Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 292/2009
2C 293/2009
Urteil vom 26. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
(als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen.
Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 1999-2004,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG wurde im Mai 2006 von der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 1999 bis 2004 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- und - kantonal - einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'200'000.-- eingeschätzt. Abweichend von der Selbstdeklaration der Pflichtigen legte die Veranlagungsbehörde für 1999 den Buchwert bestimmter Kieslandgrundstücke nicht auf 3,2 Mio. Franken, sondern auf Fr. 932'000.-- fest; für 2000 rechnete die Steuerverwaltung Fr. 1'512'000.-- beim Erlös eines Aktienverkaufs auf. Gegen diese Korrekturen erhob die Y.________ AG erfolglos Einsprachen und danach Beschwerden an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
B.
Als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG hat die X.________ AG am 7. Mai 2009 Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die obergerichtlichen Entscheide vom 3. April 2009 in Bezug auf die Staats- (2C 293/2009) und die direkte Bundessteuer (2C 292/2009) aufzuheben. Die Veranlagungen seien gemäss den Selbstdeklarationen vorzunehmen.
C.
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso wie die Eidgenössische Steuerverwaltung im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern; für die direkte Bundessteuer beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erwägungen:
1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.2 Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide hat. Praxisgemäss fehlt es an einem solchen Interesse, wenn der im massgeblichen Veranlagungsjahr erlittene Verlust unstreitig ist und die steuerpflichtige Gesellschaft nur die Höhe der auf das Folgejahr vortragbaren Verluste festgestellt haben will; ob ein rechtsgenügliches Interesse an der Feststellung der Höhe des im Veranlagungsjahr massgeblichen Verlustes unabhängig davon besteht, ob im betreffenden Jahr Steuern zu bezahlen sind, ist bislang offen gelassen worden (vgl. zum Ganzen u.a. ASA 77 257 E. 4.2; StE 2001 B 96.11 Nr. 6 E. 1b; mit weiteren Hinweisen).
Diese Frage scheint sich hier zu stellen, beantragt die Beschwerdeführerin doch, gemäss ihren Selbstdeklarationen veranlagt zu werden, welche auch die Verluste in den jeweiligen Veranlagungsjahren beziffern. Die Frage kann jedoch auch hier unbeantwortet bleiben, weil schon aus einem anderen Grund ein schutzwürdiges Interesse fehlt: Indem die Steuerverwaltung den Landwert von 3,2 Mio. Franken auf Fr. 932'000.-- senkte, erhöhte sich - angesichts der unbestrittenen Vorjahresverluste - der deklarierte Verlust für 1999 um den entsprechenden Differenzbetrag. Im folgenden Jahr wurden zwar aus dem Aktienverkauf Fr. 1'512'000.-- aufgerechnet, wodurch sich der Verlustvortrag in den folgenden Jahren verringerte, aber immer noch höher war als deklariert. Wenn die Beschwerdeführerin gemäss ihren Steuererklärungen veranlagt werden will, beantragt sie somit eine Verminderung der von der Steuerverwaltung festgestellten Verluste. An einer solchen Feststellung hat der Pflichtige aber im Normalfall kein schutzwürdiges Interesse, denn dadurch wird seine Aussicht, zukünftige Gewinne mit diesen Verlusten verrechnen zu können, verringert; zumindest muss von ihm in einem solchen Fall erwartet werden, dass er begründet, weshalb er dennoch ein Interesse an
der Gutheissung der Beschwerde hat (vgl. u.a. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, vermag ein schutzwürdiges Interesse nicht darzutun, soweit überhaupt ein erkennbarer Zusammenhang mit den beiden hier streitigen Korrekturen besteht. Das gilt namentlich, wenn geltend gemacht wird, durch die Korrekturen reduziere sich die per Ende 2004 ausgewiesene Summe der steuerlich abzugsfähigen Verluste aus den vergangenen Steuerjahren, was sich für die Veranlagungen ab 2005 negativ auswirken werde; die Höhe der abzugsfähigen Verluste per Ende 2003 war aber von der Steuerverwaltung gar nicht korrigiert worden, so dass es insofern auf die Wertberichtung des Landwertes nicht ankam. Weiter werden haftungsrechtliche Risiken angeführt, da die Aktienverkäufe auf der steuerrechtlichen Zulässigkeit der Aufwertung des Kieslandes beruht hätten; die genannten Risiken werden indessen nicht konkret dargelegt und könnten ein schutzwürdiges Interesse auch deshalb nicht begründen, weil der Zivilrichter ohnehin nicht an die steuerrechtliche Qualifikation der betreffenden Vorgänge gebunden wäre. Eine plausible(re) Erklärung für das Vorgehen der Beschwerdeführerin liegt je nachdem in der Befürchtung, dass die im Jahr 1999 vorgenommene Wertkorrektur bei den Aktionären als verdeckte
Gewinnausschüttung aufgerechnet werden könnte; sich dagegen zu wehren, wäre aber Sache der Beteiligungsinhaber und nicht im persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin, welche ein solches Interesse übrigens nicht geltend gemacht hat.
2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerden mangels eines schutzwürdigen Interesse nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 292/2009 und 2C 293/2009 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Matter