Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.1

Entscheid vom 26. Februar 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft See/Oberland führen gegen A. sowie gegen weitere, vorliegend nicht interessierende Mitbeschuldigte ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Reihe von in den Jahren 2002 bis 2005 begangenen Versicherungs- und Leasingbetrugsdelikten (vgl. hierzu den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juni 2007). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen demgegenüber gegen A. ein Verfahren hauptsächlich wegen des Verdachts ähnlich gelagerter Leasingbetrugsdelikte, welche dieser in den Jahren 2007 bis 2009 zusammen mit B. begangen haben soll. Dieses Verfahren richtet sich weiter auch gegen C., D. und E., mit welchen A. im Zusammenhang mit der Schwindelgründung einer Aktiengesellschaft delinquiert haben soll (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 2. Oktober 2009 sowie den entsprechenden Nachtragsbericht vom 29. Dezember 2009 mitsamt der dazugehörenden Deliktstabelle).

B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 gelangte das Amtsstatthalteramt Hochdorf an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und ersuchte diese um Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich der den nunmehr inhaftierten A. und B. zur Last gelegten Betrugsdelikte. Eine ausdrückliche Anerkennung von Seiten der angegangenen Behörde erfolgte jedoch nicht, weshalb das Amtsstatthalteramt Hochdorf am 2. November 2009 die Staatsanwaltschaft See/Oberland nochmals darum ersuchte, das gegen den mittlerweile verstorbenen A. sowie gegen B., C., D. und E. geführte Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verneinte am 6. November 2009 ihre Zuständigkeit. Auch der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der ebenfalls zur Abgabe einer Meinungsäusserung eingeladenen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zu keiner Einigung.

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Gesuch vom 22. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Zürich seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen A., B., C., D. und E. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsantwort vom 4. Februar 2010 auf Gutheissung des Gesuchs. Subsidiär sei demgegenüber der Kanton Luzern für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2010, es sei der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurteilung aller den erwähnten Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die eingegangenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 9. Februar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21] bzw. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend umstritten ist hauptsächlich, welche Folgen der Tod eines der Beschuldigten auf die Festlegung des Gerichtsstandes zeitigt. Währenddem der Gesuchsteller diesbezüglich immer noch auf die dem mittlerweile Verstorbenen zur Last gelegten Delikte abstellt (act. 1, Ziff. 3.1), fallen diese für den Gesuchsgegner 1 ausser Betracht (act. 4, S. 2 f.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage geht die I. Beschwerdekammer von jenen Vorwürfen aus, die dem Täter zur Zeit des bei ihr hängigen Verfahrens gemacht werden können. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des Entscheides der I. Beschwerdekammer darstellt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 642 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2; vgl. auch Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 26] m.w.H.). Die vorliegend vom Gesuchsteller zur Festlegung des Gerichtsstandes befürwortete Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die beschuldigte Person in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 269; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 40] m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.1 in fine). An der Gleichzeitigkeit fehlt es beispielsweise, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren auch dann als beendet anzusehen, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (vgl. hierzu Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 269). Mit anderen Worten fällt ein Verfahren in einem Kanton ausser Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Gerichtsstandsdiskussion bereits formell abgeschlossen oder auch nur tatsächlich beendet ist (vgl. Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 40] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom 29. April 2004, E. 2.2).

2.3 Wird während laufendem Verfahren das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Der Tod der beschuldigten Person stellt ein solches Prozesshindernis dar (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 323 und 1254; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 178 N. 4). Stirbt der Beschuldigte während des gegen ihn geführten Strafverfahrens, ist dieses deshalb als erledigt bzw. als beendet anzusehen. Vorbehalten bleiben diesbezüglich lediglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen wie Art. 382 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). Zumindest unter geltendem Recht aber fallen die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden, dem mittlerweile Verstorbenen vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes grundsätzlich ausser Betracht.

3.

3.1 Hinsichtlich der zwischen 2007 und 2009 erfolgten Betrugsdeliktsserie entfällt demnach jeglicher Bezug zum Gesuchsgegner 1. Die dem verstorbenen A. und B. zur Last gelegten Delikte können nicht mehr in Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der in Zürich zu untersuchenden Deliktsserie vereinigt werden. Bei den verbleibenden, nach wie vor Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten handelt es sich ausnahmslos um dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Betrugsdelikte. Von den mutmasslichen 31 Betrugsfällen seien 14 im Kanton Luzern und 17 im Kanton Aargau begangen worden (vgl. hierzu die Deliktstabelle vom 29. Dezember 2009). Bei keinem dieser Delikte liegt der Ausführungsort im Kanton Zürich. Aus diesem Grund entfällt auch eine vom Gesuchsteller geltend gemachte konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1. Eine solche ist ausgeschlossen, wenn es an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Die Tatsache, dass einige der Geschädigten ihren juristischen Sitz im Kanton Zürich haben, vermag diesbezüglich keinen genügenden örtlichen Anknüpfungspunkt zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.18 vom 26. Juli 2005, E. 2.2).

3.2 Den eingereichten Akten zufolge stellten die am 28. November 2008 in den Betriebsräumlichkeiten der F. AG sowie in der Wohnung von B. in Z. (Kanton Luzern) und im Hotelzimmer von B. in Y. (Kanton Aargau) durchgeführten Hausdurchsuchungen die ersten Ermittlungshandlungen dar. Anhand der diesbezüglichen sowie der nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Hausdurchsuchungen im Kanton Schwyz im Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 2. Oktober 2009 (vgl. dort S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass diese unter der Federführung der Kantonspolizei Luzern erfolgten. Der Standpunkt des Gesuchsgegners 2, wonach das forum praeventionis diesbezüglich im Kanton Luzern liege (vgl. hierzu bereits das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2010), blieb denn auch unbestritten. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers zuerst eine Untersuchung hinsichtlich der B. vorgeworfenen Deliktsserie angehoben, womit sie gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB berechtigt und verpflichtet sind, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Grund.

3.3 Bezüglich der Scheingründung einer Aktiengesellschaft liegt der Ausführungsort demgegenüber im Kanton Aargau (Deliktstabelle vom 29. Dezember 2009, S. 10, Ziff. 2.13). Nach dem Tod des ehemals Mitbeschuldigten A. besteht auch diesbezüglich weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht irgendeine Verbindung mehr zu den im Kanton Zürich und im Kanton Luzern untersuchten Deliktsserien (vgl. den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 2. Oktober 2009, S. 92 ff.). Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Tatbeiträge von C., D. und E. befindet sich demnach gestützt auf Art. 340 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StGB im Kanton Aargau. Dessen Strafbehörden sind daher berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehören des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. Februar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.1
Datum : 26. Februar 2010
Publiziert : 08. März 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2010 70
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 340  343  344  345
StPO: 382
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
BGE Register
116-IV-83
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BG.2009.33 • BG.2010.1 • BK_G_019/04 • BG.2009.19 • BG.2005.18