5P.69/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
26. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, Kantonsgericht von Graubünden, Präsidium,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
(Eheschutzmassnahmen; Unterhalt),
wird im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Die Parteien, beide Jahrgang 1954 und Lehrer von Beruf, heirateten am 14. August 1981. Nach der Heirat bzw.
der Geburt eines Sohnes (1983) und einer Tochter (1986) war A.________ für die Pflege und Erziehung der Kinder und den Haushalt der Familie besorgt. In den letzten Jahren nahm sie in reduziertem Umfang eine Erwerbstätigkeit auf. B.________ arbeitet als Lehrer an der Kantonsschule.
Auf Gesuch von B.________ hin stellte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Imboden fest, die Parteien seien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit berechtigt (Ziffer 1). Er wies die eheliche Wohnung B.________ und den beiden Kindern zu und setzte A.________ Frist, eine eigene Unterkunft zu beziehen (Ziffer 2). Die beiden Kinder unterstellte der Eheschutzrichter der Obhut des Vaters und ordnete das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Mutter (Ziffer 3). Er verpflichtete B.________, seiner Ehefrau ab 1. Dezember 2000 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'518.-- zu leisten (Ziffer 4 der Verfügung vom 3. November 2000). A.________ erhob dagegen Rekurs und begehrte beim Kantonsgericht von Graubünden einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'655.-- pro Monat. Das Kantonsgerichtspräsidium hiess den Rekurs teilweise gut und setzte den monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag neu auf Fr. 2'611.-- ab 1. Dezember 2000 fest (Verfügung vom 8. Januar 2001).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.- Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nur ihr tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet, aber darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar sein sollte, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, worüber indes erst im Rahmen einer allfälligen späteren Abänderung der vorliegenden Eheschutzmassnahmen oder im Falle der Scheidung der Parteien zu entscheiden sein werde.
Blosse Erwägungen bedeuten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 160; 111 II 398 E. 2b S. 399). Hat das Kantonsgerichtspräsidium sich an dieser veröffentlichten Bundesgerichtspraxis orientiert, kann es nicht in Willkür verfallen sein (BGE 118 Ia 8 E. 2c S. 13), indem es den Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Beschwer für unzulässig erklärt hat, soweit er sich gegen die Erwägungen des Eheschutzrichters zur nicht streitentscheidenden Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer ausgedehnteren Erwerbstätigkeit gerichtet hat. Das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses an der Behandlung des Rekurses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. nur zu Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
anficht, kann darauf aus dem dargelegten Grund ebenso wenig eingetreten werden (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.- Das Kantonsgerichtspräsidium hat in seine Bedarfsberechnung Wohnkosten von Fr. 1'000.-- für die Beschwerdeführerin und von Fr. 1'420.-- für den Beschwerdegegner mit seinen zwei Kindern eingesetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, diese unterschiedliche Behandlung der Parteien sei durch nichts gerechtfertigt und die Begründung dafür widersprüchlich, lassen die angefochtene Verfügung nicht als im Ergebnis willkürlich erscheinen. Zum einen beläuft der Wohnkostenanteil der beiden Kinder sich auf rund 40 % (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 37 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
27). Die angefochtene Verfügung hält damit der Willkürprüfung auch in dieser Frage stand (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.- Das Kantonsgerichtspräsidium hat den Minimalbedarf für die Beschwerdeführerin und denjenigen für den Beschwerdegegner und die beiden Kinder vom Gesamteinkommen der Ehegatten abgezogen und den verbleibenden Überschuss zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern zugeteilt. Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Überschussverteilung eine unangemessene und damit willkürliche Bevorzugung des beschwerdegegnerischen Haushalts und eine überproportionale Abdeckung des Grundbedarfs der Kinder. Die Ermessensbetätigung genüge auch nicht den Anforderungen an die Begründung, wie sie das Bundesgericht aus der Verfassung ableite.
a) In der angefochtenen Verfügung werden die Gründe für eine Dreiteilung des Einkommensüberschusses dargelegt (E. 6a S. 10 ff.). Das Kantonsgerichtspräsidium hat - unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung - zunächst festgehalten, die von der Beschwerdeführerin verlangte hälftige Aufteilung falle von vornherein ausser Betracht, nachdem sich ein Dreipersonen- und ein Einpersonenhaushalt gegenüberstünden. Es hat sodann die konkreten Bedürfnisse der Ehegatten geklärt, das Alter und den Bedarf der beiden Kinder berücksichtigt und daraus gefolgert, dass die Kinder zusammen zwar nicht gänzlich, aber doch zumindest annähernd im gleichen Rahmen am Überschuss zu beteiligen seien wie ihre Eltern. Diese Begründung genügt verfassungsmässigen Anforderungen, selbst wenn ausgesprochene Ermessensentscheide eine hohe Begründungsdichte erfordern (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Es werden die Überlegungen genannt, von denen das Kantonsgerichtspräsidium sich hat leiten lassen und auf die sich seine Verfügung stützt; dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (zuletzt:
BGE 124 V 180 E. 1a; 126 I 97 E. 2b S. 102). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
b) Im Grundsatz ist der Nettoüberschuss unter den Ehegatten hälftig zu teilen. Das Bundesgericht hatte jüngst Gelegenheit zu verdeutlichen, dass diese hälftige Teilung nicht unbesehen in Betracht fällt, wenn auch ein Beitrag an den Unterhalt der Kinder festzusetzen ist und dieser nicht vorweg und vom Ehegattenunterhalt getrennt bestimmt wird (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Stehen sich ein Einpersonenhaushalt (Ehegatte) und ein Mehrpersonenhaushalt (obhutsberechtigter Ehegatte mit Kindern) gegenüber, wird ein allfälliger Überschuss in der Praxis nach Köpfen, nach dem Alter der Kinder abgestuft, der Höhe der betreibungsrechtlichen Grundbeträge entsprechend oder derart aufgeteilt, dass dem Obhutsberechtigten ca. zwei Drittel des Überschusses verbleiben (statt vieler: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.51 S. 84 und N. 08.69 S. 462 f.). In rechtlicher Hinsicht kann die angefochtene Aufteilung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
c) Ihre Willkürrüge in der Sache begründet die Beschwerdeführerin einzig damit, dass die beiden Kinder überproportional am Überschuss beteiligt würden, indem ihr Grundbedarf verdreifacht werde. Ihre Ausführungen vermögen die angefochtene Überschussverteilung nicht als im Ergebnis willkürlich erscheinen zu lassen. Von vornherein zu kurz greift die Herabstufung der Kinder auf die Grundbeträge. Denn bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Kinder Anspruch auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard der Eltern; der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
bald fünfzehnjährige Tochter: Fr. 1'090.--; abgedruckt bei Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 661). Da hier überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen gewesen sind (Gesamteinkommen von Fr. 11'098.--) und in Rechnung gestellt werden musste, dass der Sohn der Parteien auswärts die Schule besucht, erweist sich der auf die Kinder entfallende Überschussanteil im Ergebnis offensichtlich nicht als unangemessen, geschweige denn als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Präsidium) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: