Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2011.10

Urteil vom 26. August 2011 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Markus Wicki, a.o. stv. Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Beschuldigte A. sei

- schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–e und f in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Gesetzes;

- zu bestrafen mit neun Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs.

Die Strafe sei durch den Kanton Zürich zu vollziehen.

2. Der vorzeitige Strafvollzug sei fortzuführen.

3.

3.1 Über die in der Anklage unter Ziff. 3.1 aufgeführten Gegenstände sei abschliessend zu entscheiden, wobei sich die Bundesanwaltschaft einer Herausgabe derselben an den Beschuldigten, sollte er dies wünschen, nicht widersetzen würde.

3.2 Ferner sei die in der Anklage unter Ziff. 3.2 aufgeführte und beschlagnahmte Forderung des Beschuldigten zur – teilweisen – Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eventualiter sei in der Höhe dieser beschlagnahmten Forderung auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die entstandenen und verrechenbaren, unter Ziff. 4 der Anklage aufgeführten Kosten – unter Einbezug der von der Bundesanwaltschaft nachzureichenden Aufstellung über die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung angefallenen Auslagen – dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Es seien die Kosten des amtlichen Verteidigers zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte seinerseits sei zu verpflichten, hiefür Ersatz zu leisten, sofern er dereinst dazu im Stande sein sollte.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 11 (Anstalten treffen zum Kokainkauf vom 14. Dezember 2005 in Mailand) und 14 (Anstalten treffen zum Kokainkauf am 25./26. Dezember 2005 in Italien) frei zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
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SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
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SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
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SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

3. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die 3 beschlagnahmten Mobiltelefone sowie die 2 Ladekabel seien definitiv einzuziehen und zu verwerten.

6. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 7. August 2007 beschlagnahmten Vermögenswerte über Fr. 20'000.– seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen seit Ende 2004 die Operation RR. gegen einen international agierenden Drogenhändlerring aus vornehmlich albanischstämmigen Drogenhändlern, der auch in der Schweiz aktiv war. Zum ersten Mal traten die Exponenten der italienischen Operation in der Schweiz im Rahmen der in Genf geführten Ermittlungen mit Aktionsname SS. auf, was dort zu mehreren Festnahmen und Sicherstellungen von Heroingemisch im Mehrkilobereich führte. Auf Hinweis der italienischen Guardia di Finanza in Rom eröffnete die Bundesanwaltschaft am 17. August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte Täter unter dem Aktionsnamen TT. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet.

B. Mit Verfügung vom 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren TT. unter anderem auf A. aus (cl. 1 pag. 1.1.0002–3). Es bestand der Verdacht, dass sich der Genannte seit anfangs 2005 in der Schweiz als Hauptdrahtzieher am Heroin- und Kokainhandel beteiligte, beziehungsweise diesen vom Ausland in die Schweiz organisierte. Mit Auslieferungsersuchen der zuständigen italienischen Behörden im Rahmen der Operation RR. wurde ihm weiter vorgeworfen, zwischen ca. April 2005 und Januar 2006 in Italien Heroingeschäfte getätigt zu haben.

C. A. wurde am 27. Juni 2006 festgenommen und am folgenden Tag in Untersuchungshaft versetzt (cl. 6 pag. 6.1.1.12 ff.). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter bewilligte am 23. Dezember 2010 den vorzeitigen Strafantritt (cl. 6 pag. 6.1.1.191–193). Dieser dauert an.

D. Bei A. wurden anlässlich der Verhaftung sowie bei der Hausdurchsuchung während der Haft Mobiltelefone samt Zubehör sichergestellt, welche mit Verfügungen vom 22. September 2008 und 3. Februar 2010 beschlagnahmt wurden (cl. 8 pag. 8.1.2.1–4). Mit Verfügung vom 7. August 2007 wurden Vermögenswerte von A. beschlagnahmt (cl. 39 pag. 18.1.1.2.219 ff.). Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts genehmigte die Verwertung zahlreicher Telefonüberwachungen (cl. 8 pag. 9.2.1.42 ff.), die Verwertung von Zufallsfunden aus den in Italien angeordneten Überwachungsmassnahmen (cl. 16 pag. 9.3.65 ff.) aus der Operation SS. (cl. 17 pag. 9.3.311 ff.) sowie aus einem St. Galler Strafverfahren (cl. 17 pag. 9.3.405 ff.).

E. Am 6. Februar 2007 trennte die Bundesanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. vom ursprünglichen Verfahren ab (cl. 1 pag. 1.1.7–8) und führte dieses unter dem Operationsnamen TT. 5 weiter.

F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 5. Dezember 2008 die Voruntersuchung in dieser Sache (cl. 1 pag. 1.1.42–43), welche mit Schlussbericht vom 23. Juli 2010 zum Abschluss kam (cl. 62 pag. 22.1.3.20).

G. Am 9. Dezember 2010 hat die zuständige italienische Staatsanwaltschaft eine formelle Non-Obstat Erklärung im Sinne von Art. 19 Ziffer 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG abgegeben, gestützt auf welche A. in der Schweiz auch für diejenigen Taten zur Rechenschaft gezogen werden kann, welche er in Italien begangen hat (cl. 60 pag. 18.4.12–13).

H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juni 2011 beim Bundesstrafgericht (eingegangen am 7. Juli 2011) Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Abs. 2 BetmG (cl. 77 pag. 77.100.1–60).

I. Am 13. Juli 2011 zeigte die Verfahrensleitung des Bundesstrafgerichts der Bundesanwaltschaft die Absicht an, den Freiheitsentzug von A. wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit aufzuheben, wogegen diese opponierte (cl. 77 pag. 77.410.1; pag. 77.510.2–4). Das Bezirksgericht des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmegericht lehnte mit Entscheid vom 22. Juli 2011 die Entlassung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab (cl. 77 pag. 681.1–12).

J. Mit Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 26. Juli 2011 wurde die Bundesanwaltschaft auf die Möglichkeit einer revidierten Anklage hingewiesen, da diese nur teilweise den gesetzlichen Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO entsprach. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte die Bundesanwaltschaft eine revidierte Anklageschrift vom 30. Juni 2011 ein (cl. 77 pag. 77.110.6–66).

K. Am 25. und 26. August 2011 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

L. Das Urteil wurde am 26. August 2011 mündlich eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet. Nach Verhandlungsschluss gaben beide Parteien bekannt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (cl. 77 pag. 77.920.7).

Die Strafkammer erwägt:.Text

1. Vorfragen

1.1 Anwendbares materielles Recht

1.1.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

1.1.2 Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben vorsätzlichen Handlungen unter Strafe wie der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene revidierte Art. 19 BemtG. Geändert wurden lediglich die Sanktionen (Abs. 3). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden per 1. Januar 2007 die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst; die Tatbestandselemente blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 5.1), mit folgender Ausnahme: Im Gegensatz zu Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
aBetmG sieht Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG neu vor, dass im Falle von Auslandtaten das Recht des Begehungsortes anwendbar ist, wenn dieses für den Täter milder ist. Wird dem Beschuldigten eine Auslandtat vorgeworfen, kommt das neue Recht als das mildere zur Anwendung.

1.2 Zuständigkeit

Nach Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Letztere besteht, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht oder wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen haben und diese nicht auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (BGE 132 IV 89 E. 2). Vorliegend besteht zwischen dem Kanton Zürich und der Bundesanwaltschaft eine Vereinbarung über die Bundeszuständigkeit (cl. 1 pag. 2.1). Die sachliche Zuständigkeit für die angeklagten Taten ist somit gegeben.

2. Widerhandlung gegen das BetmG - Rechtliches

2.1 Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG etwa das unbefugte Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, Anbieten, Verkaufen (Veräussern), Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 185). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG fällt (siehe dazu Albrecht, a.a.O, Art. 19 N. 185; hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Soweit die Tathandlungen mehrere Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs erfüllen, hat der Schuldspruch in Anwendung der sog. „Strangtheorie“ für die letzte vollendete Tathandlung innerhalb der Handlungskette zu erfolgen, denn diese unterstützt den vom Gesetzgeber verpönten Drogenhandel unmittelbar.

2.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.2.1 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 Gramm und für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).

2.2.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG sind gemäss Ziff. 1 al. 9 dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar; Eventualvorsatz genügt (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.).

2.3 Täterschaft und Beteiligung

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26 aBetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 160.Text). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
aBetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135).

3. Widerhandlung gegen das BetmG – Tatsächliches

3.1 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte sich an einer Vielzahl von Drogengeschäften beteiligt und dabei nicht allein gehandelt, sondern im Verein mit anderen Akteuren. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert diese Tätigkeit jedoch nicht als Beteiligung an bandenmässigem Handeln, sondern als mit- oder mittelbare Täterschaft. Die Handlung wird in jedem Anklagepunkt durch Auszüge und Zusammenfassungen von Telefongesprächen beschrieben, welche in den Operationen „TT.“ der Bundeskriminalpolizei, „SS.“ der Genfer Strafverfolgungsbehörden und „RR.“ der italienischen Behörden erhoben worden sind.

3.2 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend eingestanden. Unter diesen Umständen hat sich das Gericht in erster Linie zu vergewissern, ob das Geständnis mit den Akten übereinstimmt. Das geschieht primär dadurch, dass es die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten prüft, namentlich der zum Geständnis führenden Motive, und sich im Einzelfall vergewissert, dass die zugestandene Handlung der Aktenlage entspricht. Weil diesbezüglich die Protokolle aus Telefonabhörungen im Vordergrund stehen und die dort registrierten Gespräche vordergründig Alltägliches betreffen, hintergründig in vielen Fällen mit in flagranti durch die Polizei festgestellten Drogengeschäften eng zusammenhängen – zeitlich, örtlich und personell –, kann und muss die Konversation mit einem solchen Vorverständnis entschlüsselt werden. Das gilt insbesondere für die in Italien abgewickelten, durch die italienischen Behörden ermittelten Aktivitäten. Eine solche Interpretation des im Wege der Rechtshilfe erlangten Materials der Guardia di Finanza (cl. 60 pag. 18.3.1.8 ff., insbesondere pag. 18.3.1.15 ff. und 18.3.1.36 ff.) ist zulässig, weil der allgemeine modus operandi einen engen Zusammenhang mit den in der Schweiz abgeklärten Handlungen aufweist.

Was das Motiv angeht, so sah sich der Beschuldigte einem italienischen Auslieferungsersuchen ausgesetzt (cl. 60 pag. 18.3.1.5–7). Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung am 24. Juni 2010 für diejenigen Handlungen, welche nicht Gegenstand der Voruntersuchung bildeten, und diese stellten die Mehrheit der im italienischen Ersuchen dargestellten Vorwürfe dar (cl. 60 pag. 18.3.1.184 ff.). Der Vollzug wurde im Hinblick auf die Haft im inländischen Strafverfahren aufgeschoben (cl. 60 pag. 18.3.1.199–200). Offensichtlich im Hinblick darauf entschloss sich der Beschuldigte zu einem umfassenden Geständnis mit Bezug auf alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Schreiben des Verteidigers vom 16. Dezember 2010 [cl. 37 pag. 16.1.1.131], Einvernahme vom 23. Dezember 2010 [cl. 27 pag. 13.1.1.1324 f.]), dies in einem Zeitpunkt, da die Untersuchung abgeschlossen war und die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift ausgearbeitet hatte. Diese Geständnisbereitschaft umfasste namentlich diejenigen Vorwürfe, für welche die Auslieferung zugelassen worden war. In Ansehung dieser Initiative der Verteidigung und der in anschliessenden Einvernahmen dokumentierten Geständnisse des Beschuldigten zog Italien, auf Anfrage des Bundesamtes, am 23. Mai 2011 das Auslieferungsbegehren zurück (cl. 60 pag. 18.3.1.303–305). Die in jenem Land gesetzten Handlungen werden mit ungleich schwereren Strafen bedroht, als sie dem Schweizer Recht entsprechen (E. 4.4.7.2 nachfolgend). Der Beschuldigte hatte somit ein natürliches Interesse, durch sein Geständnis einer Strafverfolgung in Italien zu entgehen. Er hat gewiss in Betracht gezogen, in der Schweiz durch sein Geständnis eine im Wege der Asperation (Art. 68 Ziff. 1 al. 1 aStGB) erhöhte Strafe auf sich zu nehmen, um eine strengere, isoliert verhängte Sanktion in Italien zu vermeiden (Doppelbestrafungsverbot nach Art. 54 SDÜ). Aber er würde dies kaum tun, wenn die Beweislage für einen Schuldspruch nicht ausreichte. Unter diesen Umständen spricht die in Italien drohende Verfolgung nicht für die Unzuverlässigkeit des Geständnisses.

4. Strafbarkeit im Einzelnen

4.1 Anklagepunkt 1

4.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 21./22. Januar 2005 1.328 Kilogramm Heroingemisch, respektive 211.8 Gramm reines Heroin (bestehend aus 498.2 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 20.7%, d.h. 103.1 Gramm reines Heroin, und 829.5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 12.5 bis 13.1%, d.h. 108.7 Gramm reines Heroin) versandbereit gemacht und dem Kurier J. in Zürich zwecks Lieferung an die zwei Abnehmer C. und D. nach Genf übergeben, wobei der Kurier in Genf festgenommen worden sei und das Heroin die Abnehmer nicht erreicht habe.

4.1.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Versands von Drogen. Dementsprechend überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.

Versenden ist jegliche Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung des Betäubungsmittels zum Zweck der Beförderung innerhalb der Schweiz (Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 69).

4.1.3 Der Beschuldigte ist geständig (cl. 27 pag. 13.1.1.1329–1335; cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.11).

4.1.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 21. Januar 2005 dem Abnehmer in Genf (C.) den Transport des Heroins mit den Worten ankündigte: „…soll ich es dir so bringen, so wie es ist?“ Der Abnehmer antwortete: „…ja…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.4). Gleichentags teilte der Kurier J. dem Beschuldigten seine Verfügbarkeit mit: „Wenn ich ankomme“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.7). Am 22. Januar 2005 teilte der Beschuldigte mit, dass er es (Heroin) versandbereit gemacht habe (cl. 28 pag. 13.1.1.1.9): „Ich mache es parat, damit er (gemeint J.) losgehen kann“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.10). Am 22. Januar 2005 orientierte der Beschuldigte den Drogenabnehmer in Genf, „Du wirst einen Kollegen von mir gegen 12.30 Uhr treffen. …Er wird zum Lokal kommen, und du sollst es (gemeint das Geld) ihm geben…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.14).

4.1.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, wonach er das Heroin zum Versand bereit gemacht und dem Kurier übergeben hat. Bezüglich der Menge des reinen Heroins bedarf es indessen einer Korrektur: 829.5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 12.5 bis 13.1% – so die chemische Analyse (pag. 42 pag. 18.1.2.2.273 ff.) – ergibt mindestens 103.7 Gramm reines Heroin, insgesamt somit reines Heroin von mindestens 206.8 Gramm. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 21./22. Januar 2005 in Zürich 206.8 Gramm reines Heroin vorsätzlich versendet hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.1.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.2 Anklagepunkt 2

4.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 31. Januar 2005 996.9 Gramm Heroingemisch, respektive 192.4 Gramm reines Heroin, versandbereit gemacht und dem Kurier E. in Zürich zwecks Lieferung an den Abnehmer F. nach Genf übergeben, wobei der Kurier und der Abnehmer in Genf festgenommen worden seien und deshalb das Heroin nicht habe übergeben werden können.

4.2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Versendens von Drogen. Dementsprechend überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.

Zur Qualifikation der Tat als Versenden von Drogen gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3 aBetmG kann auf Erwägung 4.1.2 verwiesen werden.

4.2.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.11; cl. 27 pag. 13.1.1.335–347).

4.2.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 31. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Heroinabnehmer F. über die bevorstehende Ankunft des Kuriers E. in Genf orientierte: „Er (gemeint E.) sagte, dass er noch ca. 25 Minuten entfernt ist, da der Zug 15 Minuten Verspätung habe“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.47). Kurz später rief der Heroinkurier E. den Beschuldigten an und gab diesem den Zeitpunkt des Treffens mit dem Heroinabnehmer durch: „Du, sag es diesem (gemeint F.), er soll in 7 Minuten vor Ort sein…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.48).

4.2.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, wonach der Beschuldigte das Heroin von Zürich nach Genf versendet hat. Zur Übergabe des Heroins in Genf kam es nicht. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2005 in Zürich 996.9 Gramm Heroingemisch, respektive 192.4 Gramm reines Heroin, vorsätzlich versendet hat. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit vieler Personen gefährden kann.

4.2.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.3 Anklagepunkt 3

4.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 26. Januar 2005 bis 1. Februar 2005 eine Lieferung von 792.6 Gramm Heroingemisch, respektive 95.9 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Die Kuriere G. und H. hätten in seinem Auftrag das Heroin von Zürich nach Genf gebracht. Sie hätten dieses den Heroinabnehmern C. und I. übergeben sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, weil das Heroin vorher sichergestellt worden sei.

4.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Der Hauptvorwurf stellt der Versand von Heroin von Zürich nach Genf dar (cl. 77 pag. 77.110.14).

Zur Rechtslage hinsichtlich des Versendens von Drogen gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3 aBetmG ist auf Erwägung 4.1.2 zu verweisen.

4.3.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 27 pag. 13.1.1.1347–353; cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.11).

4.3.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 31. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einer unbekannten Person (C.) die vereinbarte Heroinlieferung auf den 1. Februar 2005 ankündigte (cl. 28 pag. 13.1.1.1.72). Der Beschuldigte hielt fest, dass er mit dieser Heroinlieferung auch den Heroinabnehmer I. bedienen wolle: „…morgen, am Morgen sollst du auch …I. nehmen, verstehst du“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.72). Darauf teilte der Beschuldigte einem Unbekannten (I.) mit, „Ich bin für dich etwas am vorbereiten…verstehst du“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.74). Am 3. Februar 2005 orientierte B. den Beschuldigten, dass auch die dritte Heroinlieferung von Zürich nach Genf abgefangen worden sei: „Nichts…alles ist weg…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.79).

b) H. sagte aus, dass ihn „A.“ (gemeint Beschuldigter) gegen 12 Uhr oder 13 Uhr angerufen habe und ihn gefragt habe, ob er einen Freund (gemeint G.) von ihm nach Genf fahren könne (cl. 18 pag. 12.2.5.16). M. (gemeint G.) habe das Paket in das Fahrzeug gelegt (cl. 20 pag. 12.2.19.5). Er sei einverstanden gewesen ihn (gemeint G.) nach Genf zu bringen, weil er frei gehabt habe (cl. 18 pag. 12.2.5.16).

c) G. sagte aus, dass er mit dem Kosovaren (gemeint H.), welcher das Auto gehabt habe, um 16 Uhr nach Genf gefahren sei (cl. 20 pag. 12.2.19.2). Er habe das Paket in Genf abliefern müssen (cl. 20 pag. 12.2.19.5).

4.3.5. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wonach er das Heroin von Zürich nach Genf transportieren liess. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2005 in Zürich 792.6 Gramm Heroingemisch, respektive 95.9 Gramm reines Heroin, vorsätzlich versendet hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.3.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.4 Anklagepunkte 4 und 5

4.4.1

4.4.1.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, er habe von Rom aus mit K. sowie „HH.“ vom 6. April 2005 bis 8. April 2005 den Kauf einer nicht näher bekannten Menge Heroin organisiert. K. habe auftrags des Beschuldigten das Entgelt erhältlich gemacht. In der Folge sei der Beschuldigte vom Kauf zurückgetreten, da das Heroin von ungenügender Qualität gewesen sei.

4.4.1.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kauf von Heroin dar (cl. 77 pag. 77.110.15).

4.4.2

4.4.2.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 5 vorgeworfen, er habe von Rom aus mit B., „HH.“ sowie L. vom 12. April 2005 bis 16. April 2005 den Kauf von mindestens 10 Kilogramm Heroin unbekannten Reinheitsgehalts organisiert, indem er das Heroin vom Kurier M. und N. von einem nicht bekannten Heroinlieferanten in Italien habe abholen lassen und diese das Heroin nach Rom verbracht hätten. Die Geldmittel für den Kauf des Heroins habe sich zuvor der Beschuldigte durch K. beschafft.

4.4.2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Kaufs von Drogen.

4.4.3 Die Vorwürfe liegen zeitlich eng beieinander. Zugunsten des Beschuldigten sind daher beide Aktivitäten als blosse Etappen hin zum Erwerb von Drogen durch die zur Verfügung stehenden, bestimmten Geldmittel zu sehen. Eine doppelte Bestrafung ist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zur Strangtheorie (E. 2.1) nicht möglich. Dementsprechend überprüft das Gericht die Handlungsalternative des Kaufs von Heroin in erster Linie.

4.4.4 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf gemäss Anklagepunkt 5 (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.15; cl. 27 pag. 13.1.1.1366 f.; pag. 13.1.1.1371; pag. 13.1.1.1391).

4.4.5 a) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 16. April 2005 von einem Unbekannten (K.) kontaktiert wurde, der sich nach dem Treffen mit dem „Freund“ (M.) erkundigte, worauf ihm der Beschuldigte sagte, dass er ihn heute treffen werde und jener „dieses Mädchen 11 Jahre alt, oder 12…“ mitnehmen werde (cl. 28 pag. 13.1.1.2.41).

b) Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei dem im Telefongespräch vom 16. April 2005 erwähnten Ausdruck „Mädchen“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.41) um eine Menge von mindestens 10 Kilogramm Heroin gehandelt habe (cl. 27 pag. 13.1.1.1370).

4.4.6 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2005 in Rom mindestens 10 Kilogramm Heroin unbekannten Reinheitsgehalts gekauft hat. Er kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar seien.

4.4.7

4.4.7.1 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat in Italien. Die räumliche Anwendung von Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG auf Auslandtaten ist in Abs. 4 geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ist nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

4.4.7.2 Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2006 in der Schweiz verhaftet und befindet sich zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Die negative Bedingung der fehlenden Auslieferung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die italienischen Behörden haben das Auslieferungsbegehren zurückgezogen. Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes: Der italienische Tatbestand des Kaufs von Drogen ist in Art. 73 Abs. 1 des Decreto del Presidente della Repubblica, 9 ottobre 1990, n. 309, Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope, prevenzione, cura e riabilitazione dei relativi stati di tossicodipendenza, aggiornata al 31 maggio 2011 (nachfolgend italienisches BetmG) mit dem Wortlaut “vende” umschrieben. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist somit gegeben. Bezüglich des Schlechterstellungsverbotes (E. 1.1.2) ergibt sich, dass das Strafminimum in Italien bei einfacher Widerhandlung gegen das italienische BetmG sechs, bei qualifizierter Tatbegehung sogar zehn, beziehungsweise 20 Jahre beträgt (Art. 73 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
italienisches BetmG, Art. 74 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
italienisches BetmG). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG wird der Täter bei einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefängnis oder Busse bestraft, in schweren Fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage, die längste drei Jahre (Art. 36 aStGB). Die Mindestdauer der Zuchthausstrafe ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre (Art. 35 aStGB). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte in Italien ungleich härter bestraft würde. Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz ist somit das mildere Gesetz. Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.

4.4.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.5 Anklagepunkt 6

4.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit K. vom 20. bis 25. April 2005 eine Lieferung von 2 Kilogramm Heroingemisch von nur teilweise bekanntem Reinheitsgehalt von Italien nach Zürich organisiert. Danach habe er in Zürich den Kurier O. mit 502 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 55.9%, respektive 280.7 Gramm reinem Heroin, zwecks Übergabe an den Abnehmer P. nach Genf losgeschickt. Zur Übergabe der Drogen in Genf sei es nicht gekommen, weil der Kurier am 25. April 2005 in Genf verhaftet und das Heroin sichergestellt worden sei.

4.5.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Der Hauptvorwurf besteht in der Lieferung von Heroin von Italien in die Schweiz und im teilweisen Versand von Zürich nach Genf (cl. 77 pag. 77.110.19). Das Gericht prüft letztere Handlungsalternative in erster Linie (E. 2.1).

4.5.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.15; cl. 27 pag. 13.1.1.1372; pag. 13.1.1.1381).

4.5.4 a) Den aufgezeichneten Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2005 bei P. nach dem aktuellen Stand bei der Umsetzung des Heroingeschäftes erkundigte und zum Ausdruck brachte, dass er sich Sorgen gemacht habe: „Ich habe mir Sorgen um dich gemacht…, dass du mir diese Arbeit, am Morgen erledigen würdest!“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.99).

b) O. sagte aus, dass er von zwei Albanern in die Region Zürich gefahren worden sei (cl. 43 pag. 18.1.2.2.680). Ein anderer Albaner (gemeint Beschuldigter) habe ihm die Drogen gegeben; er sei mit dem Tram zum Hauptbahnhof Zürich gegangen, habe um 17.32 Uhr den direkten Zug nach Genf genommen (cl. 43 pag. 18.1.2.2.680).

c) P. sagte aus, dass er von „I.“ die Telefonnummer von „A.“ (gemeint Beschuldigter) erhalten habe, damit er (nämlich P.) ihn direkt für eine Lieferung Heroin kontaktieren könne (cl. 20 pag. 12.2.20.56).

d) Am 25. April 2005 trug O. bei der Verhaftung in Genf 502.7 Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 55.9% auf sich (cl. 43 pag. 18.1.2.2.644).

4.5.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wonach der Beschuldigte in Zürich dem Kurier O. Heroin übergab. Zur Übergabe der Drogen in Genf kam es nicht, da der Kurier verhaftet wurde. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 25. April 2005 in Zürich 502 Gramm Heroingemisch versandte. Er wusste über die Menge Heroin, die er versandte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.5.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.6. Anklagepunkt 7

4.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 17. bis 20. September 2005 mit K. und Q. eine Lieferung von mindestens 1 Kilogramm Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Italien in die Schweiz organisiert. Der Kurier R. habe am 19. September 2005 im Auftrag des Beschuldigten das Heroin von Mailand nach Zürich transportiert und dem Heroinabnehmer L. übergeben; dieser Heroinposten sei am 20. September 2005 anlässlich seiner Verhaftung im Umfang von 688.9 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10 bis 55 %, respektive 297 Gramm reinem Heroin, sichergestellt worden.

4.6.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatalternativen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a–d. Die meisten Beweise werden vorgelegt für die Einfuhr des Heroins in die Schweiz.

4.6.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.920.8; pag. 77.930.15–16; cl. 27 pag. 13.1.1.1382; pag. 13.1.1.1385).

4.6.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 17. September 2005 ist zu entnehmen, dass K. den Beschuldigten kontaktiert, welcher ihn über ein Geschäft orientiert: „Sie haben mir gesagt, dass wir jene Arbeit sicherlich beenden werden und ich warte auf die Telefonnummer… und sie gehen holen…ich erwarte (für) morgen Vormittag…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.113). Am 18. September 2005 orientiert Q. einen Unbekannten (L.) über die plangemäss kurz bevorstehende Abreise des Heroinkuriers R.: „Jetzt werde ich sie (gemeint Heroin) versenden….“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.126).

b) Am 20. September 2005 kontaktierte der Beschuldigte den Drogenabnehmer L. per SMS mit den Worten „Wie geht es Sohn?“ (cl. 26 pag. 13.1.1.1070 ff, insbesondere …1078).

c) Am 20. September 2005 wurden bei L. zu Hause, nach seiner Verhaftung, 688.9 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10 und 55%, insgesamt 297 Gramm reines Heroin, sichergestellt (cl. 59 18.2.2.350 ff.; pag. 18.2.2.481; 18.2.2.533 f.).

4.6.5 Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine Beteiligung des Beschuldigten: Er stand in der fraglichen Zeit mit allen Exponenten des Drogengeschäftes in Kontakt. So besprach er das Drogengeschäft mit dem Mittäter K. und setzte sich unmittelbar nach Verhaftung des Kuriers mit dem Heroinabnehmer in Verbindung. Das Geständnis ist daher glaubwürdig. Ob die von Mailand her eingeführte Menge grösser war als die beim Abnehmer L. später beschlagnahmten 688.9 Gramm Heroingemisch, namentlich ob sie, wie in der Anklage dargetan 2 Kilogramm Heroingemisch erreichte, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die vorsätzliche Einfuhr von 297 Gramm reiner Substanz erwiesen. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.6.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.7 Anklagepunkt 8

4.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 27. September 2005 bis 14. Oktober 2005 zusammen mit B. den Kauf einer unbekannten Menge Heroin, mindestens aber 12 Gramm reines Heroin übersteigend, beim Heroinlieferanten S. aus Albanien organisiert, welches in Italien hätte entgegengenommen werden sollen. Der Beschuldigte habe eine Anzahlung von Euro 20'000.– an den Lieferanten geleistet. In der Folge sei weder das Heroin geliefert noch die Anzahlung zurückbezahlt worden.

4.7.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kauf von Heroin dar (cl. 77 pag. 77.110.24).

Kauf ist die auf einem Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel. Zur Tatvollendung ist die Übertragung des Stoffes an den Käufer notwendig (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 83).

In Bezug auf die Rechtsprechung zum Anstalten-Treffen ist auf Erwägung 2.3 zu verweisen.

4.7.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 27 pag. 13.1.1.1386; pag. 13.1.1.1391; cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.16 f.).

4.7.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass B. am 27. September 2005 dem Beschuldigten folgendes mitteilte: „Ich habe jetzt ein wenig mit S. gesprochen…Er sagte, an diesem Wochenende werde ich dort oben sein, bei diesen Freunden (gemeint Drogenlieferanten) oben“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.136). Am 28. September 2005 beschwerte sich B. beim Beschuldigten über das Verhalten vom Lieferanten S.: „…wenn er mir das Geld per Samstag nicht gibt, machst du ihn am Sonntag fertig…“, worauf er die Zusicherung von „A.“ erhielt (cl. 28 pag. 13.1.1.2.134; pag. 13.1.1.2.142).

4.7.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen, wonach er trotz einer Anzahlung das Heroin nicht erhielt. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 27. September 2005 und 14. Oktober 2005 eine Anzahlung von Euro 20'000.– für den Erwerb einer unbekannten Menge Heroin, mindestens aber 12 Gramm reines Heroin übersteigend, leistete, welches in Italien hätte entgegengenommen werden sollen. Er wusste über die Menge Heroin, die hätte geliefert werden sollen, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge Drogen die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar sind.

4.7.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat in Italien. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Auslandtaten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung sowie des milderen Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.

4.7.7 Dem italienischen BetmG ist die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens zu einer Handlung nicht zu entnehmen. Art. 73 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-bis des italienischen BetmG stellt aber den versuchten Kauf von Betäubungsmitteln unter Strafe. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der Anzahlung einen Schritt zur Übernahme des Heroins gemacht, der ein wesentliches Element der Tatbestandsvariante des Kaufs darstellt. Mit der Anzahlung wird in der Regel nicht mehr vom Kauf zurückgetreten. Die Schwelle zum versuchten Kauf wurde daher überschritten. Da das Anstalten-Treffen auch den Versuch im Sinne von Art. 21 aStGB umfasst (E. 2.2.3), ist die doppelte Strafbarkeit gegeben. Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.

4.7.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.8 Anklagepunkt 9

4.8.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und K. vom 25. Juli 2005 bis 10. Oktober 2005 eine Lieferung von 9.6 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 4 bis 34%, insgesamt 3.1 Kilogramm reinem Heroin, von Mazedonien nach Zürich organisiert, wobei der Beschuldigte dieses Heroin zuvor beim Heroinlieferanten „II.“ vor Ort in Mazedonien erhältlich gemacht habe. Die Heroinkurierin T. habe das Heroin im Auftrag des Beschuldigten nach Zürich transportiert, wo sie das Heroin Q. hätte übergeben sollen. Zur geplanten Übergabe sei es nicht gekommen, weil die Kurierin am 10. Oktober 2005 verhaftet und das Heroin sichergestellt worden sei.

4.8.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf der Einfuhr des Heroins. Dementsprechend überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.

4.8.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.17 f.; cl. 27 pag. 13.1.1.1397; pag. 13.1.1.1418).

4.8.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2005 B. über den Abschluss der Verhandlungen mit U. (Heroinlieferant) orientiert: „Mit U. habe ich eine schöne Arbeit gemacht, ich werde ihm (gemeint Q.) 10 lek (gemeint 10 Kilogramm Heroin) schicken…gegen Ende der Woche…“ (cl. 28 pag. 13.1.1.3.46; pag. 13.1.1.3.48). Am 9. Oktober 2005 teilte der Beschuldigte Q. die bevorstehende Heroinlieferung mit: „Es sind…morgen werden dort sein…diese Jungs“ (gemeint Heroinlieferung) (cl. 28 pag. 13.1.1.3.72).

b) Am 10. Oktober 2005 wurde T. in Zürich verhaftet. Dabei wurden 9.6 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt 3.1 Kilogramm reines Heroin (cl. 17 pag. 10.2.1.5), sichergestellt.

c) Q. wurde von der Bundesanwaltschaft ein aufgezeichnetes Telefongespräch vorgehalten und gefragt, was „A.“ (Beschuldigter) ihm gegenüber mit folgendem Satz gemeint habe: „Du, mein Bruder. Morgen…morgen sind die Jungs dort…“. Q. sagte aus, es sei dabei um die geplante Heroinlieferung vom 10. Oktober gegangen (cl. 33 pag. 13.2.3.455).

4.8.5 Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Beschuldigte organisierte die Drogen in Mazedonien und koordinierte in Zürich deren Empfang. Die Drogen wurden vor der Übergabe in Zürich sichergestellt. Der Beschuldigte war somit an der Einfuhr des Heroins mitbeteiligt. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Oktober 2005 9.6 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt 3.1 Kilogramm reines Heroin, vorsätzlich einführte. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.8.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.9 Anklagepunkt 10

4.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und K. vom 8. Oktober 2005 bis 27. Oktober 2005 eine Heroinlieferung von 17.82 Kilogramm Heroingemisch, nur teilweise bekannten Reinheitsgrades, aus Istanbul nach Ravenna in Italien organisiert, wobei ein Teil in Zürich hätten übergeben werden sollen. Die Gesamtmenge habe der Beschuldigte zuvor beim Heroinlieferanten V. in Istanbul besorgt und sei in Ravenna von K. übernommen worden. Der Kurier M. sei am 27. Oktober 2005 mit 7.93 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 bis 71%, insgesamt 4.385 Kilogramm reinem Heroin, in die Schweiz eingereist. Vor der Übergabe in Zürich sei das Heroin, später auch dasjenige in Italien, sichergestellt worden.

4.9.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Empfang des Heroins in Italien.

4.9.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.18 f.; cl. 27 pag. 13.1.1.1436).

4.9.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 21. Oktober 2005 B. erinnerte, dass den Kurieren bei der Ankunft in Ravenna Euro 25'000.– zu bezahlen seien: „Es braucht etwa 25 Lek, sagte er (gemeint V.)“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.132). Am 24. Oktober 2005 orientierte der Beschuldigte B., dass er den Gebildeten (K.) nach Ravenna geschickt habe: „…ich habe auch den Gebildeten gesandt“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.140). Am 25. Oktober 2005 orientierte B. den Beschuldigten per SMS über den Empfang der Drogen in Ravenna: „Bruder, die Arbeit ist fertig“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.173).

b) Am 27. Oktober 2005 wurde M. in der Schweiz verhaftet. Dabei wurden 7.93 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 bis 71%, total 4.385 Kilogramm reines Heroin, sichergestellt (cl. 17 pag. 10.2.5.19). Am 28. Oktober 2005 wurde das in Italien verbliebene Heroin im Umfang von rund 9.420 Kilogramm nicht näher bekannten Reinheitsgehalts sichergestellt (cl. 60 pag. 18.3.1.180; pag. 18.3.1.97; pag. 18.3.1.257).

4.9.5 Das Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen, wonach der Beschuldigte den Empfang der Drogen in Italien mitorganisiert hat. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2005 in Ravenna 17.82 Kilogramm Heroin empfangen hat, wovon 7.93 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 bis 71%, insgesamt 4.385 Kilogramm reines Heroin, in der Schweiz sichergestellt wurden. Er wusste über die Art und Menge des empfangenen Heroins Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Erlangens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar sind.

4.9.6

4.9.6.1 Vorliegend handelt es sich um eine teilweise Auslandtat in Italien, soweit die Drogen in Italien verblieben. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Auslandtaten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung sowie des milderen Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.

4.9.6.2 Art. 73 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-bis des italienischen BetmG stellt den Empfang (ricevere a qualsiasi titolo…) von Drogen unter Strafe, womit die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Demnach kann offen bleiben, ob mit dem Empfang der Drogen ein Anstalten-Treffen für eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz vorgelegen hat, zumal der Bestimmungsort der Drogen unklar ist.

4.9.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Erlangens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.10 Anklagepunkt 11

4.10.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und W. vom 7. Dezember 2005 bis 14. Dezember 2005 von Mailand aus den Kauf von 3 Kilogramm Kokain unbekannten Reinheitsgehalts organisiert. Das Kokain hätte vom Kurier „GG.“ aus den Niederlanden zum Beschuldigten nach Mailand verbracht werden sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei.

4.10.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e i.V.m. lit. g BetmG. Das Gericht prüft in erster Linie das Anstalten-Treffen zum Erwerb.

4.10.3 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.19; cl. 27 pag. 13.1.1.1456). Er habe mit W. nie Drogengeschäfte gemacht (cl. 27 pag. 13.1.1.1446; pag. 13.1.1.1448, pag. 13.1.1.1452). Er habe nie mit Kokain gearbeitet (cl. 77 pag. 77.930.19).

4.10.4 Nach den in der Anklageschrift zitierten Aufzeichnungen italienischer Telefonkontrollen habe der Beschuldigte seinem Bruder am 7. Dezember 2005 bestätigt, dass eine Heroinlieferung aus der Türkei nach Ravenna sowie eine Kokainlieferung, welche W. in seinem Auftrag in den Niederlanden beschaffen wolle, zustande kämen; er wolle dann den zweiten Posten am 9. Dezember 2005 in die Schweiz bringen lassen. Ferner hätten der Beschuldigte und W. in Mailand die Modalitäten einer Lieferung von drei Kilogramm Kokain aus den Niederlanden besprochen. Am 8. Dezember 2005 habe W. einem Mittelsmann des niederländischen Lieferanten zugesichert, jemanden für den Transport der Drogen zu organisieren. Gemäss dem Mittelsmann sei die Lieferung davon abhängig, dass sich der Beschuldigte und W. in Rotterdam mit dem Lieferanten besprechen. Diese und weitere Verknüpfungen der Gespräche mit den Niederlanden und mit einer Kokainlieferung finden sich in den Abhörprotokollen jedoch nicht direkt, sondern beruhen auf Interpretationen derselben. So sind Äusserungen des Beschuldigten wie „am Freitag werden drei Freunde kommen, um mich zu treffen … Diesen Drei muss ich so schnell wie möglich eine Richtung geben. Und dann wird die Arbeit geöffnet … (Diese Freunde sind) von diesen, die du willst, Bruder, aber Gold“ (cl. 29 pag. 13.1.1.4.9–12) nur zu verstehen vor dem Hintergrund eines vorgegebenen Sinnzusammenhangs. Die Voraussetzungen für solche Interpretationen (siehe E. 3.2) sind in diesem Fall nicht gegeben, weil sie Drogen eines anderen Typs und einer anderen Provenienz betreffen und weil als Hauptakteur nicht der Beschuldigte, sondern W. evozieren; das sind wesentliche Abweichungen von den übrigen Fällen. Ohne Geständnis sind diese Elemente nicht geeignet, eine Schuld bar jeden Zweifels zu belegen. Deshalb muss es in diesem Anklagepunkt zu einem Freispruch kommen.

4.11 Anklagepunkt 12

4.11.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. vom 8. Dezember 2005 bis 15. Dezember 2005 eine Lieferung von 8.014 Kilogramm Heroingemisch, insgesamt 3.545 Kilogramm reinem Heroin, vom Lieferanten V. aus der Türkei via Ravenna in Italien nach Zürich organisiert. Der Beschuldigte und B. hätten erreicht, dass die Kuriere X. und Y. Euro 17'000.– zum Kauf der Drogen nach Ravenna gebracht hätten. Dort habe K. gegen Bezahlung dieser Summe das Heroin übernommen. Das Heroin hätte von K. und Y. von Ravenna nach Mailand und von dort von „GG.“ nach Zürich transportiert werden sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Kuriere verhaftet und das Heroin in Italien sichergestellt worden sei.

4.11.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e BetmG. Das Gericht hat sich einen Schuldspruch wegen Anstalten-Treffen zur Einfuhr von Heroin vorbehalten (cl. 77 pag. 77.920.4).

4.11.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.19 f.; cl. 27 pag. 13.1.1.1457 f.). Das Geld habe er von einer Person in der Schweiz ausgeliehen (cl. 77 pag. 77.930.20).

4.11.4 a) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2005 gegenüber B. die Ankunft der Ladung von V. „in 2-3 Tagen“ bestätigte und ihm sagte, dass „Zwölf lek“ (gemeint Euro 12'000.–) gebraucht würden (cl. 29 pag. 13.1.1.4.99 f.). Am 12. Dezember 2005 orientierte der Beschuldigte den Mittäter B., dass sobald man im Besitz der illegalen Sendung sei und sie „bearbeitet“ habe, soweit sie für den Schweizer Markt bestimmt sei, habe er „…auch den Esel (gemeint „GG.“) gefunden, der bis dorthin direkt kommt …“ (cl. 29 pag. 13.1.1.4.113). Am 13. Dezember 2005 erkundigte sich V. beim Beschuldigten, ob er die Euro 12'000.– habe: „Hast du das vorbereitet, was du ihnen geben musst?“ und erhielt von „A.“ (gemeint Beschuldigter) die Zusicherung in Bezug auf diese Summe (cl. 29 pag. 13.1.1.4.136). Am 15. Dezember 2005 informierte V. den Beschuldigten, dass die Ladung Heroin von Z. an Y. und K. übergeben worden ist: „..sag ihm, es ist alles in Ordnung…“ (cl.29 pag.13.1.1.4.182).

b) X. sagte in Bezug auf seine Dienste für die Gebrüder A. und B. aus, dass er ausser dem Herumkutschieren noch einmal Geld nach Lugano gebracht habe (cl. 34 pag. 13.2.4.166).

c) Am 15. Dezember 2005 wurden in Italien 8.014 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 31.9 und 53.5%, insgesamt 3.545 Kilogramm reines Heroin, in Italien sichergestellt (cl. 53 pag. 18.2.1.113 ff., insbesondere pag. 18.2.1.122 f.).

4.11.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit den sichergestellten Drogen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte massgeblich an der Organisation des Drogengeschäftes beteiligt war. Er bestellte die Drogen in der Türkei, organisierte das Geld und koordinierte die Übernahme der Drogen in Ravenna. Bevor der von ihm beauftragte Kurier „GG.“ das Heroin in die Schweiz bringen konnte, wurden die Drogen sichergestellt. Beweismässig steht demnach fest, dass der Beschuldigte vom 8. Dezember 2005 bis 15. Dezember 2005 vorsätzlich die Einfuhr von 8.014 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz organisiert hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.11.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.12 Anklagepunkt 13

4.12.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 16. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 den Abnehmern AA. und BB. im Raume Mailand mindestens 100 Gramm Kokaingemisch nicht näher bekannten Reinheitsgehalts übergeben, damit diese den Erlös aus dem Verkauf dem Sohn des verhafteten Kuriers Y. hätten zukommen lassen sollen.

4.12.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–c BetmG. Der Hauptvorwurf besteht in der Abgabe des Kokains in Italien (cl. 77 pag. 77.110.51).

4.12.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.20; cl. 27 pag. 13.1.1.1.1483; pag. 13.1.1.1.1486 f.). Er habe das Kokain gratis abgegeben (cl. 77 pag. 77.930.20).

4.12.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 23. Dezember 2005 von AA. wollte, dass er so schnell wie möglich die gesamte Summe verwirkliche, die gebraucht werde, um die Familie von Y. zu unterhalten, der am 15. Dezember in Ravenna verhaftet worden sei (cl. 30 pag. 13.1.1.5.8). AA. legte dar, dass er zu diesem Zweck bereits 25 Gramm Rauschgift an Y. abgegeben habe und dass er auf jeden Fall das Geld, das er von den folgenden Übergaben erhalten werde, immer an Y. geben werde: „Jene 25 Durchlöcherten habe ich in seinem Haus verbraucht… sobald ich die Durchlöcherten dann verkaufe, gebe ich sie ihm…“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.8). Allerdings wird in keinem Gespräch von Kokain gesprochen, sondern von „Durchlöcherten“ und dies in der Zusammenfassung der italienischen Behörden auch neutral mit Drogen übersetzt.

4.12.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wonach er das Kokain unentgeltlich aushändigte. Beweismässig steht demnach fest, dass der Beschuldigte vom 16. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 im Raume Mailand 100 Gramm Drogengemisch unbekannten Reinheitsgrades vorsätzlich abgab. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die relevante Grenzmenge für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (E. 2.2.1) nicht erreicht ist. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Bestimmung auf die verübte Tat anwendbar sei.

4.12.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Auslandtaten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung sowie des milderen Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.

Art. 73 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des italienischen BetmG stellt die Abgabe („cessione“) von Drogen unter Strafe, womit die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.

4.12.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG.

4.13 Anklagepunkt 14

4.13.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und W. vom 23. Dezember 2005 bis 27. Dezember 2005 von Mailand aus den Kauf von 15 Kilogramm Kokain nicht näher bekannten Reinheitsgrads bei Kokainlieferanten aus Belgien oder der Niederlande organisiert. W. sei am 25./26. Dezember 2005 in die Niederlande gereist und habe dem Kokainlieferanten Euro 34'000.– übergeben. Am 27. Dezember 2005 hätte W. mit dem Beschuldigten in Mailand das Kokain entgegennehmen wollen, wozu es nicht gekommen sei.

4.13.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kokainkauf dar (cl. 77 pag. 77.100.52).

4.13.3 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.20 f.; cl. 27 pag. 13.1.1.1487; pag. 13.1.1.1499). Er sagte aus, es sei möglich, dass er in dieser Zeitspanne viele Pläne im Kopf gehabt habe, um an Drogenposten zu kommen, und er habe darüber auch mit vielen Leuten gesprochen (cl. 27 pag. 13.1.1.1487 f.).

4.13.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass JJ. am 24. Dezember 2005 W. in Bezug auf die Versorgung mit Rauschgift mitteilte: „Mach dir keine Sorgen, …neben mir sind 15 Dokumente (gemeint 15 Kilogramm Kokain)…“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.19). W. äusserte gegenüber JJ. die Absicht, die ganze Ladung für sich zu übernehmen: „Wenn es alle sind, blockiere ich sie (gemeint Kokain) alle“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.20). Am 25. Dezember 2005 teilte der Beschuldigte B. mit, dass er die Absicht habe, sie (gemeint Drogen) sofort einem Käufer weiterzugeben: „Weil mir alles geklaut wurde, wollte ich die Nummer von dem dort, wo es (gemeint Drogen) sie interessiert, so rede ich mit ihnen, weil ich einen zehnjährigen Jungen (10 Kilogramm Drogen) habe…“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.71 f.).

4.13.5 Zwar sind Indizien für Drogenerwerb durch W. vorhanden. Sie erbringen jedoch ebenso wenig wie bei Anklagepunkt 11 einen ausreichenden Schuldbeweis. Mangels konkreter, auf Erwerb gerichteter Handlungen wäre ein Versuch zu Kauf im Sinne von Art. 73 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-bis des italienischen BetmG (E. 4.7.7) noch nicht verwirklicht. Die vorliegende Auslandtat ist somit nicht strafbar. Der Beschuldigte ist freizusprechen.

4.14 Anklagepunkt 15

4.14.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. zwischen 15. und 16. Januar 2006 von Mailand aus über W. den Kauf von 1 Kilogramm Heroin nicht näher bekannten Reinheitsgrads organisiert. Das Heroin sei im Auftrag des Beschuldigten vom Kurier KK. nach Mailand gebracht worden, wo der Beschuldigte das Heroin entgegengenommen und auf seine Qualität überprüft habe. Der Beschuldigte habe das Heroin an den Lieferanten zurückgegeben, da die Qualität schlecht gewesen sei.

4.14.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf ist der Kauf des Heroins (cl. 77 pag. 77.110.57).

4.14.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.21; cl. 27 pag. 13.1.1.1500). Er sagte aus, dass er das Heroin habe zurückschicken müssen. Wenn er es behalten hätte, dann hätte er dafür bezahlen müssen (cl. 77 pag. 77.930.21).

4.14.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass am 16. Januar 2006 W. mit LL. sprach und sich über die Qualität der angekommenen Drogen beklagte: „Ich hatte dir gesagt, du sollst die Sache so machen, wie man sie macht! Sie hat nichts, nicht mal einen Tropfen…es ist nicht… für die Spritze…“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.109). Das Gespräch geht zwischen LL. und dem Beschuldigten weiter, der ihm das genau Gleiche wiederholte (cl. 30 pag. 13.1.1.5.109).

4.14.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Beweismässig ist demnach erstellt, dass er am 16. Januar 2005 in Mailand vor Bezahlung die Qualität des Heroins testete und dieses wegen der schlechten Qualität zurückgab. Der Kauf kam also mangels der Tatbestands notwendigen Erfüllung der Sachleistung (E. 4.7.2) nicht zustande, wurde aber konkret vorbereitet. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Anstalten-Treffens (E. 2.3 a.E.) zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. al. 6 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar sind.

4.14.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Auslandtaten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung, des milderen Rechts (E. 4.4.7.2) sowie der doppelten Strafbarkeit für das Anstalten-Treffen gegeben (E. 4.7.7). Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Testen der Drogen einen versuchten Kauf begangen. Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.

4.14.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.15. Anklagepunkt 16

4.15.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 2. März 2006 bis 10. März 2006 eine Lieferung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem geschätzten Reinheitsgrad von 15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Das Heroin sei im Auftrag des Beschuldigten von X. nach Genf transportiert und dem Heroinabnehmer CC. übergeben worden.

4.15.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.59).

4.15.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27 pag. 13.1.1.1507).

4.15.4 X. bestätigte, dass es insgesamt drei Lieferungen an CC. gegeben habe (cl. 34 pag. 13.2.4.150; pag. 13.2.4.203). Auf die Frage, wer jeweils der Auftraggeber für die Lieferungen gewesen sei, sagte er aus: Beim CC. sei es A. gewesen (cl. 34 pag. 13.2.4.114). A. habe ihn gefragt, ob er nach Genf gehen könne, um CC. Heroin zu geben. Es habe sich um ein Heroinpaket gehandelt, das in Zeitungspapier eingewickelt gewesen sei. Über das Gewicht schwanken X.s Angaben zwischen 200 und 300 Gramm (cl. 34 pag. 13.2.4.192/201). CC. habe die Drogen an sich genommen, ihm aber kein Geld gegeben (cl. 34 pag. 13.2.4.192; pag. 13.2.4.201; pag. 13.2.4.203).

4.15.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen von X., wonach er Auftraggeber für die Drogenübergabe in Genf war. Unklar ist, ob das Drogengeschäft letztlich entgeltlich erfolgte. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 2. bis 10. März 2006 dem Abnehmer CC. ein Paket Heroingemisch von mindestens 200 Gramm verschaffte. Bei einer minimalen Konzentration von 10% ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall vorliegend überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.15.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.16 Anklagepunkt 17

4.16.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe ab dem 10. März 2006 eine Lieferung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem geschätzten Reinheitsrad von 15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Das Heroin sei im Auftrag des Beschuldigten am 15. März 2006 von X. von Zürich nach Genf transportiert und dem Abnehmer CC. übergeben worden. Am 19. März 2009 habe CC. dem Kurier ein Couvert von Fr. 9'000.– übergeben (cl. 77 pag. 77.100.60–61).

4.16.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.60).

4.16.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27 pag. 13.1.1.1509).

4.16.4 X. bestätigte eine zweite Lieferung eines Drogenpakets für den Beschuldigten nach Genf, und zwar an CC., macht allerdings nicht konsistente Aussagen über die Daten und die zeitliche Beziehung zu einer dritten Fahrt nach Genf, bei welcher er im Auftrag des Beschuldigten Geld entgegen genommen hat (cl. 34 pag. 13.2.4.192/203).

Die Aufzeichnungen des SMS-Nachrichtenverkehrs am Vormittag des 15. März 2006 bestätigen, dass der Beschuldigte den Kurier zu einem Treffen lotste und dieser die Erledigung eines Auftrages („OK“) rückmeldete. Von der „Erledigung der Arbeit“ gab der Beschuldigte darauf seinem Bruder B. Kenntnis (cl. 30 pag. 13.1.1.5.158 ff.). X.s Fahrt nach Genf wurde auch durch eine GPS-Ortung des von ihm benutzten Autos registriert (cl. 30 pag. 13.1.1.5.172–175).

4.16.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Akten. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 15. März 2006 CC. in Genf ein weiteres Paket mit einer dem qualifizierten Tatbestand entsprechenden Menge Heroin (siehe E. 4.15.5) überbringen liess. Eine Bestrafung wegen Verkaufs ist nicht möglich, da diese Tatalternative nicht angeklagt ist. Die letzte vollendete und angeklagte Tathandlung stellt das Verschaffen des Heroins dar. Der Beschuldigte wusste über die Menge Heroin, die verschafft wurde, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.16.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.17. Anklagepunkt 18

4.17.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab dem 30. März 2006 eine Lieferung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem geschätzten Reinheitsgrad von 15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Das Heroin sei am 31. März 2006 vom Kurier X. transportiert und in der Nähe des Einkaufszentrum „Balexpert“ dem Heroinabnehmer CC. gegen ein Entgelt von Fr. 9'000.– übergeben worden.

4.17.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–d BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.61).

4.17.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27 pag. 13.1.1.1513).

4.17.4 Eine dritte Lieferung von Heroingemisch für den Beschuldigten an CC. wird vom Kurier X. bestätigt. Seine Fahrt wurde im Zuge der GPS-Ortung aufgezeichnet (cl. 30 pag. 13.1.1.5.172–173/185). Der SMS-Nachrichtenverkehr zwischen dem Beschuldigten und CC. belegt ein Zusammentreffen zwischen diesem und einer Drittperson (cl. 13.1.1.5.230–232/256–259).

4.17.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Akten. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 31. März 2006 CC. in Genf ein weiteres Paket mit einer dem qualifizierten Tatbestand entsprechenden Menge Heroingemisch (siehe E. 4.15.5) überbringen liess. Eine Bestrafung wegen Verkaufs ist nicht möglich, da diese Tatalternative nicht angeklagt ist. Die letzte vollendete und angeklagte Tathandlung stellt das Verschaffen des Heroins dar. Der Beschuldigte wusste über die Menge Heroin, die verschafft wurde, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

4.17.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

4.18 Anklagepunkt 19

4.18.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Februar 2006 bis April 2006 in der Region Zürich total rund 560 Gramm Heroin, mit einem geschätzten Reinheitsgrad von mindestens 4%, ungefähr 22.4 Gramm reines Heroin, zum Preis von Fr. 170.– pro 5 Gramm, an vier unbekannte Abnehmer verkauft.

4.18.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
–e BetmG. Die meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Verkaufs der Drogen.

4.18.3 Der Beschuldigte ist geständig (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27 pag. 13.1.1.1515). Er habe die kleinen Portionen zu 5 Gramm selber verkauft (cl. 30 pag. 13.1.1.155).

Beweise dafür gibt es in den Akten keine, aber auch nicht Anhaltspunkte, warum der Beschuldigte bei diesem Heroinkleinhandel etwas Unwahres hätte sagen sollen. Beweismässig ist demnach erstellt, dass er von Februar 2006 bis April 2006 im Raum Zürich Heroin an vier Abnehmer verkaufte. Dass dabei die Grenzmenge für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (E. 2.2.1) erreicht worden wäre, ist freilich nicht erstellt.

4.18.4 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des mehrfachen Verkaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 a. 4 aBetmG.

5. Strafzumessung

5.1

5.1.1 Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Delikte sowohl vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 als auch vor dem Inkrafttreten des revidierten Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 begangen. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (E. 1.1). Die Frage des anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Entscheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).

5.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart, sodann aus den Strafvollzugsmodalitäten, anschliessend aus dem Strafmass und letztlich aus der Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen.

5.1.3 Nach diesen Vorgaben (E. 5.1.2) ist zunächst der Vergleich bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzustellen. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG sah für schwere Fälle die Möglichkeit einer fakultativ mit einer Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million vor. Aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches besteht in der heutigen Fassung von Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB), das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.– zu verbinden. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Auf eine mögliche kumulative finanzielle Sanktion ist aber vorliegend aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 5.3.4) zu verzichten. Das neue Recht ist hingegen milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurde; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Da sich aber vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als angemessen erweisen wird, ist das neue Recht in diesem Sinne nicht milder.

Bei der Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens zu einer Handlung gemäss al. 1–8 von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
aBetmG respektive lit. a–f von Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erweist sich das neue Recht grundsätzlich als das mildere, indem neu Abs. 3 lit. a von Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht. Da die Strafmilderung jedoch die anderen Taten nicht betrifft, hat dies keine Auswirkungen auf den Strafrahmen; bereits nach altem Recht war es ständige Gerichtspraxis, das leichtere Gewicht der Schuld bei blossem Anstalten-Treffen bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen. Ebenso wurde bereits nach altem Recht im Sinne von neu Art. 19 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG entschieden.

5.2

5.2.1 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafe (20 Jahre). Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 2. Satz aBemtG). Dieser Strafrahmen bildet in Anwendung von Art. 68 aStGB Ausgangspunkt für die Strafzumessung (Art. 68 aStGB). Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses der erwähnten Sanktionen führen (Art. 35 aStGB).

5.2.2 Hinsichtlich den Anklagepunkten 8, 12 und 15 ist der Beschuldigte des Anstalten-Treffens schuldig. Die Strafe ist insoweit gemäss aktuellem Recht zu mildern (E. 5.1.3). Dies führt nicht zu einem teilweisen Schuldspruch nach neuem Recht, weil diese Taten nur zur Asperation der vollendeten Taten nach den übrigen Anklagepunkten führen.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtig die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse.

Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht, ferner die Strafempfindlichkeit.

5.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht, zu bemessen. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten wird. Im Vordergrund stehen die Art und die Qualität des Handelns (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen).

5.3.3 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist erwiesen, dass der Beschuldigte wiederholt mit Heroin im gesamthaft untersten zweistelligen Kilogrammbereich reiner Substanz gehandelt hat, die auf eine Händlerposition von zumeist mittlerer Hierarchiestufe hinweist. Er hat innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne von anfangs 2005 bis April 2006 vorsätzlich gehandelt. Straferhöhend wirken sich folgende Elemente aus: Der Beschuldigte war innerhalb einer Gruppierung tätig, die einen gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von der Gruppierung eine erhöhte Gefährlichkeit aus. Der Beschuldigte nahm innerhalb der Gruppierung, namentlich um seinen Zwillingsbruder B., K. sowie W., eine operativ tragende und leitende Rolle ein. So kannte er sämtliche am Drogenhandel involvierten Personen der mittleren Hierarchiestufe sowie die Hintermänner in der Türkei. Er handelte mit einem grossen Organisationsvermögen: So vermochte er es, Käufer- und Verkäuferseite zusammenzubringen, wobei er hiefür Dritte für die von ihm betriebenen Geschäfte einspannte. Sein Tatmotiv war primär finanzieller und profitorientierter Natur; minimal strafmindernd wirkt sich aus, dass die Taten teilweise der familiären Unterstützung dienten (cl. 1 pag. 3.1.2.54; cl. 27 pag. 13.1.1.1523; cl. 77 pag. 77.930.22). Im Lichte dieser Faktoren liegt ein erhebliches Verschulden vor.

5.3.4 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauffälliges Leben (cl. 1 pag. 3.1.2.2–9; pag. 3.1.2.25–29; pag. 3.1.2.48–63). Er wurde am 1. in Berat in Albanien geboren (cl. 1 pag. 3.1.1.17), wo er mit drei Brüdern aufwuchs. In Berat besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach vier Jahre die Mittelschule. Danach war er in Tirana im Militär in der Kommandoeinheit (cl. 1 pag. 3.1.2.8; pag. 3.1.2.50). Als Beruf hat er Chauffeur erlernt (cl. 1 pag. 3.1.2.50). 1997 kam er in die Schweiz (cl. 1 pag. 3.1.2.58). Er beantragte am 21. April 1997 unter dem falschen Namen DD. Asyl. Auf dieses Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 13. Mai 1997 nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde danach aus der Schweiz ausgeschafft. Er reiste immer wieder illegal in die Schweiz und hielt sich hier während Monaten illegal auf. Am 2. heiratete er in Albanien EE.. Am 8. August 2006 wurde sein Sohn geboren (cl. 1 pag. 3.1.2.56). Seine Ehefrau und sein Sohn leben zur Zeit in Albanien (cl. 1 pag. 3.1.2.53; cl. 77 pag. 77.930.3). Er äusserte den Wunsch, nach Albanien zu seinem Sohn zurückzukehren (cl. 1 pag. 3.1.2.62–63). Im Schlusswort bekräftigte er sein Anliegen, dass er sich seiner Familie widmen möchte (cl. 77 pag. 77.920.5). Der Beschuldigte ist gesund und konsumiert selber keine illegalen Drogen. Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Von Ende 2005 bis anfangs 2006 arbeitete er in Como als Hilfskoch und Serviceangestellter und verdiente monatlich Euro 800.– (cl. 1 pag. 3.1.2.53–54). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden von Euro 1'200.– (cl. 1 pag. 3.1.2.8; pag. 3.1.2.55).

Der Beschuldigte ist unter dem Namen A. nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet (cl. 1 pag. 3.1.1.2), hingegen unter dem Aliasnamen FF., und zwar für zwei Vorstrafen: Am 16. Dezember 1999 verurteilte ihn der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und Fahren ohne Führerausweis zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.–. Die Bezirksanwaltschaft B-9 Zürich verurteilte ihn am 6. April 2001 wegen Verweisungsbruch zu drei Monaten Gefängnis (cl. 1 pag. 3.1.1.22–23). Im italienischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht vermerkt (cl. 1 pag. 3.1.1.25).

Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Ansonsten wirkt sich das Vorleben neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte hat mit dem fast vollständigen Geständnis die Verantwortung für sein Tun übernommen. Darin liegen aber keine Anzeichen von Reue oder Bedauern; es ist wohl prozesstaktisch bestimmt (E. 3.2). Deshalb ist es lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Zum Verhalten während des Strafverfahrens ist anzumerken, dass während der Untersuchungshaft im Gefängnis Pfäffikon in der Zelle des Beschuldigten am 6. August 2009 unzulässigerweise ein Mobiltelefon und ein Ladegerät gefunden wurden (cl. 8 pag. 8.1.2.4; cl. 6 pag. 6.1.1.179). Laut Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 26. Juli 2011 ist der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug zweimal disziplinarisch aufgefallen, nämlich wegen eines verbotenen Rechtsgeschäfts und wegen Tätlichkeiten unter Gefangenen (cl. 77 pag. 77.251.4–5). Ansonsten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass die Führungsberichte positiv lauten (cl. 77 pag. 77.251.4–9; cl. 6 pag. 6.1.1.179; pag. 6.1.1.181; pag. 6.1.1.183–184).

5.3.5 a) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lange andauert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung.

b) Vorliegend gab der Eidgenössische Untersuchungsrichter den Parteien Gelegenheit für Anträge auf Beweisergänzung. Davon machte die Bundesanwaltschaft am 26. März 2010 Gebrauch. Der Untersuchungsrichter wies am 7. Mai 2010 sämtliche Anträge der Bundesanwaltschaft ab. Diese führte in einem Punkt Beschwerde, welche das Bundesstrafgericht am 15. Juni 2010 abwies. Am 23. Juli 2010 erstattete der Untersuchungsrichter den Schlussbericht. Am 16. Dezember 2010 erbat der Verteidiger eine Einvernahme des Beschuldigten. Anlässlich dieser, am 23. Dezember 2010, erklärte der Beschuldigte, ein umfassendes Geständnis abzulegen. Dementsprechend befragte ihn die Bundesanwaltschaft anhand eines in jenem Zeitpunkt vorliegenden Entwurfs der Anklageschrift (cl. 27 pag. 13.1.1.1328 ff.), viermal, zuletzt am 16. Juni 2011. Die Anklageschrift datiert vom 30. Juni 2011 bzw. 2. August 2011.

c) Das Prozessmaterial aus den Inlandtaten war von relativ geringem Umfang. Andere Beteiligte aus den Drogengeschäften sind bereits seit längerem verurteilt (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.26 vom 22. Januar 2008 betreffend T.; Entscheid SK.2009.9 vom 8. September 2009 betreffend Q.; Entscheid SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 betreffend M.; Entscheid SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010 betreffend X.). In Bezug auf die erwähnte Periode (E. 5.3.5 b) wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten nur durch den Schussbericht, die Anklageschrift und fünf Einvernahmen – von denen drei je einen halben und zwei je einen Vierteltag beanspruchten – vorangetrieben. Die Bundesanwaltschaft legte in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmegericht dar, dass dabei der Befragungsgegenstand ausgedehnt worden sei, nämlich auf diejenigen Vorwürfe, welche Italien gegen den Beschuldigten erhoben habe und weswegen seine Auslieferung verlangt worden sei. Dies ist richtig, indessen sind praktisch alle Handlungen, weswegen Auslieferung bewilligt worden ist, in der ersten Einvernahme vom 23. Dezember 2010 thematisiert worden und zwar in geraffter Weise; nur zu zwei Vorwürfen wurde der Beschuldigte am 3. Februar 2011 eingehend befragt (cl. 27 pag. 13.1.1.1381–1391). Die formulierte Geständnisbereitschaft zu verifizieren und den Beschuldigten mit neuen Vorfällen auf der Grundlage von Unterlagen zu konfrontieren, über welche die Bundesanwaltschaft bereits verfügte, dafür wiederum knapp ein halbes Jahr zu beanspruchen, bildet keine ausreichende Rechtfertigung für einen Verfahrensabschnitt von 17 Monaten. Die Verarbeitung des italienischen Prozessmaterials ist nicht mit der Priorität erfolgt, welche die bereits sehr lange Untersuchungshaft erfordert hätte. Dem Beschuldigten ist strafmindernd daher die lange Verfahrensdauer anzurechnen.

5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verschuldensangemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1'641 Tagen ist an diese Dauer anzurechnen.

Das Gericht muss den Kanton bestimmen, der die Strafe zu vollziehen hat; das Gesetz (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG) verweist auf Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
–36 StPO. Dabei handelt es sich um prozessuale Bestimmungen des Gerichtsstandes, welche die Zuständigkeit für das Strafverfahren regeln. Deshalb ist es unter dem Aspekt der Effizienz geboten, diesbezügliche Streitfragen in einem möglichst frühen Zeitpunkt festzulegen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der massgebliche Gesichtspunkt bei Tatmehrheit bildet die Schwere des Vorwurfs, subsidiär die Priorität der Ermittlungen (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Diese Normen sind sachlich auf das Vollzugsstadium nur bedingt zugeschnitten: Es lässt sich zwar argumentieren, dass im Kanton, wo die gravierendste Tat verübt wurde, sie auch gesühnt werden soll – auf die Kosten kommt es nicht an, werden sie doch vom Bund getragen (Art. 74 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG). Hat der Beschuldigte jedoch einen Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst, so sprechen die Bedürfnisse der Resozialisierung jedoch dafür, sie in der gleichen Institution zu Ende zu führen, wenn nicht Schwierigkeiten mit dem Personal oder den Mithäftlingen für einen Ortswechsel sprechen. Der Gesetzgeber hat es versäumt, in seinem Verweis auch die sachgemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
1    Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2    Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
StPO aufzunehmen, welche Regel es erlaubt, aus triftigen Gründen von den starren Gerichtsstandsvorschriften abzuweichen. Darin liegt ein durch die ratio legis nicht gedecktes Versehen, welches das Gericht nach der Regel von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB zu beheben kompetent ist (BGE 98 Ia 226 E. 4, für das kantonale Prozessrecht).

In diesem Fall wird der Beschuldigte voraussichtlich nach nur noch wenigen Monaten bedingt vorzeitig aus dem Freiheitsentzug entlassen werden (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB), nachdem seine Führung nicht wesentlich bemäkelt ist (cl. 77 pag. 77.251.4–5). Es liegt daher in seinem wohlverstandenen Interesse, dass die Resozialisierungsbemühungen und die Vorbereitungen auf das bürgerliche Leben am gleichen Ort abgeschlossen werden. Deshalb ist der Vollzug dem Kanton Zürich zu übertragen, wo er seit längerem einsitzt.

6. Einziehung/Ersatzforderung

6.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts ebenfalls nicht mehr aufzuwerfen, da sich das alte Recht als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
–73 StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 aStGB).

6.2 Im vorliegenden Strafverfahren wurden beim Beschuldigten drei Mobiltelefone mit Zubehör (SIM-Karten, Ladegeräte) beschlagnahmt (cl. 8 pag. 8.1.2.1–4). Notorischerweise benötigen am Drogenhandel beteiligte Personen diese Kommunikationsmittel auch, um Drogengeschäfte zu organisieren. Indessen hat sich der Beschuldigte von dem kriminellen Umfeld losgesagt (cl. 1 pag. 3.1.2.62–63; cl. 77 pag. 77.920.5), weshalb nicht zu befürchten ist, die weitere Benützung der Mobiltelefone und der SIM-Karten durch ihn führe zu einer allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zudem handelt es sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB ausgeht. Damit ist auf Einziehung zu verzichten und die Beschlagnahmungen aufzuheben.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 al. 2 aStGB ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB). Entscheidend ist der tatsächlich erlangte Vermögenswert, denn nur dieser kann mittels einer Ersatzforderung maximal abgeschöpft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 und 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB).

6.3.2 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die Höhe des Umsatzes, welcher durch die strafbaren Handlungen erzielt worden ist. Der Beschuldigte gab auf Frage, wie viel Geld er aus dem Drogenhandel erzielt habe, zu Protokoll, er habe für die Behandlung seines Vaters glaublich Fr. 20'000.– nach Hause geschickt (cl. 77 pag. 77.930.23). Die mittels Betäubungsmittelhandel erwirtschafteten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden (cl. 39 pag. 18.1.1.3.220), weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 59 Zif. 1 aStGB ausscheidet und eine Ersatzforderung im Betrage von Fr. 20'000.– festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme des während der Haft erlangten Pekuliums keine Ersparnisse. Die Bundesanwaltschaft hat zwecks Durchsetzung einer Ersatzforderung, gestützt auf Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB (Art. 59 Ziff. 2 al. 3 aStGB), eine Forderung des Beschuldigten gegenüber Fürsprecher Dr. iur. MM. im Betrag von Fr. 20'000.– mit Beschlag belegt (cl. 39 pag. 18.1.1.2.219–221). Dieser Vermögenswert steht für die Durchsetzung der Ersatzforderung grundsätzlich zur Verfügung und rechtfertigt, eine solche in voller Höhe festzusetzen.

6.3.3 Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Die Beschlagnahme des Guthabens des Beschuldigten von Fr. 20'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen gegenüber Fürsprecher Dr. iur. MM., bleibt somit im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung aufrecht erhalten.

7. Verfahrenskosten

7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Kosten, Gebühren und Entschädigungen richten sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Für die polizeilichen Ermittlungen können Gebühren in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 50'000.–, für die Untersuchung und Anklage solche in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– erhoben werden (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.– nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR).

7.2

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 20'000.– (Fr. 5'000.– Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt/Fr. 15'000.– Bundesanwaltschaft) geltend und beantragt, diese seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die beantragten Gebühren bewegen sich im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 4 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 4 Fälligkeit - Die Gebühren und die Auslagen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig.
BStKR und sind angemessen, mit Ausnahme von der Gebühr für die Bundesanwaltschaft. Die beantragte Gebühr entspricht den gesetzlichen Grundlagen, ist aber für ein Verfahren dieses Umfangs etwas übersetzt und wird auf Fr. 10’000.– festgesetzt.

7.2.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 7 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR festzusetzen; ein Betrag von Fr. 4'000.– erscheint aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten angemessen.

7.3

7.3.1 Weiter verlangt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 456’352.50, bestehend aus Fr. 274'581.– Haftkosten für Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug, Fr. 10'532.80 übrige Kosten Untersuchungsgefängnis, Fr. 97'421.70 Übersetzer/Dolmetscher, Fr. 16'920.– Telefonkontrolle, Fr. 400.– Zeugenentschädigung, Fr. 397.– Reisespesen (Fr. 165.– Reisespesen im Vorverfahren, Fr. 232.– Dienstreisespesen für die Hauptverhandlung), Fr. 1'000.– Spesen für Post, Telefon und Fotokopien, Fr. 100.– übrige Untersuchungskosten (Betreibungsbegehren), Fr. 55'000.– Anwaltskosten (cl. 61 pag. 20.0001–11). Davon nicht auferlegbar sind die Übersetzerkosten. Dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO (Fremdsprachigkeit des Beschuldigen). Weiter nicht auferlegbar sind die Haftkosten der Untersuchungshaft inklusive den übrigen Kosten Untersuchungsgefängnis und die Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 422
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO Rz 18 f.) sowie die Zeugenentschädigungen, da es sich bei den einvernommenen Personen um Polizisten handelt, die während der Dienstzeit einvernommen wurden. Die Spesen für Post, Telefon und Fotokopien sind nicht ausgewiesen (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR); sie werden – einschliesslich die Reisekosten – auf pauschal Fr. 500.– festgesetzt. Ebenfalls nicht auferlegbar sind die Kosten für das Betreibungsbegehren im Zusammenhang mit der beschlagnahmten Forderung (E. 6.3.2), da für einen Unterbruch der Verjährung keine Notwendigkeit bestand. Die Anwaltskosten sind in Abzug zu bringen (E. 7.1).

7.3.2 Nach Abzug der nicht auferlegbaren Auslagen betragen die durch den Beschuldigten in der Strafuntersuchung verursachten Auslagen insgesamt Fr. 17'420.–, bestehend aus Fr. 16'920.– für Telefonkontrolle und Fr. 500.– für Post-, Telefon-, Fotokopie- und Reisespesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO).

7.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt beim Beschuldigten somit Fr. 36'420.–, bestehend aus Fr. 19'000.– Gebühren und Fr. 17'420.– Auslagen.

7.5 a) Das urteilende Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO – entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
und Art. 38 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
BStP – im Entscheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3 f.; Domeisen, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3 f.). Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197).

b) In Anbetracht der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, ist der Beschuldigte nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 9'000.–.

8. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

8.1 a) Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Georges Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 37 pag. 16.1.1.1–3). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

b) Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR vergütet, und gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

c) Nach der Praxis der Strafkammer wird für Straffälle, die keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, ein Stundenansatz von Fr. 230.– vergütet. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (Entscheid es Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. VIII).

8.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 357 1/2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen und Gebühren von Fr. 6'095.90 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 83'469.85 (cl. 77 pag. 77.920.59–78).

8.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die nicht berücksichtigte Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 9 Stunden ist zusätzlich zu vergüten. Der Stundenansatz für die Arbeitszeit – mit Ausnahme der Reisezeit – ist angemessen zu erhöhen. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden.

8.4 Rechtsanwalt Georges Müller ist für die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 95'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundes zu entschädigen, abzüglich geleisteter Akontozahlungen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten 11 und 14.

2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG in den Anklagepunkten 13 und 19 sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in den übrigen Anklagepunkten.

3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 1641 Tagen Untersuchungshaft.

Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG).

4. Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben (cl. 8 pag. 8.1.2.1–4).

5. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 20’000.– festgesetzt. Die Beschlagnahme des Guthabens von A. von Fr. 20'000.– (zuzüglich aufgelaufener Zinsen), gegenüber Fürsprecher Dr. iur. MM., bleibt im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung aufrecht erhalten.

6. Die Kosten des Verfahrens gegen A. betragen:

Fr. 5'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 10'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 17'420.00 Auslagen

Fr. 36'420.00 Total

Davon werden A. Fr. 9'000.00 auferlegt.

7.

7.1 Rechtsanwalt Georges Müller wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 95'000.– (inkl. Auslagen und MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.

7.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Georges Müller

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an

- Dr. iur. MM.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende IF F = M "Der Gerichtsschreiber" "Die Gerichtsschreiberin" Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2011.10
Datum : 26. August 2011
Publiziert : 28. Dezember 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 4 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 4 Fälligkeit - Die Gebühren und die Auslagen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
9 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStP: 38  172
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BetmG: 19 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
73  74
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SR 0.103.2: 14
StBOG: 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
21 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
66 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StPO: 22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
38 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
1    Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2    Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
109-IV-143 • 117-IV-112 • 118-IV-416 • 120-IV-136 • 121-IV-193 • 122-IV-265 • 123-IV-150 • 124-IV-286 • 129-IV-6 • 130-IV-131 • 130-IV-54 • 132-IV-132 • 132-IV-89 • 133-IV-187 • 133-IV-235 • 134-IV-82 • 98-IA-226
Weitere Urteile ab 2000
6B_414/2009 • 6B_692/2009 • 6B_693/2009 • 6B_694/2009 • 6B_695/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • heroin • menge • italienisch • lieferung • freiheitsstrafe • weiler • bundesstrafgericht • amtliche verteidigung • frage • einfuhr • geld • untersuchungshaft • strafgesetzbuch • sanktion • bundesgericht • empfang • dauer • tag • anklageschrift
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BstGer Leitentscheide
TPF 2006 221
Entscheide BstGer
SK.2007.15 • SK.2009.23 • SK.2009.9 • SK.2010.16 • SK.2011.10 • SK.2007.26