Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2015.81, BP.2015.27

Beschluss vom 26. Januar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG); Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft bzw. deren Zweigstelle in Lausanne eröffnete im Jahr 2014 mindestens zwei Strafuntersuchungen in französischer Sprache im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. Die entsprechenden Verfahrensnummern lauten SV.14.0404 sowie SV.14.1082. Im Rahmen der letztgenannten Untersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. SA am 4. September 2014 u. a. um Herausgabe von Informationen und Unterlagen zu Kontobeziehungen, die auf «D.» lauten, an denen «D.» wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer «D.» zeichnungsberechtigt ist. Gleichzeitig verfügte sie die Sperrung der hierbei festgestellten Kontobeziehungen (act. 1.2). Eine analoge Verfügung richtete die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 an die Bank E. SA (act. 1.3). Auf entsprechende Aufforderung hin (act. 1.4, 1.5) präzisierte die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank C. SA am 21. Oktober 2014, dass sie mit «D.» sowohl juristische als auch natürliche Personen mit entsprechendem Namen meine. Die natürlichen Personen betreffend handle es sich um all diejenigen, welche eine Beziehung mit einer gleichnamigen Gesellschaft aufweisen würden (act. 1.6). Gestützt auf diese Präzisierung informierte die Bank C. SA die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2014 über ihre von der Editionsverfügung erfassten Kundenbeziehungen (BB.2015.76, act. 1.7). Hieraus ergibt sich, dass die A. SA bezüglich vier verschiedener Kontobeziehungen wirtschaftlich Berechtigte ist. Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass bei der Bank C. SA aktuell keine Kontobeziehungen auf die A. SA lauten (BB.2015.76, act. 1.7). Die von der A. SA am 16. Dezember 2014 mandatierten Rechtsvertreter (vgl. act. 1.0) korrespondierten in der Folge im Rahmen des Verfahrens SV.14.1082 verschiedentlich mit der verfahrensleitenden Zweigstelle der Bundesanwaltschaft, dies jedoch im Namen von anderen Beteiligten (u. a. von F.; act. 13.9) und ohne Anzeige ihres Vertretungsverhältnisses zur A. SA (siehe u. a. auch act. 13.6, 13.7, 13.8, 13.10). Dieses Vertretungsverhältnis zur A. SA wurde der Bundesanwaltschaft erst mit Schreiben vom 23. Juli 2015 angezeigt (act. 1.15).

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern von F. mit, dass sie am Tag zuvor unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 im Kontext «D.» eine Strafuntersuchung eröffnet habe (act. 1.8). Gemäss Eröffnungsverfügung vom 2. Juli 2015 richtet sich die diesbezügliche Strafuntersuchung gegen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA und gegen J. sowie gegen weitere unbekannte Unternehmen und Personen (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf K. ausgedehnt (act. 7.7). Am 14. Juli 2015 erkundigten sich die Vertreter von F. bei der Bundesanwaltschaft u. a. um nähere Angaben, was unter dem Kontext «D.» zu verstehen sei und gegen welche Personen sich die neu eröffnete Strafuntersuchung richte (act. 1.9).

Am 16. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Vertretern von F. u. a. mit, zu den beschuldigten Personen lägen von Seiten der Adressaten keine Anwaltsvollmachten vor, weshalb dazu keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten. Soweit Anwaltsvollmachten vorliegen würden, habe sich am Status der betroffenen Personen und Gesellschaften (noch) nichts geändert. Weiter sei für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die Verfahrenssprache Deutsch festgelegt worden. Soweit Staatsanwalt L. in Vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts handeln würde, werde er auf Französisch korrespondieren. Sämtliche bis anhin in den Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 im vorliegenden Kontext erhobenen Unterlagen seien mittels Aktenbeizugsverfügungen in die vorliegende Strafuntersuchung integriert und an den Hauptsitz der Bundesanwaltschaft in Bern transferiert worden. Abschliessend ersuchte die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, sofern die Vertreter von F. im einen oder anderen Punkt eine anfechtbare Verfügung wünschten (act. 1.10).

C. Am 20. Juli 2015 richteten die Vertreter von F. ein Schreiben an die Bundesanwaltschaft, mit welchem sie gegen diese Entscheide protestierten und diesbezüglich eine Begründung verlangten (act. 1.11). Gleichzeitig liess F. am 20. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dagegen Beschwerde einreichen (act. 1.12). Auf diese Beschwerde wurde mit Beschluss BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 nicht eingetreten.

Als Reaktion auf das erwähnte Schreiben vom 20. Juli 2015 (act. 1.11) legte die Bundesanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 22. Juli 2015 Deutsch als Verfahrenssprache in der vorliegenden Strafuntersuchung fest. Zugleich forderte die Bundesanwaltschaft die beschuldigte A. SA auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Vertreter im Sinne von Art. 112
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen - 1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
1    In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
2    Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
3    Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.
4    Wird wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, so können die Verfahren vereinigt werden.
StPO zu bestimmen (act. 1.1). Die entsprechende Verfügung wurde nebst dem Vertreter der beschuldigten G. Inc. auch den Vertretern von F. zugestellt (dies mit dem Hinweis «namentlich als Vertreter der drittbetroffenen Anteilseigner»; act. 1.1, S. 4).

D. Gegen diese Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 29. Ju­li 2015 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

Plaise au Tribunal pénal fédéral

A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable.

Au fond

Préalablement:

2. Octroyer l'effet suspensif au présent recours.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

4. Joindre la procédure de recours n° BB.2015.76 à la procédure régissant le présent recours.

Principalement:

5. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle ordonne que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit désormais l'allemand.

6. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle donne acte à la recourante que le siège de la procédure n° SV.15.0775 est transféré à Berne.

Cela fait:

7. Ordonner que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit le français jusqu'à la clôture de la procédure.

8. Ordonner que le siège principal de la procédure n° SV.15.0775 demeure à Lausanne.

9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d'avocats de la recourante.

10. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que la recourante devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775

Mit Stellungnahme vom 7. August 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Diesbezüglich erfolgte am 13. August 2015 seitens der A. SA eine unaufgeforderte Stellungnahme (BP.2015.27, act. 7), welche der Bundesanwaltschaft am folgenden Tage zur Kenntnis gebracht wurde (BP.2015.27, act. 8).

In materieller Hinsicht schliesst die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 19. August 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Ersuchens um Vereinigung mit der Beschwerdesache BB.2015.76 (act. 7).

Mit Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte die beschuldigte G. Inc., sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Sache äussern zu können (act. 8).

In ihrer Replik vom 15. September 2015 hält die A. SA vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 16). Anschliessend wurde die G. Inc. eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zu den bisher ergangenen Eingaben der Parteien einzureichen (act. 17). Mit Eingabe vom 4. November 2015 schliesst sich die G. Inc. den Beschwerdeanträgen der A. SA an (act. 20). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Sie ist durch die Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache in ihren Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.3 Was den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, die vorliegende Strafuntersuchung sei (weiterhin) durch die von der Beschwerdegegnerin in Lausanne unterhaltene Zweigstelle zu führen, betrifft dieser die interne Geschäftszuteilung der Beschwerdegegnerin. Bei Entscheiden im Rahmen der Geschäftszuteilung handelt es sich lediglich um amtsinterne Entscheide, denen es an einer gegen aussen gerichteten Wirksamkeit fehlt. Entscheide solcher Natur stellen keine anfechtbare Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO dar. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen nur Akte, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 11), weshalb sich der entsprechende Beschwerdeantrag als unzulässig erweist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.12 vom 10. Mai 2006, E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 20 in fine m.w.H.). Dementsprechend ist darauf nicht einzutreten.

1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem von F. angestrengten Beschwerdeverfahren wurde bereits im diesen betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 abgewiesen, nachdem es F. an jeglicher Legitimation zur Beschwerdeführung mangelte. Der auch von der Beschwerdeführerin gestellte Vereinigungsantrag erweist sich als gegenstandslos.

1.5 Die angefochtene Verfügung wurde nebst der Beschwerdeführerin auch der ebenfalls beschuldigten G. Inc. eröffnet (vgl. act. 1.1, S. 4). Diese hat auf eine Anfechtung dieser Verfügung verzichtet, wünschte aber, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens äussern zu können. Diesem Antrag wurde im Verlaufe des Schriftenwechsels entsprochen.

1.6 Die Beschwerdeführerin bedient sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren der französischen Sprache. Die G. Inc. ihrerseits liess sich in italienischer Sprache verlauten. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

2.

2.1 Nach dem Gesagten beschränkt sich der zulässige Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775.

2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.
1    Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.
2    Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.
StBOG), regelt u. a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG) und wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG).

Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so ausdrücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festlegung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2).

2.3 Wie eingangs erwähnt, führt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. verschiedene Strafuntersuchungen. Die Untersuchung SV.14.0404 richtet sich dabei gegen M., den ehemaligen Direktor der B., und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015; vgl. auch act. 7.4). Die Untersuchung SV.14.1082 richtet sich ebenfalls wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen N., der in der Vergangenheit für die B. gearbeitet hat, sowie gegen O., der für eine Tochtergesellschaft der B. arbeitet, und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. act. 7.2 sowie u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.19 vom 15. Juli 2015). Die Eröffnungsverfügung SV.15.0775 benennt als beschuldigte Personen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA sowie J. (Direktor der G. Inc.) und weitere unbekannte Unternehmen bzw. unbekannte Personen. Untersucht werden hierbei die Tatbestände der Bestechung, der Falschbeurkundung sowie der Geldwäscherei (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde die letztgenannte Untersuchung ausgedehnt auf die Beschwerdeführerin und auf K., der Kontaktperson von J. bei «D.» (act. 7.7).

Die Eröffnung der letzterwähnten Strafuntersuchung gründet im Wesentlichen auf die der Beschwerdegegnerin am 30. März 2015 übermittelte Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der Bank P. SA (BP.2015.27, act. 3.2). Im Zusammenhang mit der Affäre um B. gingen der Beschwerdegegnerin ihren eigenen Angaben zufolge bis Juni 2015 Meldungen zu über 200 Bankverbindungen ein, wobei diese zunächst ausschliesslich der Zweigstelle in Lausanne zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden seien. Nachdem sich gezeigt habe, dass aufgrund von Ressourcenengpässen in der Zweigstelle in Lausanne nicht alle dieser Meldungen zeitgerecht haben behandelt werden können, habe der Bundesanwalt die in Bern angesiedelte Abteilung Wirtschaftskriminalität II angewiesen, die Zweigstelle in Lausanne zu unterstützen. Diese habe letztlich die vorliegend interessierende Strafuntersuchung eröffnet (vgl. hierzu act. 1.1). Die entsprechende – in deutscher Sprache verfasste – Eröffnungsverfügung datiert vom 2. Juli 2015 (act. 7.6). Damit legte die Beschwerdegegnerin für die Strafuntersuchung SV.15.0775 implizit auch die Verfahrenssprache Deutsch fest (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.3). Dass den beiden Rechtsanwälten, welche vorliegend die Beschwerdeführerin vertreten, diese Verfahrenseröffnung mit einem in französischer Sprache verfassten Schreiben mitgeteilt wurde, ändert daran – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 1, S. 16 – nichts.

2.4 Eine Überprüfung dieser Wahl mit den in Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
bis c StBOG genannten Kriterien ergibt folgende Würdigung. Gemäss Eröffnungsverfügung richtete sich die Strafuntersuchung von Beginn weg gegen drei verschiedene Gesellschaften mit jeweiligem Sitz auf den Britischen Jungferninseln, in Belize sowie in Uruguay und gegen den auf den Bahamas domizilierten amerikanischen Staatsbürger J. Berücksichtigt man auch noch die kurz nach Eröffnung erfolgte Ausdehnung vom 10. Juli 2015 figurieren als Beschuldigte weiter die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Brasilien, und der brasilianische Staatsangehörige K. Aus einer solchen Ausgangslage lassen sich mit Blick auf mögliche Sprachkenntnisse der Beteiligten für die Verfahrenssprache keinerlei brauchbaren Schlüsse ziehen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung lagen der Beschwerdegegnerin einzig von Seiten der beschuldigten G. Inc. (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) Anzeigen einer Vertretung vor. Mit den beiden in englischer Sprache verfassten Vollmachten wurden jeweils in Lugano tätige Rechtsanwälte mandatiert (act. 7.3 und 7.4). Als einziger Ansprechpartner der Beschwerdegegnerin fungierte jedoch das Studio legale Cattaneo & Postizzi (act. 20.2). Deren beide im vorliegenden Verfahren auftretende Rechtsanwälte Mario Postizzi und Goran Mazzuchelli beherrschen gemäss ihrem Internetauftritt alle drei Verfahrenssprachen des Bundes. Beide haben aber auch schon mehrfach juristische Publikationen auf Deutsch verfasst (u. a. gemeinsam in Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
-121
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
, 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
-138
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
, 338
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte - 1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
1    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2    Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
3    Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
StPO). In Berücksichtigung der Sprachkenntnisse der zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung bereits bekannten Vertreter waren ebenfalls alle drei Verfahrenssprachen denkbar. Die letztlich gewählte Verfahrenssprache Deutsch bietet den beiden genannten Vertretern der G. Inc. offensichtlich keine Probleme. Demzufolge wenig überraschend wurde die vorliegende, auch diesen eröffnete (vgl. act. 1.1, S. 4) Verfügung von diesen nicht mittels Beschwerde angefochten.

Was die wesentlichen Akten angeht, so wurde der Beschwerdegegnerin die erwähnte Geldwäscherei-Verdachtsmeldung mit einem in deutscher Sprache verfassten Begleitschreiben übermittelt. Die Verdachtsmeldung der Bank selber erging in italienischer Sprache. Betrachtet man die eigentlichen Bankunterlagen, welche die G. Inc. betreffen, so sind diese weit überwiegend in Englisch gehalten (vgl. zu all dem BP.2015.27, act. 3.2; das gilt auch für weitere Bankbeziehungen, siehe act. 7.10-7.12). Nach dem von der Beschwerdegegnerin erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung verfügten Beizug von Teilen der Akten der Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 (vgl. hierzu act. 7.8) sind Teile der Akten auch in französischer Sprache vorhanden. Nachdem die zur Hauptsache interessierenden Bankunterlagen überwiegend in englischer Sprache vorliegen, ergibt sich auch aufgrund der wesentlichen Akten keine eindeutige Präferenz der einen oder anderen Sprache als Verfahrenssprache.

Der Ort der ersten Untersuchungshandlungen liegt schwergewichtig am Sitz der Bank, welche die vorliegend mit am Ursprung der Untersuchung stehende Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erstattet hat, mithin in Lugano. Dass nach Eröffnung der Untersuchung Akten aus anderen Strafuntersuchungen beigezogen wurden, ändert diesbezüglich nichts.

Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der gesetzlichen Kriterien keine klare Tendenz, wonach sich bei Eröffnung der Untersuchung SV.15-0775 die eine oder andere Verfahrenssprache zwingend aufgedrängt hätte. Die auch mit Blick auf zur Verfügung stehende Ressourcen der Beschwerdegegnerin (siehe hierzu oben stehende E. 2.2) gewählte Verfahrenssprache Deutsch stellt für die zu Beginn der Untersuchung bereits bekannten Vertreter der beschuldigten G. Inc. keinerlei Probleme dar. Angesichts des der Beschwerdegegnerin bei der Wahl der Verfahrenssprache zustehenden weiten – und hier auch durch die gesetzlichen Kriterien nicht sonderlich stark eingeschränkten – Handlungsspielraum erweist sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen und teilweise an der Sache vorbeigehenden Rügen ist nachfolgend einzugehen.

2.5 Vorab ergibt sich anhand der vorliegenden Akten eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ihre in französischer Sprache tätigen Rechtsanwälte zwar schon am 16. Dezember 2014 in englischer Sprache mandatierte (vgl. act. 1.0), diese aber das entsprechende Vertretungsverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 23. Juli 2015 und damit nach Eröffnung der Strafuntersuchung und nach Festlegung der Verfahrenssprache angezeigt haben (act. 1.15). War ihre Beteiligung am Verfahren SV.15.0775 der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Untersuchung noch gar nicht bekannt, so war dieser bei der Festlegung der Verfahrenssprache auch keine Rechnung zu tragen (dasselbe gilt auch für den nachträglich von der Beschwerdeführerin bestellten Vertreter im Sinne von Art. 112
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen - 1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
1    In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
2    Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
3    Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.
4    Wird wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, so können die Verfahren vereinigt werden.
StPO). Diesbezüglich ist auch in der angefochtenen Verfügung selber ersichtlich, dass die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht als deren Vertreterin, sondern nur als Vertreter drittbetroffener Anteilseigner, für welche sie sich im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 und SV.14.1082 konstituiert haben, bezeichnet wurden (act. 1.1, S. 4). Aus dem Umstand, wonach sich die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin zuvor schon als Vertreter für eine Reihe anderer Personen bzw. Unternehmen konstituiert haben (vgl. act. 13, S. 10), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend hatte die Beschwerdegegnerin in früheren Eingaben der beiden Rechtsanwälte hinter der Wendung «nos clients» (siehe act. 13, S. 10 mit Hinweis auf act. 13.11) auch nicht die Beschwerdeführerin zu vermuten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Vertreter hätten sich bereits anlässlich von Besuchen der Zweigstelle Lausanne im Januar bzw. März 2015 klar als Vertreter der natürlichen und juristischen Personen legitimiert, welche Mitglieder der Gruppe «D.» bilden, ist nicht belegt (die in act. 13, S. 10 diesbezüglich referenzierte Eingabe [act. 13.11] verliert darüber kein Wort). Der erste diesbezügliche Hinweis datiert vom 17. Juli 2015 (act. 13.12) und damit ebenfalls erst nach Eröffnung der Untersuchung und Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch.

2.6 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Eröffnung der Untersuchung SV.15.0775 sei in Tat und Wahrheit lediglich erfolgt, um die in SV.14.0404 und SV.14.1082 festgelegte Verfahrenssprache Französisch zu ändern, ohne dass hierzu die gemäss Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG erforderlichen wichtigen Gründe vorliegen würden, ist sie nicht zu hören. Diesbezüglich ergibt sich nicht nur aufgrund der vorliegenden Akten, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst (act. 13, S. 11), dass diese im Rahmen der beiden Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 weder Partei noch eine am Verfahren beteiligte Drittperson war. Insofern kann sie aus der Tatsache, dass diese beiden Untersuchungen in französischer Sprache geführt werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist weiter schon nur angesichts der verschiedenen beschuldigten Personen und Unternehmen sowie der unterschiedlichen Straftatbestände festzuhalten, dass es sich bei der Untersuchung SV.15.0775 nicht einfach um die Weiterführung der Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 unter neuer Verfahrensnummer handelt. Dass im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Teile der Akten (nicht alle wie bspw. auch in act. 20, S. 2 geltend gemacht) aus früher eröffneten Verfahren beigezogen wurden, ändert am Gesagten ebenfalls nichts.

Sofern sich die G. Inc., welcher bereits im Verfahren SV.14.0404 der Status einer Drittbetroffenen zukam (vgl. act. 7.3 und 7.4), im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun der Argumentation der Beschwerdeführerin anschliesst, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, die Verfügung, mit welcher in der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung ausdrücklich die Verfahrenssprache Deutsch festgelegt wurde, selbst anzufechten. Ihr diesbezügliches Verhalten ist widersprüchlich und verdient keinen Schutz.

2.7 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf eine als «De Officiis» bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Beschwerdegegnerin (act. 13.13). Gemäss Ziff. 20 dieser Vereinbarung sei die Beschwerdegegnerin gehalten, nach Konstituierung aller Parteivertreter die Wahl der Verfahrenssprache, namentlich bei einem einstimmigen Wunsch aller Parteivertreter, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, die übrigen Parteivertreter hätten im September 2015 entsprechende Eingaben gemacht (act. 13.16-13.20).

Die fragliche Vereinbarung ist für den Entscheid der Beschwerdekammer nicht von Bedeutung. Massgeblich ist das Gesetz und die darauf beruhende Praxis des Gerichts. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass die nachträglichen Eingaben und Äusserungen für die Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch bei Eröffnung der Untersuchung am 2. Juli 2015 und deren Bestätigung in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 nicht von Relevanz sind. Ein allfälliger nachträglicher Wechsel der Verfahrenssprache ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und richtet sich nach Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG und nicht nach der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vereinbarung. Soweit ersichtlich wird von den Vertretern der Verfahrensparteien ein Wechsel der Verfahrenssprache gewünscht; wichtige Gründe, die solch einen Wechsel aufdrängen würden, sind den genannten Eingaben aber auch keine zu entnehmen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. In diesem Rahmen ist sie abzuweisen.

4. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 26. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Goran Mazzuchelli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2015.81
Date : 26. Januar 2016
Published : 15. Februar 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


Legislation register
StBOG: 1  3  37  73
StPO: 67  104  112  115  121  136  138  338  382  387  393  396  428
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BBl
2006/1308 • 2008/8147