Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 87/2019

Urteil vom 26. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.A.________, vgt.,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________.

Gegenstand
Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2018 (VWBES.2018.337).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 2008) ist die Tochter von A.A.________. Diese verfügt über die alleinige elterliche Sorge; der Vater von B.A.________ ist im Jahr 2016 verstorben.

A.b. Nach einem notfallmässigen Aufenthalt von A.A.________ in einer psychiatrischen Klinik entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) der Mutter am 11. Mai 2018 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A.________ und platzierte diese im Kinderhaus C.________ in V.________. Am 18. Mai 2018 bestätigte die KESB ihren Entscheid vom 11. Mai 2018, ordnete indes die Platzierung des Kindes im Kinderhaus D.________ in W.________ an.

A.c. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 übertrug die KESB A.A.________ wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und hob die Unterbringung im Kinderhaus D.________ auf. Sodann gab die KESB eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.A.________ bei der E.________ in Auftrag. Sie präzisierte, dass A.A.________ Gelegenheit zu geben sein werde, sich zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog zu äussern. Sodann ordnete die KESB für B.A.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat an, die mindestens vier Monate dauern und von der F.________ GmbH (Zweigstelle X.________) durchgeführt werden solle. Die zuständige Begleitperson wurde beauftragt, der KESB nach zwei sowie nach vier Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen.

B.
Am 27. August 2018 erhob A.A.________ für sich und B.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte, der Entscheid der KESB sei mit Bezug auf die kinderpsychiatrische Abklärung und die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung aufzuheben, eventuell sei ihrer Tochter und ihr eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte A.A.________, B.A.________ und sie seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, gewährte A.A.________ jedoch die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Entscheid vom 3. Dezember 2018).

C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben, das im Zentrum stehende Kind im Zuge der Entscheidfindung anzuhören und seine Parteistellung festzustellen, den rechtserheblichen Sachverhalt, der zur Anordnung der Kindesschutzmassnahme geführt hat, zu überprüfen und die Kindsmutter persönlich anzuhören sowie bei einem allfälligen kinderpsychiatrischen Gutachten die Gespräche zu Beweiszwecken mittels Tonaufnahme festzuhalten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.
Am 20. März 2019 verfügte die KESB, das Verfahren bzw. die Begutachtung von B.A.________ werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesgerichts sistiert.

Erwägungen:

1.

1.1. Es bleibt letztlich unklar, ob A.A.________ allein für ihre Tochter B.A.________ Beschwerde führt oder auch für sich selbst. Aus der ersten Seite ihrer Eingabe an das Bundesgericht wäre auf Ersteres zu schliessen, während sich der Begriff Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung teils auf die Tochter, teils auf die Mutter bezieht. Als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist A.A.________ berechtigt, im Namen ihrer Tochter Beschwerde zu führen (Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Beschwerde sowohl von A.A.________ als auch ihrer Tochter entgegen. Damit sind Mutter und Tochter Parteien im Verfahren. Das Rubrum wird insofern von Amtes wegen berichtigt. Der besseren Verständlichkeit wegen wird nachfolgend A.A.________ als Mutter oder Beschwerdeführerin bezeichnet und B.A.________ als Tochter.
Vor Bundesgericht prozessieren die Parteien ohne Anwalt, was zulässig ist (Art. 40
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG e contrario).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über Kindesschutzmassnahmen, der teils als Endentscheid (sozialpädagogische Familienbegleitung; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), teils als Zwischenentscheid (kinderpsychiatrische Abklärung; Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) zu qualifizieren ist, wobei Letzterer rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Urteile 5A 557/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1.1; 5A 940/2014 vom 30. März 2015 E. 1; 5A 211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Mutter und Tochter sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist insofern zulässig.

1.3. Die Rechtsbegehren sind nicht leicht verständlich, denn die Beschwerdeführerin beantragt nicht einfach, auf die angeordneten Massnahmen zu verzichten. Vielmehr verlangt sie, dass die Tochter und sie selbst angehört werden und dass der rechtserhebliche Sachverhalt überprüft werde. Soweit sie damit meint, das Bundesgericht habe Mutter und Tochter persönlich anzuhören und den Sachverhalt zu überprüfen, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann von einer Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit anderen Worten ermittelt das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht selbst und führt demnach auch kein Beweisverfahren durch.
Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den getroffenen Massnahmen geltend macht. Erwiesen sich diese Rügen als begründet, müsste das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid tatsächlich aufheben und an das Verwaltungsgericht zurückweisen. Unter diesen Kautelen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren, bei einem allfälligen kinderpsychiatrischen Gutachten die Gespräche zu Beweiszwecken mittels Tonaufnahme festzuhalten, denn dieses ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tochter hätte betreffend ihre Begutachtung durch die E.________ angehört werden müssen. Da der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsste, wenn sich der Einwand als begründet erwiese, ist dieser vorab zu behandeln (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen).

2.1. Dazu hielt das Verwaltungsgericht fest, die Tochter sei bezüglich ihrer Platzierung am 17. Mai 2018 persönlich durch ein Mitglied der KESB angehört worden. Sodann habe gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018 die abklärende Person persönlich mit ihr gesprochen. Mit Bezug auf die kinderpsychiatrische Abklärung erwog das Verwaltungsgericht, ein Kind im Alter von zehn Jahren verfüge nicht über die kognitiven Fähigkeiten, um sich zu diesen Fragen eine Meinung zu bilden und die Folgen solcher Massnahmen abzuschätzen. Ausserdem werde sich die Tochter gerade im Rahmen der angeordneten Abklärung, die zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts diene, ausführlich äussern können.

2.2. Nach Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Dabei gilt es zwei Aspekte der Kindesanhörung zu unterscheiden: Einerseits geht es - auch und namentlich im Sinne von Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - um einen Gehörsanspruch im Sinne eines persönlichen Mitwirkungsrechts. Dieses steht indes nur dem Kind zu, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5). Daneben dient die Anhörung des Kindes unabhängig von dessen Alter und Urteilsfähigkeit der Ermittlung des Sachverhalts (BGE 131 III 553 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.3. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach ein zehnjähriges Kind nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfüge, um sich zu Fragen rund um die Anordnung einer kinderpsychiatrischen Abklärung eine Meinung bilden zu können, widerspricht die Beschwerdeführerin nicht direkt. Sie meint aber, das Verwaltungsgericht verkenne den Zweck der Anhörung; diese sei ein beobachtendes und fragendes Gespräch, in welchem das Gewicht der Vorgänge und Äusserungen entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes und im Kontext der Umstände individuell bewertet werden müsse. Die Garantie der Kindesanhörung fliesse aus Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK.
Die Beschwerdeführerin vermischt die beiden Aspekte der Kindesanhörung, wie sie soeben (E. 2.2) dargelegt wurden. Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK räumt nur dem urteilsfähigen Kind ein persönliches Mitwirkungsrecht ein. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ihre Tochter sei mit Bezug auf die Begutachtung durch die E.________ und die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung urteilsfähig. Damit wurde auch Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK nicht verletzt.
Ist das Kind mit Bezug auf die zu entscheidenden Fragen - wie vorliegend - nicht urteilsfähig, reduziert sich die Anhörung auf den Aspekt der Sachverhaltsermittlung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Tochter in dem vom Verwaltungsgericht angegebenen Umfang (E. 2.1) angehört worden ist. Sie ist hingegen der Auffassung, die Tochter hätte aufgrund verschiedener Vorkommnisse zusätzlich nochmals persönlich angehört werden müssen. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsbehauptungen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, so dass diese neu und daher für das Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.
Hinsichtlich der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin selbst führt das Verwaltungsgericht aus, der Anspruch, persönlich vor Gericht angehört zu werden, bestehe nur unter bestimmten Bedingungen. Daher obliege es der Partei, die sich darauf berufe, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend sei, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über sie gewinnen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag indes nicht weiter begründet und es lägen auch keine offensichtlichen Gründe vor, die für eine persönliche Anhörung sprechen würden. Bei der angeordneten Begutachtung handle es sich um eine Abklärungsmassnahme und bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Beschwerdeführerin bzw. der Tochter eingriffen.
Zu diesen Erwägungen, die sich im Übrigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BGE 142 I 188 E. 3), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.
Die Beschwerdeführerin hält die Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung der Tochter für unverhältnismässig.

4.1. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der Begutachtung unter Hinweis auf den Entscheid der KESB damit begründet, laut Abklärungsbericht bestünden diverse Faktoren, die bei den involvierten Fachleuten Sorge betreffend das Wohl und die Entwicklung der Tochter hätten aufkommen lassen. Bis anhin sei keine Einschätzung vorhanden, welche konkreten Auswirkungen die psychische Verfassung der Mutter auf die psychische Entwicklung und Entfaltung der Tochter habe. Angesichts des stark auffälligen und ambivalenten Verhaltens der Mutter müsse davon ausgegangen werden, dass die Tochter einer hohen Belastungssituation ausgesetzt sei. Um eine gesunde Entwicklung zu unterstützen, müssten gesicherte Aussagen zur Entwicklung und Verfassung der Tochter gemacht werden. Soweit die Beschwerdeführerin diese Massnahme nicht für erforderlich halte, verhalte sie sich widersprüchlich, nachdem sie gemäss Abklärungsbericht anlässlich des Hausbesuchs vom 30. April 2018, der Anhörung durch die KESB am 11. Juli 2018 und schliesslich eines Telefongesprächs am 17. Juli 2018 damit einverstanden gewesen sei, dass die Situation der Tochter abgeklärt und allfällig notwendige Unterstützungsmassnahmen ergriffen werden. Hinsichtlich der zu beauftragenden
Institution habe die Beschwerdeführerin erklärt, die G.________ komme nicht infrage, demgegenüber sei die E.________ gut. Wenn sie vor Verwaltungsgericht die E.________ mit der Begründung ablehne, die Tochter verbinde den Begriff "Psychiatrie" generell mit dem Tod ihres Vaters, verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, zumal die Tochter bei den H.________ eine tiergestützte Psychotherapie besuche. Daher sei die Begutachtung der Tochter durch die E.________ zumutbar. Sodann verfüge die E.________ über eine spezialisierte Abteilung für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen und sei damit fachlich geeignet, die Untersuchung durchzuführen. Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht die kinderpsychiatrische Abklärung der Tochter als dringend erforderlich. In den IV-Akten werde bezüglich der Mutter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit passiv-abhängigen, narzisstischen und infantilen Charakterzügen festgestellt. Therapeutische Unterstützung lehne sie ab. Im Abklärungsbericht beschreibe die abklärende Person die äusserst eindrückliche Wechselhaftigkeit der jeweiligen emotionalen Verfassung der Beschwerdeführerin. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies die Tochter belaste und sich negativ
auf ihre persönliche Entwicklung auswirke. Diese und weitere Umstände zeigten auf, dass das Wohl der Tochter gefährdet erscheine; es gebe sogar Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der Beschwerdeführerin bereits auf die psychische Entwicklung der Tochter ausgewirkt habe. Es müsse deshalb dringend abgeklärt werden, was die Tochter brauche, um sich gesund entwickeln zu können. Insgesamt sei die kinderpsychiatrische Abklärung der Tochter in der E.________ erforderlich, zumutbar und verhältnismässig.

4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Verwaltungsgericht habe die Akten, auf die es sich bezieht (IV-Akten, Abklärungsbericht), falsch gewürdigt. Die weitschweifigen und nur teilweise kohärenten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind vielmehr dahin zu verstehen, dass sie bestreitet, psychisch krank zu sein; daher sei sie auch keine Gefahr für den Zustand und die Entwicklung der Tochter. Abgesehen davon, dass sie dabei auf einen Sachverhalt abstellt, der sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergibt und für das Bundesgericht unbeachtlich bleibt, zielt diese Argumentationslinie an der Sache vorbei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es Anhaltspunkte für eine ungesunde psychische Entwicklung der Tochter (symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter; Tendenz zu einem eher depressiven Attributionsstil; auffälliges Verhalten anlässlich einer Besprechung bei der IV-Stelle: die Tochter habe sich die ganze Zeit unter einer Decke versteckt und apathisch gewirkt). Diese Anhaltspunkte sind die Grundlage für den Abklärungsauftrag an die E.________. Freilich versucht die Beschwerdeführerin den Beobachtungen eine andere Bedeutung zu geben, wobei sie sich wiederum auf Tatsachen bezieht, die
sich nicht aus den Akten ergeben und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge steht überhaupt nicht fest, ob die Tochter einer irgendwie gearteten Unterstützung Dritter bedarf oder nicht. Dieser Bedarf ist zunächst einmal - gutachterlich - abzuklären.

5.
Schliesslich geht es auch noch um die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.

5.1. In diesem Zusammenhang lassen sich dem angefochtenen Entscheid folgende Erwägungen entnehmen: Der Beschwerdeführerin sei das im Mai 2018 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht deshalb wieder erteilt worden, weil sich ihr psychischer Zustand nach dem Klinikeintritt wesentlich verbessert hätte. Vielmehr habe die Institution, in welcher die Tochter platziert war, ihren pädagogischen Auftrag nicht erfüllen können, weil die Mutter die Empfehlungen der Fachpersonen nicht befolgt und selbst bestimmt habe, wann sie ihre Tochter zu sich genommen und wieder ins Heim zurückgebracht habe. Deshalb habe sich die Tochter auch nicht auf die Massnahme einlassen können. Das wechselhafte Verhalten der Beschwerdeführerin und deren labiler psychischer Zustand liessen sich nicht nur aus den Akten entnehmen, sondern würden auch durch Telefonanrufe und E-Mail-Nachrichten an das Verwaltungsgericht deutlich. In dieser Situation könne die Tochter nicht ohne weiteres in die Obhut und Verantwortung ihrer Mutter zurückgegeben werden, ohne dass die Behörde eine Möglichkeit habe, das Familiensystem und das Befinden der Tochter im Auge zu behalten. Die Beschwerdeführerin habe sich vehement gegen die Einsetzung einer Beistandsperson ausgesprochen. Daher
habe die KESB das mildere Mittel einer niederschwelligen sozialpädagogischen Familienbegleitung angeordnet. Das von der Beschwerdeführerin gewählte Helfernetzwerk vermöge das Wohl der Tochter nicht genügend zu schützen, da es kaum Einblick in das Familiensystem erhalte und bei einer allfälligen Verschlechterung der Situation nicht gewährleistet wäre, dass eine entsprechende Meldung an die Behörde erfolgen und weitere erforderliche Massnahmen ergriffen werden könnten. Die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei deshalb zwingend erforderlich.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die sozialpädagogische Familienbegleitung sei im Abklärungsbericht empfohlen worden und zwar mit dem Ziel, das Kind bei der Rückführung zu seiner Mutter zu begleiten und im Hinblick auf den Wohnorts- und Schulwechsel die Familie zu unterstützen. Tatsache sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, sämtliche organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Umzug, dem Schulwechsel sowie der Ab- und Anmeldung bei Behörden und Ämtern alleine bewältigt, die Tochter trotz Umzugsvorbereitungen bei sich betreut und an wichtigen Schulanlässen teilgenommen habe. Es habe nie ein Bedarf nach einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bestanden. Die Anordnung dieser Massnahme sei unverhältnismässig.

5.3. Wie diese Ausführungen zeigen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander; sie begnügt sich vielmehr damit, andere Tatsachenbehauptungen aufzustellen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Damit vermag sie den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Grundsätzlich werden die Beschwerdeführerinnen dadurch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Aufgrund der besonderen Verhältnisse wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
In Anbetracht der konkreten Situation wird die KESB prüfen müssen, ob für die Fortsetzung des Verfahrens die Anordnung einer Vertretung im Sinne von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB erforderlich ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_87/2019
Date : 26. März 2019
Published : 13. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung


Legislation register
BGG: 40  46  66  72  75  76  90  93  95  99  100  105
SR 0.107: 12
ZGB: 304  314a
BGE-register
131-III-553 • 137-III-380 • 137-III-617 • 142-I-188 • 142-II-218 • 144-II-1
Weitere Urteile ab 2000
5A_211/2014 • 5A_557/2017 • 5A_87/2019 • 5A_940/2014
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