2A.462/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.462/2002/sch
Urteil vom 26. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Isler Partner Rechtsanwälte, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Forderung (Staatshaftung nach Art. 23 Abs. 3 Epidemiengesetz),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 9. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Der Kinderarzt Dr. A.________ verabreichte der am 15. Februar 1994 geborenen X.________ in seiner Praxis am 12. April 1994 und am 8. Juni 1994 jeweils eine DTP-Impfung (Diphtherie/Tetanus/Pertussis) sowie Impfungen gegen Polio (Impfstoff Poloral) und Meningitis (Impfstoff HibTITER). Die Impfungen erfolgten gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit ("Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen, Stand Dezember 1997" der bis zum Alter von 15Monaten dem 1994 empfohlenen Plan entsprach) korrekt im Alter von zwei und vier Monaten mit landesüblichen Impfstoffen (Gutachten Prof. Dr. Seger, Kinderspital Zürich; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2001 E. III.1b). Im Anschluss an die zweite Impfung beobachtete die Mutter bei ihrem - nach Darstellung des Kinderarztes bis dahin völlig normal entwickelten - Kind kurze Zuckungen. Am 15. Juni 1994 kam es dann zu krampfartigen Zuckungen und Zittern. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen diagnostizierte das Ostschweizer Kinderspital St. Gallen, Abteilung Neuropädiatrie/EEG, am 8. Oktober 1997 schliesslich einen Entwicklungsrückstand, eine Wahrnehmungsstörung mit autistischen Zügen und eine Epilepsie. Im August/September 1998 bestätigte der
zuständige Oberarzt eine schwer einzustellende Epilepsie bei schwerer geistiger Behinderung. Am 26. März 1999 teilte er der Mutter mit, dass bei X.________ eine 100%ige, dauernde Invalidität vorliege, die voraussichtlich eine lebenslange ständige Betreuung erfordern werde.
Gemäss ärztlichem Privatgutachten von Dr. Peter Mattmann ("Stellungnahme zur aussergerichtlichen Begutachtung von Prof. R. Seger" vom 24. Januar 1998) ist die verabreichte Impfung als wahrscheinlichste Ursache für die bei X.________ ausgebrochene neurologische Krankheit zu betrachten. Mit Klage vom 1. April 1999 beantragte die Mutter von X.________ deshalb gestützt auf Art. 23

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
B.
X.________ reichte zugleich gegen den behandelnden Kinderarzt, der die in Frage stehenden Impfungen in seiner Privatpraxis vorgenommen hatte, beim Bezirksgericht See eine Zivilklage ein, mit welcher von diesem Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'731'854.-- verlangt wird. Das Bezirksgericht beschloss am 4. Juli 2000, das Beweisverfahren vorweg auf die Abklärung der Haftungsvoraussetzungen zu beschränken, und ordnete ein medizinisches Gutachten an. Am 22. Januar 2002 wurde der Gutachter ernannt. Gemäss Fragenkatalog des Bezirksgerichts soll das Gutachten beantworten, ob die durch den Kinderarzt verabreichten DTP-Dreifachimpfungen (Teil-)Ursache für das Beschwerdebild von X.________ bilden bzw. ihr Zustand auf die erfolgten DTP-Dreifachimpfungen zurückgeführt werden könne. Eine nachträgliche Ergänzung des Fragenkatalogs um entsprechende Fragen betreffend die jeweils gleichzeitig verabreichten Polio-Impfungen wurde vom beklagten Kinderarzt abgelehnt, worauf der Gerichtspräsident am 17. Juni 2002 den ursprünglichen Beweisbeschluss bestätigte.
C.
Am 5. Juli 1999 beschränkte der Präsident des Bezirksgerichts St. Gallen das Prozessthema auf die Fragen der Haftung aus kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz und der Subsidiarität der Haftung aus Epidemiengesetz (Urteil des Bezirksgerichts E. 3 und 4). Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 wies das Bezirksgericht die Klage ab; nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hatte, es werde kein Anspruch aus kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz geltend gemacht, entschied das Bezirksgericht einzig über den Entschädigungsanspruch nach Art. 23 des Epidemiengesetzes, den es verneinte.
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ an das Kantonsgericht St. Gallen, welches ihre Berufung am 23. Februar 2001 abwies.
Eine von X.________ gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Oktober 2001 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Die Gutheissung wurde damit begründet, das Kantonsgericht habe die Tatsache, dass X.________ an den fraglichen Daten ebenfalls gegen Polio geimpft worden war, seinem Urteil nicht zu Grunde gelegt.
Die von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts bereits erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärte das Bundesgericht in der Folge mit Beschluss vom 7. Februar 2002 als erledigt (Verfahren 2A.155/2001).
Mit neuem Urteil vom 9. August 2002 wies das Kantonsgericht die Klage wiederum ab.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. August 2002 aufzuheben und den Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihr Fr. 1'611'854.-- zu bezahlen nebst 5 % Zins auf Fr. 15'231.-- seit dem 1. April 1997. Eventuell sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihr den verlangten Betrag zu bezahlen, soweit diese Forderung nicht durch den Kinderarzt gedeckt werde. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventuell mit der Auflage, das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend Schadenersatzpflicht des Kinderarztes zu sistieren.
Der Kanton St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidgenössische Departement des Innern erklärt in seiner Vernehmlassung, auch vom Bundesamt für Gesundheit empfohlene Impfungen würden von Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes erfasst; bei der durch diese Bestimmung statuierten Haftung des Kantons handle es sich um eine Ausfallhaftung.
E.
Mit Beschluss vom 25. September 2002 hat das Bundesgericht das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
F.
Am 11. Oktober 2002 stellte der Kanton St. Gallen ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von
Art. 150 Abs. 2

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene letztinstanzliche kantonale Entscheid stützt sich auf Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 34 Medizinische Überwachung - 1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden. |
2.
2.1 Bereits das Bezirksgericht hat das Prozessthema auf die Frage der Subsidiarität der Haftung gemäss Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2.2 Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, die DTP-Impfung sei keine behördlich empfohlene Impfung im Sinne von Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Die Polio-Impfung hingegen sei eine im Sinne von Art. 23 Abs. 3

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3.
3.1 Art. 23

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
1 Die Kantone haben für die Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Bevölkerung eine erhebliche Gefahr bedeuten, zu sorgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Krankheiten. Es steht den Kantonen frei, der Bevölkerung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen die kostenlose Impfung gegen weitere Krankheiten anzubieten.
2 Die Kantone bestimmen, ob diese Impfungen freiwillig oder obligatorisch sind.
3 Die Kantone leisten bei behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfungen Entschädigungen für den Schaden aus Impffolgen, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird. Die Ersatzpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn der Geimpfte den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat.
3.2 Sowohl die Schadenersatzklage als auch der angefochtene Entscheid stützen sich auf Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
3.3 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsmomente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118 f. mit Hinweisen).
3.4 Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Epidemiengesetz ergibt, stellt Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
und Röteln, AB 1990 N 1657 f.; vgl. BGE 118 Ib 473 E. 5c S. 480).
Die Frage kann aber offen bleiben, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Haftung des Kantons gemäss Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe durch die Qualifizierung von Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
4.2 Die Entschädigungspflicht des Kantons für den Schaden aus Impffolgen besteht gemäss Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
4.3 Auch wenn es sich beim Grundsatz der Solidarität zwischen mehreren Ersatzpflichtigen nach Auffassung der Beschwerdeführerin um einen "ungeschriebenen bundesrechtlichen Fundamentalsatz" handeln sollte, würde dieser nur gelten, sofern keine abweichende spezialgesetzliche Regelung besteht (Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Diss. Zürich 1996, S. 204 f.; vgl. BGE 94 I 628 E. 3 S. 638 f.; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die Entschädigungspflicht des Kantons für Impfschäden gemäss Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
4.4 Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
4.5 Obwohl Art. 19

SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |

SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
4.6 Insbesondere kann aber die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Fassung von Art. 76 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 76 Berichterstattung - 1 Die Kantone berichten dem EDI über den Vollzug des Gesetzes. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Prämien, sondern deckt den allfälligen Ausfall aus öffentlichen Mitteln. Als primär leistungspflichtig sind deshalb Versicherungen bzw. Krankenkassen anzusehen, die für die Deckung entsprechender Schadenrisiken Prämien beziehen und mit dem Ersatzpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen. Dies erklärt auch den bereits erwähnten Hinweis in der Botschaft auf die primäre Schadensdeckung "z.B durch die Krankenversicherung" (BBl1970 I 419). Dass diese Nennung der Krankenversicherung nicht abschliessend ist, ergibt sich schon aus der eindeutigen Bezeichnung als Beispiel.
4.7 Eine solche einschränkende Auslegung entspricht auch dem zwischen Patient und Arzt bestehenden Auftragsverhältnis (Art. 394 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
4.8 Für die Auslegung von Bedeutung ist schliesslich der Umstand, dass Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. |
4.9 Mit der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Auslegung, bei Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführerin, auf eine bedingte Zahlungsverpflichtung des Kantons zu erkennen (... "soweit die Forderungen nicht durch Dr. A.________ gedeckt werden"), abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erblickt darin nicht nur eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts, sondern auch von Bundesrecht (insb. Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
5.2 Die Auslegung und Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen prüft das Bundesgericht bloss auf Willkür hin, und zwar auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 118 Ia 8 E. 1b).
Die Beschwerdeführerin legt weder dar, welche Bestimmung des kantonalen Verfahrensrechts verletzt sein soll, noch ist eine solche Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht ersichtlich. Die von der Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung III Ziffer 4 vorgenommene Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erweist sich als vertretbar, weshalb darauf verwiesen werden kann.
5.3 Handelt es sich nach dem oben Ausgeführten bei Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Unter diesen Umständen liegt in der willkürfreien Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auch keine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts im Sinne von Art. 49 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
6.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmungen des kantonalen Rechts betreffend Sistierung willkürlich angewendet. Die von ihr gegen die Ablehnung einer Sistierung vorgetragenen Argumente (zu Unrecht vorgenommene Beschränkung der Prüfung einer allfälligen Sistierung nur in Bezug auf die Polio-Impfung) stellen eine unzulässige appellatorische Kritik des angefochtenen Entscheides dar, die unbeachtlich ist (vgl. oben E. 5.2).
6.3 Die Weigerung der Vorinstanz, das Verfahren betreffend Schadensdeckung durch den Kanton zu sistieren, bis über die Haftung der vorgängig Schadenersatzpflichtigen entschieden ist, vereitelt oder erschwert die Durchsetzung von Bundesrecht nicht übermässig. Da bei der Ausfallhaftung der Kanton ohnehin erst zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden kann, wenn die Ersatzpflicht der primär Haftenden feststeht, stört es aus bundesrechtlicher Sicht nicht, wenn die Ersatzpflicht gemäss Art. 23 Abs. 3

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
7.
7.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
7.2 Dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner ist gemäss Art. 159 Abs. 2

SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 49
EpG 3
EpG 23
EpG 32
EpG 34
EpG 76
OG 98OG 150OG 156OG 159
OR 51
OR 394
SVG 76
VG 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20055 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 34 Medizinische Überwachung - 1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 76 Berichterstattung - 1 Die Kantone berichten dem EDI über den Vollzug des Gesetzes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
Weitere Urteile ab 2000
AB
1970 N 5771990 N 1657