Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 277/2011

Urteil vom 26. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bubikon, Rutschbergstrasse 18, Postfach,
8608 Bubikon,

Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, Stab, Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Festsetzung eines Strassenprojekts,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 1554 in Bubikon, deren Südwest-Grenze an die Kämmoosstrasse stösst. Am 6. Juni 2002 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich das Projekt für die Erstellung eines Rad-/Gehwegs entlang dem talseitigen bzw. nordöstlichen Rand der Kämmossstrasse für den Teilbereich zwischen der Ritterhausstrasse und der Wolfhauserstrasse fest, an dem auch die Parzelle Kat.-Nr. 1554 liegt. In der Folge wurde der Rad-/Gehweg teilweise erstellt, nicht aber im Bereich der Parzelle von X.________, mit dem keine gütliche Einigung zustande kam.
Im Juni 2008 wurde ein separates Planauflageverfahren nach § 16 i.V.m. § 17 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) eröffnet. X.________ setzte sich mit Einsprache gegen den Beitrag von Fr. 7'076.--, die Landabtretung von rund 120 m² (gemäss Perimeter- und Landerwerbsplan vom 31. März 2008) und das Projekt selber - seiner Auffassung nach sollte der Rad-/Gehweg bergseits realisiert werden - zur Wehr.
Am 23. November 2009 hielt die Baudirektion an ihrem mit Verfügung vom 6. Juni 2002 festgesetzten Projekt fest und wies die Einsprache von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie lud zudem das Immobilienamt, Landerwerb, ein, den Landerwerb nach den §§ 18 ff. StrG durchzuführen, nötigenfalls auf dem Wege der Expropriation, und die Anstösserbeiträge zu erheben.
Am 15. Dezember 2010 wies der Regierungsrat den Rekurs von X.________ gegen diese Verfügung der Baudirektion ab.
Am 21. April 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen diesen Rekursentscheid des Regierungsrates ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Bubikon liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung eines kantonalen Strassenbauprojekts, mithin über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, die nicht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG betroffen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit zur Verfügung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das umstrittene Strassenbauprojekt abschliessend beurteilt. Es liegt damit ein Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor. Daran ändert nichts, dass die Baudirektion vor der Ausführung des Projekts vom Beschwerdeführer noch das erforderliche Land erwerben muss, können doch in einem allfälligen Enteignungsverfahren keine Einwände gegen das Projekt erhoben werden (§ 18 Abs. 3 lit. a StrG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümer einer Parzelle, die vom Strassenbauprojekt beansprucht wird, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Somit ist er befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und die Verletzung von Bundesrecht zu rügen (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von materiellem Bundesrecht sowie seines rechtlichen Gehörs vor, da es keinen Augenschein vorgenommen habe.

2.1 Nach den aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgelehnt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aus den Akten, insbesondere den Plänen und den Fotografien, ausreichend ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die ohne seine Beteiligung erstellten Fotografien und Pläne vermöchten den persönlichen, an einem Augenschein gewonnenen Eindruck nicht zu ersetzen. Er legt aber nicht konkret dar, weshalb die in den Akten liegenden Pläne und Fotografien die Situation der Kämmoosstrasse im Bereich seiner Parzelle ungenügend wiedergeben und eine willkürfreie Beurteilung der Beschwerde nicht erlauben sollten. Er bleibt zudem den Nachweis schuldig, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unhaltbar ist, die Durchführung eines Augenscheins sei nicht geeignet, seine aus den Akten gewonnene Überzeugung zu ändern. Die Begründung seiner Gehörsverweigerungsrüge erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, den Vorwurf der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung stichhaltig zu begründen. Die Gehörsverweigerungsrüge scheitert damit an den für Verfassungsrügen geltenden strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 232 E.
1.2; 134 II 244 E. 2.2).

2.3 Die Gehörsverweigerungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Akten würden eine zuverlässige Beurteilung der Beschwerde erlauben und seine Überzeugung könnte durch die Durchführung eines Augenscheins nicht mehr geändert werden, ist ohne Weiteres haltbar, wie sich aus der materiellen Beurteilung der Beschwerde (unten E. 2.4) ergibt. Es konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung von einem Augenschein absehen. Dass vor ihm bereits der Regierungsrat aufgrund der Akten entschied und - ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers - keinen Augenschein vornahm, vermag daran nichts zu ändern.
2.4
2.4.1 Ein Rad-/Gehweg soll aus offensichtlichen Gründen der Verkehrssicherheit die Strassenseite ohne zwingenden Anlass nicht wechseln. Es ist weder dargetan noch auch nur ansatzweise ersichtlich, inwiefern es zu rechtfertigen wäre, den im Projekt festgesetzten und teilweise bereits realisierten, in seiner ganzen Länge von rund 400 m am nordöstlichen Rand der Kämmoosstrasse geführten Rad-/Gehweg im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers mittels zweier Strassenquerungen auf die andere Strassenseite zu verlegen. Unbestritten ist zwar, dass der Rad-/Gehweg (allerdings unabhängig von seiner berg- oder talseitigen Führung) zu einer optischen Verbreiterung des Strassenraums führt, was Autofahrer vermehrt zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verleiten könnte. Für das Verwaltungsgericht wird dieser unerwünschte Effekt indessen durch den vorgesehenen, zwei Meter breiten und mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen zwischen Rad-/Gehweg und Kämmoosstrasse neutralisiert. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar, und es ist nicht zu sehen, was ein Augenschein diesbezüglich an zusätzlichen Erkenntnissen hätte ergeben können.
2.4.2 Unbestritten und auf der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ersichtlich ist, dass die Kämmoosstrasse im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 1554 bergseits von einem dorfauswärts führenden Bankett gesäumt wird. Es handelt sich dabei um eine Art bekiesten Trampelpfad, der auf der Höhe der beschwerdeführerischen Parzelle eine Ausbuchtung aufweist, die das Abstellen eines Personenwagens zulässt. Auch wenn die genaue Waldgrenze aus den Akten nicht ersichtlich ist, so ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die bergseitige Erstellung des zusammen mit dem Grünstreifen rund 5 m breiten Rad-/Gehwegs einen Eingriff ins Waldareal und damit eine Rodungsbewilligung voraussetzen würde. Eine solche könnte nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erteilt werden, da der Rad-/Gehweg, wie sich bereits aus dem umstrittenen, talseitig geführten Projekt ergibt, nicht auf den Standort südwestlich der Kämmoosstrasse angewiesen ist (Art. 5
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten.
1    Rodungen sind verboten.
2    Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b  das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c  die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3    Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
3bis    Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.4
4    Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5    Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
WaG). Es trifft zwar zu, dass die Bäume, die talseitig am Dorfausgang entlang der Kämmoosstrasse standen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht stehen bleiben, sondern offenbar im Zuge einer privaten Terrainaufschüttung bereits beseitigt wurden. Es ist indessen nicht ersichtlich,
was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand für die von ihm gewünschte Verlegung des Rad-/Gehwegs auf die andere Strassenseite ableiten könnte.
2.4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Koordinationsgrundsätze von Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG. Der Gemeinderat habe das Argument, die Verbreiterung der Strasse durch den Rad-/Gehweg vermindere die Verkehrssicherheit, mit dem Hinweis auf eine geplante Fussgängerschutzinsel im Bereich der Kapfstrasse entkräftet. Es verstosse gegen die bundesrechtliche Koordinationspflicht, den Rad-/Gehweg einerseits und die Schutzinsel andererseits unabhängig voneinander und damit unkoordiniert zu realisieren.
Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist nach Art. 25a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Die Koordinationspflicht setzt begrifflich voraus, dass die Errichtung einer Baute oder Anlage Verfügungen verschiedener Behörden bedarf (Urteil 1C 412/2009 vom 7. April 2010 E. 2.2.2). Die spezifische Koordinationspflicht gebot daher nicht, das vorliegende Projekt und die Schutzinsel gleichzeitig aufzulegen bzw. zu realisieren. Eine zeitliche Etappierung ist zulässig. Das wiederum konnte die Vorinstanzen nicht daran hindern, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sicherheitsbedenken die geplante Schutzinsel zu berücksichtigen.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzte, indem es die vom Beschwerdeführer beantragte Verschiebung des Rad-/Gehwegs im Bereich seiner Parzelle auf die gegenüberliegende Strassenseite ablehnte. Es konnte die Beschwerde zudem ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufgrund der Akten beurteilen und auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Daraus ergibt sich weiter, dass auch das Bundesgericht nicht gehalten ist, einen Augenschein durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Bubikon, der Baudirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
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Document : 1C_277/2011
Date : 26. September 2011
Published : 14. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Festsetzung eines Strassenprojekts


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BGG: 66  82  83  89  90  95  106
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