I 127/00 Mh
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 26. März 2001
in Sachen
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur.
Susanne Vonwiller, Hönggerstrasse 137, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- J.________ leidet als Folge einer im Kleinkindesalter durchgemachten Poliomyelitis an einem Beckenschiefstand, einer vollständigen Lähmung des linken und einer teilweisen Lähmung des rechten Beines sowie an einer Skoliose. Es wurden ihr auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie einer später aufgetretenen Hörstörung verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, so u.a. eine Invalidenrente, Hilfsmittel und medizinische Massnahmen. Am 27. November 1998 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Gestützt auf die Angaben im Anmeldeformular und das Ergebnis ergänzender Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 21. Juni 1999).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Januar 2000 ab.
C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr rückwirkend ab November 1993 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades, eventuell für eine Hilflosigkeit mittleren Grades für die Zeit ab November 1993 bis Oktober 1994 und eine Hilflosigkeit schweren Grades ab November 1994 zuzusprechen.
Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, erstere soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
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1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
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1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 42 - Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
2.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es bestehe ab November 1993, eventuell ab November 1994 eine Hilflosigkeit schweren Grades.
b) Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Da die Beschwerdeführerin bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen (Essen) unbestrittenermassen nicht auf Dritthilfe angewiesen ist, fällt die Annahme einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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3.- a) Die Beschwerdeführerin bringt ferner eventualiter vor, sie sei ab November 1993 bis Ende Oktober 1994 in mittelschwerem Grade hilflos.
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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aa) Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Lebensverrichtung Körperpflege in der Teilfunktion "Baden/Duschen" dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da rechtsprechungsgemäss für einen Bereich Hilflosigkeit anzunehmen ist, wenn eine versicherte Person diesen nur teilweise durchzuführen in der Lage ist und daneben für einzelne nicht nur untergeordnete Bedeutung geniessende Teilfunktionen unabdingbar fremder Hilfe bedarf (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 26. Juni 1998, I 438/96), hat die Beschwerdeführerin bei der "Körperpflege" als hilflos zu gelten.
bb) Was den Bereich des An-/Auskleidens anbelangt, ist die Versicherte nach eigenen Angaben insofern hilflos, als sie zum An- und Ausziehen von schweren Kleidungsstücken wie Jacken, Mänteln und Stiefeln regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei.
Damit ist indessen eine Hilflosigkeit in diesem Punkt noch nicht dargetan. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss es der Beschwerdeführerin infolge Anpassung und Angewöhnung trotz ihres Handleidens möglich sein, die von ihr erwähnte Kleidung ohne fremde Hilfe an- oder auszuziehen, zumal sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) gehalten ist, sich mit leidensangepassten Kleidungsstücken und Schuhen zu versehen (ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b, 1986 S. 483 Erw. 2a). Insbesondere kann ihr zugemutet werden, sich mit warmer Winterbekleidung in leichteren Materialien, deren Produktion heutzutage nicht mehr unüblich ist und keiner Massanfertigung bedarf, sowie (Winter-) Schuhen ohne Schnürsenkel (mit Reiss- und Klettverschlüssen) zu versehen.
Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b mit Hinweis).
cc) Hinsichtlich des Kriteriums Aufstehen/Absitzen/Abliegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr auch unter Beizug diverser Hilfsmittel (Unterarmkrücken, Beinorthesen, Korsett) lediglich möglich, sich zu erheben und wenige Schritte zu gehen, nicht aber, frei zu stehen und sich Menschen und/oder Dingen zuzuwenden.
Mit Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen ist vorab festzustellen, dass darunter nicht nur das Sicherheben sondern auch das Stehen verstanden werden muss (BGE 117 V 151 Erw. 3b). Da im Anmeldeformular der Begriff "Aufstehen" nicht näher präzisiert wird, bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin sich dessen weiter gefassten Bedeutung bewusst war. Falls sie auch mit ihren der Fortbewegung dienenden Hilfsmitteln nicht in der Lage ist, zu stehen und die Teilfunktion Aufstehen somit nutzlos wird, hat die erforderliche Einschränkung in diesem Bereich als erfüllt zu gelten (BGE 117 V 151 Erw. 3b).
dd) In Bezug auf das Element der Notdurftverrichtung erklärt die Versicherte, sie benötige für das Ordnen ihrer Kleider einen ausserordentlich hohen Zeitaufwand.
Da eine blosse Erschwerung oder eine verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin noch keine Hilflosigkeit zu begründen vermag (ZAK 1986 S. 483 Erw. 2b; Robert Ettlin, Diss. Freiburg 1998, S. 129 mit Hinweisen; vgl. auch Rz 8005 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH] in der vom 1. Januar 1990 bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung), reicht die beschriebene Behinderung nicht aus, um in diesem Bereich eine Einschränkung in relevantem Ausmass zu bejahen.
ee) Im Hinblick auf die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus); Kontaktaufnahme" macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sich auch in ihrer Wohnung grösstenteils nur noch mit ihrem Rollstuhl fortbewegen zu können, da sie sogar unter Zuhilfenahme ihrer Krücken, Beinorthesen und ihres Korsetts lediglich noch wenige Schritte zu gehen im Stande sei. Ausser Hauses bewege sie sich mit ihrem elektrischen Rollstuhl fort, sei aber zur Überwindung von Stufen (Trottoirs), Treppen und Steigungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Ferner sei sie in ihrer Kontaktaufnahme durch ihre beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit im Sinne einer schweren Sinnesschädigung behindert.
Was die Gehbehinderung anbelangt, ist eine Hilflosigkeit leichten Grades nach Art. 36 Abs. 3 lit. d
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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Dies gilt beispielsweise für der Fall, dass öffentliche Transportmittel nicht mehr benützt werden können, sondern für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter notwendig ist (ZAK 1978 S. 156). Mit der Bejahung dieser Dritthilfe im Sinne der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. d
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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Unklar ist indes, inwiefern sie sich ohne fremde Unterstützung noch der öffentlichen Verkehrsmittel bedienen kann.
Hinsichtlich der Schwerhörigkeit ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Gehörlosigkeit oder hochgradige Schwerhörigkeit wohl als schwere Sinnesstörung nach Art. 36 Abs. 3 lit. d
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei mehreren Personen im selben Raum trotz Hörgeräts die einzelnen Stimmen nicht mehr unterscheiden zu können, sodass sie, sofern sich ihr jemand direkt zuwende, nur noch durch Lippenablesen etwas zu verstehen in der Lage sei. Ferner habe sie Mühe, Telefonanrufe zu tätigen. Die derart beschriebenen Verständigungsschwierigkeiten erfordern indes weniger einer regelmässigen, erheblichen Hilfe durch Dritte, als einer gewissen Rücksichtnahme durch das Umfeld der Versicherten.
Was die geltend gemachten Kommunikationsprobleme beim Telefonieren anbelangt, ist zunächst auf Ziff. 15.06 der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten Hilfsmittelliste zu verweisen, wonach Schreibtelefon-Apparate einer u.a. hochgradig schwerhörigen versicherten Person den Kontakt zur Umwelt ermöglichen bzw. erleichtern sollen. Im Weiteren wäre auch zu prüfen, ob nicht allenfalls die Anschaffung eines Telefaxgerätes in Frage käme. Ferner sind Hörbehinderten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. f
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
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1 | Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
a | den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht; |
b | ... |
c | einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; |
d | den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten: |
d1 | 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, |
d2 | 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; |
e | die folgenden Dienste für Hörbehinderte: |
e1 | Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, |
e2 | Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; |
f | den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35 |
2 | Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. |
3 | Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 16 - 1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste:55 |
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1 | Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste:55 |
a | den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatzdienste; |
b | den Zugang zu Notrufdiensten; |
c | eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen; |
d | den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalverzeichnis); |
e | ....59 |
1bis | Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass: |
a | die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen; |
b | für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht; |
c | für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.60 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen.61 |
3 | Der Bundesrat passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an. |
Angesichts dieser vielfältigen Verständigungsmöglichkeiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr zumutbaren Vorkehren auf Grund ihrer Schwerhörigkeit die Dienstleistungen Dritter - wenn überhaupt - nur unregelmässig in Anspruch zu nehmen bräuchte.
Die erforderliche Einschränkung ist mithin sowohl im Sinne der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. d
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
c) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Bejahung der erforderlichen Einschränkungen in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung/Kontaktaufnahme weder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
4.- Nach dem Ausgeführten könnten die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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vorzunehmen haben (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 18. November 1999, I 312/98).
5.- Nach Art. 35 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 35 - 1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
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1 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.201 |
3 | ...202 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
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1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Bei den durch die IV-Stelle noch abzuklärenden Lebensverrichtungen sind in erster Linie die Steh- sowie die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin tangiert. Diese wurden nebst der Poliomyelitis im Kindesalter zusätzlich durch einen Oberschenkelbruch im Mai 1997 beeinträchtigt. Nach der Aktenlage, namentlich den Angaben im Beiblatt vom 26. März 1999 zum Anmeldeformular, ist davon auszugehen, dass auch die - unbestrittene (vgl. Erw. 3b/aa hievor) - regelmässige Dritthilfe im Bereich Körperpflege seit diesem Zeitpunkt notwendig ist. Der frühestmögliche Anspruchsbeginn wäre demnach, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu bejahen sind, rechtsprechungsgemäss auf Mai 1998 festzusetzen. Das Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 27. November 1998 wurde somit nicht verspätet im Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2000 und
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1999 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: