U 401/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 26. Mai 2000
in Sachen
E.________
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schloss mit Verfügung vom 23. September 1998 die beiden ihr von E.________ gemeldeten Fälle - Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (1994) und Rückenkontusion (1995) - ab. Am verfügten Fallabschluss hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 1998 fest.
B.- Hiegegen liess E.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen. Dieser legte sein Rechtsvertreter als Ausweis seiner Legitimation eine fotokopierte Vollmacht vom 6. März 1998 bei. Da sich keine Originalvollmacht in den Akten der SUVA befand, forderte der Instruktionsrichter den Anwalt des E.________ am 22. März 1999 mit prozessleitender Verfügung auf, diese bis am 23. April 1999 nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem innert gesetzter Frist keine Originalvollmacht nachgeliefert worden war, trat das kantonale Gericht mit Entscheid vom 11. Oktober 1999 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Zudem legt er eine "aktualisierte" Vollmacht vom 17. November 1999 ins Recht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nimmt in abweisendem Sinne Stellung. Die SUVA beantragt, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Fehlens einer rechtsgenüglichen Vollmacht nicht einzutreten; eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
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2.- a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, eine fotokopierte Vollmacht erfülle das Formerfordernis der Originalunterschrift nicht. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 1999 führt sie aus, das Gericht verlange stets eine Originalvollmacht, weil auch für die Gültigkeit der Beschwerden von selber prozessierenden Rechtsuchenden deren eigenhändige Unterschrift - auf der Beschwerdeschrift oder auf dem Briefumschlag - erforderlich sei. Beim Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses verfüge das Gericht nur dann über eine rechtsgenügliche Unterschrift der Beschwerde führenden Partei, wenn sich deren Unterschrift auf dem Vollmachtsformular befinde. Weshalb bei einem Vertretungsverhältnis nicht ebenso wie bei einer selber Beschwerde führenden Person die Vorlage einer Originalunterschrift gefordert werden sollte, sei nicht einzusehen. Solange gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine mittels Fax eingereichte Beschwerde nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelte, bestehe für das kantonale Gericht kein Anlass, von seiner Praxis abzuweichen.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Vorinstanz habe mit ihrem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie überspitzt formalistisch und in Verletzung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gehandelt habe, wonach sich die Parteien auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen können. Einer Fotokopie komme Beweiseignung zu, wenn sie im Verkehr als Ersatz für das Original anerkannt und ihr daher Vertrauen entgegengebracht werde. Das Beharren auf einer Originalunterschrift entbehre der gesetzlichen Grundlage, indem Art. 19 VRPG Urkunden als Beweismittel zulasse, worunter auch Fotokopien fielen. Das vorinstanzliche Festhalten an einer Originalvollmacht komme einer Urkundenfälschungsvermutung gleich und sei durch nichts gerechtfertigt, zumal seitens der SUVA die Originalkonformität der Vollmachtskopie nie bestritten worden sei.
3.- Zunächst stellt sich die Frage, ob eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht vorliegen muss, damit die Eintretensvoraussetzungen einer gültigen Rechtsvorkehr erfüllt sind.
a) Nach Art. 108 Abs. 1
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Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG) schreibt vor, dass sich Parteien, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen können. Bei Anwältinnen und Anwälten, welche die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Bern besitzen, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 15 Abs. 3 VRPG).
Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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b) Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417 Erw. 4b, 118 V 315 Erw. 4). Im Bereich der Unfallversicherung ist das Verbot des überspitzten Formalismus in Art. 108 Abs. 1 lit. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
c) Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift. Dies verhält sich im Recht der Verträge (Art. 14 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
Anspruch vermag nur die Handschriftlichkeit zu genügen (BGE 121 II 254 Erw. 3). Den kantonalen Gerichten kann daher kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie für die Vollmachterteilung eine eigenhändige (authentische) Unterschrift verlangen. Auch kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet, indem sie eine original unterschriebene Vollmacht einforderte.
4.- Zu prüfen ist weiter die Frage nach der Verbesserungsmöglichkeit einer mit fotokopierter Unterschrift versehenen Vollmacht durch Nachfristansetzung.
a) Gemäss Rechtsprechung haben die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtes der Verwirklichung des materiellen Rechtes zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 4 der vis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung (aBV) nicht vereinbar (BGE 120 V 417 Erw. 5a).
Mit der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Bestimmung von Art. 30 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
nicht direkt zu einem Nichteintreten führen, sondern innert einer Nachfrist beseitigt werden können (BGE 120 V 419 Erw. 5c mit Hinweisen). Prozessuale Formstrenge soll dort gemildert werden, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigt (BBl 1991 II 514 oben).
Mit Blick auf diese dem Art. 30 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
b) In BGE 121 II 252 hat das Bundesgericht entschieden, eine Beschwerdeschrift, deren Unterschrift fehle, könne innert Nachfrist nur verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax - geschehe. Denn der Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen komme dem Rechtsmissbrauch gleich und könne daher nicht geschützt werden (BGE 121 II 255 Erw. 4b). Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass bewusst gegen das gesetzliche Erfordernis der authentischen eigenhändigen Unterschrift verstösst, wer für die Übermittlung der Beschwerde den Fax wählt. Anders verhält es sich dagegen bei der fehlenden Originalunterschrift einer postalisch übermittelten Urkunde. Dabei rechtfertigt es sich, die fotokopierte postalische Unterschrift einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche Erfordernis der Eigenhändigkeit in beiden Fällen versehentlich nicht erfüllt worden ist. Denn es kann hier - im
Gegensatz zur Konstellation beim Fax - nicht gesagt werden, es liege ein bewusster Verstoss gegen das Prozessrecht vor, mit der Absicht, einen Vorteil zu sichern, den der rechtsgültig Unterschreibende nicht hat. Die postalisch übermittelte fotokopierte Unterschrift ist somit - innerhalb der Nachfrist - einer Bestätigung durch eine Originalunterschrift zugänglich (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, S. 248; abweichend Hans-Peter Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
c) Mit Bezug auf eine fotokopierte Vollmacht verhält es sich gleich wie bei einer fotokopierten Beschwerdeschrift, indem auch hier der betroffenen Partei nicht zum Vornherein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann. Auch in diesem Fall kann der Mangel daher durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innerhalb der Nachfrist behoben werden (vgl. zudem Art. 29 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
5.- Unter diesen Umständen braucht zum Nichteintretensantrag der SUVA keine Stellung genommen zu werden.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 134
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: