Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 384/2007

Urteil vom 26. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Amt für Arbeit, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die im Garten- und Landschaftsbau tätige Firma X.________ AG, erstattete dem kantonalen Amt für Arbeit, Sarnen, jeweils Meldung über witterungsbedingte Ausfälle in den Monaten Januar, Februar und März 2006. Als betroffenen Arbeitsplatz fügte sie auf den Meldeformularen die Baustelle Y.________ an. Geltend gemacht wurden für Januar zwölf, für Februar sieben und für März erneut sieben Ausfalltage.

Das Amt teilte dem Betrieb jeweils verfügungsweise mit, es erhebe gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung keinen Einspruch. Gegen die den Monat März betreffende Verfügung vom 11. April 2006 führte das Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) Einsprache. Das Amt hielt mit Entscheid vom 18. August 2006 an seiner Auffassung fest, wonach auf besagter Baustelle witterungsbedingt an sieben Tagen nicht gearbeitet werden konnte.

B.
Das seco erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, in Abänderung des Einspracheentscheids sei für den Monat März 2006 lediglich ein Tag zur Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zu gewähren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde schränkte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Bewilligung mit Entscheid vom 27. Juni 2007 auf zwei Tage ein.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht das seco um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Feststellung, dass für die Monate Februar und März kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bestehe. Gleichzeitig wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, was mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2007 abgelehnt wird.
Im danach durchgeführten Schriftenwechsel verzichten Firma und kantonales Amt auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Vom Streitgegenstand erfasst sind lediglich die im Monat März 2006 von der Firma zum Bezug angemeldeten Arbeitsausfälle, nicht jedoch auch jene des Monats Februar, für welche das kantonale Amt mit separater, unangefochten gebliebender Verfügung auf einen Einspruch verzichtet hat. Soweit daher die für Februar beantragte Schlechtwetterentschädigung zur Diskussion gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten.

Abgesehen davon kann auf das Feststellungsbegehren, soweit ihm selbstständige Bedeutung zukommt, auch nicht bezogen auf den Monat März eingetreten werden. Dass für die Legitimation des Bundesamtes das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Bundesrechts genügt, besagt nicht, dass auf diesem Weg Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts erlangt werden können (BGE 125 II 633 E. 1b mit Hinweisen). Gegenstand bildet einzig die Frage, ob der Firma vorliegend zu Recht zwei Schlechtwetterausfalltage für die Abrechnungsperiode März (Art. 43 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG; Art. 68
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 68 Abrechnungsperiode - (Art. 43 Abs. 4 AVIG)
1    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
2    Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
AVIV; vgl. ARV 2003 Nr. 27 S. 251) genehmigt worden sind.

Ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beurteilung dieser Frage ist indessen vorliegend auch nicht gegeben. Weil vom anrechenbaren Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode mindestens zwei Karenztage abzuziehen sind (Art. 43 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 67a Karenzzeit - (Art. 43 Abs. 3 AVIG)
1    Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2    Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a  zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b  drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
AVIV), steht der Firma für den Monat März wegen fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall so oder so keine Schlechtwetterentschädigung zu (Art. 42 Abs. 1 lit. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
AVIG; vgl. auch BGE 129 V 450, nicht publ. E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C 171/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

2.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_384/2007
Datum : 26. März 2008
Publiziert : 13. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Arbeitslosenversicherung


Gesetzesregister
AVIG: 42 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
43
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIV: 67a 
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 67a Karenzzeit - (Art. 43 Abs. 3 AVIG)
1    Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2    Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a  zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b  drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
68
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 68 Abrechnungsperiode - (Art. 43 Abs. 4 AVIG)
1    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
2    Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGE Register
125-II-633 • 129-II-1 • 129-V-450
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