Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 44/2011

Urteil vom 26. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft,

Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau.

Gegenstand
Direktzahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 10. November 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ bewirtschaftet in W.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2003 wurde dieser um einen Stall für rund 2'000 Legehennen erweitert.
A.b Für das Jahr 2004 wurde der Betrieb von X.________ als Biobetrieb anerkannt. In einem Briefwechsel im Anschluss an das entsprechende Beurteilungsverfahren teilte ihm die bio.inspecta AG (nachfolgend: Zertifizierungsstelle) mit, die Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung würden zwar grundsätzlich eingehalten, es fehlten aber die erforderlichen Bodenanalysen, die bei der Kontrolle für das Jahr 2005 vorzuweisen seien. Allfällige Mängel könnten im Übrigen zu Kürzungen der Direktzahlungen führen, worüber die dafür zuständige kantonale Behörde verfüge.
A.c Im Verfahren der Beurteilung als Biobetrieb für das Jahr 2005 entschied die Zertifizierungsstelle zunächst am 6. Januar 2006, der Betrieb von X.________ könne weder als Bio Suisse-Betrieb noch als Biobetrieb gemäss der Bio-Verordnung anerkannt werden. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursstelle am 7. April 2006 teilweise gut; obwohl die Phosphor-Bilanz seit der Neuaufnahme der Legehennenhaltung einen massiven Überschuss aufweise, sei die Aberkennung als Biobetrieb angesichts der damit verbundenen Folgen unverhältnismässig.
A.d Am 10. Mai 2006 trat die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, auf ein Gesuch von X.________, die Aufdüngung seiner unterversorgten Böden mit Hofdünger für das Jahr 2005 zu bewilligen, nicht ein, im Wesentlichen weil ein solches Gesuch jeweils vor der fraglichen Aufdüngung bewilligt werden müsse.
A.e Am 15. Mai 2006 stellte die Zertifizierungsstelle X.________ das Bio-Zertifikat 2005 zu, sanktionierte ihn aber gleichzeitig mit 100 Punkten, weil keine korrekte Suisse-Bilanz eingereicht worden sei (110 Punkte und mehr führen zur Nicht-Anerkennung eines Betriebes). Auf Rekurs hin hob die Rekursinstanz am 11. Juli 2006 ihren früheren Rekursentscheid vom 7. April 2006 auf und anerkannte am 18. August 2006 den Betrieb des Beschwerdeführers als solchen sowohl gemäss Bio-Verordnung als auch gemäss Bio Suisse.

A.f Am 4. Dezember 2006 zertifizierte die Zertifizierungsstelle den Betrieb von X.________ für das Jahr 2006. Am 6. Dezember 2006 korrigierte sie die Begründung ihres Entscheides vom 18. August 2006 für das Jahr 2005, ohne die Zertifizierung als solche sowie das Total von Null Punkten zu ändern.

B.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 stellte das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Aargau (nachfolgend: Departement) X.________ in Aussicht, ihm für das Beitragsjahr 2005 aufgrund Nichterbringens des ökologischen Leistungsnachweises wegen Mängeln in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung die Direktzahlungen zu verweigern. Nachdem sich X.________ dazu geäussert hatte, traf das Departement am 15. Januar 2008 die folgende Verfügung:
"1. Für die Mängel in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung im Jahre 2005 wird eine Nettosanktion von insgesamt 278 Punkten ausgesprochen.
2. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes pro 2005 kann daher nicht entsprochen werden.
3. Auf die Rückforderung des mit der Akontozahlung vom 7. Juli 2005 ausbezahlten Beitrages von Fr. 28'803.-- wird verzichtet."

C.
Am 9. Dezember 2008 wies die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil vom 10. November 2010 wies auch das Bundesverwaltungsgericht eine bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2011 an das Bundesgericht stellt X.________ die folgenden Anträge:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil der Vorinstanz ... vom 10. November 2010 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer in Feststellung seiner Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Jahr 2005 die Direktzahlungen ungekürzt auszurichten bzw. die Erstinstanz sei anzuweisen, den Umfang der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 zu ermitteln und auszurichten; zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2006.
2. Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil der Vorinstanz ... vom 10. November 2010 aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz bzw. an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
...."
Zur Begründung macht X.________ im Wesentlichen geltend, er habe den für die Direktzahlungen erforderlichen ökologischen Leistungsnachweis erbracht, was sich bereits aus der Zertifizierung durch die zuständige Zertifizierungsstelle ergebe. Überdies sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, und das Bundesverwaltungsgericht habe durch seinen Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gegen bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verstossen.

E.
Das Departement schliesst unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau sowie das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat sich ergänzend zu einzelnen materiell-rechtlichen Aspekten der Beschwerde geäussert, ohne ausdrücklich Antrag zu stellen, wobei aus den Erwägungen hervorgeht, dass das Bundesamt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmässig erachtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Es handelt sich um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Auf die fraglichen Beiträge besteht Anspruch, und es gilt insofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund (vgl. Art. 83 lit. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und s BGG). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil, mit dem ihm die strittigen Direktzahlungen verweigert werden, beschwert und als direkter Adressat des Entscheides zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich eine öffentliche Parteiverhandlung beantragt. Dass die Vorinstanz eine solche nicht durchgeführt habe, verletze Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe stillschweigend auf eine solche öffentliche Parteiverhandlung verzichtet, nachdem er auf die entsprechende Mitteilung des Instruktionsrichters, dieser gedenke davon abzusehen, nicht mehr reagiert habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe dies nur als vorläufigen Verfahrensentscheid des Instruktionsrichters, nicht aber als definitiven Verzicht des gesamten Spruchkörpers verstehen müssen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, keine ausdrücklichen Einwände dagegen erhoben zu haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben.

2.3 Zunächst fragt es sich, ob der Entscheid über Direktzahlungen als besondere Art von Subventionen überhaupt einen zivilrechtlichen Charakter aufweist, wie dies die Anwendbarkeit von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK voraussetzt. Allerdings besteht auf die landwirtschaftsrechtlichen Direktzahlungen Anspruch. Auch dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Wurde nämlich in erster Gerichtsinstanz eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK durchgeführt, so ist eine solche in zweiter Gerichtsinstanz regelmässig entbehrlich (vgl. JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., 2009, Rz. 195 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., 2009, S. 377, Rz. 92). Nichts anderes gilt nach Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG, nachdem sich diese Bestimmung ausdrücklich auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bezieht und die entsprechenden Ansprüche umsetzt.

2.4 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Bundesverwaltungsgericht müsse immer eine öffentliche Verhandlung ansetzen, falls dies verlangt werde. Wenn Art. 40 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei hin vorsieht, besagt das jedoch lediglich, dass ein entsprechendes Begehren vorausgesetzt und eine öffentliche Verhandlung nicht von Amtes wegen durchgeführt wird, ausser gewichtige öffentliche Interessen würden eine solche rechtfertigen (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG). Der Antrag für sich allein genügt noch nicht, falls dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung schon in unterer Gerichtsinstanz Genüge getan wurde. Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG ist dabei auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht typischerweise als erste Gerichtsinstanz entscheidet. Im Ausnahmefall, dass es wie hier nachgeordnete gerichtliche Behörde ist, bleibt der Anspruch auf öffentliche Verhandlung nur noch dann von Bedeutung, wenn ihm vor der unteren Gerichtsinstanz nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen wurde.

2.5 Im vorliegenden Fall hat die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau als erste Gerichtsinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, womit dem entsprechenden Anliegen des Beschwerdeführers Genüge getan wurde. Dass er damals noch nicht anwaltlich vertreten war, verschafft ihm nicht ohne weiteres das Recht auf eine weitere öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das träfe nur dann zu, wenn es dafür triftige Gründe gäbe bzw. wenn der Anspruch nicht im gebotenen Umfang befolgt worden wäre oder der Beschwerdeführer seine Rechte nicht hätte selbständig wahrnehmen können. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Überdies erwiesen sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unvollständig. Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer darauf, die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau habe die bei der Verhandlung vom 9. Dezember 2008 vom Beschwerdeführer aufgelegten Urkunden nicht zu den Akten genommen. Das habe er vor dem Bundesverwaltungsgericht gerügt, worauf dieses aber nicht eingegangen sei. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos je einen Antrag auf Einholung eines Amtsberichts bei der bio.inspecta AG zur Berechnung des Düngerbedarfs im vorliegenden Fall sowie eines Gutachtens eines gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Berechnung der Nährstoffbilanz gestellt. Überdies habe die Vorinstanz die von ihm als Beweis angebotenen Bodenanalysen nicht abgenommen. Darauf wird bei der materiellen Prüfung des Falles zurückzukommen sein, soweit diese Rügen von Bedeutung sind.

4.
4.1 Strittig sind agrarrechtliche Direktzahlungen für das Jahr 2005. Anwendbar sind die damals geltenden Rechtssätze, die nicht mehr vollständig mit den heute gültigen übereinstimmen.

4.2 Gemäss Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschafteten bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen aus. Der Vollzug dieser Direktzahlungen obliegt weitgehend den Kantonen (Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG). Insbesondere überträgt ihnen der Bund gewisse Kontrollmassnahmen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf ergangenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG).

4.3 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Die Direktzahlungen für den biologischen Landbau werden als Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Sie werden für Spezialkulturen, übrige offene Ackerflächen und für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche je Hektar und Jahr gewährt, wenn die Bewirtschafter nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) wirtschaften (Art. 57
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
DZV in Verbindung mit Art. 58
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
1    Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98
3    Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a  Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b  Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c  Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d  Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
e  Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100
5    Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101
6    Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102
7    Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103
8    ...104
9    Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106
10    Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107
DZV in der früheren Fassung vom 10. Januar 2001 [AS 2001 235]). Bewirtschafter, die Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 233]). Die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004
bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis (Art. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5322]).

4.4 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen (Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV müssen Bewirtschafter, die Beiträge für den biologischen Landbau nach Art. 57 f
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
. DZV beanspruchen, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Art. 28
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
oder 29 der Bio-Verordnung kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle muss mindestens einmal jährlich vorgenommen werden (Art. 30 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
1    Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
2    Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.
3    Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
der Bio-Verordnung in der hier anwendbaren Fassung vom 22. September 1997 [AS 1997 2508]). Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen unterbreiten den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen. Die Kantone oder die von ihnen für den Vollzug beigezogenen Organisationen überprüfen die von den Bewirtschaftern eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Sie stellen die jeweilige Beitragsberechtigung fest, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus (Art. 67 Abs. 1 in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327] und Art. 68
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge unter anderem, wenn der Gesuchsteller
die Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 lit. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 250]).

4.5 Nach Art. 11 lit. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
und b DZV in der hier anwendbaren früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 232) ist der ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau erbracht, wenn die Vorschriften der Art. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 3 - Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:21
a  Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
b  Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
c  Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden:
c1  gentechnisch veränderte Organismen;
c2  Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden;
c3  Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
d  Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
e  Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
f  Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
g  Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197826, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196629 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten.
, 6
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
-16
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
1    Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2    Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
und 38
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 38 - 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1    Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1bis    Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.212
2    ...213
3    Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
4    Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW.214
-39
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial - Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden.
der Bio-Verordnung eingehalten sind und die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Art. 7 und Ziff. 3 des Anhangs zur Direktzahlungsverordnung über die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (AS 1999 253 ff.) erfüllt werden. Inzwischen nennt die Direktzahlungsverordnung ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, dass die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziff. 2 des Anhangs erfüllt werden (Art. 11 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV in der späteren, hier noch nicht anwendbaren Fassung vom 14. November 2007 [AS 2007 6119]).

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in E. 6.3.1 des angefochtenen Urteils davon aus, Art. 70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV räume der rechtsanwendenden Behörde einen grossen Spielraum ein, und kommt im Ergebnis zum Schluss, den ihm untergeordneten kantonalen Instanzen könne angesichts der zentralen Bedeutung des ökologischen Leistungsnachweises im Bereich der Direktzahlungen keine Überschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden.

5.2 Es trifft zu, dass es im Agrarrecht Handlungsspielräume der Behörden gibt. So steht insbesondere dem Bundesrat als Verordnungsgeber, namentlich bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen, ein grosser Spielraum zu (vgl. Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Das bedeutet aber nicht, dass auch die rechtsanwendenden Behörden ohne weiteres über rechtliches Ermessen verfügen. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz erscheint insofern zumindest missverständlich. Insbesondere besteht bei den Direktzahlungen grundsätzlich ein Anspruch auf die entsprechenden Beiträge. Dieser Anspruch ist zu befolgen und die Beiträge sind auszurichten, wenn die im Gesetzes- und Verordnungsrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die massgeblichen Normen des Bundesverwaltungsrechts sind auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht von Amtes wegen und grundsätzlich ohne Beschränkung der Kognition anzuwenden.

5.3 Das schliesst indessen nicht aus, dass sich die eidgenössischen Gerichte bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Im Rahmen des sogenannten "technischen Ermessens" können sie den Unterinstanzen mit besonderem Fachwissen bei der Prüfung des Einzelfalls und bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einen gewissen Beurteilungsspielraum zugestehen, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen wurden (vgl. BGE 133 II 232 E. 4.1 S. 244; 131 II 680 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Dies gilt regelmässig, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die unterinstanzlichen Behörden und namentlich die verfügende Instanz aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet sind, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die eidgenössischen Gerichte. Handelt es sich um eine verwaltungsunabhängige Spezialinstanz, der sich Fachfragen technischer und ökonomischer Natur
stellen, deren Beantwortung insbesondere betriebswirtschaftliche und ökologische Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft voraussetzt, übt das Bundesgericht auch deren Praxis gegenüber eine gewisse Zurückhaltung und stellt im Zweifel nicht seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Fachinstanz (Urteil des Bundesgerichts 2C 552/2007 vom 11. Juni 2008 E. 1.2). Gleiches muss für das Bundesverwaltungsgericht bei analoger Ausgangslage gelten, wie das hier zutrifft.

5.4 Im vorliegenden Fall erweisen sich die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die strittigen Beiträge als weitgehend fachtechnischer Natur. Das rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung durch das Bundesverwaltungsgericht gegenüber seiner Vorinstanz im Sinne des technischen Ermessens, nicht aber im Sinne eines eigentlichen rechtlichen Handlungsspielraumes. Die entsprechende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Sinne zu verstehen. Hingegen besteht kein Grund, dass sich zusätzlich auch noch das Bundesgericht im Verhältnis zum Bundesverwaltungsgericht aus technischen Gründen Zurückhaltung auferlegt. Weder verfügt das Bundesverwaltungsgericht über besondere fachtechnische Kenntnisse noch rechtfertigt sich eine solche doppelte Zurückhaltung.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der Zertifizierung seines Betriebes als Biobetrieb habe er den ökologischen Leistungsnachweis erbracht, weshalb ihm die entsprechenden Beiträge nicht hätten verweigert werden dürfen.

6.2 Nach verschiedenen, teilweise abschlägigen Entscheiden anerkannte die bio.inspecta AG als unbestrittenermassen akkreditierte Kontroll- und Zertifizierungsstelle den Betrieb des Beschwerdeführers schliesslich am 18. August 2006 für das Jahr 2005 als Biobetrieb. Mit ergänzendem Entscheid vom 6. Dezember 2006 wurde zwar die Begründung, nicht aber das Ergebnis abgeändert. Mit der Anerkennung als Biobetrieb wird grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Produktion nach den Anforderungen der Bio-Verordnung erfolgt (vgl. insbes. Art. 5 f
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 5 Biobetriebe - 1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
1    Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
a  Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199835 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
b  Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
c  Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
2    Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
. der Bio-Verordnung), wobei auch die ausgeglichene Nährstoffbilanz eine Rolle spielt (vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer dennoch die Direktzahlungen aufgrund Nichterbringens des ökologischen Leistungsnachweises wegen Mängeln in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung verweigert. Es fragt sich, ob die unterschiedliche Beurteilung des Betriebs des Beschwerdeführers durch die Zertifizierungsstelle und die über die Direktzahlungen verfügende Behörde vor dem Bundesrecht standhält.

6.3 Nach dem Verordnungsrecht gilt im Verfahren um Erteilung von Direktzahlungen die Bestätigung einer akkreditierten Stelle grundsätzlich als ökologischer Leistungsnachweis (Art. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5322]), wie er in Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (hier in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 232]) umschrieben wird. Diese Bestätigung ist mithin grundsätzlich auch für den Entscheid über die Direktzahlungen massgeblich, was aber nicht bedeutet, dass sie dafür in jedem Fall zwingend auch den Ausschlag gibt. In erster Linie ist die Zertifizierungsstelle nämlich zuständig, über die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Biobetrieb zu befinden, was diesem ermöglicht, seine Produkte als solche zu bezeichnen, deren Herstellung sich nach biologischen Grundsätzen richtet, und sie allenfalls mit einer entsprechenden speziellen Kennzeichnung (wie Bio-Knospe) zu versehen. Die Zertifizierungsstelle, bei der es sich regelmässig wie hier um eine ausserhalb der Verwaltung stehende beigezogene Organisation handelt, entscheidet hingegen nicht direkt über die Direktzahlungen. Die Feststellung der entsprechenden Beitragsberechtigung sowie die Festsetzung der Beiträge liegen vielmehr in der
Zuständigkeit des Kantons und nicht der Zertifizierungsstelle. Diese wird überdies vom Kanton überwacht und hat ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
und 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV und Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327]), was auf ein Unterordnungsverhältnis hinweist und dagegen spricht, dass der Kanton den Entscheid der Zertifizierungsstelle vorbehaltlos übernehmen muss. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die für die Direktzahlungen zuständige kantonale Behörde nicht zwingend an die Bestätigung der Zertifizierungsstelle gebunden ist, sondern diesen beim Entscheid über die Beiträge lediglich als - immerhin gewichtiges - Beweismittel unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Unvoreingenommenheit zu würdigen hat. Sie kann gestützt auf Art. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV (hier in der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5322]) davon ausgehen, der ökologische Leistungsnachweis sei auch für die Direktzahlungen erbracht, wenn die Zertifizierungsstelle diesen akzeptiert hat. Bestehen aber begründete Zweifel oder Unklarheiten dürfen für den Entscheid über die Direktzahlungen auch zusätzliche Beweise verlangt oder erhoben werden.

6.4 Das angefochtene Urteil verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, soweit darin davon ausgegangen wird, dass der Kanton beim Entscheid über die Direktzahlungen nicht zwingend an den Zertifizierungsentscheid gebunden war.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, die von der Vorinstanz gestellten Anforderungen an den Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz seien bundesrechtswidrig. Der Verweis auf Ziff. 2 des Anhangs zur DZV sei für Bio-Betriebe erst durch die Verordnungsnovelle vom 14. November 2007 eingeführt worden und daher im vorliegenden Fall, wo es um die Beiträge für das Jahr 2005 gehe, noch nicht anwendbar.

7.2 Es trifft zu, dass Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV in der hier anwendbaren früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 232) für die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises lediglich die lit. a und b aufführte und noch nicht ausdrücklich eine ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziff. 2 des Anhangs zur DZV verlangte. Dieses Erfordernis wurde erst mit dem Erlass von Art. 11 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV im Rahmen der Verordnungsnovelle vom 14. November 2007 (vgl. AS 2007 6119) explizit eingeführt.

7.3 Nach Art. 11 lit. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV setzt jedoch der ökologische Leistungsnachweis unter anderem die Einhaltung von Art. 6
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
-16
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
1    Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2    Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
der Bio-Verordnung voraus. Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung (in der bereits 2005 geltenden Fassung) setzt Anforderungen an die zulässigen Düngungsmethoden. Nach Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung ist insbesondere der Düngerbedarf aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen, wobei die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis einer ausgeglichenen Düngerbilanz für den ökologischen Leistungsnachweis durch Verweis auf die Bio-Verordnung schon galt, bevor es durch Erlass von Art. 11 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV als ausdrückliche Voraussetzung für die Direktzahlungen genannt wurde. Dem Beschwerdeführer musste das im Übrigen bereits im Verfahren vor der Zertifizierungsstelle bewusst geworden sein, führten doch die Frage der Düngerbilanz und die damit verbundenen Beweiserhebungen zu einer längeren Auseinandersetzung zwischen ihm und der Zertifizierungsstelle.

7.4 Es verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, vom Beschwerdeführer als Voraussetzung der strittigen Direktzahlungen eine ausgeglichene Düngerbilanz für seinen Betrieb zu verlangen.

8.
8.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die von den Vorinstanzen verlangten methodischen Anforderungen an den Nachweis für eine ausgeglichene Düngerbilanz rechtmässig sind. Umstritten ist dabei insbesondere, ob es mit dem für das massgebliche Beitragsjahr 2005 anwendbaren Bundesrecht vereinbar ist, vom Beschwerdeführer einen Düngungsplan zu verlangen.

8.2 Nach Ziff. 2.1 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5331 f.]) können Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden gemessen an den ordentlichen Anforderungen für die notwendige Phosphorbilanz unterversorgt sind, mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. In der Praxis verlangen die Behörden dafür einen vorgängigen parzellenscharfen Düngungsplan. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, diesen nicht erbracht zu haben. Ziff. 2.1 des Anhangs zur DZV ist allerdings für das vorliegend massgebliche Beitragsjahr 2005 auf den Betrieb des Beschwerdeführers noch nicht anwendbar, da erst im später erlassenen Art. 11 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (in der Fassung vom 14. November 2007 [AS 2007 6119]) auf Art. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
des technischen Anhangs zur DZV verwiesen wird. Die für den ökologischen Leistungsnachweis im biologischen Landbau anwendbare Bio-Verordnung, auf die Art. 11 lit. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 232]) verweist, verlangt keinen entsprechenden Düngungsplan (vgl. insbes. Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [AS 1997 2501 f.]). Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, er habe den entsprechenden Düngerbedarf ohne einen solchen Düngungsplan rechtsgenüglich nachgewiesen, unter anderem indem er eine Bodenanalyse aus dem Jahre 1994 und eine Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 vorgelegt habe. Überdies habe er weitere Beweise angeboten, die von den Vorinstanzen nicht abgenommen worden seien.

8.3 Das hier noch anwendbare Verordnungsrecht verlangt den Düngungsplan als Bestandteil des für den Bezug von Direktzahlungen erforderlichen ökologischen Leistungsnachweises nur für nicht biologische Betriebe. Für biologische Betriebe gelten hingegen die Anforderungen der Bio-Verordnung, wo andere Methoden vorgesehen sind. Zwar ist eine Harmonisierung der Anforderungen zweifellos sinnvoll, wie die Vorinstanz ausführt; dies für sich allein rechtfertigt aber nicht, die Anwendbarkeit der lediglich für nicht biologische Betriebe geltenden Regelung entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Verordnungsrechts auf biologische Betriebe auszuweiten. Eine solch weitgehende Auslegung des Verordnungsrechts wird vom fachtechnischen Ermessen der Behörden nicht gedeckt. Vielmehr setzt die Harmonisierung der Anforderungen eine Anpassung des Verordnungsrechts selbst voraus, wie es in der Folge dann ja auch geschehen ist. Das neue Recht ist auf den vorliegenden Fall aber unbestrittenermassen noch nicht anwendbar. Vom Beschwerdeführer darf daher für das Beitragsjahr 2005 nicht verlangt werden, dass er die einen Bestandteil des ökologischen Leistungsnachweises bildende Nährstoffbilanz mit einem vorgängig erstellten parzellenscharfen Düngungsplan
belegt. Insoweit verstösst der angefochtene Entscheid mithin gegen Bundesrecht. Im Übrigen erklärt dieser Umstand bis zu einem gewissen Grad auch die unterschiedlichen Beurteilungen des ökologischen Leistungsnachweises durch die Zertifizierungsstelle und die über die Direktzahlungen entscheidenden Behörden.

8.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer der erforderliche Nachweis bereits gelungen ist und ihm die Direktzahlungen ohne weiteres zu erstatten wären. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den ökologischen Leistungsnachweis ohne Düngungsplan zu erbringen vermag. Dabei ist auf seine Beweisangebote zurückzukommen, die er bereits bei der Verhandlung vom 9. Dezember 2008 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau unterbreitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer insoweit das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verweigert wurde, indem die Rekurskommission diese Beweisangebote angeblich nicht entgegennahm, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Wie es sich damit verhält, hängt auch von der Eignung der fraglichen Urkunden für den ökologischen Leistungsnachweis ab. So oder so liegt jedoch bereits eine Gehörsverletzung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende bei ihm erhobene Rüge der Gehörsverweigung gar nicht eingegangen ist. Auch aus diesem Grund verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht. Infolgedessen wird unter Würdigung der vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweismittel nochmals zu prüfen sein, ob ihm der ökologische
Leistungsnachweis für das Beitragsjahr 2005 gelingt.

9.
9.1 Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Methode als bundesrechtswidrig, mit der die Vorinstanz den massgeblichen Legehennenbestand ermittelt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schützte die von der kantonalen Rekurskommission vertretene Auffassung, dass für die Bemessung der Bestandteil der Düngerbilanz bildenden Nährstoffbilanz auf den durchschnittlichen Legehennenbestand vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 abzustellen sei, der im vorliegenden Fall mit 1'720 Legehennen berechnet wurde. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei entweder der Tierbestand am Stichtag der Betriebsdatenerhebung oder der am Stichtag deklarierte Durchschnittsbestand massgeblich, und geht gestützt darauf von einem zu berücksichtigenden Bestand von 860 Legehennen aus.

9.2 Nach Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV (in der hier anwendbaren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327]) werden die Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere aufgrund des massgebenden Bestandes gemäss Art. 29
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG39 geschützt sind.40
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.41
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.42
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.43
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.44
DZV festgesetzt, wonach zum Nutztierbestand diejenigen Tiere zählen, die der Gesuchsteller am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 29 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG39 geschützt sind.40
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.41
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.42
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.43
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.44
DZV in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5324]). Bei den übrigen, d.h. bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
letzter Satz DZV in der hier anwendbaren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327]). Legehennen gehören zu den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren. Es kann sich mithin einzig die Frage stellen, ob auf das dem Stichtag vorangegangene Kalenderjahr oder auf die unmittelbar mit dem Stichtag endenden zwölf Monate abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es aus technischen Gründen, namentlich zur Gewährleistung eines tauglichen Planungs- und Kontrollinstrumentes, als nachvollziehbar, dass die massgebliche
Kontrollperiode bei den Biobetrieben in der Regel das jeweils vorausgegangene abgeschlossene Kalenderjahr sei, was auch für die Erfassung des massgeblichen Tierbestandes zu gelten habe. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, da sie auf triftigen Gründen beruht, auch wenn eine andere Auslegung der anwendbaren Bestimmungen theoretisch nicht ausgeschlossen erscheint.

9.3 Die Vorinstanz nahm demnach mit der von ihr vertretenen Ermittlung des Legehennenbestandes das ihr zustehende fachtechnische Ermessen pflichtgemäss wahr. Damit verstösst der angefochtene Entscheid insoweit nicht gegen Bundesrecht (vgl. E. 5).

10.

10.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer als Voraussetzung der strittigen Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt werden darf und der von der Vorinstanz ermittelte Legehennenbestand nicht bundesrechtswidrig ist. Hingegen verstösst der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht, weil das Verordnungsrecht für das massgebliche Beitragsjahr 2005 noch nicht die Einreichung eines vorgängigen Düngungsplanes vorschrieb und die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer an dessen Stelle anerbotenen Beweismittel nicht abgenommen haben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es obliegt nicht dem Bundesgericht, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Hingegen rechtfertigt es sich, die Sache im Sinne der Erwägungen an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Diese wird unter Würdigung der vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweismittel nochmals zu prüfen haben, ob ihm der ökologische Leistungsnachweis gelingt, ohne dass von ihm die Einreichung eines vorgängig erstellten parzellenscharfen Düngungsplans verlangt werden darf. Gestützt darauf wird über die Gewährung der Direktzahlungen
für das Beitragsjahr 2005 neu zu befinden sein. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens geht die Angelegenheit im Übrigen zurück an das Bundesverwaltungsgericht.

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts der auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau bzw. zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_44/2011
Date : 26. Juli 2011
Published : 13. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Direktzahlungen


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  95  97  105  106  107
BV: 29
DZV: 1  2  11  16  29  57  58  66  67  68  70
EMRK: 6
LwG: 70  170  178  181
SR 910.18: 3  5  6  12  16  28  30  38  39
VGG: 40
BGE-register
131-II-680 • 133-II-232 • 133-II-249
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