Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 660/2015
Urteil vom 26. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. Juli 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ (geb. 1980) stammt aus Eritrea und verfügt seit dem 18. Juli 2011 als anerkannter Flüchtling mit Asyl über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn. Am 1. Dezember 2014 heiratete er in Äthiopien eine Landsfrau (geb. 1996). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte es am 13. Mai 2015 ab, seiner Gattin den Familiennachzug zu bewilligen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 2. Juli 2015 auf Beschwerde hin bestätigte. Es ging in seinem Urteil davon aus, dass A.________ wegen der nach wie vor bestehenden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 44 lit. c

2.
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1




2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er sich um Arbeit bzw. um Praktikumsstellen bemüht habe, er legt indessen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend unter die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu ähnlichen Fällen subsumiert hat (vgl. BGE 139 I 330 ff.; Urteile 2C 320/2013 vom 11. Dezember 2013 [EuGRZ 2014 S. 189 ff.] sowie 2C 674/2013 vom 23. Januar 2014). Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt eingehend mit der Problematik des Familiennachzugs bei einem nachträglichen Eheschluss von eritreischen Flüchtlingen beschäftigt. Dabei hat es unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 13


Einkünfte der Gemeinschaft in absehbarer Zeit ausgleichen wird.
2.3. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Anwesenheit in der Schweiz bis auf wenige Monate dauernd Sozialhilfeleistungen bezogen (Fr. 82'337.50 bis zum 9. Februar 2015). Seine 19-jährige Partnerin spricht kein Wort Deutsch und verfügt über keinerlei Ausbildung; sollte sie nachgezogen werden, kann gestützt auf die derzeit unzureichend stabilisierten finanziellen Verhältnisse nach Ansicht der Vorinstanz noch nicht davon ausgegangen werden, dass innert absehbarer Frist realistischerweise mit einer Reduktion bzw. einem Dahinfallen der Sozialhilfebedürftigkeit gerechnet werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu erschöpfen sich in den appellatorischen Hinweisen darauf, sich um Arbeit bemüht zu haben und in Ungleichbehandlung zu Landsleuten seine Partnerin nicht nachziehen zu können. Der Beschwerdeführer legt entgegen seiner Mitwirkungs- (Art. 90

entsprechenden Fälle nicht näher, sodass die Umstände nicht mit seinen verglichen werden können.
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 108

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen; es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise keine solchen zu erheben (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es sind keine Gerichtskosten geschuldet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar