Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 316/2014

Urteil vom 26. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ unter anderem wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Folgen einer Borreliose für die Zeit ab 1. Dezember 2008 eine bis 31. Juli 2011 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu und forderte gleichzeitig für die Zeit ab 1. August bis 30. November 2011 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 2'684.- als unrechtmässig bezogen zurück - dies, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht zwei frühere Verfügungen vom 25. Januar 2008 (Leistungsverweigerung mangels anspruchsrelevanter Invalidität) und vom 19. Februar 2010 (Zusprache einer [unbefristeten] halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2008) in den darauf folgenden Rechtsmittelverfahren mit Entscheiden vom 3. September 2008 resp. 30. Juni 2010 jeweils wieder aufgehoben und die Sache zwecks näherer Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte. Gegen die Verfügung vom 11. November 2011 erhob A.________ wiederum Beschwerde, worauf ihr das kantonale Versicherungsgericht mit Schreiben 13. August 2012 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht stellte und Gelegenheit zu einer
Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug einräumte. Als von diesen Möglichkeiten innert Frist kein Gebrauch gemacht worden war, wies das kantonale Gericht die gegen die Rentenaufhebung per 1. August 2011 und die Rückforderung von Fr. 2'684.- gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab und hob überdies die für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 zugesprochene halbe Rente unter Verneinung jeglichen Rentenanspruches auf. Als Reaktion auf diesen - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Entscheid forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2013 auch Rentenbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 21'152.- zurück, welche sie für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 ausgerichtet hatte.

B.
Das kantonale Versicherungsgericht wies die gegen die am 22. November 2013 verfügte Rückforderung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2014 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren um Aufhebung der am 22. November 2013 verfügten und am 12. März 2014 gerichtlich bestätigten Rückforderung über Fr. 21'152.-.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Trotz dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ist laut Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Mithin muss sich eine Beschwerde führende Person in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Rechtsschrift mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen. Demzufolge muss der pauschale Verweis der hier am Recht stehenden Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel vor dem kantonalen Versicherungsgericht, welche zum integrierten Bestandteil der Begründung der vorliegenden Beschwerde erklärt werden, unbeachtlich bleiben. Die für das Bundesgericht verfasste Eingabe vom 29. April 2014 enthält jedoch auch selbst eine hinreichende Begründung, weshalb auf die Beschwerde zwar einzutreten ist, deren Prüfung aber auf die darin enthaltenen Ausführungen beschränkt bleibt (vgl.
BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 113 Ib 287 E. 1 S. 288; Urteil 2C 158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2).

2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich gegen die angefochtene Rückerstattung von Fr. 21'152.- mit der Begründung zur Wehr, im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Verwaltung mittels Verfügung vom 22. November 2013 sei die in Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG vorgesehene relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnisnahme des Rückforderungsgrundes (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433) bereits abgelaufen gewesen. Es stellt sich mithin zunächst die Frage, wann diese Frist zu laufen begonnen hat.

2.1. Als für den Beginn des Fristenlaufs nicht ausschlaggebend hat das kantonale Gericht den Erhalt seines Schreibens vom 13. August 2012 betrachtet, mit welchem es die in Betracht gezogene reformatio in peius mit gänzlicher Verneinung eines Rentenanspruches - also auch für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011, für welche die IV-Stelle laut Verfügung vom 11. November 2011 noch zur Gewährung einer halben Invalidenrente bereit gewesen wäre - angekündigt hat. Es hat dazu erwogen, zwar habe das Gericht mit besagtem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass eine reformatio in peius möglich oder sogar wahrscheinlich sei, doch sei damit für die Beschwerdegegnerin noch nicht klar gewesen, dass die Rente im noch ausstehenden kantonalen Entscheid auch tatsächlich aufgehoben werden würde; vielmehr hätte das Gericht aufgrund allfälliger Vorbringen der Beschwerdeführerin auch noch von einer Korrektur der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2011 absehen können; möglich wäre auch ein Beschwerderückzug gewesen, was die Abschreibung des Verfahrens am Protokoll infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge gehabt hätte. Diese Überlegungen haben das kantonale Gericht zur Verneinung eines den Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1
ATSG auslösenden Ereignisses in Form der Androhung einer reformatio in peius geführt, was nicht bundesrechtswidrig ist und sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG vereinbaren lässt. Mit derselben Begründung ist auch die fristauslösende Wirkung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift angeführten Ergänzungsberichtes des Psychiaters Dr. med. B.________, vom 19. Juni 2012 zu verneinen. Dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen könnten, ist nicht ersichtlich und wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Insoweit erweist sich das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel als unbegründet.

2.2. Weiter hat das kantonale Gericht befunden, dass die IV-Stelle grundsätzlich nach Erhalt des Entscheides vom 17. Oktober 2012 am 24. Oktober 2012 die Rückforderung hätte anordnen können, da der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft desselben nichts entgegengestanden habe und einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung beizumessen gewesen wäre.

Bei Eröffnung des Entscheides vom 17. Oktober 2012 fiel bezüglich der zwar nie rechtskräftig zugesprochenen, aber - zu Unrecht - dennoch erbrachten Rentenzahlungen einzig die heutige Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Betracht und auch die Höhe der Rückerstattungsforderung war in diesem kantonalen Entscheid auf Fr. 21'152.- beziffert worden, war also bekannt oder hätte sich zumindest bei der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse innert kürzester Zeit genauer eruieren lassen. Keine definitive Gewissheit hatte die IV-Stelle jedoch bezüglich der Rückerstattungspflicht als solcher. Hätte sie - was an sich möglich gewesen wäre - ihre Rückerstattungsforderung bereits in diesem Zeitpunkt geltend machen wollen, hätte sie das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung des kantonalen Entscheids vom 17. Oktober 2012 durch die Beschwerdeführerin eingehen und damit mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass dieser Entscheid letztlich doch keinen Bestand haben wird. Allenfalls zu ihren Lasten anfallende Kosten wie auch die mit dem Versuch der Durchsetzung einer Rückerstattungsforderung verbundenen zeitlichen Umtriebe lassen es als verständlich und nachvollziehbar erscheinen, dass sie angesichts der Möglichkeit solcher
Konsequenzen von einer sofortigen Rückforderung von Leistungen - deren Ausrichtung vorerst einzig aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Oktober 2012 als unrechtmässig zu qualifizieren war - zunächst noch abgesehen hat. Es lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen, von ihr in diesem Zeitpunkt schon eine entsprechende Forderung zu erwarten. Ebenso wenig kann der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG in diesem Moment einsetzten. Die vorinstanzlich angeführte Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 17. Oktober 2012 - in welchem lediglich über den Bestand eines Rentenanspruches und nicht über eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden worden ist - wie auch die fehlende aufschiebende Wirkung eines dagegen ergriffenen Rechtsmittels tragen zur Beantwortung dieser Frage nichts bei, kann doch eine Rückerstattungsforderung auch erhoben werden, ohne dass - wird darauf verzichtet - gleichzeitig deren Verwirkungsfrist zu laufen beginnen müsste. Zumindest im Ergebnis lässt sich deshalb nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, dass die Vorinstanz nicht schon den Erhalt des Entscheids vom 17. Oktober 2012 als für die Verwirkung einer Rückerstattungsforderung fristauslösend betrachtet hat,
sondern dafür den Eintritt der Rechtskraft desselben (nachstehende E. 2.3) vorausgesetzt hat.

2.3. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil 9C 399/2013 vom 30. November 2013 hat die Vorinstanz denn auch in Betracht gezogen, dass von sicherer Kenntnis des Rechtsgrundes einer Rückerstattungsforderung in einem die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG betreffenden Verfahren erst mit dem Empfang der Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft eines leistungsaufhebenden oder -reduzierenden Entscheids im Invalidenversicherungsbereich ausgegangen werden kann. Angewandt auf den vorliegenden Fall, wo die IV-Stelle selber Partei ist - und sich nicht wie die im erwähnten Verfahren 9C 399/2013 am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung als Dritte erst noch Erkundigungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren beschaffen muss (Urteil 9C 399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.3) - ist die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt, dass hier nicht die Bekanntgabe der Rechtskraft des kantonalen Entscheides vom 17. Oktober 2012 abzuwarten ist, sondern direkt auf den Eintritt der Rechtskraft desselben abgestellt werden kann. Weil dieser Entscheid der IV-Stelle unbestrittenermassen am 24. Oktober 2012 zugestellt worden ist, fällt der Eintritt seiner Rechtskraft auf den 24. November 2012, womit die am 22.
November 2012 verfügte Rückerstattungsforderung nicht verwirkt war.

3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_316/2014
Date : 26. August 2014
Published : 13. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rückerstattung)


Legislation register
ATSG: 25
BGG: 42  65  66  82  95  97  105  106
BGE-register
113-IB-287 • 119-V-431 • 133-II-249 • 133-V-579 • 134-I-303 • 135-II-384
Weitere Urteile ab 2000
2C_158/2011 • 8C_316/2014 • 9C_399/2013
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