Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2015.76, BP.2015.25

Beschluss vom 7. Januar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG); Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft bzw. deren Zweigstelle in Lausanne eröffnete im Jahr 2014 mindestens zwei Strafuntersuchungen in französischer Sprache im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. Die entsprechenden Verfahrensnummern lauten SV.14.0404 sowie SV.14.1082. Im Rahmen der letztgenannten Untersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. SA am 4. September 2014 u. a. um Herausgabe von Informationen und Unterlagen zu Kontobeziehungen, die auf «D.» lauten, an denen «D.» wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer «D.» zeichnungsberechtigt ist. Gleichzeitig verfügte sie die Sperrung der hierbei festgestellten Kontobeziehungen (act. 1.2). Eine analoge Verfügung richtete die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 an die Bank E. SA (act. 1.3). Auf entsprechende Aufforderung hin (act. 1.4, 1.5) präzisierte die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank C. SA am 21. Oktober 2014, dass sie mit «D.» sowohl juristische als auch natürliche Personen mit entsprechendem Namen meine. Die natürlichen Personen betreffend handle es sich um all diejenigen, welche eine Beziehung mit einer gleichnamigen Gesellschaft aufweisen würden (act. 1.6). Gestützt auf diese Präzisierung informierte die Bank C. SA die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2014 über ihre von der Editionsverfügung erfassten Kundenbeziehungen (act. 1.7). Hieraus ergibt sich, dass A. bezüglich der beiden Kontobeziehungen Nr. 1 (seit 5. Oktober 2004) und 2 (zwischen 10. Februar 2004 und 5. Juni 2006) wirtschaftlich Berechtigter ist bzw. war. Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass bei der Bank C. SA aktuell keine Kontobeziehungen auf A. lauten (act. 1.7). Die von A. am 16. Dezember 2014 mandatierten Rechtsvertreter (vgl. act. 1.0) korrespondierten in der Folge im Rahmen des Verfahrens SV.14.1082 verschiedentlich mit der verfahrensleitenden Zweigstelle der Bundesanwaltschaft (act. 1.9, 1.10, 1.12). Am 19. Februar 2015 zeigten sie gegenüber der Bundesanwaltschaft an, dass sie mit der Wahrung der Interessen von A. betraut seien. Im Rahmen der entsprechenden Eingabe ersuchten sie zudem um Freigabe der Vermögenswerte, welche auf der auf die F. Inc. lautenden Kontobeziehung Nr. 1 liegen und bezüglich welcher A. wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1.11).

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern von A. mit, dass sie am Tag zuvor unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 im Kontext «D.» eine Strafuntersuchung eröffnet habe (act. 1.13). Am 14. Juli 2015 erkundigten sich die Vertreter von A. bei der Bundesanwaltschaft u. a. um nähere Angaben, was unter dem Kontext «D.» zu verstehen sei und gegen welche Personen sich die neu eröffnete Strafuntersuchung richte (act. 1.14).

Am 16. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Vertretern von A. u. a. mit, zu den beschuldigten Personen lägen von Seiten der Adressaten keine Anwaltsvollmachten vor, weshalb dazu keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten. Soweit Anwaltsvollmachten vorliegen würden, habe sich am Status der betroffenen Personen und Gesellschaften (noch) nichts geändert. Weiter sei für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die Verfahrenssprache Deutsch festgelegt worden. Soweit Staatsanwalt G. in Vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts handeln würde, werde er auf Französisch korrespondieren. Sämtliche bis anhin in den Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 im vorliegenden Kontext erhobenen Unterlagen seien mittels Aktenbeizugsverfügungen in die vorliegende Strafuntersuchung integriert und an den Hauptsitz der Bundesanwaltschaft in Bern transferiert worden. Abschliessend ersuchte die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, sofern die Vertreter von A. im einen oder anderen Punkt eine anfechtbare Verfügung wünschten (act. 1.1).

C. Hiergegen liess A. am 20. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:

Plaise au Tribunal pénal fédéral

A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable.

Au fond

Préalablement:

2. Octroyer l'effet suspensif au présent recours.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

Principalement:

4. Annuler et mettre à néant la décision du 16 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle ordonne que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit désormais l'allemand.

5. Annuler et mettre à néant la décision du 16 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle ordonne que le siège de la procédure n° SV.15.0775 soit transféré à Berne.

Cela fait:

6. Ordonner que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit le français jusqu'à la clôture de la procédure.

7. Ordonner que le siège principal de la procédure n° SV.15.0775 demeure à Lausanne.

8. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires d'avocats du recourant.

9. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que le recourant devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775.

Subsidiairement:

10. Renvoyer le dossier de la procédure n° SV.15.0775 au Ministère public de la Confédération pour qu'il rende une décision motivée en français sur la question de la langue et du siège principal de la procédure.

11. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne dans l'intervalle.

12. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires d'avocats du recourant.

13. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que le recourant devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775.

Gleichzeitig richtete A. ein Schreiben an die Bundesanwaltschaft, mit welchem er gegen die angefochtenen Entscheide protestierte und diesbezüglich eine Begründung verlangte (act. 1.15). Diesbezüglich legte die Bundesanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 22. Juli 2015 Deutsch als Verfahrenssprache in der vorliegenden Strafuntersuchung fest (act. 3.2). Die beschuldigte Unternehmung H. SA reichte dagegen am 29. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer separat eine Beschwerde ein (BB.2015.81, act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2015 zur von A. eingereichten Beschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft was folgt (act. 3):

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen.

2. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

Die Frist zur Einreichung einer weitergehenden und v.a. materiellen Stellungnahme sei bis 10. August 2015 zu erstrecken.

Unter Kostenfolge

In seiner Replik vom 3. August 2015 ändert bzw. ergänzt A. seine Beschwerdebegehren folgendermassen (act. 5):

Plaise au Tribunal pénal fédéral

A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable.

Au fond

Préalablement:

2. Joindre la procédure de recours n° BB.2015.76 à la procédure régissant le recours de H. SA adressé le 29 juillet 2015 au Tribunal pénal fédéral (BB.2015.81).

3. Octroyer l'effet suspensif au présent recours.

4. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

Principalement:

5. Annuler et mettre à néant les décisions du 16 et 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elles ordonnent que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit désormais l'allemand.

6. Annuler et mettre à néant la décision du 16 juillet 2015 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle ordonne que le siège de la procédure n° SV.15.0775 soit transféré à Berne.

Cela fait:

7. Ordonner que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit le français jusqu'à la clôture de la procédure.

8. Ordonner que le siège principal de la procédure n° SV.15.0775 demeure à Lausanne.

9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires d'avocats du recourant.

10. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que le recourant devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775.

Mit Eingabe vom 7. August 2015 legte A. weitere Unterlagen zu den Akten des Beschwerdeverfahrens (act. 6). Die Replik sowie die Ergänzung wurden der Bundesanwaltschaft am 11. August 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer bedient sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren der französischen Sprache. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Eingaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

1.3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und grundsätzlich auch nicht an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO).

1.4

1.4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie – im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind u. a. der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO). Werden in Art. 105 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO). Damit ein Verfahrensbeteiligter gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO Verfahrensrechte einer Partei geltend machen kann, muss die Betroffenheit in seinen Rechten eine direkte, unmittelbare und persönliche sein. Eine bloss faktische oder mittelbare Betroffenheit genügt demgegenüber nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283 m.w.H. und E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_276/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.1; 1B_432/2011 vom 20. September 2012, E. 5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 1.3). Die geforderte unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten muss zudem vom Verfahrensbeteiligten nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013, E. 2.1). Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 310 m.w.H.). Bloss wirtschaftlich am gesperrten Konto berechtigten Personen fehlt es demgegenüber grundsätzlich an der zur Beschwerdeführung erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit (Urteile des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 2.1; 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1 m.w.H.).

1.4.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht Partei der vorliegenden Strafuntersuchung. Er selber begründet seine angebliche Betroffenheit hauptsächlich mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Sperrung von Bankguthaben, deren Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter er sei (act. 1, S. 9 f.). Eine Durchsicht der vorliegenden Akten ergibt jedoch, dass der Beschwerdeführer bezüglich keiner der von der Bank C. SA gemeldeten und durch die Bundesanwaltschaft gesperrten Kontobeziehungen Inhaber ist. Bezüglich der Kontoverbindung Nr. 1 führt er selber aus, dass diese auf die F. Inc. laute (act. 1.11). Er selber ist diesbezüglich seit einer Übertragung der Inhaberschaft am 5. Oktober 2004 nur wirtschaftlich Berechtigter. Auch bezüglich der Kontobeziehung Nr. 2 fungierte der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Kontos nur als wirtschaftlich Berechtigter (vgl. hierzu act. 1.7, S. 1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich entgegen seiner Darstellung offensichtlich nicht um einen durch Verfahrenshandlungen in seinen Rechten unmittelbar betroffenen und damit beschwerten Dritten. Handelt es sich bei ihm weder um eine Partei noch um einen Beteiligten des Strafverfahrens, so fehlt es ihm konsequenterweise auch an jeglicher Legitimation zur Beschwerde gegen den Entscheid der Bundesanwaltschaft betreffend Festlegung der Verfahrenssprache in der Strafuntersuchung.

1.4.3 Eine Beschwerdelegitimation ergibt sich entgegen der diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin (siehe act. 3.2, S. 2 f.) auch nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Eigentümer an Anteilen der beschuldigten Unternehmung H. SA handelt. Als Partei im Verfahren kann diese selber in eigenem Namen die ihr zustehenden Verfahrensrechte geltend machen. Deren Aktionären oder Inhabern fehlt es im Falle der Beschlagnahme von Gesellschaftsvermögen grundsätzlich an einer unmittelbaren Betroffenheit (vgl. zum analogen Erfordernis der unmittelbaren Verletzung zur Begründung der Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO im Verhältnis zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft zuletzt BGE 6B_1198/2014 vom 3. September 2015, E. 2.3.3). Ebensowenig erwachsen dem Beschwerdeführer allfällige Verfahrensrechte in der vorliegenden schweizerischen Strafuntersuchung aus dem Umstand, dass gegen ihn in Brasilien durch die dortigen Strafbehörden ein Strafverfahren geführt wird.

1.4.4 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafuntersuchung an einer irgendwie gearteten Beschwer durch Verfahrenshandlungen und demzufolge auch an der zur Beschwerdeführung erforderlichen Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO. Auf seine Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

1.5 Ob auf die Beschwerde – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – allenfalls auch mangels anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten ist, braucht angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht weiter erörtert zu werden.

2. Da die Ausgangslage im parallel durch die beschuldigte Unternehmung H. SA und damit durch eine Partei der Strafuntersuchung angehobenen Beschwerdeverfahren BB.2015.81 eine grundlegend andere ist, drängt sich eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren nicht auf. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2015.81 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 8. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2015.76
Datum : 07. Januar 2016
Publiziert : 17. Januar 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 3 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
387 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
137-IV-280
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BstGer Leitentscheide
TPF 2014 161
Entscheide BstGer
BP.2015.25 • BB.2015.86 • BB.2012.172 • BB.2015.76 • BB.2015.81
BBl
2006/1308