Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_106/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 15. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Y.________ warf X.________ in einer Strafklage vor, am 26. November 2007 um ca. 14.15 Uhr auf dem Vorplatz eines Wohn- und Geschäftshauses in seiner Anwesenheit gegenüber A.________ und B.________ geäussert zu haben, er (Y.________) sei "in die Attikawohnung von Frau C.________ eingedrungen" (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 24. Februar 2010, Ziff. 2.1.5). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge, X.________ wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (sowie wegen einer vorliegend nicht mehr relevanten fahrlässigen Verkehrsregelverletzung) zu bestrafen, weil er Y.________ am 26. November 2007 gegenüber zwei Drittpersonen des Hausfriedensbruchs und damit einer ehrenrührigen Handlung beschuldigt habe.

B.
Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden sprach X.________ am 15. Juni 2010 vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Zur Begründung des Freispruchs führte es unter Berufung auf den Grundsatz "cogitationis poenam nemo patitur" (Ulpian, D. 48,19,18; Gedanken sind straffrei bzw. "Fürs Denken darf man niemanden henken") aus, X.________ habe bei der verhörrichterlichen Einvernahme am 24. Oktober 2008 (lediglich) eingestanden, dass er Y.________ des Hausfriedensbruchs bezichtigen wollte. Das besage nicht, dass er die Aussage wirklich machte. Damit verblieben erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie Y.________ behaupte.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess am 15. Juni 2011 die Appellation von Y.________ gut und sprach X.________ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schuldig. Es bestrafte ihn (unter Berücksichtigung des kantonsgerichtlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Verkehrsregelverletzung) mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 65.-- als Zusatzstrafe zu mehreren Strafurteilen und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an Y.________.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihn eventualiter vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden verzichten auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Verfahrensgegenstand ist das Geschehen am 26. November 2007 in Gegenwart zweier Zeugen. Ob das Hausverbot zu Recht bestand, ist unerheblich. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass Frau C.________ kein weiteres Mal befragt wurde, fehlt es an einer genügenden Begründung. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Sache des Gerichts. Das Erfordernis einer Begutachtung ist weder ersichtlich noch hinreichend begründet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine aktenwidrige Beweiswürdigung geltend. Am 24. Oktober 2008 habe er vor dem Verhörrichter ausgesagt, dass er am 26. November 2007 lediglich die Aussage des Beschwerdegegners wiederholte, er [dieser] sei in der Wohnung von Frau C.________ gewesen. Er habe dazu bemerkt, dass der Beschwerdegegner diese Wohnung nicht ohne sein Einverständnis als Eigentümer hätte betreten dürfen. Daraus lasse sich keine ehrenrührige Äusserung konstruieren. Es sei nicht erstellt, dass er den Beschwerdegegner des Hausfriedensbruchs bezichtigte. Diese Aussage müsste gegenüber Dritten gemacht werden. Die beiden Zeugen könnten sich aber nicht daran erinnern. Auch das Wort "eingedrungen" werde von niemandem bestätigt.

3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Erstinstanz lasse bei der verhörrichterlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2008 ausser Betracht, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der ihm zur Last gelegten Äusserung eingestanden habe: "Ich habe im Gespräch lediglich seine Aussage [die Aussage des Beschwerdegegners] wiederholt, wonach er selber gesagt hatte, er sei in dieser Wohnung von Frau C.________ gewesen. Ich habe dann lediglich dazu bemerkt, dass er diese Wohnung nicht ohne mein Einverständnis als Eigentümer habe betreten dürfen." Vor diesem Hintergrund erweise sich die erstinstanzliche These als aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner des Hausfriedensbruchs bezichtigen wollen, und das sage noch nichts über eine tatsächliche Äusserung aus. Die Erstinstanz lege eine aktenwidrige tatsächliche Annahme zugrunde (angefochtenes Urteil S. 8).

3.2 Die Vorinstanz würdigt die Einvernahme der Zeugin C.________ mit dem Ergebnis, dieser lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Wohnung nach Voranmeldung und mit ihrer Zustimmung betreten habe (angefochtenes Urteil S. 12). Wann der Beschwerdegegner ihre Wohnung betrat, konnte die Zeugin nicht darlegen. Sie äussert sich zum fraglichen Hausverbot, nicht aber zum Vorkommnis vom 26. November 2007.

3.3 Die Vorinstanz hält fest, der Zeuge A.________ wisse nicht, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner sagte, er habe ein Hausverbot missachtet. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner vorgeworfen, eine vermietete Wohnung betreten zu haben. Ob er das Wort "eingedrungen" verwendet habe, wisse er nicht mehr. Nach der Vorinstanz lassen sich aus diesen Zeugenaussagen schlüssige Erkenntnisse entnehmen. Der Zeuge bestätige, der Beschwerdeführer habe sinngemäss gesagt, der Beschwerdegegner habe eine vom Beschwerdeführer vermietete Wohnung betreten, obwohl er mit einem Hausverbot belegt worden sei (angefochtenes Urteil S. 13).

3.4 Die Vorinstanz führt aus, der Zeuge B.________ erinnere sich nicht mehr an den konkreten Wortlaut der damaligen Gespräche, auch nicht, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein unrechtmässiges oder unerlaubtes Betreten der Wohnung vorgeworfen habe. Trotz Erinnerungslücken würden seine Aussagen Wesentliches zur Sachverhaltsfeststellung beitragen. Denn er könne sich zumindest daran erinnern, dass der Beschwerdeführer irgendetwas gesagt habe, worauf der Beschwerdegegner ihn aufgefordert habe, dies aufzuschreiben, weil er diesbezüglich vor Gericht gehen wolle (angefochtenes Urteil S. 13 f.).

3.5 Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners auseinander und kommt zum Schluss, dass auf dessen Aussagen abzustellen sei (angefochtenes Urteil S. 17). Zwischen den Parteien bestehe ein jahrelanger Streit, und sie seien verfeindet (angefochtenes Urteil S. 15).

3.6 Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch auf das Beweisergebnis, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner "beschuldigt, in die von der Zeugin C.________ bewohnte Wohnung trotz eines Hausverbotes eingedrungen zu sein bzw. diese betreten zu haben" (angefochtenes Urteil S. 20).

Diese Feststellung lässt sich nicht auf die vorinstanzlich erwähnten Zeugenaussagen stützen. Die Zeugin C.________ kann keine Aussagen zum Gespräch vom 26. November 2007 machen (oben E. 3.2). Der Zeuge A.________ vermag sich nur "sinngemäss" an eine Aussage des Beschwerdeführers zu erinnern (oben E. 3.3). Der Zeuge B.________ erinnert sich nicht an den "konkreten Wortlaut" des Gesprächs (oben E. 3.4). Es bleiben einzig die Aussagen des Beschwerdeführers ("bemerkt, dass er diese Wohnung nicht ohne mein Einverständnis als Eigentümer habe betreten dürfen") und des Beschwerdegegners (Vorwurf, "er sei in die Wohnung eingedrungen"). An die Äusserung "eingedrungen" kann sich kein Zeuge erinnern.

4.
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ist in der hier relevanten Tatbestandsvariante strafbar, "wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt". Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 103 IV 22 E. 7). Der Erfolg setzt die Kenntnisnahme der (ehrenrührigen) Äusserung durch Dritte voraus. Sobald der Dritte die Äusserung vernommen hat, ist die Tat vollendet (BGE 102 IV 35 E. 2b). Die Ehrenrührigkeit ist aufgrund einer objektiven Interpretation nach dem Sinn, den ein unbeteiligter Dritter einer Äusserung unter den konkreten Umständen zuschreiben muss, zu beurteilen (BGE 119 IV 44 E. 2a). Voraussetzung dieser Beurteilung ist die Feststellung des tatsächlichen Wortlauts der Äusserung, den ein Dritter zur Kenntnis nahm.

Die Vorinstanz nimmt an, die eingeklagte Äusserung sei gegenüber dem Beschwerdegegner und den Zeugen A.________ und B.________ gemacht worden. Damit sei das Erfordernis der Drittkundgabe erfüllt. Dies sei zumindest beim Zeugen A.________ der Fall (angefochtenes Urteil S. 20).

Das Tatbestandsmerkmal "bei einem andern" kann einzig die am 26. November 2007 auf dem Vorplatz anwesenden zwei Zeugen betreffen. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, bestätigen die Zeugen die vom Beschwerdegegner behauptete Äusserung nicht. Sie erinnern sich nicht an den Wortlaut des Gesprächs. Erhielten die Zeugen keine beweismässig verwertbare Kenntnis von der behaupteten Äusserung, fehlt es an einer Äusserung gegenüber "andern". Eine versuchte Tatbestandserfüllung wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

Damit kann offenbleiben, wie die behaupteten Äusserungen (oben E. 3.6) als solche gemäss Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zu beurteilen wären.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Vernehmlassungsantrag. Er hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_106/2012
Datum : 26. September 2012
Publiziert : 09. Oktober 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Üble Nachrede


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BGE Register
102-IV-35 • 103-IV-22 • 119-IV-44
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