Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 124/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Höfe,
vertreten durch das Bezirksgericht Höfe,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Juni 2016 (RT160066-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf Ersuchen des Bezirks Höfe erteilte das Bezirksgericht Horgen in der gegen A.A.________ laufenden Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg am 2. März 2016 definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 800.-- sowie für Betreibungskosten von Fr. 119.30, die Spruchgebühr von Fr. 150.-- und die Parteientschädigung von Fr. 50.--. Das Urteil erging in unbegründeter Form. Es enthielt den Hinweis an die Parteien, dass sie innert zehn Tagen beim Bezirksgericht eine Begründung zu verlangen haben, sofern sie eine Beschwerde erheben wollen. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

A.b. Am 14. März 2016 verlangte B.A.________ für die Betriebene die Begründung des Rechtsöffnungsentscheides. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 17. März 2016 auf diesen Antrag nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte B.A.________ die Spruchgebühr von Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

A.c. B.A.________ und A.A.________ gelangten gegen die bezirksgerichtliche Verfügung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO hätte ansetzen müssen und stellten den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht sei anzuweisen, die fehlende Vollmacht einzufordern. Zudem fochten sie die erstinstanzliche Spruchgebühr an. A.A.________ reichte innert der vom Obergericht angesetzten Nachfrist die von ihr ebenfalls unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein.
Das Obergericht wies mit Urteil vom 23. Juni 2016 die Beschwerde von B.A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Das Bezirksgericht habe ihm zu Recht die Kosten für das Nichteintreten auf das Begründungsbegehren auferlegt; zur Anfechtung des Nichteintretens selbst sei er mangels Beschwer nicht legitimiert. Die Beschwerde von A.A.________ gegen die bezirksgerichtliche Nichteintretensverfügung wies es ab, da sie bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2016 und somit in demselben Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass sie eine Vollmacht einzureichen habe, wenn sie sich von ihrem Ehemann vertreten lassen wolle.

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. August 2016 sind A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen namentlich die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer 2 zur Beibringung einer Vollmacht in Verzug zu setzen.
Es sind die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer 2 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der bezirksgerichtlichen Verfügung beschwert, da ihm persönlich die Spruchgebühr von Fr. 100.-- auferlegt worden sei. Keine Beschwer komme ihm betreffend Dispositiv-Ziffer 1 zu, da sich aus dieser für ihn persönlich kein Nachteil ergebe. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. März 2016 ist es daher nicht eingetreten. Dieser (partielle) obergerichtliche Nichteintretensentscheid wird vor Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Soweit der Beschwerdeführer 2 das Nichteintreten bzw. die Verweigerung einer (nochmaligen) Nachfristansetzung im bezirksgerichtlichen Verfahren rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. Einzutreten ist demgegenüber auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin 1.

2.1. Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, dass Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung einer Vollmacht selbst dann erfordere, wenn der Vertreter im Wissen um die Notwendigkeit einer Vollmacht ganz bewusst keine solche beigelegt hat. Die Nichtbeibringung einer Vollmacht bleibe auch bei bösgläubigen Parteien ein heilbarer Mangel. Indem die Vorinstanz dies verkannt habe, habe sie die klaren gesetzlichen Prozessnormen willkürlich und gegen Treu und Glauben ausgelegt sowie Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt.

2.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Obwohl das Gesetz nicht explizit zwischen beabsichtigten und unbeabsichtigten Unterlassungen unterscheidet, setzt - wie es das Obergericht willkürfrei annehmen durfte - die Ansetzung einer Nachfrist voraus, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist (Urteil 4D 2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 dem Gesuch um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids trotz seines Wissens um die Notwendigkeit einer Vollmacht absichtlich keine solche beigelegt hat, wobei auch die Beschwerdeführerin 1 um diesen prozessualen Mangel wusste. So wurde der Beschwerdeführerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 zum Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (erfolglos) Frist gesetzt, eine Vollmacht nachzureichen, unter Androhung, dass
widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern bereits aufgrund eines früheren Verfahrens bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer 2 das Begründungsbegehren für die Beschwerdeführerin 1 nur unter Einreichung einer Vollmacht rechtsgenüglich stellen kann (vgl. das die Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 5D 215/2015 vom 16. März 2016). Schliesslich machen die Beschwerdeführer selbst keinen Hehl daraus, dass der Formmangel freiwillig herbeigeführt wurde, um eine (erneute) Nachfrist zu erwirken. Ein solches Vorgehen erscheint rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) und verdient keinen Rechtsschutz. Die obergerichtliche Verneinung eines Anspruchs auf (nochmalige) Nachfristansetzung im bezirksgerichtlichen Verfahren hält der Rüge der Verletzung des Willkürverbots stand (zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18) und stellt namentlich auch keinen gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossenden überspitzten Formalismus dar. Inwieweit die weiteren angerufenen verfassungsmässigen Rechte tangiert bzw. verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Hinsichtlich der von der Erstinstanz auferlegten und vom Obergericht bestätigten Gerichtsgebühr ist lediglich der Beschwerdeführer 2 betroffen. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher mangels Beschwer diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

3.1. Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, es hätten ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen, da ihm keine Parteistellung zugekommen sei. Eine Kostenauflage an Dritte sei in Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO nicht vorgesehen. Damit habe das Obergericht diese Bestimmung in willkürlicher Weise angewendet.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 mit seinen Ausführungen den Anforderungen an eine Willkürrüge zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet. Nach Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne qui"; im italienischen Text: "a carico di chi") durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden können (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 S. 429). Offengelassen hat das Bundesgericht in E. 2.4.4 des zitierten Entscheids, ob die Kostenauflage an einen Dritten, der nicht Verfahrenspartei ist, ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt. Die Frage braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Da der Beschwerdeführer 2 als (behaupteter) Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
ZPO bewusst eine mit einem prozessualen Mangel behaftete Eingabe eingereicht hat, muss er sich jedenfalls ein vorwerfbares Verhalten zurechnen lassen; die unnötigen Kosten sind alsdann kausal auf sein ohne Beilage der notwendigen Vollmacht gestelltes Begründungsbegehren zurückzuführen.
Damit ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es die mit dem gesetzlich statuierten Verursacherprinzip im Einklang stehende erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt hat.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
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Document : 5D_124/2016
Date : 26. September 2016
Published : 14. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  72  74  76  106  116  117
BV: 29  29a  30
ZGB: 2
ZPO: 68  108  132
BGE-register
134-I-83 • 135-III-232 • 140-III-16 • 141-III-426 • 142-I-10
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4D_2/2013 • 5D_124/2016 • 5D_215/2015
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