Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
12T 3/2010
Entscheid vom 26. Mai 2010
Verwaltungskommission
Besetzung
Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,
Generalsekretär Tschümperlin.
Verfahrensbeteiligte
Dr. Stefan Suter,
Anzeiger,
gegen
Bundesstrafgericht,
angezeigtes Gericht.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG).
Erwägungen:
1.
Der Anzeiger hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2010 Aufsichtsanzeige gegen das Bundesstrafgericht erhoben. Er beschwert sich darüber, dass das Bundesstrafgericht die akademischen Titel der Parteien und Parteivertreter in seinen Entscheiden und anderen offiziellen Schriftstücken nicht aufführe. Zudem habe das Bundesstrafgericht seine diesbezüglichen Eingaben nicht beantwortet.
2.
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte sicher zu stellen (Art. 2 Abs. 3
SR 173.110.132 Règlement du Tribunal fédéral du 11 septembre 2006 relatif à la surveillance du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal administratif fédéral et du Tribunal fédéral des brevets (Règlement sur la surveillance par le Tribunal fédéral, RSTF) - Règlement sur la surveillance par le Tribunal fédéral RSTF Art. 2 Objet et but de la surveillance - 1 Relèvent de la surveillance tous les domaines de la gestion, en particulier la direction du tribunal, l'organisation, la liquidation des dossiers, les questions relatives au personnel et aux finances et la protection des données.4 |
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1 | Relèvent de la surveillance tous les domaines de la gestion, en particulier la direction du tribunal, l'organisation, la liquidation des dossiers, les questions relatives au personnel et aux finances et la protection des données.4 |
2 | La jurisprudence est exclue de cette surveillance. |
3 | La surveillance a pour but une exécution conforme à la loi, efficace et économique des tâches incombant aux tribunaux concernés. |
Ob und wie die akademischen Titel von Parteivertretern und Parteien in der offiziellen Korrespondenz der beaufsichtigen Gerichte aufzuführen sind, betrifft zwar eine administrative Frage. Es handelt sich aber um einen Ermessensentscheid in einem Gebiet, das grundsätzlich nicht geeignet ist, sich auf die vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde zu überprüfenden Bereiche der gesetzmässigen, zweckmässigen oder haushälterischen Aufgabenerfüllung des beaufsichtigten Gerichtes auszuwirken. Die Frage fällt daher in die Verwaltungsautonomie des Bundesstrafgerichts, in welche das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift.
3.
Der Anzeiger behauptet sodann, seine zum Thema der akademischen Titel am 4. Juni 2009 eingereichte erste Eingabe ans Bundesstrafgericht sei unbeantwortet geblieben. Diese Behauptung ist indessen haltlos, hat doch das Bundesstrafgericht seine Anfrage korrekt mit Schreiben vom 17. Juni 2009 - welches der Anzeiger im Übrigen seiner Anzeige selber beigelegt hat - beantwortet.
Der Anzeiger beschwert sich weiter darüber, seine weiteren Eingaben vom 18. Juni 2009, vom 27. August 2009 und vom 10. Februar 2010 mit den Anträgen, die Präsidentenkonferenz des Bundesstrafgerichts solle die akademischen Titel für die Parteivertreter und Parteien wieder einführen, seien ebenfalls unbeantwortet geblieben. Dies stelle eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung dar.
Ob das Bundesstrafgericht die betreffenden drei weiteren Eingaben des Anzeigers unbeantwortet gelassen hat, kann vorliegend offen bleiben. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
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1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
Immerhin sei angemerkt, dass die Höflichkeit eine kurze Antwort auch auf solche Anfragen gebietet, sofern sie in korrektem Ton abgefasst sind. Der Anzeiger hat jedoch jedenfalls eine erste Antwort erhalten und musste sich der oben dargestellten Rechtslage bewusst sein. Selbst wenn sein Vorwurf, das Bundesstrafgericht habe auf seine weiteren drei Eingaben zum Thema nicht mehr geantwortet, zuträfe, bestünde daher vorliegend kein Handlungsbedarf seitens der Aufsichtsbehörde.
4.
Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Vernehmlassung durch das Bundesstrafgericht verzichtet werden. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
2.
Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 26. Mai 2010
Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Meyer Tschümperlin