Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 518/2011

Urteil vom 26. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Weiterer Beteiligter:
W.________.

Gegenstand
Ausstand/Zulassung der Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2011 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die Bundesanwaltschaft gegen X.________ und Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau, eine Strafuntersuchung führt u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB);
dass X.________ und Rechtsanwalt W.________ am 20. April 2011 mit separaten Eingaben die Bundesanwaltschaft ersuchten, Rechtsanwalt W.________ sei in der Strafuntersuchung gegen X.________ als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen;
dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die dahingehend lautenden Begehren abwies, wogegen X.________ und W.________ an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten;
dass gemäss Beschluss der I. Beschwerdekammer vom 7. Juli 2011 hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten X.________ durch Rechtsanwalt W.________ ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt besteht, weswegen die beantragte Verteidigung abgelehnt wurde;
dass daher die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2011 Rechtsanwalt Y.________ und als dessen Substitut Rechtsanwalt Z.________ als amtliche Verteidigung einsetzte;
dass Rechtsanwalt W.________ hiergegen Beschwerde zuhanden der I. Beschwerdekammer erhob;
dass diese mit Beschluss vom 30. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dies mit dem Hinweis darauf, dass gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. September 2011 subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;
dass mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. August 2011 kein Entscheid über eine Zwangsmassnahme in Frage steht, weshalb die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht offen steht (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG), worauf die I. Beschwerdekammer zutreffend verwiesen hat;
dass gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen steht;
dass im vorliegenden Fall kein derartiger Entscheid in Frage steht, sondern ein solcher der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
dass demgemäss auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht zulässig und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit gegenstandslos wird und nicht weiter zu erörtern ist;
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft, dem weiteren Beteiligten und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_518/2011
Date : 26. September 2011
Published : 14. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Ausstand / Zulassung der Verteidigung


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BGG: 66  79  113
StGB: 146
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