Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_157/2014

Urteil vom 26. August 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Vertrag vom 1. April 2011 verkaufte die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) der C.________ SA 1'000 Tonnen Mahlweizen. Die A.________ AG sollte den Mahlweizen in der Zeit vom 1. bis 30. April 2011 der C.________ SA in U.________ liefern. Die Einfuhr in die Schweiz sollte im Rahmen des zu dieser Zeit verfügbaren Zollkontingentes für Mahlweizen erfolgen. Für den Fall, dass dieses Kontingent zwischenzeitlich aufgebraucht sein sollte, vereinbarten die Parteien, dass der Mahlweizen bis zur Freigabe des nächsten Zollkontingentes durch die Schweizerische Eidgenossenschaft per 1. Juli 2011 in die Silos des offenen Zolllagers xxx der C.________ SA in U.________ zu bringen sei.

A.b. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung beauftragte die A.________ AG einerseits die Spedition D.________ mit dem Transport des Mahlweizens von V.________ (F) zum offenen Zolllager und andererseits die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit der Verzollung.

A.c. Der Mahlweizen wurde auf 38 Lastwagen verteilt und zeitlich gestaffelt in die Schweiz eingeführt. Der mit den ersten 32 Lastwagen transportierte Mahlweizen konnte im Rahmen des Zollkontingentes eingeführt werden. Den mit den sechs verbleibenden Lastwagen transportierten Mahlweizen meldete die B.________ SA aufgrund der Ausschöpfung des Zollkontingentes für Mahlweizen beim Grenzübertritt in W.________ zum Transitverfahren an. Sie stellte hierfür sechs Transitscheine aus: einen mit Ausstelldatum vom 19. April 2011 und Verfalldatum vom 27. April 2011 sowie fünf mit jeweils Ausstelldatum vom 20. April 2011 und Verfalldatum vom 28. April 2011. Die Transitscheine übergab sie den jeweiligen Chauffeuren. Daraufhin wurden die sechs Lastwagen in das offene Zolllager xxx gefahren, wo der Mahlweizen in den Silos des offenen Zolllagers abgeladen wurde.

A.d. Die Zollverwaltung wurde über die Ankunft der Fahrzeuge im Zolllager nicht informiert. Da das Transitverfahren nicht innert der festgesetzten Frist ordnungsgemäss abgeschlossen worden war, wurde der Mahlweizen wie eine Ware behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde, was die Erhebung von Einfuhrzollabgaben nach sich zog. Da das Zollkontingent für Mahlweizen bereits aufgebraucht war, erhob die Zollverwaltung auf dem Mahlweizen den Zoll nicht zum Kontingentszollansatz von Fr. 10.30 pro 100 kg brutto, sondern zum Ausserkontingentszollansatz von Fr. 76.-- pro 100 kg brutto. Dem Konto der A.________ AG wurden Zollabgaben von Fr. 122'278.70 (160'893 kg brutto Mahlweizen zu Fr. 76.-- pro 100 kg brutto), Verzugszinsen von Fr. 142.35 und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 4'250.35 belastet, ausmachend insgesamt Fr. 126'671.40.

B.

B.a. Am 19. Juni 2012 reichte die A.________ AG beim Bezirksgericht Liestal Klage ein und beantragte, die B.________ SA sei zur Zahlung von Fr. 126'671.40 nebst Zins zu verurteilen. An der bezirksgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 18. Dezember 2012 reduzierte die A.________ AG ihre Forderung auf Fr. 93'539.95 nebst Zins.
Mit Urteil vom 11. April 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Liestal die B.________ SA zur Zahlung von Fr. 93'539.95 nebst Zins. Es kam zum Schluss, die B.________ SA habe ihre vertragliche Aufsichts- und Sorgfaltspflicht verletzt, da sie nicht innert Frist das Transitverfahren korrekt beendet und so die Verzollung des Mahlweizens zum Ausserkontingentszollansatz verursacht habe.

B.b. Dagegen erhob die B.________ SA Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Liestal auf und wies die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2014 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 93'539.95 nebst Zins zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; dazu sogleich E. 2) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.2. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht.

2.2.1. So bringt sie in ihrer Beschwerdeschrift neu vor, die T2 Transitzollanmeldung, mit welcher die Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei, habe nicht das Ausstellen eines Geleitscheins als Transitdokument erfordert, sondern das Ausstellen des Dokumentes "T2". Dieses hätte durch das System "e-dec" jederzeit elektronisch überwacht werden können. Die Beschwerdeführerin tut indessen nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zum Vorbringen dieser neuen Tatsachen gibt. Diese müssen daher im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.

2.2.2. Weiter genügt es nicht zum Nachweis von Willkür, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Aussage im vorinstanzlichen Entscheid sei "unwahrscheinlich". Dasselbe gilt für die blosse Be-hauptung, der Mahlweizen sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Vermischung mit gleichen Waren in separaten Silokammern eingelagert worden. Damit unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht als die zutreffendere, weist aber nicht nach, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

2.2.3. Die Beschwerdeführerin erhebt zudem Sachverhaltsrügen, ohne darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Dies gilt etwa für die Rüge, das offene Zolllager befinde sich entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht in U.________, sondern in X.________. Auch auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

2.2.4. Schliesslich vermischt die Beschwerdeführerin Sachverhalts- und Rechtsfragen. So macht sie geltend, nicht die unterlassene Information der Zollstelle über die Ankunft der Lastwagen habe zur Anwendung des Ausserkontingentszollansatzes geführt, sondern nach Art. 49 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) der unterlassene Abschluss des Transitverfahrens durch die Nichtlöschung des Geleitscheins, wofür die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre. Denn diese hätte nicht nur die Verzollung abwickeln sollen, sondern das gesamte Zollverfahren. Ob diese Ausführungen zutreffen, ist nachfolgend (E. 3) als Rechtsfrage zu prüfen.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint und damit Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR sowie diverse Bestimmungen des ZG, der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) und der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) verletzt.

3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Transitabfertigung des Mahlweizens beauftragt worden sei. Streitig sei jedoch, ob der Auftrag auch den Abschluss des Transitverfahrens, mithin die Löschung der Transitscheine bzw. die Kontrolle der korrekten Löschung umfasst habe. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien zu dieser Frage sei nicht festzustellen. In Bezug auf die sechs Lastwagen habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin drei Verzollungsaufträge erteilt. In den Untertiteln von zwei Aufträgen stehe der Vermerk "Exportation française + T2 transit". Dem könne nur die Bedeutung zukommen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Abwicklung der Exportzollformalitäten in Frankreich und mit einer Transitzollanmeldung beauftragt worden sei. Dem Vermerk lasse sich keine Verpflichtung zur Löschung der Transitscheine bzw. zur Kontrolle der Löschung entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zudem mit E-Mail vom 18. April 2011 Folgendes geschrieben: "On vous prie à partir de demain de bien vouloir contrôler le contingent de blé panifable. Si le contingent est disparu, il faut faire le reste de camions transit (avec acquit-à-caution)."
Aus dieser Mitteilung gehe bloss der Auftrag hervor, nach der Erschöpfung des Kontingentes für Mahlweizen die Lastwagen zum Transitverfahren anzumelden und auch einen Geleitschein (acquit-à-caution) bzw. Transitschein auszustellen. Zudem sei nach einem Merkblatt der Eidg. Zollverwaltung für Lastwagenführer bei einem Transport zu einem Zolllager dieser dafür verantwortlich, dass die Transitfrist eingehalten und der Transitschein dem Betreiber des offenen Zolllagers übergeben werde. Nach dem Eintreffen des Transportes im offenen Zolllager seien die einzulagernden Waren vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der Kontrollzollstelle anzumelden (Art. 53 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG). Die Beschwerdegegnerin habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Transitscheine selbst zu löschen. Auch daraus müsse geschlossen werden, dass sie nicht zur Löschung verpflichtet gewesen sei. Schliesslich deute auch das Entgelt von Fr. 40.-- pro Auftrag darauf hin, dass die behauptete Kontrollpflicht nicht vereinbart worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin andernfalls einen höheren Betrag verlangt hätte, da eine Kontrolle sehr aufwändig gewesen und sie damit auch ein Risiko eingegangen wäre. Das Entgelt von Fr. 40.-- erscheine als
angemessene Entschädigung für die Verpflichtung, die Waren rudimentär zu prüfen, handschriftlich einen Transitschein auszustellen und diesen dem Chauffeur zu übergeben.

3.2. Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).

3.3. Nachdem die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht festgestellt hat, ist als Rechtsfrage zu prüfen, wie die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind.

3.3.1. Vorab ist auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einzugehen. Das Transitverfahren ermöglicht der zollpflichtigen Person die Verlagerung der Abfertigung in das Inland (Reginald Derks, in: Zollgesetz (ZG), 2009, N. 5 zu Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Wird das Transitverfahren - wie vorliegend - nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Art. 49 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
Satz 1 ZG). Sie sind daher zu verzollen (vgl. Art. 48 Abs. 2 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG). Aufgrund der Ausschöpfung des Zollkontingentes für Mahlweizen wurde der Zoll dabei nicht zum Kontingentszollansatz, sondern zum massiv höheren Ausserkontingentszollansatz erhoben. Es stellt sich somit die Frage, wie das Transitverfahren ordnungsgemäss abzuschliessen gewesen wäre, um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die damit verbundene Verzollung zu vermeiden bzw. bis zur Freigabe des nächsten Zollkontingentes per 1. Juli 2011 aufzuschieben.
Nach Art. 155 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG)
1    Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2    Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
ZV muss der Abschluss des Transitverfahrens innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. Als abgeschlossen gilt das Transitverfahren nach Art. 44
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)
ZV-EZV, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. Vorliegend wurden die Waren weder ins Zollausland noch in ein Zollfreilager, sondern in ein offenes Zolllager gebracht. Offene Zolllager sind Zolllager, in denen der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann (Art. 53 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG). Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind nach Art. 51 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 51 Verfahren
1    Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2    Im Zolllagerverfahren:
a  wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b  werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c  wird die Identität der Waren gesichert;
d  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
ZG zum Zolllagerverfahren anzumelden (vgl. den Numerus clausus in Art. 47 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Im Zolllagerverfahren wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben verzichtet (Art. 51 Abs. 2 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 51 Verfahren
1    Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2    Im Zolllagerverfahren:
a  wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b  werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c  wird die Identität der Waren gesichert;
d  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
ZG). Das Transitverfahren wäre vorliegend somit nach Art. 44
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)
ZV-EZV durch Überführung der Waren in ein Zolllagerverfahren abzuschliessen gewesen.

3.3.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die "Löschung" des Transitscheins nicht ein eigenständiger Akt ist, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint. Vielmehr ist der Abschluss des Transitverfahrens die zwingende Folge der Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren. Er kann vorliegend mithin nicht von der Anmeldung zum Zolllagerverfahren getrennt werden. Zur Anmeldung von Waren, die in einem offenen Zolllager eingelagert werden sollen, ist nach dem ZG der Lagerhalter oder eine beauftragte Person zuständig (Art. 53 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zur Anmeldung befugt gewesen wäre, so geht eine Pflicht zur Anmeldung der Ware aus dem Auftrag nicht hervor. Denn aufgrund der Anweisungen der Beschwerdeführerin ("il faut faire le reste de camions transit [avec acquit-à-caution]") musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass sie auch für die Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren zuständig sei. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zuführungspflicht nach Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG nichts, wonach die Beschwerdegegnerin nach dieser Bestimmung für die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten bei der Überführung der Waren und für die Richtigkeit und
rechtzeitige Abgabe der Zollanmeldung verantwortlich gewesen sei. Erstens geht Art. 53 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG dieser generellen Bestimmung als lex specialis vor. Zweitens gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, denn die öffentlichrechtliche Zuführungspflicht trifft viele unterschiedliche Akteure wie etwa den Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, den Empfänger und den Versender kumulativ (vgl. Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV) und vermag noch nichts darüber auszusagen, wer privatrechtlich mit der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren beauftragt worden ist.

3.3.3. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Überführung der Waren in ein neues Zollverfahren und damit den ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens immerhin hätte kontrollieren müssen. Dies lässt sich jedenfalls aus dem Wortlaut der Erklärungen der Beschwerdeführerin nicht schliessen. Wenn sie (in zwei von drei Aufträgen ausdrücklich) "Exportation française + T2 transit" verlangt, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dies lediglich als Auftrag zur Anmeldung der Waren zum Transitverfahren und zur Ausstellung von Transitscheinen verstehen musste. Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdegegnerin diesen Auftrag nur für den Fall hatte, dass das Zollkontingent aufgebraucht sein sollte ("Si le contingent est disparu"). Die ersten 32 Lastwagen, die noch im Rahmen des Zollkontingentes eingeführt wurden, konnten direkt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden (vgl. Art. 48
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG). Damit war die Einfuhr erledigt, es wurden die Einfuhrzollabgaben veranlagt und es folgte kein weiteres Zollverfahren. Um das weitere Schicksal der Waren musste sich die Beschwerdegegnerin mithin nicht kümmern. Aus den Erklärungen der Beschwerdeführerin musste die
Beschwerdegegnerin nicht ableiten, dass dies bei der Anmeldung von Waren zum Transitverfahren anders sei, dass sie also die Waren bis zur Überführung in das Zolllagerverfahren hätte weiterverfolgen müssen. Dagegen spricht nach Ansicht der Vorinstanz auch das vereinbarte Entgelt von Fr. 40.-- pro Auftrag. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es widerrechtlich sei, als Massstab der anzuwendenden Sorgfaltspflicht auf die Höhe des Entgeltes abzustellen, geht fehl. Es stellt sich nicht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Auftrag sorgfältig ausgeführt hat, sondern die Frage, ob sie überhaupt mit der Kontrolle des Verfahrensabschlusses beauftragt worden war. Nach dem Gesagten und basierend auf dem festgestellten Sachverhalt ist diese Frage zu verneinen. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin verneinte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_157/2014
Datum : 26. August 2014
Publiziert : 11. September 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Auftrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
ZG: 21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
47 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
48 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
49 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
51 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 51 Verfahren
1    Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2    Im Zolllagerverfahren:
a  wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b  werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c  wird die Identität der Waren gesichert;
d  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
53
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZV: 75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
155
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG)
1    Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2    Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
ZV-EZV: 44
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)
BGE Register
123-III-165 • 132-III-626 • 133-II-249 • 133-III-393 • 135-III-397 • 136-II-508 • 138-III-659 • 140-III-16 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
4A_157/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • lastwagen • sachverhalt • frage • basel-landschaft • kantonsgericht • zins • zollverordnung • zollgesetz • lagerhalter • liestal • verurteilung • einfuhr • frist • kontingent • beweismittel • wille • sachverhaltsfeststellung • chauffeur
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