Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 420/2015
Urteil vom 26. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ arbeitete seit dem 18. Juli 2011 in einem 70 %-Pensum als Erzieherin bei der Kindertagesstätte B.________ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert. Nachdem ab 19. März 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende April 2012 auf. Seither geht A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Sozialversicherungsfachstelle K.________ der BVK mit, dass sich A.________ in stationärer Behandlung befinde und Leistungen der Taggeldversicherung beziehe. Die BVK werde deshalb gebeten, den Schadenfall entsprechend zu erfassen und die Police prämienbefreit weiterzuführen. In der Folge veranlasste die BVK eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher seinen Bericht am 22. Januar 2013 verfasste. Gestützt darauf hielt die BVK am 31. Januar 2013 gegenüber der Versicherten schriftlich fest, sie sei in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nach wie vor voll eingeschränkt. Das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit könne derzeit indessen noch nicht
abschliessend beurteilt werden. Ungeachtet dessen entfalle eine Leistungspflicht ihrerseits jedoch, da die ab 19. März 2012 anhaltend attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitlich und sachlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe, die bereits seit Oktober 2004 und damit vor der sie betreffenden Versicherungszeit existiert hätten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die BVK ab (Einspracheentscheid vom 25. April 2013).
B.
A.________ liess am 9. Dezember 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie für die seit 19. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK Anspruch auf Invalidenleistungen (Berufsunfähigkeitsrente, evtl. Erwerbsinvalidenrente) habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9. Dezember 2013. Die Sache sei an die BVK zurückzuweisen zur Feststellung des Invaliditätsgrades und des Leistungsbeginns sowie zur Festsetzung der Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 hiess das angerufene Gericht die Klage in dem Sinne gut, dass es feststellte, die BVK habe der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten.
C.
Die BVK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, über die Klage vom 9. Dezember 2013 neu entscheide. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vom 9. Dezember 2013 abzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
|
1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
3.
3.1. Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdegegnerin seit Jahren an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter. Nachweislich hat sie ferner in erheblichem Masse verschiedene Suchtmittel konsumiert. Auf Grund der psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit wurde sie sodann stationär behandelt - vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin letztmals vom 17. bis 29. Juli 2010 in der Klinik D.________ - und war während dieser Zeit arbeitsunfähig.
3.2. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dahingehend einig, dass zwischen der seit 19. März 2012 bestehenden und früheren Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdegegnerin ein sachlicher Zusammenhang besteht, indem sie auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ein zeitlicher Konnex im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
4.
4.1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung (vgl. dazu Urteil 9C 359/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 3.2.1, in: SZS 2009 S. 409) angedauert (Urteile 9C 273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 und 9C 394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.2).
4.2.
4.2.1. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C 76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und
9C 419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C 394/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; Urteil 9C 452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in
Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C 419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.3 und 9C 340/2010 vom 23. November 2010 E. 5.2.2).
4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, bei welchen es sich um das Ergebnis einer Beweiswürdigung handelt, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hievor; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Tatfrage stellt auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dar, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Urteile 9C 91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, und 9C 1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2.1, je mit Hinweis). Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen, vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C 127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteile 9C 327/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3, 9C 297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, und 9C 65/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 2.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22) und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil
9C 91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206).
5.
5.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannt, dass die behandelnden Ärzte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 19. März 2012 festgelegt hätten. Für die Zeit davor existiere keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Einschränkung ihres Leistungsvermögens attestiere. Dr. med. C.________ beantworte die Frage der Beschwerdeführerin, ob schon vor dem 18. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, in seinem Bericht vom 22. Januar 2013 in dem Sinne, dass die gesamte beschriebene psychische Problematik auf Persönlichkeitsebene (Borderline-Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproblematik vorbestehend seien, die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Arbeitsstellen stets nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien durch Klinikaufenthalte bedingte Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Oktober bis 23. Dezember 2004, im Oktober/November 2008, vom 20. Januar bis 6. Februar 2009 und vom 17. bis 29. Juli 2010. Dem sei jedoch entgegenzuhalten - so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass es sich bei den Anstellungen der Beschwerdegegnerin bei der
Kindertagesstätte E.________ (vom 1. November 2008 bis 30. März 2009) und der Kindertagesstätte F.________ (vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010) jeweils um Praktikumsstellen gehandelt habe, welche üblicherweise von kürzerer Dauer seien. Laut Arbeitszeugnis der Kindertagesstätte E.________ vom 6. Januar 2009 sei die Versicherte ausserdem eine zuverlässige, selbstständig arbeitende und pflichtbewusste Mitarbeiterin gewesen, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der Kindertagesstätte F.________ habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Juli 2010 sehr speditiv, gewissenhaft und selbstständig erledigt. Sie sei sehr lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und umzusetzen versucht. Ihr Umgang mit Kindern, Eltern und Mitarbeitenden werde durchwegs mit positiven Attributen beschrieben. Im Arbeitszeugnis der Kinderkrippe G.________ vom 8. Februar 2010 (recte: 2011) schliesslich werde festgehalten, man habe die Versicherte als freundliche, selbstständige und hilfsbereite Mitarbeiterin kennengelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Verantwortung übernommen. Konstruktive Kritik habe sie
annehmen und umsetzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang gefunden und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeitsweise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anvertrauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und entwicklungsgerecht zu beschäftigten und sie individuell zu fördern. Sie sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe G.________ habe am 31. Januar 2011 geendet. Am 1. Februar 2011 habe sie eine 100 %-Stelle bei der Kinderkrippe H.________ angetreten. Am 28. März 2011 sei eine Vertragsanpassung per 1. April 2011 auf 70 % erfolgt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums vorgenommen worden sei. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 hätten ausschlaggebend gewesen sein sollen, ändere sich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin zuvor seit dem 1. Juni 2009 ununterbrochen in Arbeitsverhältnissen gestanden, eine zumindest genügende Arbeitsleistung zu erbringen vermocht und mit
Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthalts Ende Juli 2010 keine längeren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufgewiesen habe. Auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Kinderkrippe H.________ wären vor diesem Hintergrund als vorübergehend zu taxieren, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigten. Beim Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ am 18. Juli 2011 sei die Versicherte zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt gewesen, eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe aber - jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem sie zuletzt angestellt und bei der Beschwerdeführerin auch (lediglich) versichert gewesen sei - nicht bestanden. Zum Zusammenbruch und zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Freund gekommen, mit welchem die Beschwerdegegnerin zwar eine konfliktreiche Beziehung geführt, der ihr aber auch einen gewissen Halt gegeben habe. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. März 2012. Es gebe keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Versicherte am 19. März 2012 bei der
Beschwerdeführerin versichert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändere die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Kindertagesstätte B.________ gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die vor Stellenantritt am 18. Juli 2011 vorhandenen kurzzeitigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich durchbrochen worden.
5.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz wäre im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, den näheren Umständen der anlässlich des Anstellungsverhältnisses bei der Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 erfolgten 30%igen Pensumsreduktion und der Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 nachzugehen. Indem auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet worden sei, habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt. Als mangelhaft erweise sich die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die besagte Reduktion des Arbeitspensums und die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesundheitsbedingt erfolgt seien. Bejahendenfalls wirkte sich dieser Umstand entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts sehr wohl auf den Ausgang des Verfahrens aus, da der vorsorgerechtlich massgebliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Versicherungszeit bei der Beschwerdeführerin anzusiedeln und der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden wäre, was zur Abweisung der Klage geführt hätte. Indem das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen sei, dass selbst bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Reduktion des Arbeitspensums bzw.
die spätere Vertragsauflösung bei der Kinderkrippe H.________ kein anderes Ergebnis resultierte, habe es eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Vielmehr genügte nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen eine Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen, um den rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zu erbringen. Der für den Verfahrensausgang entscheidwesentliche Sachverhalt sei somit offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
5.3. Die Beschwerdegegnerin macht letztinstanzlich ihrerseits geltend, für die Zeit vor dem 19. März 2012 existiere keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche ihr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Die vor Antritt der Stelle bei der Kindertagesstätte B.________ bestehenden kurzen Phasen der Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich unterbrochen worden durch längere Perioden, während derer sie voll arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet habe. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Anstellungen ergebe sich, dass sie zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während rund 32 Monaten, ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und arbeitsfähig gewesen sei, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klinikaufenthalt Ende Juli 2010. Die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse der früheren Arbeitgeber bestätigten mehr als genügende Arbeitsleistungen. Gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seien daraus nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz habe ohne Verletzung von Bundesrecht die Frage offen lassen können, aus welchen Gründen bei der Kinderkrippe H.________ eine Vertragsanpassung auf 70 % erfolgt sei bzw. weshalb sie bei der Kindertagesstätte B.________ eine Arbeitstätigkeit
von 70 % aufgenommen habe. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass im Betreuungsbereich oft nur Teilzeitpensen versehen würden. Selbst wenn aber gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären, vermöchte dieser Umstand einen vorsorgerechtlich zeitlich relevanten Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht wieder herzustellen. Sie sei bei der Kindertagesstätte B.________ zu 70 % angestellt und auch nur in diesem Umfang versichert gewesen. Ab 19. März 2012 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zuvor habe es an einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefehlt, weshalb die Beschwerdeführerin und keine frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig sei.
6.
6.1. Unbestrittenermassen ergeben sich aus den Akten keine näheren Anhaltspunkte zum Grund der auf 1. April 2011 bei der Kinderkrippe H.________ erfolgten Pensumsreduktion von 100 auf 70 %. Namentlich die "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 1.12.2010" vom 28. März 2011 enthält diesbezüglich keine Angaben. Ebenso wenig wird aus dem Arbeitsvertrag mit der Kindertagesstätte B.________ vom 22. Juli 2011 ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin auch diese Anstellung lediglich zu einem Beschäftigungsgrad von 70 % aufgenommen hat. Dr. med. C.________ erwähnt in seinem ausführlichen Bericht vom 22. Januar 2013 bezogen auf die betreffende Zeitspanne einzig, "2010 erneuter Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ wegen Alkoholproblemen und Tablettenintoxikation, 2010/11 einjährige Stelle im Kinderheim I.________, auch dort wohnhaft, im Oktober 2011 trennte sie sich von ihrem Partner, zog ins Personalhaus der Kindertagesstätte B.________, sie hatte nun kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor aber den Boden unter den Füssen, konsumierte Kokain, KO-Tropfen, auch Methadon, was es ihr bald einmal verunmöglichte, ihre Stelle in der Kindertagesstätte B.________ (befristeter Anstellungsvertrag vom 18.07.2011 bis 30.04.2012)
zufriedenstellend auszuführen, viele Absenzen, ab März 2012 krank geschrieben, das ganze Jahr 2012 verbrachte sie im Wesentlichen in Kliniken..." Ferner notierte der Arzt unter den "Angaben von Frau A.________" das Folgende : "... Schlimm sei es mit ihr geworden, als sie sich von ihrem langjährigen Partner getrennt habe, Oktober 2011 war das, danach hatte sie kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor aber den Boden unter den Füssen...." Unter dem Titel "Psychiatrie Beurteilung" hielt Dr. med. C.________ des Weitern fest, "... Ab 2006 berufliche Umstellung, nun in Kindertagesstätten arbeitend, immer nur kürzere Stellen. Relativ lange Beziehung zu einem Bankangestellten, mit dem es immer wieder heftige Auseinandersetzungen gab, immerhin lebte man mehrere Jahre zusammen und er vermittelte ihr einen gewissen Halt. Sie stürzte aber immer wieder mit Alkohol und Kokain ab. In jüngster Zeit einjährige Stelle im Kinderheim I.________, dort auch ein Jahr wohnhaft, zuletzt befristete Anstellung bei der Kindertagesstätte B.________. Als sie sich von ihrem langjährigen Freund trennte, verlor sie jeden Boden unter den Füssen, wurde bald einmal arbeitsunfähig, mehrere Suizidversuche,.." Die Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Klinik J.________
gab gegenüber der Helsana Versicherungen AG sodann mit Schreiben vom 13. Juni 2012 an, die Versicherte habe bis Ende April 2012 über einen befristeten Anstellungsvertrag verfügt. Die Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis sei auf Grund der gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Krankentage erfolgt. Die Beschwerdegegnerin bestätige, dass sie ab 1. Mai 2012 wieder eine Stelle im gleichen Pensum gesucht hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. Im Bericht zum "Standortgespräch" der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. März 2013 wurde zum Pensum und der Art der von 2007 bis 2012 ausgeübten Erwerbstätigkeiten "80 %" angeführt, die restlichen 20 % habe die Leistungsansprecherin vielfach mit einem Nebenjob kompensiert. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde gleichenorts März 2012 vermerkt.
6.2. Aus dem Dargelegten lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin seit ihrer Kindheit an nicht unerheblichen, auch ihren beruflichen Werdegang tangierenden psychischen Problemen leidet. Das ursprünglich unbefristet vereinbarte Anstellungsverhältnis bei der Kindertagesstätte B.________ wurde denn auch wohl aus gesundheitsbedingten Gründen nachträglich in ein auf Ende April 2012 befristetes geändert. Ob der Umstand, dass sie die betreffende Anstellung lediglich in einem 70 %-Pensum ausübte bzw. das vorangehende Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 von 100 auf 70 % verringerte, ebenfalls auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist, kann aus den Akten demgegenüber nicht gefolgert werden. Vielmehr deuten diese klar darauf hin, dass die - zwar schon immer labile, aber zumindest ab Mitte 2009 doch weitgehend stabilisierte - psychische Verfassung der Versicherten erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Partner im Oktober 2011 nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich daher nicht als unhaltbar und deren Feststellung, wonach die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit erst am 19. März 2012 eingetreten sei, keineswegs als offensichtlich
unrichtig. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn eine Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf, während nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C 938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Willkür im soeben dargelegten Sinn ist in Zusammenhang mit den kantonalgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dass gewisse Unsicherheiten mit Bezug auf den Eintritt der leistungsauslösenden Arbeitsunfähigkeit vorhanden sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aus beweisrechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, vom vorinstanzlichen Entscheid abzugehen. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor dem Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ und seither ununterbrochen erheblich arbeitsunfähig gewesen, stellt eine rechtsaufhebende Tatsache (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil 9C 1034/2012 vom 5. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin für den Fall des Unterliegens eine Präzisierung des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme darauf beantragt, dass gemäss ihren Statuten Rentenleistungen frühestens mit demjenigen Tag begännen, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet würde, und der Bezug von Krankentaggeldleistungen die Erbringung von Invalidenleistungen ihrerseits aufschiebe, ist auf den Wortlaut des entsprechenden Dispositivs zu verweisen. Danach wird die "Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat". Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung wird sie damit nicht zu unmittelbar mit Wirkung ab 19. März 2012 zu entrichtenden Invalidenleistungen verpflichtet. Vielmehr hat sie die der Beschwerdegegnerin gestützt auf einen seit 19. März 2012 ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 100 % zu erbringenden Leistungen ausdrücklich nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben, d.h. ihrer Statuten, zu ermitteln. Miteingeschlossen sind dadurch auch die reglementarischen Verzugszinssatzmodalitäten der
Beschwerdeführerin.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl