Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 663/2016

Urteil vom 26. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Hans Portmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. März 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ schoss am 11. Februar 2010 im Laufe eines Streits fünfmal mit einer Pistole auf A.________. Dieser erlitt zwei Schussverletzungen im Bereich der Leiste links und am linken Oberschenkel.

B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 22. März 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 14. November 2014 zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung respektive mehrfachen versuchten Nötigung sprach es ihn frei. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben unter anderem der Schuldspruch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 5 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer hatte A.________ (Beschwerdegegner 2) im Jahre 2009 Fr. 12'000.-- geliehen. Dieser zahlte Fr. 5'000.-- zurück. Die noch offene Schuld führte zu einem längeren Konflikt und schliesslich zu einem Treffen in der Nacht vom 10./11. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 und weiteren Personen am Bahnhof Oensingen. Unbestritten ist, dass es dort in einer ersten Phase zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ (einem Kollegen des Beschwerdegegners 2) kam. Als sich wenig später der Beschwerdegegner 2 näherte, zog der Beschwerdeführer aus seinem Hosenbund eine Pistole, machte eine Ladebewegung und gab fünf Schüsse auf den Beschwerdegegner 2 ab, der sich in einer Entfernung von 5 bis 15 Metern befand (Entscheid S. 38 ff.).
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen zog der Beschwerdeführer die Pistole, weil der Beschwerdegegner 2, als dieser auf ihn und B.________ zuging, sich an den Hosengurt griff und vortäuschte, eine Pistole zu ziehen. Der Beschwerdeführer gab keine Warnschüsse ab, sondern schoss fünfmal auf die untere Körperhälfte, bis der unbewaffnete Beschwerdegegner 2 einknickte. Zu dieser Phase der Auseinandersetzung würdigt die Vorinstanz insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2, von B.________, C.________ und D.________ (Entscheid S. 42 ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 2 sei bewaffnet gewesen. An dieser Darstellung hält der Beschwerdeführer fest. Er selbst habe erst geschossen, als sein Kontrahent die Waffe auf ihn gerichtet habe. Dieser Schluss folge aus der korrekten Würdigung der Aussagen der Hauptbeteiligten. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, macht deutlich, dass er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. So hält er etwa fest, B.________ habe vor Vorinstanz (wie auch bereits in einem Brief vom 22. Juli 2014) bestätigt, dass der Beschwerdegegner 2 eine Waffe getragen habe. Die fraglichen Aussagen übersieht die Vorinstanz nicht. Vielmehr unterstreicht sie, dass B.________ vorgängig und während der gesamten Strafuntersuchung sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hatte. Dessen neue Darstellung widerspreche allen seinen bisherigen Aussagen, wonach der Beschwerdeführer das Feuer sofort eröffnet habe, als der unbewaffnete Beschwerdegegner 2 auf ihn (den Beschwerdeführer) zugegangen sei. Der Beschwerdeführer legt einzig dar, wie die späteren und nach seinem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von B.________ seiner Auffassung
nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf, indem er auf die Aussagen von D.________ verweist (Beschwerde S. 7 f.). Die Vorinstanz stellt gestützt auf dessen Schilderungen fest, dass B.________ eine Pistole in der Hand hatte, als die Gruppe auf dem Weg nach Oensingen bei einer Tankstelle einen Zwischenhalt einlegte. Sie hält weiter fest, es sei nicht erstellt, dass B.________ diese Pistole vor dem Treffen in Oensingen dem Beschwerdegegner 2 übergab und erst später, nachdem der Beschwerdegegner 2 bereits angeschossen worden war, wieder zu sich nahm. Soweit der Beschwerdeführer diesen Erwägungen entgegenhält, es sei nicht abwegig, dass sich die Waffe zur Tatzeit beim Beschwerdegegner 2 befunden habe, dringt seine Argumentation nicht durch. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers vertretbar erscheinen sollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (E. 1.1 hievor). Dass das vorinstanzliche Beweisergebnis aber schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen vermag.

1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) sowie seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei der Frage, wer in der Gruppe des Beschwerdegegners 2 die Waffe im Zeitpunkt der Auseinandersetzung beim Bahnhof Oensingen auf sich getragen habe, nicht weiter nachgegangen (Beschwerde S. 12 f.). Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge ohne Grund. Nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen trat der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer unbewaffnet gegenüber (E. 1.2 und 1.3 hievor). Die Vorinstanz legt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers dar, weshalb der Beschwerdegegner 2 keine Waffe auf sich trug. Die Abwehrhandlung des Beschwerdeführers richtete sich allein gegen den Beschwerdegegner 2. Der Verbleib der fraglichen Waffe, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht eingesetzt wurde, war deshalb nicht entscheiderheblich. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.
mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Die Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, wurden von der Vorinstanz genügend abgeklärt. Aus dem Umstand, dass der Verbleib der Waffe nicht erstellt werden konnte (nachdem sie sich nicht beim Beschwerdegegner 2 befand), vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Putativnotwehr vor, da sein Gegner eine Waffe gezogen und auf ihn gerichtet habe. Beim ersten Schuss handle es sich nicht um einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB, sondern um eine rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB. Ebenso sei er berechtigt gewesen, weitere vier Schüsse auf den bewaffneten Beschwerdegegner 2 abzugeben. Eine Neubeurteilung der Lage sei ihm nicht möglich gewesen. Selbst wenn sein Gegner keine Waffe gehabt hätte, wäre es ihm nicht zumutbar gewesen zuzuwarten (Beschwerde S. 9 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angenommen, dass der Beschwerdegegner 2 nach dessen Griff zum Hosenbund eine Waffe ziehen würde. Der Beschwerdeführer sei deshalb berechtigt gewesen, seine Waffe einzusetzen. Auch wenn sich herausgestellt habe, dass vom Beschwerdegegner 2 keine Bedrohung mit einer Schusswaffe ausgegangen sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen, die Waffe lediglich drohend gegen seinen Gegner zu richten oder vorerst nur einen Warnschuss abzugeben. Der erste Schuss gegen den unteren Körperteil des Beschwerdegegners 2 sei deshalb vom Notwehrrecht gedeckt gewesen. Es liege eine Putativnotwehr vor. Anders verhalte es sich mit den vier weiteren Schüssen. Der Beschwerdeführer habe nach dem ersten Schuss realisiert, dass der Beschwerdegegner 2 keine Waffe gezogen habe und keine Schussabgabe erfolgt sei. Es sei deshalb zumutbar gewesen, eine Neueinschätzung der Gefahrensituation vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die Notwehrlage mitverursacht. Mit den vier weiteren Schüssen (mit Tötungseventualvorsatz) habe der Beschwerdeführer sein Notwehrrecht in nicht entschuldbarer Weise überschritten (Entscheid S. 47 ff.).

2.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen).
Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB keine Anwendung (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 mit Hinweisen; 102 IV 228 E. 2 S. 230; a.M. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 81 Fn. 134). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren
sein (Urteil 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (vgl. THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 63. Aufl. 2016, § 32 D-StGB N. 45).

2.4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen täuschte der Beschwerdegegner 2 das Ziehen einer Waffe vor, als er sich auf den Beschwerdeführer zubewegte. Der Beschwerdeführer rechnete deshalb damit, mit einer Waffe angegriffen zu werden. Der vermeintlich Angegriffene muss Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f. mit Hinweis). Solche Umstände sind hier zweifelsohne gegeben. Der Beschwerdeführer kannte mit Blick auf eine frühere Auseinandersetzung das Aggressionspotential seines Kontrahenten. In den Worten von B.________ bluffte der Beschwerdegegner 2; der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und geschossen, jeder andere hätte gleich reagiert. Es verletzt deshalb nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
in Verbindung mit Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB bejaht. Daran ändert nichts, dass die vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid S. 51) nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers kleinere Ungenauigkeiten aufweisen. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, der erste Schuss sei vom Notwehrrecht gedeckt und
deshalb rechtmässig erfolgt, was sich auch in der Strafzumessung widerspiegelt (vgl. Entscheid S. 58). Dies ist richtig, und die Rüge des Beschwerdeführers, beim ersten Schuss handle es sich nicht um einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB, geht an der Sache vorbei. Ebenso beanstandet er ohne Grund, die Vorinstanz habe sich mit einem Sachverhaltsirrtum respektive einer Putativnotwehr nicht auseinandergesetzt. Mit Blick auf die vermeintliche Schwere des Angriffs kann die Abgabe des ersten Schusses auf den unteren Körperteil des Beschwerdegegners 2 ohne Bundesrechtsverletzung noch als verhältnismässig bezeichnet werden.
Soweit der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sein will, weitere vier Schüsse abzugeben, da sein Gegner mit gezogener Pistole auf ihn zugegangen sei, weicht er in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab und ist damit nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der unbewaffnete Beschwerdegegner 2 bewegte sich nach dem ersten Schuss weiter auf den Beschwerdeführer zu, drehte sich aber seitlich ab und nahm eine abwehrende Haltung ein. Obgleich der Beschwerdegegner 2 vorgängig ein Behändigen einer Waffe angedeutet hatte, zog er in der Tat keine Pistole. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen realisierte dies der Beschwerdeführer. Er erkannte mithin, dass sein Gegner nach wie vor keine Waffe in der Hand trug geschweige denn auf ihn richtete und damit das Ziehen einer Waffe nur fingiert hatte. Eine Person, auf die geschossen wird und die in akuter Lebensgefahr nur vorgibt, eine Pistole zu ziehen, ist in aller Regel unbewaffnet. Dass der Beschwerdeführer Gegenteiliges annahm, stellt die Vorinstanz nicht fest. Ebenso wenig sind weitere Umstände gegeben, die eine entsprechende Bedrohung gestützt hätten.
Von einer unbewaffneten Person, die eine abwehrende Haltung einnimmt und sich von ihrem Kontrahenten seitlich abwendet, geht keine massive Gefahr aus. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer parat stand und eine schussbereite Waffe auf seinen Gegner gerichtet hatte. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Ankündigung viermal mit Tötungseventualvorsatz auf den abgewendeten Beschwerdegegner 2 schoss, verliess er die Grenzen der erlaubten Notwehr. Die Abwehr und der Einsatz der Pistole erfolgten nicht in einer den Umständen angemessenen Weise. Für diese Schlussfolgerung und gegen das Notwehrrecht des Beschwerdeführers ist ein weiteres Moment zentral, das die Vorinstanz zu Recht unterstreicht. Dabei wirft sie dem Beschwerdeführer entgegen dessen Kritik nicht etwa vor, er hätte unter dem Aspekt der Subsidiarität fliehen müssen. Vielmehr würdigt sie die Umstände, wie es zum Treffen kam: Selbst wenn gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht von einer Absichtsprovokation auszugehen ist - der Beschwerdeführer provozierte den Angriff des Beschwerdegegners 2 nicht, um ihn mit einer Pistole zu verletzen oder zu töten, ebenso wenig wollten die Kontrahenten die offene Geldschuld in gegenseitigem Einverständnis in einem
Zweikampf regeln - hat der Beschwerdeführer das nächtliche Treffen und damit die Situation am Bahnhof Oensingen mitverursacht. Zwar ging die Initiative zu einem Treffen mitten in der Nacht vom Beschwerdegegner 2 aus, der den Beschwerdeführer um 01.00 Uhr anrief und auf ein sofortiges Treffen drängte, während der Beschwerdeführer eine Zusammenkunft um 18.00 Uhr vorschlug. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer entgegen dem Rat verschiedener Freunde aber auf das Vorhaben ein, bestimmte den Treffpunkt und bewaffnete sich mit einer Pistole. Er hat mithin die Konfrontation mit seinem Schuldner akzeptiert respektive letztendlich gesucht und die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war.
Nach der Gesamtheit der Umstände verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB bejaht. Ebenso verneint sie zutreffend ein Handeln aufgrund einer entschuldbaren Aufregung. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 51). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Notwehrhandlung des Beschwerdeführers (einzig) bei der Strafzumessung berücksichtigt und nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB qualifiziert.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
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BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_663/2016
Date : 26. September 2016
Published : 14. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106  112
BV: 9
StGB: 13  15  16
StPO: 10
BGE-register
102-IV-228 • 104-IV-53 • 127-I-38 • 136-IV-49 • 138-I-49 • 139-I-229 • 139-III-334 • 140-III-16 • 141-IV-244 • 141-IV-249 • 93-IV-81
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6B_663/2016 • 6S.268/2005
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