Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 182/2014

2C 183/2014

Urteil vom 26. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. A.B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005
Direkte Bundessteuer 2005 (3. Rechtsgang),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 18. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.A.________ erwarb im Jahre 2005 von seiner Arbeitgeberin ein Fertighaus, wobei er auf dem Kaufpreis von Fr. 697'440.-- einen Rabatt von 15 % erhielt. Das kantonale Steueramt Zürich würdigte den Rabatt als Lohnbestandteil und schätzte auf dieser Grundlage die Eheleute A.A.________ und B.A.________ am 3. September 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 454'200.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 335'000.-- ein, ferner am 19. September 2008 für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 456'300.--. Mit Einspracheentscheiden vom 28. Februar 2009 setzte es das steuerbare Einkommen auf Fr. 427'000.-- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 429'000.-- (direkte Bundessteuer) herab. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde, welche von der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich (ab 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) am 8. September 2009 abgewiesen wurden. Das von A.A.________ und B.A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess deren Beschwerden am 3. März 2010 teilweise gut, indem es die Sache an die Steuerrekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückwies. Es erwog,
Mitarbeiterrabatte stellten keine geldwerten Leistungen dar, soweit sie einem Drittvergleich standhielten, was die Rekurskommission unter Mitwirkung der Pflichtigen abzuklären habe. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen wies die Rekurskommission ihrerseits am 23. September 2010 die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.

Die Steuerpflichtigen erhoben gegen diese Rückweisungsentscheide am 19. November 2010 Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschlüssen vom 20. April 2011 auf die Beschwerden nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden (Verfahren 2C 475/2011 und 2C 476/2011) mit Urteil vom 13. Dezember 2011 nicht ein.

B.

In der Folge schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 13. Juli 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 454'200.-- ein und veranlagte sie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 456'300.--.

C.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 30. Januar 2013 teilweise gut, schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 375'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 335'000.-- ein und veranlagte sie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 377'100.-. Zudem sprach es ihnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.-- zu.

D.

Die Pflichtigen erhoben Beschwerden beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Sache sei an das Steuerrekursgericht, eventualiter an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Subeventualiter beantragten sie eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

E.

A.A.________ und B.A.________ erheben mit Eingabe vom 17. Februar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das kantonale Steueramt beantragt, sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer auf einen Antrag.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer einen gemeinsamen Entscheid gefällt, und die Beschwerdeführer haben diesen in einer einzigen Beschwerde bezüglich beider Steuern angefochten. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers, vereinigt jedoch die beiden Verfahren (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Sofern der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheids weiterhin die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs haben (BGE 137 I 195 E. 2.7 S. 199). Solche Verfahrensgarantien (u. a. Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsverweigerung, vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ) sind nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur mit der Folge, dass deren Verletzung ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

3.

Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschwerde an das Bundesgericht ist hingegen unter anderem ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an den gestellten Begehren (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.; 135 I 79 E. 1.1 S. 81).

3.1. Die Beschwerdeführer beantragen nicht eine Änderung ihrer vom Steuerrekursgericht vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Einschätzung bzw. Veranlagung, sondern die Rückweisung an das kantonale Steueramt. Sie begründen dieses Begehren mit drei Argumenten: Entgegen der Anweisung der Steuerrekurskommission in ihrem Urteil vom 23. September 2010 habe das Steueramt in der Folge nicht einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid, sondern direkt einen Einspracheentscheid gefällt; es fehle damit an einem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid als Prozessvoraussetzung für die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide. Sodann habe das Steueramt mit seinen Einspracheentscheiden eine Rechtsverweigerung begangen, indem es sich nicht an die Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 3. März 2010 gehalten habe. Schliesslich sei durch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen das Beschleunigungsgebot verletzt worden, da die Rekurskommission die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen habe anstatt selber zu entscheiden.

3.2. Es ist unerfindlich, worin ein schutzwürdiges praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer antragsgemässen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zurückweisung an das Steueramt liegen soll: Ein anfänglicher Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid als Sachurteilsvoraussetzung des gesamten nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens liegt mit den Entscheiden des Steueramtes vom 3. September 2008 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. 19. September 2008 (direkte Bundessteuer) vor. Die Zurückweisung an das Steueramt zum Erlass eines erneuten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheids anstatt eines Einspracheentscheids wäre ein prozessualer Leerlauf. Der Antrag erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführer gleichzeitig rügen, das kantonale Verfahren habe das Beschleunigungsgebot verletzt; die Gutheissung ihres Antrags würde zu einer erneuten sinnlosen Verzögerung führen. Im Übrigen besteht kein praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, nachdem der Entscheid in der Sache ergangen ist (vgl. BGE 130 II 312 E. 5.3 S. 333 sowie Urteil 8C 244/2013 vom 30. September 2013 E. 2). Ebenso gegenstandslos ist die Kritik, das Steueramt habe bei seinem erneuten Entscheid die
Vorgaben im Rückweisungsentscheid missachtet: Dieser Entscheid wurde durch den reformatorischen Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. Januar 2013 ersetzt und steht nicht mehr zur Diskussion.

4.

Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 182/2014 und 2C 183/2014 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_182/2014
Date : 26. Juli 2014
Published : 13. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 2005 (3. Rechtsgang) und Direkte Bundessteuer 2005 (3. Rechtsgang)


Legislation register
BGG: 66  71  89  95  106
BV: 29
BZP: 24
BGE-register
130-II-306 • 133-II-249 • 135-I-79 • 137-I-195 • 137-II-40
Weitere Urteile ab 2000
2C_182/2014 • 2C_183/2014 • 2C_475/2011 • 2C_476/2011 • 8C_244/2013
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