Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 520/2014

Urteil vom 26. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. April 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 11. Juni 2011 um 16:25 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes Benz E 430T auf der Wilerstrasse, Höhe Tierhag, von Wil Richtung Bütschwil. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Laser ergab eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 113 km/h (117 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 4 km/h). X.________ wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten zu haben.

B.
Das Kreisgericht Toggenburg sprach X.________ am 9. November 2012 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es hielt für erwiesen, dass X.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Berufung von X.________ am 3. April 2014 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. April 2014. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu belegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 183
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Der beauftragte Gutachter sei Sektionschef des Bundesamts für Metrologie METAS (bzw. [heute] Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration des eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS) und damit zuständig für die Bauartprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten sowie für die regelmässige Eichung dieser Geräte. Spreche sich ein und derselbe Gutachter des METAS - wie hier - gleichzeitig zur konkreten Geschwindigkeitsmessung sowie zur Funktionstauglichkeit des Messgeräts, Eichung, Nacheichung und Funktionstüchtigkeit der Auswerte-Algorithmen aus, könne nicht mehr von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Denn wenn er (zuvor) bekräftigt habe, das Lasermessgerät erfülle die Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben der Eichung, und damit suggeriere, das Messmittel sei im Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig gewesen, werde er im Nachhinein kaum bestätigen, dass der Auswerte-Algorithmus nicht immer funktioniere (Beschwerde, S. 7 ff.).

1.2. Nach der Vorinstanz bestehen keine Zweifel an der Unabhängigkeit des METAS-Gutachters. Sie verweist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 6B 679/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1 und 6B 732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1), wonach insbesondere allein aufgrund der Beteiligung an der Eichung der Mess-anlage keine Befangenheit eines METAS-Gutachters anzunehmen sei (Entscheid, S. 17 f.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis).

1.3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt bereits der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweis).

1.4. Das Vorbringen, der METAS-Gutachter sei befangen, ist unbegründet. Dieser hatte im Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren weder ähnliche noch qualitativ gleiche Fragen wie im Strafverfahren zu prüfen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt (Entscheid, S. 17), musste der Gutachter in dem von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachten vom 13. Februar 2012 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2012 weder die Gerätezulassung noch die Geräteeichung als solche überprüfen. Er musste keine Fragen beurteilen, welche die Abklärungen und Tests des METAS im Zusammenhang mit dem eingesetzten Messgerät selbst betrafen. Thema der Expertise war nicht die Funktionstüchtigkeit des Geräts als solche. Gegenstand der Gutachten war vielmehr die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung und die Gültigkeit der Messergebnisse. In diesem Rahmen nahm der METAS-Gutachter zum eingereichten Privatgutachten des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 und dessen Ergänzung vom 16. März 2012 Stellung. Auch im zusätzlich von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 26. November 2013 hatte der METAS-Gutachter entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers das eingesetzte Lasermessgerät nicht auf seine Funktionstauglichkeit als solche zu überprüfen. Er musste sich auch nicht dazu aussprechen, ob die Eichung des Geräts vom 16. Juni 2010 und die Nacheichung vom 15. Juni 2011 ordnungsgemäss erfolgten. Der METAS-Gutachter beantwortete in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2013 die Fragen, welche ihm die Vorinstanz gestützt auf die fachlichen Einwendungen des Privatgutachters stellte. Dass er sich dabei zum Auswerte-Algorithmus und zur Funktionsweise des eingesetzten Lasergeräts äusserte, vermag den Anschein einer mangelnden Neutralität nicht zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit der METAS-Gutachter in der Beilage zur Stellungnahme vom 26. November 2013 im Zusammenhang mit der Frage nach Messabweichungen in Relation zu möglichen Stufenbewegungen Testergebnisse eines anderen Lasermessgeräts desselben Typs einreichte (kantonale Akten, Berufungsvefahren, act. B/16, Beilage 2), die mit den Testresultaten des konkret verwendeten Messgeräts übereinstimmen (kantonale Akten, act. 26, Beilage 2). Der diesbezüglich erhobene Vorwurf, der METAS-Gutachter habe "scheinbar fingierte Testresultate" vorgelegt, ist unbegründet. Auch wenn es so sein sollte, dass selbst
im Rahmen von Simulationsverfahren bei deckungsgleichen Messbedingungen (geringfügige) Messabweichungen zu erwarten wären, vermögen identische Testergebnisse zweier Geräte weder Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters oder dessen Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen noch die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.

2.

2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden erhebliche, nicht überwindbare Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgeräts sowie daran, dass die Geschwindigkeitsmessung ein korrektes Ergebnis zeitige. Indem die Vorinstanz einseitig auf die widersprüchlichen, nicht glaubwürdigen und nicht verwertbaren Gutachten des METAS abstelle, nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze die Unschuldsvermutung. Die Messung von 117 km/h oder überhaupt eine Geschwindigkeitsübertretung sei beweismässig nicht erstellt, weswegen er freizusprechen sei. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung aufgrund einer beweismässig erstellten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

2.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 128 I 81 E. 2 S. 86).
Privatgutachten haben nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb S. 82). Ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag, ist daher fraglich. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (eingehend Urteil 6B 462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen).

2.3. Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, dass das am 11. Juni 2011 eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät geeicht war und von einem Polizisten bedient wurde, welcher über die diesbezüglich notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche die Funktionstüchtigkeit des Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung in Frage stellen würden. Die eingeholten METAS-Gutachten hätten die vom Gerät gemessene Geschwindigkeit unter anderem auch anhand einer Weg-Zeit-Ermittlung als korrekt bestätigt. Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in den Gutachten seien überzeugend. Darauf sei abzustellen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Messung, welche auf den Ausführungen des Privatgutachters basiere, vermöge die METAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Sie erschöpfe sich in Hinweisen auf theoretisch denkbare Fehlerquellen; überzeugende Hinweise auf einen konkret vorliegenden Messfehler seien jedoch gestützt darauf nicht ersichtlich. Die Kritik werde durch die einleuchtenden und sachbezogenen Erklärungen in den METAS-Gutachten zu sämtlichen Einwänden des Privatgutachters entkräftet. Im Ergebnis sei daher von einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (nach Abzug der
Messtoleranz) von 33 km/h auszugehen (Entscheid, S. 6 ff., S. 13 und 18 f.).

2.4. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen des Privatgutachters beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Er ergeht sich dabei (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Auswerte-Algorithmus des Messmittels) in Spekulationen über theoretisch denkbare Fehlerquellen und mögliche Messunsicherheiten, vermag aber im Ergebnis keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, welche die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2011 in Frage stellen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz, welche sich Punkt für Punkt mit der sich auf das Privatgutachten stützenden Kritik des Beschwerdeführers befasst und diese mit sachlichen Argumenten verwirft, geht ohne Willkür sowohl von der Funktionstüchtigkeit des Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung als auch von der Korrektheit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung aus. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Weshalb die Vorinstanz an der Schlüssigkeit der METAS-Gutachten hätte zweifeln und davon hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Er begnügt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen damit, die Ausführungen in den METAS-Gutachten als pauschal, nichtssagend, widersprüchlich oder polemisch abzutun und ihnen "offenbar fingierte Messprotokolle" zu unterstellen. Der Vorinstanz wirft er vor, kritiklos und ohne nähere Begründung auf die amtlichen Gutachten abzustellen und gestützt darauf tatsachenwidrige Feststellungen zu treffen. Die Kritik geht fehl. Die Vorinstanz würdigt die METAS-Gutachten im Hinblick auf die vorgetragenen, sich auf das Privatgutachten stützenden Kritikpunkte sorgfältig und sachbezogen. Ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Sie begründet plausibel, dass und weshalb von keiner schwierigen Messsituation auszugehen ist und eine Verlängerung der Messphase nicht zwingend auf ungünstige Messverhältnisse hinweist. Sie legt weiter einleuchtend dar, weshalb sich das Fadenkreuz des Messgeräts gemäss Videoaufzeichnung nicht mehrheitlich auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs befand, dieser Umstand aber nicht den Schluss auf eine unkorrekte Messung
zulässt. Sie äussert sich in haltbarer Weise auch dazu, weshalb die Neigung des Kontrollschilds von untergeordneter Bedeutung ist und die Zuverlässigkeit der Messung nicht in Frage zu stellen vermag. Ohne Willkür führt sie schliesslich auch aus, dass die gemessene Geschwindigkeit mit der möglichen Beschleunigung in Einklang gebracht werden kann. Weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass ihre diesbezüglichen Berechnungen geradezu unhaltbar sein könnten, weil sie bezüglich der Anfangsgeschwindigkeit vom Mittelwert des vom Privatgutachter angenommenen Geschwindigkeitsintervalls und bezüglich der Endgeschwindigkeit von der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit ausgeht. Dass sie das Alter des Fahrzeugs (10 Jahre) und die Zuladung von 200 kg hierbei nicht explizit berücksichtigt, führt im Gesamtzusammenhang zu keinem andern Ergebnis, zumal das Beschleunigungsvermögen dadurch nicht signifikant beschränkt wird. Entscheidend ist gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ohnehin, dass die sachliche Kritik des METAS-Gutachters an den Weg-Zeit-Ermittlungen des Privatgutachters im Kern unangetastet blieb. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann vor diesem Hintergrund nicht
gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2011 und die METAS-Gutachten abstellen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG hält vor Bundesrecht stand.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_520/2014
Datum : 26. Januar 2016
Publiziert : 13. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 56 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
183
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
BGE Register
126-III-249 • 127-I-38 • 127-I-73 • 128-I-81 • 130-I-337 • 132-III-83 • 132-V-93 • 134-IV-36 • 136-I-207 • 136-II-489 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 138-V-74 • 140-III-167 • 140-III-264
Weitere Urteile ab 2000
6B_462/2014 • 6B_520/2014 • 6B_679/2011 • 6B_732/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • aufschiebende wirkung • ausserorts • ausstand • begründung des entscheids • beilage • bescheinigung • beschwerde in strafsachen • beweismittel • bundesgericht • busse • einwendung • entscheid • frage • funktion • geldstrafe • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gutachten • in dubio pro reo • kantonsgericht • kennzeichen • kontrollschild • lausanne • messung • probezeit • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsverletzung • richterliche behörde • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • spekulation • sprache • stelle • tag • treffen • uhr • unschuldsvermutung • verfahrensbeteiligter • verhalten • verletzung der verkehrsregeln • verurteilung • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wiese • zeuge • zweifel