Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 646/2008/don
Urteil vom 22. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Willensvollstrecker),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a A.________ ist am 4. September 2006 in B.________ im Alter von 66 Jahren gestorben. Er hinterliess ein namhaftes Nachlassvermögen, über welches er mit öffentlicher Urkunde vom 14. Juli 2005 verfügte. Unter anderem setzte er Y.________ (Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker ein. Weiter richtete er für die Fürsorge und Betreuung sowie für die partnerschaftliche Zuwendung während seiner Krankheit ein Vermächtnis von Fr. 1'700'000.-- an X.________ (Beschwerdeführerin) aus. Er stellte das Vermächtnis unter die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Todes noch immer seine Partnerin und Betreuerin sei. Mit letztwilliger Verfügung vom 12. August 2005 hob er das Vermächtnis an die Beschwerdeführerin auf und vermachte ihr stattdessen eine Eigentumswohnung in C.________ und Fr. 400'000.--. Er verwies auf die Bedingung gemäss seiner letztwilligen Verfügung vom 14. Juli 2005.
A.b Mit Beschwerde vom 7. März 2008 liess die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht D.________ die Absetzung des Beschwerdegegners sowie die Ausrichtung des Vermächtnisses beantragen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Er begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, der Beschwerdegegner gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 mit E.________ an verschiedenen Domizilen in der Schweiz eine umfassende Wohn- und Lebensgemeinschaft praktiziert habe und auch heute noch praktiziere. Bei diesem gegebenen Sachverhalt habe das Legat nach dem erklärten Willen des Erblassers klarerweise zu entfallen. Die unterbliebene Ausrichtung des Vermächtnisses liege somit nicht in der Untätigkeit des Beschwerdegegners begründet. Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde sei beschränkt und die Überprüfung der Vorkehrungen des Beschwerdegegners auf dessen rechtliche Richtigkeit sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, sondern vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren vorzunehmen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei materieller Natur, weshalb sie nicht mit Hilfe einer Aufsichtsbeschwerde
beantwortet werden könne. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 17'000.-- und die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner auf Fr. 8'000.-- festgesetzt.
B.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 12. August 2008 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenten Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde bestätigt (Ziff. 2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 25'000.-- festgesetzt (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5).
C.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 19. September 2008 hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und die obergerichtliche Gebühr auf höchstens Fr. 5'000.-- festzusetzen. Auch die Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und die Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner sei auf höchstens Fr. 5'000.-- festzusetzen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker, mit der dessen Absetzung und die unverzügliche Ausrichtung des der Beschwerdeführerin vom Erblasser letzwillig zugedachten Vermächtnisses verlangt wurde. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Es kann somit geltend gemacht werden, die falsche Anwendung von kantonalem Recht habe eine Verletzung von Bundesrecht zur Folge und verletze insbesondere das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
1.4 Insoweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, es habe seine exorbitanten Beträge nicht eingehend begründet, geht ihre Rüge fehl, denn sie konnte den angefochtenen Entscheid ohne weiteres anfechten (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, der Vorderrichter habe für die Bemessung des Streitwerts auf den Wert des Legats abgestellt. Führten Erben Beschwerde, stelle die Kammer praxisgemäss auf den Wert des Nachlasses ab, obwohl das wirtschaftliche Interesse des Erben regelmässig nur auf einen Bruchteil dieses Werts gerichtet sei. Davon bei der Beschwerde einer Vermächtnisnehmerin abzuweichen, bestehe kein Grund. Die Beschwerde erhebe im Resultat stets die gesamte Abwicklung des Nachlasses zum Streitgegenstand. Insbesondere sei die Absetzung des Willensvollstreckers, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt habe, auch aufgrund der Beschwerde eines Vermächtnisnehmers denkbar. Mangels übereinstimmender Angaben sei der Streitwert zu schätzen (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Mit Blick auf die namhafte Beteiligung an einem börsenkotierten Unternehmen im Nachlass sei ermessensweise von einem Streitwert von 50 Mio. Franken auszugehen.
Die Vorinstanz fährt fort, die nach allgemeinen Regeln (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 und § 13 Abs. 1 GebV) berechnete Gerichtsgebühr beliefe sich damit mindestens auf Fr. 210'000.--. Das sei unangemessen. Die Gerichtsgebühr sei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip und in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GebV auf Fr. 25'000.-- zu ermitteln. Die Prozessentschädigung sei unter Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 1, § 7 und § 12 Abs. 1 AnwGebV). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei im Resultat angemessen, die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei deshalb zu bestätigen.
2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Annahme eines Streitwertes sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.3 In BGE 90 II 376 S. 386 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Streitwerts für die Berufung (Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst wenn von einem Streitwert auszugehen sei, müsse das Ergebnis als willkürlich bezeichnet werden, weil nicht von der Höhe des gesamten Nachlasses, sondern von der Höhe des Vermächtnisses auszugehen sei. Das Obergericht hat begründet, weshalb auch aufgrund der Beschwerde eines Vermächtnisnehmers vom Wert des Nachlasses auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, dass und inwiefern Gebühr und Entschädigung willkürlich hoch ausgefallen sein sollen, wenn das Vermächtnis Grundlage der Streitwertberechnung wäre.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett