sei die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ im Sinne von Art. 554 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB zu übergeben und sie sei als Willensvollstreckerin einzusetzen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Wiedererwägung einer Testamentseröffnungsverfügung, in welcher die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung verweigert worden ist (s. oben, Sachverhalt Bst. B). Dieser stellt einen Endentscheid i.S.v. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG dar.

1.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Näherer Prüfung bedarf die Frage der Letztinstanzlichkeit dieses Beschlusses. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid stand die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen.
1.2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Nicht erforderlich ist die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können. Können allerdings mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden, erfordert Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG die Erschöpfung dieses kantonalen Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig (BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586).
1.2.2 Nach § 281 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) kann gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unter anderem nicht zulässig gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen (§ 284 Ziff. 7 ZPO/ZH). Damit stellt sich die Frage, ob die einzelrichterliche Verfügung vom 26. Oktober 1998 (s. oben, Sachverhalt Bst. B), deren Wiedererwägung beantragt wird, eine vorsorgliche Massnahme betrifft.
1.2.3 Was die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung angeht, hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es sich dabei um eine Sicherungsmassregel (Art. 551
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
ZGB) und damit um eine vorsorgliche Massnahme im weiteren Sinne handle, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH nicht zulässig sei (Zirkulationsbeschlüsse AA0900086 vom 7. Juli 2009 E. 2a; AA0900049 vom 14. April 2009 E. 3; AA0900026 vom 6. März 2009 E. 5).
Vorliegend geht es um die Wiedererwägung einer Verfügung betreffend Testamentseröffnung. Diese stellt - wie die Erbschaftsverwaltung - ebenfalls eine Sicherungsmassregel dar (Art. 557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
1    Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2    Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3    Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
ZGB). Es ist daher denkbar, dass das Kassationsgericht gestützt auf § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH trotz der Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Entscheid auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wäre und der obergerichtliche Beschluss als letztinstanzlich zu betrachten wäre.
1.2.4 Das Bundesgericht verzichtet in konstanter Praxis auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 134 I 199 E. 1.3 S. 202; 132 I 92 E. 1.5 S. 94; je mit Hinweisen). Solche Zweifel bestehen nach den vorstehenden Erwägungen, sodass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.

1.3 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. dazu grundlegend BGE 5A 23/2009 vom 20. Mai 2009 E. 6.3; Urteil 5A 646/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 [je betreffend die Aufsicht über Willensvollstrecker]; Urteil 5A 787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1 [betreffend die Anordnung einer Erbenvertretung]), zumal aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Obergericht davon auszugehen ist, dass deren finanzielle Interessen im Vordergrund stehen. Ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten und damit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, kann offen bleiben, da vorliegend ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (s. sogleich, E. 1.4).

1.4 Was das Begehren um Anordnung der Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB betrifft, stellt diese - wie bereits erwähnt (s. oben, E. 1.2.3) - eine Sicherungsmassregel i.S. der Art. 551 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
. ZGB dar. Dem Erbschaftsverwalter kommt in der Regel bloss eine auf Erhaltung und Verwaltung, nicht auch auf die Liquidation des Nachlasses gerichtete Tätigkeit zu (BGE 76 II 333 E. 1 S. 335; 54 II 197 E. 1 S. 200; 47 II 38 E. 4 S. 41; aus der neueren Rechtsprechung Urteile 5A 502/2008 vom 4. März 2009 E. 1.2; 5A 111/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 2.1; 5A 758/2007 vom 3. Juni 2008 E. 1.2). Es handelt sich daher um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, gegen welchen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; Urteile 5A 502/2008 vom 4. März 2009 E. 1.2; 5A 111/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 2.1; 5A 758/2007 vom 3. Juni 2008 E. 1.2; so auch zum Entscheid, keinen Erbenschein auszustellen, Urteil 5A 162/2007 vom 16. Juli 2007 E. 5.2).
Dies gilt ebenfalls für den Entscheid betreffend die Verweigerung der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Letztere hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die Ernennung und Annahme der Funktion (Martin Karrer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 18 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
ZGB). Der betreffende Entscheid betrifft somit ebenfalls eine vorsorgliche Massnahme, sodass gegen ihn nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung einfacher Gesetzesbestimmungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.5 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).
Da nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zur Anwendung (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
in Verbindung mit Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 mit Hinweisen).

1.6 Soweit die Beschwerdeführerin nicht den obergerichtlichen Beschluss, sondern die erstinstanzliche Verfügung oder frühere Entscheide des Einzelrichters anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

2.
2.1 In tatbeständlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass in Italien ein Verfahren zur Anfechtung des Testamentes hängig sei; sie macht geltend, die beiden Töchter des Erblassers würfen ihr vor, sie habe sich zu Lebzeiten des Erblassers ungerechtfertigt bereichert.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ein entsprechender Hinweis auf ein Verfahren in Italien lediglich in der erstinstanzlichen Verfügung, nicht aber im obergerichtlichen Beschluss findet. Ihre Rüge gilt deshalb als neu und in Anwendung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG als unzulässig.

2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die kantonalen Instanzen seien von der falschen Rechtstatsache ausgegangen, dass die späteren letztwilligen Verfügungen die früheren aufhöben. Mit diesem Einwand und der damit verbundenen Rüge, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass das anwendbare italienische Erbrecht Testamentsergänzungen zulasse, richtet sie sich jedoch - entgegen ihren Ausführungen - nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die Rechtsanwendung durch diese (vgl. dazu unten, E. 3.4). Auf ihre als Sachverhaltsrüge vorgebrachte Kritik ist nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auch eine Verletzung der Offizialmaxime geltend. Sie führt jedoch nicht aus, worin eine Verletzung der Offizialmaxime (recte: Untersuchungsmaxime) liegen soll bzw. warum dieser Grundsatz zur Anwendung kommt, sodass auch auf diese Rüge mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist.

3.
Strittig in der Sache ist, ob die Verfügung vom 26. Oktober 1998 hätte in Wiedererwägung gezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Behandlung ihres Gesuchs um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Oktober 1998 (s. oben, Sachverhalt Bst. D).

3.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2).
Nach der unter Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ihre Gültigkeit behält (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 181 f.), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.; 109 Ib 246 E. 4c S. 253; 100 Ib 368 E. 3 S. 371 ff.; je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 133; 120 Ib 42 E. 2b S. 47; 109 Ib 246 E. 4a S. 250; 100 Ib 368 E. 3 S. 371; je mit Hinweisen).

3.2 Das Obergericht erwog, dass die Frage, ob das Testament vom 25. Juli 1997 jenes vom 17. Juli 1997 aufhebe oder ergänze, zwischen den Parteien bereits im Testamentseröffnungsverfahren kontrovers gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lege lediglich ihren Standpunkt betreffend die Auslegung der bereits im Testamentseröffnungsverfahren vorliegenden letztwilligen Verfügungen von A.________ erneut dar, indem sie insbesondere unter Verweisung auf ein Parteigutachten die Auffassung vertrete, die Eröffnungsrichterin habe seinerzeit das italienische Recht unrichtig angewandt. Sie berufe sich nicht auf neu zum Vorschein gekommene Tatsachen oder Beweismittel. Gegenüber dem Testamentseröffnungsverfahren im Jahre 1998 habe sich die Ausgangslage nicht verändert. Daher stünden Gründe der Rechtssicherheit der Abänderung der Verfügung vom 26. Oktober 1998 entgegen. Das Obergericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 212 Abs. 4 ZPO/ZH, wonach fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin strebe ohne äusseren Anlass die Korrektur einer Verfügung in einer bereits früher
zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Frage an. Sie hätte allen Anlass gehabt, gegen die Verfügung vom 26. Oktober 1998 Rekurs zu erheben. Deshalb sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass keine neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen und dass sie gegen die Verfügung vom 26. Oktober 1998 hätte Rekurs erheben können und sollen. Was das vorinstanzliche Argument der Rechtssicherheit betrifft, bringt sie lediglich in allgemeiner Weise vor, eine Korrektur der Verfügung gemäss § 212 Abs. 4 ZPO/ZH rechtfertige sich insbesondere im nichtstreitigen Verfahren, das keinem Zweiparteienverfahren mit Darstellung und Gegendarstellung unterliege. Sie begründet jedoch nicht, weshalb das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, einer Abänderung der Verfügung vom 26. Oktober 1998 stünden Gründe der Rechtssicherheit entgegen. Somit genügt der Einwand gegen die vorinstanzliche Argumentation betreffend die Rechtssicherheit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Auch eine klare Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV i.V.m. § 212 Abs. 4 ZPO/ZH) erhebt die Beschwerdeführerin eigentlich nicht. Auf die betreffenden Rügen ist daher nicht einzutreten.
Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Rüge, die Vorinstanzen hätten das nach Art. 92 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 92 - 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
1    Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
2    Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.
IPRG massgebliche materielle italienische Recht willkürlich angewandt.

3.4 Im Übrigen wurde in der erstinstanzlichen Verfügung ausgeführt, dass der Einzelrichter vorläufig zu beantworten habe, ob ein späteres Testament ein früheres aufhebe, in dem ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist, und dass im Streitfall die definitive Auslegung der Testamente sowie deren gegenseitiges Verhältnis dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. Damit hat die erste Instanz aufgrund des genannten Verhältnisses zwischen Testamentseröffnung und ordentlichem Klageverfahren eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Auslegungsfragen offensichtlich abgelehnt. Das Obergericht ist dieser Auffassung gefolgt, ohne dass die Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare und gehörig begründete Verfassungsrüge dagegen erhoben hätte.

3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Obergericht habe mit seinem Nichteintretensentscheid den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt.
Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.; Urteile 1C 382/2007 vom 24. April 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 I 229; 1P.338/2006 und 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2, in: ZBl 108/2007 S. 316). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung beanstandet werden, dass auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten worden sei (BGE 125 III 440 E. 2a S. 441 mit Hinweis). Fehlen die prozessualen Voraussetzungen für eine materielle Behandlung einer Eingabe oder Beschwerde, steht der Anspruch auf gerechtes Verfahren einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen (Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 10 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Wie oben bereits dargelegt, ist das Obergericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil es die prozessualen Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs als nicht gegeben erachtet hat (s. oben, E. 3.2). Gegen diese Argumentation richtet sich die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls bereits erwähnt (s. oben, E. 3.3) - nicht. Sie führt auch im Zusammenhang mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Argumente an, weshalb das Obergericht auf ihr Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Vielmehr wiederholt sie lediglich ihre Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, auf welche mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist (s. oben, E. 3.3 f.). Insoweit erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung als unbegründet, soweit ihr selbstständige Bedeutung zukommt und die Begründung nicht ohnehin in der Wiederholung von bereits Gesagtem besteht.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_257/2009
Date : 26. Oktober 2009
Published : 13. November 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Anerkennung als Willensvollstreckerin


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  95  97  98  99  105  106  113  116  118
BV: 4  9  29
IPRG: 92
OG: 90
ZGB: 517  551  554  557
BGE-register
100-IB-368 • 109-IB-246 • 113-IA-146 • 117-IA-116 • 120-IB-42 • 125-III-440 • 127-I-133 • 132-I-92 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-I-199 • 134-I-229 • 47-II-38 • 54-II-197 • 76-II-333
Weitere Urteile ab 2000
1C_382/2007 • 1P.338/2006 • 1P.582/2006 • 2A.476/2005 • 5A_111/2008 • 5A_162/2007 • 5A_23/2009 • 5A_257/2009 • 5A_502/2008 • 5A_646/2008 • 5A_758/2007 • 5A_787/2008
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BBl
1997/I/181