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2A.90/1999 - 2001-02-26 - Öffentliche Finanzen und Abgaberecht - -
[AZA 0/4]
2A.90/1999/hzg

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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26. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind und
Gerichtsschreiber Wyssmann.

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In Sachen

Fluggesellschaft X.________ (vormals Y.________ AG),
Beschwerdeführerin, vertreten durch IAW Institut für Abgabe- und Wirtschaftsrecht AG, dieses vertreten durch Fürsprecher Jörg R. Bühlmann, Waisenhausplatz 14, Bern,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Zollrekurskommission,

betreffend
Mehrwertsteuer
(Flugzeugeinfuhr),
Sachverhalt (gekürzt):

A.- Die damals ausschliesslich im Charterflugverkehr tätige Lufttransportgesellschaft X. AG meldete am 21. Februar 1997 beim Zollamt Zürich-Flughafen das Flugzeug Boeing ... zur Einfuhr an. Das Zollamt fertigte das Flugzeug mit Zollausweis vom 24. Februar 1997 ab und erhob darauf die Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer).

Mit "Einsprache" (recte: Beschwerde) vom 20. März 1997 verlangte die X. AG, sie sei von der Einfuhrsteuer zu befreien. Sie berief sich auf Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
der damals noch anwendbaren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641. 201) und machte geltend, sie sei eine überwiegend im internationalen Luftverkehr tätige Luftfahrtgesellschaft. Als solche sei sie berechtigt, im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV Lieferungen und Dienstleistungen im Bereich des Flugverkehrs steuerfrei zu beziehen. Diese Vorschrift müsse auch bei der Einfuhrsteuer angewendet werden.

Die Direktion des Zollkreises II wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 1997 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV sei nur im Bereich der Steuer auf Inlandumsätzen anwendbar; die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr seien in Art. 67
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 67   Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
  Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
MWSTV geregelt; diese Vorschrift sehe keine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV vergleichbare Steuerbefreiung vor.

Die Oberzolldirektion bestätigte am 4. Februar 1998 diesen Entscheid.

B.- Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab.

C.- Die Steuerpflichtige führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission und die angefochtene Besteuerung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie als hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft Anspruch auf Steuerbefreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV habe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

2.- a) Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV befreit verschiedene Umsätze von der Steuer. Es handelt sich um echte Steuerbefreiungen, weil die Vorsteuer abgezogen werden kann (Art. 15 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV). Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, lautet folgendermassen:

"2Von der Steuer sind befreit:

(...)

h. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind"

Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV steht im zweiten Titel der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 4
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 4 [1]   Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
  Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).
- 64
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 64  
  Aufgehoben
), der von der "Steuer auf dem Umsatz im Inland" handelt. Diese wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben (Art. 42
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 42   Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
  1.   Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a.   Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b.   Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
  2.   Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
  3.   Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
MWSTV).

Die Bestimmungen über die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen sind demgegenüber im dritten Titel der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 65   Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
  Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:
a.   nach dem effektiven Verwendungszweck;
b.   anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c.   gestützt auf eigene Berechnungen.
- 80
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 80   Entzug der Bewilligung - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
  Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
) enthalten. Zuständig zur Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 75 Ziff. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 75  
  1.   Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
  2.   Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.
  3.   Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
MWSTV). Die bei der Einfuhr von der Umsatzsteuer befreiten Gegenstände sind in Art. 67
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 67   Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
  Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
MWSTV aufgeführt.

b) Wie aus diesen unterschiedlichen Steuerobjekten und Zuständigkeiten ersichtlich ist, besteuert einzig die Eidgenössische Steuerverwaltung die Lieferungen und Dienstleistungen im Inland sowie den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland (Art. 4
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 4 [1]   Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
  Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).
und 42
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 42   Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
  1.   Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a.   Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b.   Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
  2.   Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
  3.   Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
MWSTV). Gegenstand der Einfuhrsteuer ist demgegenüber die Einfuhr von Waren in das Inland. Für die Auslösung der Einfuhrsteuer genügt es, dass die Ware über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 66 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 66   Pauschalmethoden - (Art. 30 MWSTG)
  Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für:
a.   Tätigkeiten von Banken;
b.   die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
c.   Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
d.   die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
e.   die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;
f.   Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
MWSTV). Die Steuer auf der Wareneinfuhr knüpft somit grundsätzlich an den gleichen Vorgang an, der die Zollforderung entstehen lässt. Im Gegensatz zur Steuer auf den Umsätzen im Inland (Art. 4
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 4 [1]   Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
  Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).
MWSTV) ist bei der Einfuhrsteuer nicht erforderlich, dass es sich um entgeltliche Umsätze handelt. Das hat namentlich zur Folge, dass die Einfuhrsteuer auch dann erhoben wird, wenn ein inländischer Erwerber Waren, die er im Ausland gekauft hat, über die Grenze bringt.

Konsequenterweise sind die Steuerbefreiungen im Bereich der Dienstleistungen und Inlandlieferungen (Art. 15) im zweiten Titel und diejenigen auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 67
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 67   Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
  Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
) im dritten Titel der Mehrwertsteuerverordnung geregelt. Art. 67
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 67   Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
  Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
MWSTV sieht für die Einfuhrsteuer keine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV vergleichbare Steuerbefreiung für die Einfuhr von Luftfahrzeugen vor. Die Steuerbefreiungen nach Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV betreffen Exportlieferungen, Transitwaren und Dienstleistungen ins Ausland. Es geht um die Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips, wonach die Belastung im internationalen Verhältnis im Allgemeinen im Verbrauchsland stattzufinden hat (Camenzind/Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rz. 72). Demgegenüber sind die steuerbefreiten Einfuhren weitgehend mit dem zollfreien Warenverkehr identisch. Es handelt sich um Befreiungen, die im Interesse der schweizerischen Wirtschaft liegen oder die Güter von untergeordneter Bedeutung betreffen (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 4, Rz. 99; Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 306). Bereits diese Systematik zeigt, dass sich die Rechte und Pflichten
in Bezug auf die Einfuhrsteuer nicht aus dem zweiten Titel ableiten lassen.

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der "Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland" (Art. 4 lit. d
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 4 [1]   Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
  Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).
MWSTV) bei der Inlandumsatzsteuer im zweiten Titel der Mehrwertsteuerverordnung geregelt sei; zudem betreffe Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV auch den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Die Beschwerdeführerin meint, daraus ableiten zu können, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV auf die Einfuhrsteuer ebenfalls Anwendung finden müsse.

Diese Auffassung geht fehl. Dienstleistungen aus dem Ausland werden nicht wie Gegenstände über den Zoll verbracht und können daher auch nicht durch die Eidgenössische Zollverwaltung mit der Einfuhrsteuer belegt werden. Trotzdem müssen nach dem Bestimmungslandprinzip im Interesse einer gleichmässigen Steuerbelastung und zur Vermeidung von Besteuerungslücken diese Dienstleistungen erfasst werden. Deshalb ist der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland unter den Voraussetzungen von Art. 9
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 9 [1]   Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
  1.   Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
  2.   Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a.   der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b.   der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
  3.   Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
und 18
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 18 [1]   Antrag auf Gruppenbesteuerung - (Art. 13, 65a Abs. 1 und 67 Abs. 2 MWSTG)
  1.   Auf Antrag trägt die ESTV die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.
  2.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a.   keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und
b.   die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
  3.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a.   keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b.   die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
  4.   Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
MWSTV der Inlandsteuer unterworfen. Damit werden die aus dem Ausland bezogenen und im Inland zur Nutzung oder Auswertung verwendeten Dienstleistungen den im Inland erbrachten Dienstleistungen gleichgestellt (vgl. Heinz Keller, Grenzüberschreitende Umsätze von Waren und Dienstleistungen, Der Schweizer Treuhänder, 69/1995 S. 375). Es kann daraus nicht geschlossen werden, die Steuerbefreiungsvorschrift gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV müsse auf die Einfuhrsteuer Anwendung finden.

Im Übrigen regelt Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV die Steuerbefreiungen im Hinblick auf die Exportlieferungen und -dienstleistungen. Für den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland sieht einzig Art. 15 Abs. 2 lit. f
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV eine Befreiung vor für Fernmeldedienstleistungen. Diese Ausnahme beruht jedoch darauf, dass Fernmeldedienstleistungen regelmässig im Herkunftsland besteuert werden, und will Doppelbesteuerungen vermeiden (Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 610). Es kann daraus nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

d) Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV ergebe nur einen Sinn, wenn die Vorschrift auf die Einfuhrsteuer angewendet werde, weil in der Schweiz kein Flugzeughersteller genügend grosse Flugzeuge baue, die von der Swissair oder anderen grossen Fluggesellschaften verwendet werden könnten.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, wurde Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV auf Betreiben der Swissair im Hinblick auf das europäische Umsatzsteuerrecht, das eine ähnliche Regelung enthält, eingeführt (vgl. Art. 15 Ziff. 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, Abl. EG 1977 Nr. L 145, S. 1). Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV nicht nur die Lieferung von Flugzeugen betrifft, sondern auch Arbeiten an Flugzeugen (Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen) sowie die Vermietung und Vercharterung von Flugzeugen, was ohne weiteres Gegenstand von Inlandumsätzen sein kann. Es geht um die im Inland erbrachten Lieferungen von Steuerpflichtigen sowohl an inländische wie auch an ausländische Luftfahrtgesellschaften im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV. Flugzeuge können auch Gegenstand von Lieferungen zwischen inländischen Fluggesellschaften sein, beispielsweise auf Grund eines Kaufvertrages. Es ist nicht zu sehen, weshalb Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV in solchen Fällen keine Anwendung finden könnte. Der Inlandbezug der Norm ist damit genügend dargetan; sie ergibt bei Inlandumsätzen
durchaus einen Sinn, auch wenn die Vorschrift primär eingeführt wurde, um ausländische Luftfahrtunternehmen in der Schweiz nicht steuerpflichtig werden zu lassen.

e) Es ist daher nicht möglich, die Verordnung im Sinne der Beschwerdeführerin auszulegen. Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV findet nach dem Gesagten auf die Einfuhr von Flugzeugen keine Anwendung.

3.- Ergibt somit die Auslegung, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV die Steuerbefreiung bei den Inlandumsätzen, nicht jedoch bei der Einfuhr vorschreibt, kann sich nur fragen, ob der Verfassungsauftrag den Bundesrat verpflichtet hätte, in die Mehrwertsteuerverordnung eine Bestimmung aufzunehmen, die den Flugzeugimport von der Einfuhrsteuer befreit. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Mehrwertsteuerverordnung in dieser Hinsicht eine Lücke enthalte, die Frage aber zu Recht verneint.

a) Wie die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland hat auch die Umsatzsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen eine verfassungsmässige Grundlage (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 196   Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1]
  Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
  bis.   Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6]
  bis.   ter.   Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7]
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).
[2] SR 741.01
[3] SR 641.81
[4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.
[10] SR 822.11
[11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.
[13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).
[15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[18] SR 641.20
[19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761).
[22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
lit. a Ziff. 2 BV bzw. Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 ÜbBest. aBV). Mit der Einfuhrsteuer soll, wie gesagt, die erstmalige und gleichmässige Belastung aller aus dem Ausland herkommenden Gegenstände mit der schweizerischen Mehrwertsteuer erreicht werden. Das entspricht dem Bestimmungslandprinzip, das verlangt, dass Güter und Dienstleistungen im Bestimmungsland (Einfuhrland) mit der Steuer dieses Landes belastet werden und gleichartige Leistungen ungeachtet ihrer Herkunft - Ausland oder Inland - die gleiche steuerliche Belastung tragen sollen. Deshalb ist die Inlandumsatzsteuer durch die Einfuhrsteuer zu ergänzen.

Das Bestimmungslandprinzip verlangt aber auch, dass grundsätzlich alle Inlandumsätze mit der Steuer erfasst werden. Das Prinzip ist daher mindestens berührt, wenn Inlandumsätze von der Steuer (echt) befreit sind, entsprechende Gegenstände bei der Einfuhr jedoch besteuert werden. In dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht, dass die Mehrwertsteuerverordnung in Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV einzig diejenigen Umsätze steuerfrei erklärt, die im Inland erbracht werden, gleichartige Leistungen dagegen nicht, wenn sie aus dem Ausland bezogen werden. Der Bundesgesetzgeber hat denn auch den Handlungsbedarf erkannt, wenn er im neuen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641. 20) eine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV weitgehend entsprechende Vorschrift für die Inlandumsatzsteuer eingeführt (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 19   Mehrheit von Leistungen
  1.   Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
  2.   Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
  3.   Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
  4.   Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
MWSTG) und diese auch auf die Einfuhrsteuer anwendbar erklärt hat (Art. 74 Ziff. 11
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 74   Geheimhaltung
  1.   Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
  2.   Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a.   bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b.   gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c.   im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d. [1]   für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e. [2]   bei Massnahmen nach Artikel 79a.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG). Begründet wurde die neue Regelung damit, dass die Einfuhren den Inlandumsätzen gleichgestellt werden sollen (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, S. 799 ad Art. 70 lit. m).

b) Fragen kann sich indessen nur, ob deswegen die vom Bundesrat getroffene Lösung als verfassungswidrig bezeichnet werden muss. Das ist zu verneinen.

Beim Bestimmungslandprinzip handelt es sich - wie auch beim Verbrauchssteuerprinzip oder beim Prinzip der Wettbewerbsneutralität - um einen dem System der Mehrwertsteuer inhärenten Grundsatz. Es ist aber kein verfassungsmässiges Individualrecht, das dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch einräumt. Soweit sich solche Prinzipien aus der Verfassung ergeben, haben sich der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber beim Erlass der Rechtsnormen, wie auch der Richter bei deren Auslegung, an diesen Prinzipien zu orientieren. Was das Bestimmungslandprinzip betrifft, so liegt es insbesondere dem Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 196   Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1]
  Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
  bis.   Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6]
  bis.   ter.   Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7]
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).
[2] SR 741.01
[3] SR 641.81
[4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.
[10] SR 822.11
[11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.
[13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).
[15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[18] SR 641.20
[19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761).
[22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
lit. c BV (Art. 8 Abs. 2 lit. c ÜbBest. aBV) zu Grunde. Es ist jedoch nicht als Individualrecht in der Verfassung verankert, sondern leitet sich selbst aus anderen Grundprinzipien der Mehrwertsteuer wie namentlich dem Verbrauchssteuerprinzip und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab (vgl. Markus Reich, Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, Der Schweizer Treuhänder, 69/1995, S. 330). Eine Regelung des Bundesrates, welche das Bestimmungslandprinzip nicht uneingeschränkt verwirklicht, kann deshalb nicht bereits aus diesem Grund als verfassungswidrig bezeichnet werden. Hier kommen vielmehr die
individuellen Grundrechte zum Zug, mit denen diese Prinzipien Berührungspunkte aufweisen und welche dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Verwaltung einräumen, wie namentlich der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Xavier Oberson, Les principes directeurs et constitutionnels régissant la taxe sur la valeur ajoutée, RDAF 53/1997 II S. 38).

4.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich zumindest implizit auf den im Sinne der Wettbewerbsneutralität staatlicher
Massnahmen in der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, Art. 31 aBV) mitenthaltenen Gleichbehandlungsanspruch der Gewerbegenossen (vgl. BGE 124 II 193 E. 8b S. 211 f.). Sie macht geltend, es verletze das Prinzip der Wettbewerbsneutralität (der Steuer), wenn die Verwaltung Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV nur auf konzessionierte inländische Linienfluggesellschaften und ausländische Fluggesellschaften anwende, unter Ausschluss der inländischen Charterfluggesellschaften.

Es trifft zu, dass nach der Verwaltungspraxis, wie sie in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 8.1, zum Ausdruck kommt, nicht alle Lufttransportgesellschaften in den Genuss der Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV gelangen. Davon profitierten jedenfalls im hier fraglichen Zeitpunkt nur die inländischen konzessionierten Linienfluggesellschaften (Swissair, Crossair, Air Engiadina) sowie die in einer Liste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführten ausländischen Luftfahrtgesellschaften. Nur diese Gesellschaften führten nach Verwaltungsauffassung Beförderungen im Luftverkehr durch und waren als hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaften zu betrachten. Inländische Charterfluggesellschaften wurden bisher nicht gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV behandelt.

b) Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV beschlägt indessen nur die Steuer auf den Umsätzen im Inland, während es vorliegend um die Einfuhrsteuer geht. Die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen könnte somit nur darin liegen, dass direkte Konkurrenten der Beschwerdeführerin ihre Flugzeuge bei schweizerischen Herstellern gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV steuerfrei beziehen können, während die Beschwerdeführerin für ihre in die Schweiz eingeführten Flugzeuge die Einfuhrsteuer bezahlen muss. Mit der Beschwerdeführerin ist auch davon auszugehen, dass sie gezwungen ist, neue Flugzeuge im Ausland einzukaufen, weil kein schweizerischer Hersteller für ihren Bedarf genügend grosse Flugzeuge herstellt.

In der gleichen Situation befinden sich aber auch die direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin, die mit gleichartigen Flugzeugen Charterflüge durchführen. Auch diese müssen ihre Flugzeuge von ausländischen Flugzeugherstellern beziehen. Eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liegt in Hinsicht auf die Steuerbefreiung bei der Inlandumsatzsteuer nicht vor.

5.- Die Beschwerdeführerin rügt allerdings auch, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die konzessionierten Linienfluggesellschaften von der Einfuhrsteuer befreie.

a) In der Tat wendet die Eidgenössische Zollverwaltung Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV auf die Einfuhrsteuer analog an. Das heisst, sie befreit die Einfuhr von Flugzeugen von der Einfuhrsteuer, wenn eine entsprechende Lieferung im Inland gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV von der Inlandumsatzsteuer befreit wäre. Das betrifft die inländischen konzessionierten Linienfluggesellschaften, die auf diese Weise für die von ihnen eingeführten Flugzeuge keine Einfuhrsteuer zu bezahlen haben. Die Beschwerdeführerin kommt nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung, weil sie im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Flugzeugeinfuhr noch ausschliesslich als Charterfluggesellschaft tätig war.

Die Eidgenössische Zollverwaltung rechtfertigt ihre Praxis damit, dass die Steuerbefreiung für Umsätze im Inland, nicht aber für vergleichbare Einfuhren, unter dem Gesichtswinkel der Wettbewerbsneutralität "nicht völlig unbedenklich" sei. Nach dem Gesagten ist aber Art. 15 Abs. 2 lit. h
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV auf die Einfuhrsteuer nicht anwendbar. Es ist deshalb unzulässig, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Einfuhr von Flugzeugen von konzessionierten Linienfluggesellschaften mit dem Hinweis auf die entsprechende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Inlandumsatzsteuer von der Einfuhrsteuer befreit. Darin liegt, wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemerkt, eine rechtsungleiche Behandlung. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht von der Einfuhrsteuer ebenfalls zu befreien ist.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Nur wenn es die Behörde ablehnt, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 122 II 446 E. 4a, ferner 123 II 248 E. 3c).

Wie die Vorinstanz (Urteil E. 6) zu Recht erwogen hat, hatte die Zollrekurskommission vorliegend zum ersten Mal Gelegenheit, die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Einfuhr von Flugzeugen auf ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerverordnung hin zu überprüfen. Die Praxis zur Steuer auf Inlandumsätzen kam erstmals in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom April 1995 (Ziff. 8.1.) zum Ausdruck. Sie wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung offenbar erst ab Sommer 1996 für die Einfuhrsteuer übernommen, weshalb die Beschwerdeführerin noch am 28. April 1996 ein anderes Flugzeug steuerfrei einführen konnte.

Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung und die Oberzolldirektion die als rechtswidrig erkannte Praxis nicht aufgeben werden. Die Oberzolldirektion weist in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch darauf hin, dass der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission in diesem Punkt Handlungsbedarf geschaffen habe und sie ihre Praxis anpassen werde, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind daher nicht erfüllt.

Lausanne, 26. Februar 2001
2A.90/1999 26. Februar 2001 16. März 2001 Bundesgericht Unpubliziert Öffentliche Finanzen und Abgaberecht

Gegenstand -

Gesetzesregister
BV 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV 196
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 196   Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1]
  Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
  bis.   Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6]
  bis.   ter.   Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7]
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).
[2] SR 741.01
[3] SR 641.81
[4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.
[10] SR 822.11
[11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.
[13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).
[15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
[17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
[18] SR 641.20
[19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
[21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761).
[22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
MWSTG 19
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 19   Mehrheit von Leistungen
  1.   Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
  2.   Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
  3.   Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
  4.   Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
MWSTG 74
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 74   Geheimhaltung
  1.   Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
  2.   Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a.   bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b.   gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c.   im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d. [1]   für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e. [2]   bei Massnahmen nach Artikel 79a.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTV 4
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 4 [1]   Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
  Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).
MWSTV 9
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 9 [1]   Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
  1.   Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
  2.   Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a.   der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b.   der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
  3.   Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
MWSTV 15
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV 18
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 18 [1]   Antrag auf Gruppenbesteuerung - (Art. 13, 65a Abs. 1 und 67 Abs. 2 MWSTG)
  1.   Auf Antrag trägt die ESTV die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.
  2.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a.   keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und
b.   die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
  3.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a.   keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b.   die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
  4.   Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
MWSTV 42
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 42   Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
  1.   Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a.   Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b.   Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
  2.   Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
  3.   Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
MWSTV 64
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 64  
  Aufgehoben
MWSTV 65
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 65   Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
  Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:
a.   nach dem effektiven Verwendungszweck;
b.   anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c.   gestützt auf eigene Berechnungen.
MWSTV 66
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 66   Pauschalmethoden - (Art. 30 MWSTG)
  Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für:
a.   Tätigkeiten von Banken;
b.   die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
c.   Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
d.   die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
e.   die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;
f.   Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
MWSTV 67
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 67   Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
  Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
MWSTV 75
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 75  
  1.   Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
  2.   Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.
  3.   Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
MWSTV 80
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 80   Entzug der Bewilligung - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
  Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
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53/1997 II 38