Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 28/06

Urteil vom 26. April 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
G.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene türkische Staatsangehörige G.________ kam 1978 in die Schweiz und war vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 2001 bei der Q.________ AG angestellt. Seither ist er - abgesehen von einer zeitweiligen Tätigkeit in einem Arbeitslosenprojekt - nicht mehr erwerbstätig. Nachdem er ein erstes Leistungsgesuch wieder zurückgezogen hatte, meldete sich der Versicherte am 26. August 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Formularberichte der Spezialärztin für Psychiatrie Dr. med. M.________ (vom 13. Oktober 2003), des neurologischen Spezialarztes Dr. med. E.________ (vom 2./16. November 2003), sowie des Hausarztes Dr. med. U.________ (vom 12. Januar 2004), ein und liess G.________ durch Dr. med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 5. April 2004). Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 26. April 2004 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Daran wurde - nach Beizug einer vom Versicherten eingereichten Stellungnahme von Dr. med. M.________ vom 18. Juni 2004 und Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. med. B.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2004 - mit
Einspracheentscheid vom 18. November 2004 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. November 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte eine weitere Stellungnahme von Dr. med. M.________ vom 15. Dezember 2004 auflegen lassen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
IV-Stelle und kantonales Gericht haben dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 25. Oktober 2004 volle Beweiskraft beigemessen. Danach leidet der Beschwerdeführer an keiner psychischen Krankheit, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und sich invalidisierend auswirkt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt der Beschwerdeführer die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt namentlich, der Gutachter habe zum Explorationsgespräch keinen Dolmetscher beigezogen und sei voreingenommen gewesen. Ausserdem sei das Gutachten unvollständig.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV (Art. 58 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 58 Kündigung - (1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
aBV) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet (BGE 126 III 253 Erw. 3c, 125 II 544 Erw. 4a, 120 V 364 Erw. 3a). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit gerichtlicher Experten.
Ein Gutachter gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände kann indessen nicht auf das subjektive Empfinden des Exploranden abgestellt werden. Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 115 V 263 Erw. 5a mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb; vgl. auch BGE 131 I 25 Erw. 1.1, 128 V 84 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
2.2 Dr. med. B.________ hat im Gutachten vom 25. Oktober 2004 unter den von ihm selbst erhobenen Untersuchungsbefunden ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des zweiten Explorationsgespräches aufgestanden sei, gebrüllt habe: "I bin krank, das isch nid schibilä!", sich wieder gesetzt und mit der Faust zornig auf den Tisch geschlagen habe. Darauf habe er (der Gutachter) den Beschwerdeführer dezidiert ermahnt, solches Verhalten werde er nicht mehr dulden. Dieser "Autoritätsschock" habe sich positiv ausgewirkt und das Gespräch "in emotional geregelten - und vor allem nicht mehr bedrohlichen - Bahnen" fortgesetzt werden können.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird behauptet, dieser Vorfall lasse auf einen Machtkampf zwischen Gutachter und Explorand sowie als Folge davon auf Befangenheit des Gutachters schliessen.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auch ein psychiatrischer Sachverständiger darf bedrohliche verbale und nonverbale Äusserungen eines Exploranden zurückweisen und verlangen, dass dieser ein anständiges Benehmen an den Tag legt, soweit ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung die Selbstkontrolle möglich und zumutbar ist. Es kann keine Rede davon sein, dass Letzteres beim Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgespräches vom 25. August 2004 nicht der Fall gewesen wäre. Daraus, dass sich der Gutachter ein weiteres bedrohliches Verhalten des Beschwerdeführers verbeten und ihn ermahnt hat, ergibt sich daher keineswegs eine Befangenheit.
2.3 Der Beschwerdeführer weist sodann auf verschiedene im Gutachten enthaltene Feststellungen hin, die als tendenziös einzustufen seien und auf Voreingenommenheit des Gutachters schliessen liessen. So sei bezüglich der den Beschwerdeführer begleitenden Ehefrau festgehalten worden, dass diese ein Kopftuch getragen, sich mit einem Augenzwinkern vom Gutachter verabschiedet habe und fünf Meter hinter ihrem Mann zum Auto gegangen sei.
Diesen Beobachtungen des Experten kommt im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens mit Bezug auf das familiäre und soziokulturelle Umfeld des Exploranden und damit für das Vorliegen von invaliditätsfremden Ursachen psychischer Auffälligkeiten (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a) durchaus rechtserhebliche Bedeutung zu. Sie können deshalb keineswegs als unsachlich oder als Ausdruck einer Voreingenommenheit des Gutachters gewertet werden.
2.4 Gleich verhält es sich hinsichtlich der weiteren Feststellung, der Beschwerdeführer habe am Ende des Explorationsgespräches auf den nochmaligen Hinweis des Gutachters, er mache auf ihn einen ganz normalen Eindruck, erwidert: "Erwarte Sie schräge Auge?". Es ist unerfindlich, weshalb es unsachlich und Ausdruck von Parteilichkeit sein soll, dass der Gutachter diese Reaktion des Beschwerdeführers rapportiert hat.
3.
3.1 Weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren der kantonalen IV-Stellen in Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
und 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG lässt sich ein Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ableiten. Unter Vorbehalt des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und des durch die Bundesverfassung (Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
sowie Art. 70 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
BV) garantierten Schutzes der von den Kantonen bestimmten, einem Versicherten geläufigen Amtssprache (vgl. BGE 127 V 225 f. Erw. 2b) ist es vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung nach den hiefür von der Rechtsprechung für ärztliche Gutachten und Berichte entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c), ob aus einer medizinischen Abklärung, welche nicht in der Muttersprache des Exploranden und ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist, ein beweiskräftiges und verwertbares Beweismittel resultiert oder nicht (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.2 [Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]). Der beauftragte medizinische Gutachter entscheidet im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung nach pflichtgemässem
Ermessen darüber, ob er den Beizug eines Dolmetschers für notwendig erachtet oder nicht. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der medizinischen Abklärung in dessen Abwesenheit durchzuführen sind (AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 [Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]). Bei psychiatrischen Abklärungen kommt allerdings der bestmöglichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person besonderes Gewicht zu (Urteile P. vom 2. Mai 2005, I 715/04, Erw. 3.1, M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 1.2 und L. vom 25. Juli 2003, I 642/01 Erw. 3.1). Dasselbe gilt freilich auch für die Spontaneität, den Tonfall und die nonverbalen Äusserungen (z.B. Mimik), mit denen sich ein Explorand anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung ausdrückt.
3.2 Im vorliegenden Fall hat der psychiatrische Gutachter auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet, weil mit dem Beschwerdeführer trotz seiner mangelhaften Deutschkenntnisse eine ausreichende Verständigung möglich war. Dr. med. B.________ hat in seinem Gutachten die in Deutsch gemachten Angaben und Antworten des Beschwerdeführers jeweils in dessen Originalsprache wörtlich wiedergegeben: z.B. "lange Reise, kann nüt" / "weisch ich schnell müd" / "Kopf nid mehr wie früher". Daraus wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schluss gezogen, dass zwischen Gutachter und Beschwerdeführer keine ausreichende Verständigung möglich gewesen sei und Letzterer seine Beschwerden zu wenig differenziert habe äussern können. Aufgrund der undifferenzierten Ausdrucksweise des Beschwerdeführers habe der Gutachter auf das Fehlen von wirklichen Beschwerden und Befunden geschlossen.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Laut den Angaben im Lebenslauf und den Erkenntnissen der IV-internen Berufsberatung verfügt der Beschwerdeführer über gute mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Therapie bei Frau Dr. med. M.________ seit längerer Zeit ohne Übersetzungshilfe durchgeführt, und auch der Vorgutachter Dr. med. R.________ hielt die gegenüber seiner Assistentin erfolgte Aussage des Beschwerdeführers fest, er verfüge im Prinzip über genügend Deutschkenntnisse. Ausserdem erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau zum Explorationsgespräch bei Dr. med. B.________ und wünschte auch hier keine Übersetzungshilfe, als ihm der Gutachter mitteilte, er wolle die Untersuchung mit ihm allein durchführen. Vielmehr erteilte der Beschwerdeführer hierauf seiner Ehefrau die Weisung, im Auto auf ihn zu warten. Das Gutachten selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erhebung der Anamnese und des Psychostatus irgendein für das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens, dessen diagnostische Einordnung oder die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit relevanter Gesichtspunkt wegen des mangelhaften sprachlichen
Ausdrucksvermögens des Beschwerdeführers verborgen geblieben wäre. Entsprechende Indizien werden auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substanziiert. Demgemäss fehlt es an einem stichhaltigen Grund, der die Beweiskraft des von Dr. med. B.________ erstatteten Gutachtens zufolge sprachlicher Barrieren in Frage stellen könnte.
4.
4.1 Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist unter anderem entscheidend, ob es hinsichtlich des zu begutachtenden medizinischen Sachverhaltes vollständig (umfassend) ist, d.h. auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet worden ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, im Gutachten von Dr. med. B.________ seien die klinische Diagnose des Hausarztes Dr. med. U.________, die Behandlung einer Depression des Beschwerdeführers im Psychiatrischen Zentrum Y.________ im Jahre 1983 und in der Klinik Z.________ vom 22. bis 24. November 2000 sowie der Verlauf der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. M.________ weder erwähnt noch gewürdigt worden.
Diese Rügen sind überwiegend aktenwidrig. Die Vorakten, aus denen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelheiten seiner Krankengeschichte hervorgehen, standen dem Gutachter vollständig zur Verfügung. In der Aktenzusammenfassung des Gutachtens sind sie in Kurzfassung ausdrücklich rekapituliert worden. Lediglich der kurzzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik X.________ im November 2000 war dem Gutachter nicht bekannt, weil diese Hospitalisation von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.________ in ihrer eigenen, der IV-Stelle erstatteten Krankengeschichte nicht enthalten war. Er wurde von ihr erst in ihrer kritischen Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Dezember 2004 erwähnt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, anlässlich jenes Klinikaufenthaltes sei ein anderer medizinischer Sachverhalt diagnostiziert worden als derjenige, welcher damals von seinem Hausarzt Dr. med. U.________ und der psychiatrischen Spezialärztin Dr. med. M.________ festgestellt worden war. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte, kann nicht angenommen werden, dass die rund vier Jahre zurückliegende medizinische Beurteilung der Ärzte der Klinik X.________ etwas an den im Gutachten vom 25. Oktober 2004 enthaltenen Befunden und den
daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu ändern vermöchte. Die diesbezügliche nicht auf gutachterliche Unsorgfalt zurückzuführende Unvollständigkeit des Gutachtens vom 25. Oktober 2004 ist deshalb antizipiert als für dessen Beweiskraft unerheblich zu würdigen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seiner Gehörs- und Mitwirkungsrechte im Sinne von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG, weil die IV-Stelle ihn vor der Einholung des Gutachtens von Dr. med. B.________ weder über die Person des Gutachters noch über die diesem gestellten Expertenfragen informiert habe und das Gutachten seiner Rechtsvertreterin erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides auf Aufforderung hin zur Kenntnis gebracht worden sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ausserdem dadurch verletzt worden, dass die materielle Begründung im Einspracheentscheid vom 18. November 2004 lediglich zwei Sätze umfasse und sich mit der Einsprache inhaltlich kaum auseinandersetze.
5.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob im Einspracheverfahren die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vollumfänglich gewahrt worden sind oder nicht. Jedenfalls handelt es sich bei den gerügten Verfahrensmängeln um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die dadurch geheilt wurden, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen die Person des Gutachters, die diesem unterbreiteten Gutachterfragen und die Würdigung des Gutachtens sowie die in seiner Einsprache enthaltenen Vorbringen (nochmals) geltend zu machen. Die Vorinstanz konnte sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage diesbezüglich frei überprüfen (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Z.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_28/06
Date : 26. April 2006
Published : 14. Mai 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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2004 S.146 • 2004 S.147