Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 428/2017

Urteil vom 26. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler /Liquidation / Unterlassungsanweisung /Publikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 21. April 2017 (B-222/2016).

Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.________ AG zeigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 27. August 2015 der C.________ AG, D.________, A.________ und B.________ die Eröffnung eines Enforcement-Verfahrens an. Es bestehe der begründete Verdacht, dass (1.) die C.________ AG ohne Bewilligung einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Börsengesetz nachgegangen sei, namentlich als Eigenhändlerin den Schwellenwert von Fr. 5 Mia. seit dem Jahr 2011 kontinuierlich überschritten habe, und (2.) die C.________ AG, D.________, A.________ und B.________ gegen Marktverhaltensregeln verstossen hätten, namentlich Marktmanipulationen im Sinn des Börsengesetzes getätigt hätten. Die FINMA teilte mit, sie werde gegen die vier genannten Personen je ein eigenständiges Verfahren durchführen, und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert Frist zum beigelegten Untersuchungsbericht einer externen Beratungsfirma vom 24. August 2015 Stellung zu nehmen.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2015 erliess die FINMA eine verfahrensabschliessende Verfügung betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler/Liquidation/Unterlassungsanweisung/Publikation gegen die C.________ AG sowie deren Verwaltungsrat und Alleinaktionär D.________. Die FINMA stellte fest, dass (1.) die C.________ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin, namentlich als Eigenhändlerin, tätig gewesen sei und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe; (2.) die C.________ AG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung nicht erfülle und die nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung verweigert werde; (3.) aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit auch D.________ ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel, namentlich Eigenhandel, betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe. Die C.________ AG wurde aufgelöst und in Liquidation versetzt. D.________ wurde angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit, sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen. Diese Unterlassunganweisung wurde für drei
Jahre publiziert.

B.b. A.________ und B.________ erhoben am 12. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 in Sachen C.________ AG und D.________ sei aufzuheben und die gegen sie - A.________ und B.________ - von der FINMA eingeleiteten Verfahren betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler seien einzustellen; eventuell sei die FINMA anzuweisen, diese Verfahren einzustellen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurückzuweisen. Mit Urteil vom 21. April 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
A.________ und B.________ erheben am 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache "zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen" an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.________ und B.________, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie seien von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die FINMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ und B.________ haben am 28. Juni 2017 repliziert.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 abgewiesen worden.
Am 14. September 2017 hat der Rechtsvertreter von A.________ und B.________ mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt.

Erwägungen:

1.
Durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird das Verfahren abgeschlossen. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; die Vorinstanz ist auf ihre Anträge nicht eingetreten. Deswegen sind die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil besonders berührt und und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 betreffend C.________ AG/D.________ nicht eingetreten ist. Die Hauptanträge lauteten dahingehend, die Verfügung sei aufzuheben und die Enforcement-Verfahren, welche die Beschwerdeführer betreffen, seien einzustellen.

2.1. Die Vorinstanz erwog, auf die Beschwerde könne insoweit grundsätzlich nicht eingetreten werden, als damit die Einstellung der beiden die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren beantragt werde, da diese Rechtsverhältnisse vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst seien. Dies ist korrekt und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.2. In Bezug auf den Antrag, die gegen die C.________ AG und D.________ gerichtete Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten die FINMA erst am 16. Dezember 2015 formell um Einräumung der Parteistellung ersucht, obwohl sie bereits vor dem 27. August 2015 "am Verfahren teilgenommen" hätten und ihnen bereits aufgrund des Schreibens der FINMA vom 8. Oktober 2015 hätte klar sein müssen, dass die FINMA nicht gedenke, ihnen im Verfahren gegen die C.________ AG Parteistellung einzuräumen. Die Weigerung der FINMA, sie in das Verfahren betreffend die C.________ AG einzubeziehen, hätten die Beschwerdeführer bis zur Einreichung ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, auch dann nicht, als die FINMA mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2015 deutlich gemacht habe, sie gedenke das Verfahren (gegen die C.________ AG) bald abzuschliessen. Die Untersuchung der FINMA bei der C.________ AG habe die Themenkomplexe "Unterstellung" und "Marktverhalten" betroffen. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesamte Händlertätigkeit der C.________ AG durch D.________ und die beiden Beschwerdeführer ausgeführt worden sei, hätte letzteren im Hinblick auf den Themenkomplex "Marktverhalten"
eventuell Parteistellung eingeräumt werden müssen. Indessen habe die FINMA - entgegen ihrer Ankündigung - in der angefochtenen Verfügung explizit keine Beurteilung des Themenkomplexes "Marktverhalten" vorgenommen. Die gegenüber der C.________ AG und D.________ angeordneten Massnahmen beträfen nur den Themenkomplex "Unterstellung." Davon seien die Beschwerdeführer nicht direkt betroffen, zumal sie nicht mehr bei der C.________ AG tätig seien. Die angeordneten Massnahmen würden sich nicht gegen sie richten, weshalb sich aus der angefochtenen Verfügung kein derart enger Sachzusammenhang bzw. keine präjudizierenden Wirkungen ergäben, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu generieren vermöchten. Somit fehle es den Beschwerdeführern an der Legitimation zur Anfechtung der Verfügung vom 17. Dezember 2015, weshalb die Frage offen gelassen werden könne, ob ihnen im Verfahren betreffend die C.________ AG hätte Parteistellung eingeräumt werden müssen.

2.3. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe festgehalten, dass sie am Verfahren teilgenommen hätten, habe sie aber dennoch nicht als Partei qualifiziert. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie vor dem Erlass der Verfügung der FINMA ihre Parteistellung im Verfahren gegen die C.________ AG weder explizit reklamiert noch deren Verweigerung bei der Vorinstanz gerügt hätten, seien unerträglich. Für sie - die Beschwerdeführer - sei aufgrund ihrer Nähe zur Sache und namentlich nach der Mitteilung der FINMA vom 27. August 2015 eindeutig, dass sie in das Verfahren involviert seien. Die Frage der Parteistellung habe auch noch mit der Hauptsache (gemeint wohl: Anfechtung der Endverfügung) gerügt werden können. Relevant für die Parteistellung sei ihre Betroffenheit, welche sich "in der Teilnahme am Verfahren und in den Anschuldigungen in den Erwägungen" deutlich manifestiere. Die an sie gerichteten Vorwürfe würden dadurch präjudiziert, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung an der angeblich bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Themenkomplex Unterstellung), aber auch in Bezug auf die Beurteilung ihres Marktverhaltens. Sie - die Beschwerdeführer - seien im Verfahren gegen die C.________ AG mehrfach betroffen: Erstens stehe die
Eröffnung der Verfahren gegen sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der C.________ AG, zweitens werde auch ihnen eine angeblich unbewilligte Effektenhändlertätigkeit vorgeworfen, drittens sei ihr Handelsverhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der C.________ AG von der Untersuchungsbeauftragten im Verfahren gegen die C.________ AG untersucht worden, viertens würden sie im Untersuchungsbericht entsprechend erwähnt und fünftens würden sie in der Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 auch erwähnt und belastet.

3.

3.1. Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer in diesem Sinn zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. In dieser Konstellation muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen
sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache - keine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und E. 3 S. 588 ff.).

3.2. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs vor der FINMA kann den Akten Folgendes entnommen werden (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) :

3.2.1. Auf die Mitteilung der FINMA vom 27. August 2015 hin, wonach gegen sie je ein Enforcement-Verfahren eröffnet worden sei, verlangten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer separat eingereichten Stellungnahmen vom 30. Oktober 2015 zum Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 u.a. Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend die C.________ AG. Mit Eingaben an die FINMA vom 23. November 2015 beantragten die Beschwerdeführer abermals "Einsicht in sämtliche Akten der Verfahren [Verfahrensnummer jeweils sie selbst betreffend] und [Verfahrensnummer die C.________ AG betreffend] in Sachen C.________ AG" sowie "Zugriff auf die Handelsdaten des Handelssystems Sol-3 der C.________ AG".

3.2.2. Die FINMA reagierte zunächst nicht auf diese Anträge. Das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben der FINMA vom 3. Dezember 2015 war nicht an die Beschwerdeführer bzw. an deren Rechtsvertreter adressiert, sondern an den Rechtsvertreter der C.________ AG. Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung, in welcher der C.________ AG Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist zu einer möglichen Liquidation und Einsetzung einer Liquidatorin Stellung zu nehmen. Die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführern - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht eröffnet. Anscheinend war sie ihnen dennoch zugegangen, denn mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 an die FINMA nahmen sie auf die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 Bezug und beanstandeten, dass diese ihnen nicht zugestellt worden sei. In den Eingaben vom 10. Dezember 2015 wiesen die Beschwerdeführer in deutlichen Worten darauf hin, dass ihnen im Verfahren gegen die C.________ AG Parteistellung zukomme, stellten jedoch keinen förmlichen Antrag auf deren Gewährung. Dies taten sie, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, erst am 16. Dezember 2015. Am 21. Dezember 2015 teilte ihnen die FINMA mit, sie habe hinsichtlich der Frage der Unterstellung
(bewilligungspflichtige Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) betreffend die C.________ AG eine Endverfügung erlassen. In den laufenden Verfahren gegen die (heutigen) Beschwerdeführer beziehe sich der Verfahrensgegenstand darauf, ob ein Verstoss gegen Marktverhaltensregeln vorliege. Mit Blick auf die Erledigung der Unterstellungsthematik würden die heutigen Beschwerdeführer gebeten mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie an ihren Anträgen festhalten würden.

3.3. Aus diesem Ablauf ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführer es versäumt haben, ihren Antrag auf Gewährung der Parteistellung im Verfahren gegen die C.________ AG rechtzeitig zu stellen. Die Akteneinsichtsgesuche vom 30. Oktober 2015 und vom 23. November 2015 (vgl. E. 3.2.1) können zwar sinngemäss als Anträge auf Gewährung der Parteistellung gedeutet werden, weil das Recht auf Akteneinsicht die Parteistellung voraussetzt. Indessen haben die Beschwerdeführer weder einen anfechtbaren Entscheid erwirkt noch eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht. Erst am 16. Dezember 2015 ersuchten sie die FINMA explizit um Gewährung der Parteistellung. Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2015, wonach am 17. Dezember 2015 eine Endverfügung hinsichtlich der Frage der Unterstellung ergangen sei, verneinte die FINMA sinngemäss die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die C.________ AG. Ob dies korrekt war, spielt nur eine Rolle, wenn die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung legitimiert sind: Der beschwerdebefugten Person kommt auch Parteistellung im vorangegangenen Verfahren zu (vgl. E. 3.1), aber nicht jede Verfahrenspartei ist zwingend beschwerdebefugt. Demgemäss ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 legitimiert sind.

3.4. Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten der Verfügung vom 17. Dezember 2015. Ob sie zur Erhebung der Drittbeschwerde legitimiert sind, ist anhand der Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf sie - die Beschwerdeführer - zu beurteilen (vgl. E. 3.1). Die Anordnungen betreffen Feststellungen über die unterstellungspflichtige Tätigkeit der C.________ AG sowie deren Verwaltungsrat und Alleinaktionär D.________, die Liquidation der C.________ AG und die Anweisung an D.________, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung, zu unterlassen. Zudem wurde die eingesetzte Liquidatorin ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte der C.________ AG zu verfügen. Die Beschwerdeführer erleiden durch diese Anordnungen keinen Nachteil; sie haben kein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Ihre Einwände überzeugen nicht:

3.4.1. Dass die Beschwerdeführer als Angestellte der C.________ AG zu deren Handelsumsätzen beigetragen haben, würde ihnen - als nicht am Verfahren gegen die C.________ AG Beteiligte - nur im Hinblick auf die Thematik der Unterstellung zum Nachteil gereichen, d.h. wenn auch ihnen vorgeworfen würde, ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel, namentlich Eigenhandel, betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt zu haben. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Effektenhändler wurde indessen nicht unter dem Blickwinkel von Art. 10
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG (mit dem Randtitel "Bewilligung") untersucht, sondern unter jenem von Art. 33f Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG (mit dem Randtitel "Marktmanipulation", in der Fassung vom 28. September 2012 [AS 2013 1103], aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 [AS 2015 5339]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass die FINMA ihnen am 21. Dezember 2015 mitgeteilt habe, es "bestehe gegen sie weiterhin der Verdacht, unbewilligt eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt [...] zu haben". Die FINMA beschränkte den Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Themenkomplex
"Marktverhalten", wie sie in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2015 klar festhielt (vgl. E. 3.2.2 am Ende). Die Rüge, wonach durch die Feststellungen der FINMA hinsichtlich der unterstellungspflichtigen Tätigkeit der C.________ AG ein Präjudiz gegen sie - die Beschwerdeführer - geschaffen worden sei, läuft somit ins Leere.

3.4.2. Es trifft zu, dass das Handelsverhalten der Beschwerdeführer Gegenstand des Untersuchungsberichts vom 24. August 2015 bildet. Der Bericht behandelt die Tätigkeit der C.________ AG, wozu auch deren Angestellte gehören. Dementsprechend werden im Bericht die C.________ AG, D.________ und die Beschwerdeführer erwähnt. Daraus ergibt sich indessen für die Beschwerdeführer kein unmittelbarer Nachteil, weil die angefochtene Verfügung keine Anordnungen zum Themenkomplex "Marktverhalten" enthält. Der Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 (zu dem die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 schriftlich Stellung genommen haben) wird für die Beschwerdeführer erst relevant, wenn gegen sie eine Verfügung betreffend allfällige Marktmanipulationen erlassen wird.

3.4.3. In der Verfügung vom 17. Dezember 2015 werden die Beschwerdeführer als "involvierte Personen" erwähnt, welche in den Jahren 2011 bis 2015 zusammen mit D.________ die gesamte Handelstätigkeit der C.________ AG ausgeführt hätten (Rz. 22, 30 und 33 der Erwägungen). Zudem wird auf eine E-Mail vom 18. September 2012 verwiesen, welche belege, dass sich "zumindest der Beschwerdeführer 1 über die bestehenden Regularien hinsichtlich Effektenhandel - insbesondere auch den für Eigenhändler geltenden Schwellenwert von Fr. 5 Mrd. - bei einem spezialisierten Rechtsanwalt informiert" hatte (Rz. 34 und 51 der Erwägungen). Beides belastet die Beschwerdeführer nicht, denn ihnen wird im Zusammenhang mit der nicht bewilligten Tätigkeit der C.________ AG nichts vorgeworfen (vgl. auch E. 3.4.1). Schliesslich werden die Beschwerdeführer noch im Zusammenhang mit geltend gemachten Bonuszahlungen erwähnt (Rz. 36 der Erwägungen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet die Gläubigereigenschaft für sich genommen keine Legitimation zur Erhebung der Drittbeschwerde; dies wird auch nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten werden die Beschwerdeführer dadurch, dass sie in der Verfügung vom 17. Dezember 2015 in ihren Funktionen als Effektenhändler erwähnt werden, im Hinblick auf die sie betreffenden hängigen Verfahren nicht belastet.

3.5. Zusammenfassend erleiden die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung keinen unmittelbaren Nachteil. Die von ihnen geltend gemachte Beziehungsnähe zur Streitsache erschöpft sich darin, dass sie als Effektenhändler für die C.________ AG tätig waren, welche der Ausgangspunkt aller vier Verfahren ist. Die Streitsache bildet aber hier die unterstellungspflichtige Tätigkeit der C.________ AG bzw. die Folgen daraus, dass die C.________ AG und D.________ als deren verantwortliches Organ gegen die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verstossen haben. Die daraus resultierenden Rechtsverhältnisse, wie sie in der angefochtenen Verfügung festgelegt sind, haben für die Beschwerdeführer keine präjudizierende Wirkung. Die Legitimation zur Drittbeschwerde ist daher zu verneinen.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

4.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

4.2. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen).
Mit Blick auf die Thematik (Drittbeschwerde pro Adressat) und die Tatsache, dass Verflechtungen zwischen den hängigen Enforcement-Verfahren gegen die Beschwerdeführer und der angefochtenen Verfügung nicht von vornherein auszuschliessen waren, kann das Rechtsmittel nicht als aussichtslos gelten. Dies gilt für beide Beschwerdeführer gleichermassen.

4.3. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) seine Familie benötigt (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat die Behörde der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen, worauf diese einander gegenübergestellt werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.).

4.3.1. Der Beschwerdeführer 1 gibt monatliche Einkünfte von Fr. 13'618.30 an, basierend auf der Lohnabrechnung von Mai 2017 (der angegebene Betrag entspricht dem Nettolohn). Sodann macht er monatliche Auslagen von Fr. 13'819.45 geltend, bestehend aus Fr. 4'800.-- für Mietzins inkl. Nebenkosten, Fr. 399.45 für Krankenkassenprämien, Fr. 140.-- für Anteil Steuern, Fr. 3'500.-- für "Alimente Ex-Frau", Fr. 4'500.-- für "Alimente Kinder 3x" und Fr. 480.-- für Versicherungen.
Die Mietkosten von Fr. 4'800.-- (der Beschwerdeführer 1 lebt gemäss den Angaben im Erhebungsbogen allein) werden nicht belegt. Der Beschwerdeführer 1 legt weder einen Mietvertrag vor, noch weist er nach, dass er den geltend gemachten Mietzins bezahlt hat. Der Kurzbeschrieb der Wohnung mit Angabe des Mietzinses und der Nebenkosten, herausgegeben von einer Immobilienfirma am 25. Februar 2013, stellt keinen Mietvertrag dar. Auch wenn der Beschwerdeführer dort wohnt, wie er auf dem Erhebungsbogen angibt, hat er nicht nachgewiesen, dass er monatlich einen Mietzins von Fr. 4'800.-- zu entrichten hat. Der Betrag kann daher nicht berücksichtigt werden.
Dem eingereichten Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. April 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sich scheiden liessen und die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. Der Beschwerdeführer 1 wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Von einem dritten Kind ist nicht die Rede, und auch sonst werden keine Unterlagen eingereicht, welche die Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'500.-- für ein drittes Kind belegen würden. Es können somit nur die Alimente für die Ex-Ehefrau und zwei Kinder, ausmachend Fr. 6'500.--, angerechnet werden.
Die anrechenbaren monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers 1 belaufen sich auf Fr. 7'519.--. Dazu ist der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.-- zuzüglich 20% Bedürftigkeitszuschlag (Fr. 240.--) zu addieren, d.h. Fr. 1'440.--. Die Gesamtausgaben betragen monatlich Fr. 8'959.--.
Dem Einkommen von Fr. 13'618.-- stehen Gesamtausgaben von Fr. 8'959.-- gegenüber; es resultiert ein Überschuss von Fr. 4'659.-- pro Monat. Bei dieser Sachlage ist die prozessuale Bedürftigkeit klar zu verneinen. Auf die Vermögenssituation ist nicht näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer 1 nicht nachweist, dass er den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, den er am 26. April 2015 mit seinem Vater geschlossen hat, nachkommt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführer s 1 ist abzuweisen.

4.3.2. Der Beschwerdeführer 2 ist ledig und lebt allein. Er gibt an, keine Einkünfte zu haben; er sei erwerbslos. Die monatlichen Auslagen betragen seinen Angaben zufolge Fr. 3'392.15; davon entfallen Fr. 2'322.-- auf Hypothekarzinsen und Nebenkosten. Die eingereichten Bankauszüge datieren vom 31. Dezember 2016. In diesem Zeitpunkt betrug das Guthaben auf den Privat- und Sparkonti des Beschwerdeführers 2 Fr. 142'240.27. Dem Gesamtvermögen von Fr. 1'973'757.-- (einschliesslich Einfamilienhaus) standen Grundpfandschulden von Fr. 970'000.-- gegenüber. In der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers 2 auf Fr. 19'600.--, d.h. monatlich Fr. 1'633.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'379'000.-- geschätzt.
Der Beschwerdeführer 2 verfügte im Gesuchszeitpunkt (8. Mai 2017) anscheinend über kein oder nur über ein geringes Einkommen. Seine Vermögenssituation hat er per Ende 2016 dargelegt. Wenn für die Monate Januar bis April 2017 die Auslagen von monatlich Fr. 3'392.-- zuzüglich Grundbetrag von Fr. 1'440.-- (inkl. 20% Bedürftigkeitszuschlag), d.h. 4 mal Fr. 4'832.--, ausmachend Fr. 19'328.--, vom angegebenen Bankguthaben von Fr. 142'240.-- subtrahiert werden, bleibt Ende April 2017 eine Summe von Fr. 122'912.--.
Bei dieser Sachlage kann - auch in Anbetracht der übrigen Vermögenswerte - von Mittellosigkeit keine Rede sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen.

4.4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

4.5. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführer s 2 wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_428/2017
Date : 26. Juni 2018
Published : 14. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler /Liquidation / Unterlassungsanweisung /Publikation


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  82  86  89  90  100  105
FINIG: 10  33f
VwVG: 6  48
BGE-register
125-IV-161 • 127-I-202 • 128-I-225 • 129-I-129 • 131-II-587 • 133-II-249 • 135-I-221 • 135-II-145 • 135-II-172 • 138-III-217 • 139-II-279 • 142-II-451
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