Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7135/2010

Urteil vom 26. November 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______,geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

Parteien vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid), Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Februar 2009 und gelangte am 25. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2009 und am 6. April 2009 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.

Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Sommer 2007 von einer Person angefragt worden, ob er ins Drogengeschäft einsteigen wolle, unter dem Hinweis, dass er dabei von einer anderen Person, einem Inspektor, gedeckt werden würde. Er habe dieses Angebot abgelehnt und bei der Polizei Anzeige erstattet. Im daraufhin durchgeführten Verfahren beim kantonalen Gericht in B._______ habe er gegen diese zwei Personen als Zeuge ausgesagt. Jene seien in der Folge zu (...) beziehungsweise (...) Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ein Jahr später habe er gegen den Mafiaboss von B._______, einen Freund der Inhaftierten, Anzeige erstattet, weil er von dessen Leuten geschlagen worden und von jenem mit dem Tode bedroht worden sei. Der Mafiaboss sei im (...) 2008 in eine Schiesserei verwickelt und dabei verletzt worden. Im anschliessenden Verfahren habe der Mafiaboss bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, der Beschwerdeführer besitze sehr wahrscheinlich Informationen über die Schiesserei und sei vielleicht sogar daran beteiligt gewesen. In der Folge sei er von (...) Gefolgsleuten des Mafiabosses am Arbeitsplatz gesucht worden; sein Arbeitgeber habe ihn zum Schutz des [Arbeitsortes], in welchem er gearbeitet habe, entlassen. Im (...) 2009 sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von den Mafialeuten umgebracht zu werden. Weil er nicht dauernd habe in Angst leben wollen und er gezwungen gewesen sei, ständig die Adresse zu wechseln, habe er sein Heimatland verlassen.

B.

B.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2009 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, und wo die Aussagen geglaubt würden, fehle es ihnen an Asylrelevanz.

B.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2009 (E-4267/2009) wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs.

Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend in den Erwägungen darauf Bezug genommen.

C.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, ihre Verfügung vom 2. Juni 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und in der Folge bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Er sei überdies von den Verfahrenskosten zu befreien und ihm sei in der Person des damaligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich seit Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2009 der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich verändert habe. Die Veränderung liege darin, dass er im Zeitpunkt des Asylentscheides psychisch angeschlagen gewesen sei, demgegenüber aktuell akut suizidal sei. Aus dem bei der Beschwerde vom 1. Juli 2009 liegenden Bericht der Psychiatrischen [Klinik in D._______] datierend vom (...). Juni 2009, gehe hervor, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine lebensmüden Gedanken gehegt habe und habe leben wollen. Im aktuellen Bericht des behandelnden Arztes E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______, datierend vom (...) Mai 2010, werde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und auf seine akute Suizidalität verwiesen. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischem Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich Urteile D-7122/2006 und E-4554/2006 zur medizinischen Versorgung in Bosnien) als unzulässig:Da sich die finanzielle Übernahme der Krankheitskosten im Rahmen der Arbeitslosenkasse in Bosnien-Herzegowina enorm schwierig gestalte, würden viele medizinische Institutionen Vorauszahlungen verlangen. Er könne daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für die Kosten der Psychopharmaka und der Psychotherapie aufkommen. Dessen ungeachtet sei der Retraumatisierungsgefahr Rechnung zu tragen, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr einen Suizidversuch unternehmen würde; auch der behandelnde Arzt schliesse den Erfolg einer Therapie im Falle einer Rückkehr aus. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein Wegweisungsvollzug heute als unzulässig oder zumindest als unzumutbar.

D.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 - eröffnet am 1. September 2010 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erkannte die Verfügung vom 2. Juni 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 300.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer vor dem ablehnenden Asylentscheid keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht habe und auch nicht in einer medizinischen Behandlung gewesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass die psychischen Probleme und die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Therapie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ablehnenden Asylentscheid stehen würden. Eine depressive Entwicklung mit dem Kreisen um suizidale Handlungen bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, stehe einem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und Art. 3 EMRK nicht entgegen. Es sei umso wichtiger, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen würden. Was eine allfällige Therapie des Beschwerdeführers betreffe, bestehe eine entsprechende Infrastruktur auch in Bosnien-Herzegowina. Es lägen daher keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Juni 2009 beseitigen würden, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde.

E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

Zur Begründung führte er im Kern aus, die Vorinstanz gehe fehl, insofern sie annehme, die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Therapie stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ablehnenden Asylentscheid, weil zuvor keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht worden seien. Vielmehr gehe aus dem anlässlich der Erstbefragung eingereichten ärztlichen Schreiben aus Bosnien-Herzegowina vom (...) Januar 2009 - worin der entsprechende Arzt ihm Beruhigungstabletten verschrieben habe, weil er unter Angstzuständen gelitten habe - hervor, dass er schon damals Probleme gehabt habe. Von den Befragern auf dieses ärztliche Schreiben angesprochen, habe er dementsprechend entgegnet, die Verabreichung der Medikamente hänge mit den fluchtauslösenden Ereignissen zusammen. Auch an der Anhörung habe er davon gesprochen, vor zwei Jahren bei einem Arzt in B._______ gewesen zu sein. Das Arztattest habe er eingereicht, um zu bestätigen, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde und Tabletten einnehme. Doch auch eine medikamentöse Abfederung der Suizidalität und andere flankierende Massnahmen während der Rückführung würden die posttraumatische Belastungsstörung und die akute Suizidneigung nicht beseitigen. Es handle sich nicht um das Problem einer Gefährdung während der Rückführung, sondern um eine danach fortdauernde Gefährdung.

F.
Mit Telefax vom 4. Oktober 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer provisorischen Massnahme vorsorglich aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt und der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Erklärung über die Entbindung des ihn behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die entsprechende Entbindungserklärung ein und verwies auf eine Studie, die die Ansicht des BFM, wonach bei Asylsuchenden allein infolge eines negativen Asylentscheides Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten würden, widerlege.

I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, aktuelle, möglichst ausführliche Zeugnisse aller ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine heutige Rechtsvertreterin - einen Arztbericht von E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______, datierend vom (...) April 2012, zu den Akten.

K.
Auf die detaillierte Begründung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juni 2009, des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010, seiner weiteren Eingaben und auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
- 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).

3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 vor, bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens sei er bereits psychisch angeschlagen gewesen, nun sei er jedoch akut suizidal. Er habe daher im (...) 2010 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen. Aufgrund seiner Suizidalität seien ihm auch Psychopharmaka verschrieben worden. Gemäss dem behandelnden Arzt beständen bei einer Psychotherapie gute Chancen, dass der Beschwerdeführer sich im Leben wieder auffangen könne, bei einer Rückkehr sei jedoch die Gefahr einer Retraumatisierung gross. In einer späteren Eingabe des Beschwerdeverfahrens vom 16. April 2012 führt er aus, die Psychotherapie habe zwar zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt, er sei jedoch noch wenig gefestigt, die posttraumatische Belastungsstörung bestehe nach wie vor und ein Rückfall mit drohender Suizidalität sei bei bestimmten Vorkommnissen schnell möglich. Aus diesen Gründen und auch, weil die Finanzierung einer Behandlung in seinem Heimatland für ihn faktisch unmöglich sei, da er wegen der Mafia jede Arbeitsstelle sofort wieder verlieren werde, erweise sich zum heutigen Zeitpunkt eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina als unzulässig und/oder unzumutbar.

4.2 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert. Damit macht er nachträglicheVeränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts - und somit Wiedererwägungsgründe - geltend, die darauf abzielen, die ursprünglich fehlerfreie, rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2009 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens (seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009) - eine Änderung eingetreten ist, und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig verneint wurde und diese Frage auch nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens war, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR können unter sehr aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") gesundheitliche Probleme unter das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK fallen, wenn im Heimatstaat ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen herrschen und wenn mit einer Rückschaffung massive Verstösse gegen die Menschenwürde, namentlich Massnahmen, die den betroffenen Menschen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen, verbunden sind (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen zitierte Praxis des EGMR; vgl. auch BVGE 2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 6 sowie EMARK 2004 Nr. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina sei aus gesundheitlichen Gründen unzulässig, weil aufgrund der dortigen Bedrohungslage eine Retraumatisierungsgefahr bestehe und er daher Gefahr laufe, wieder einer Suizidalität zu verfallen. Diese Vorbringen vermögen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung darzulegen; die gesundheitlichen Probleme sind im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (vgl. dazu unten Erw. 5.3.3), sind aber nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen.

Schliesslich ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in anderweitiger Form einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, wonach ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich wurden - abgesehen vom soeben erwähnten medizinischen Aspekt - weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde neue, wiedererwägungsrechtlich relevante Aspekte und Vorbringen geltend gemacht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet hätten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien-Herzegowina, das mit Beschluss des Bundesrates vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In Bosnien-Herzegowina herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden müsste.

5.3.2 Den Eingaben des Beschwerdeführers sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich betreffend eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur Änderungen ergeben hätten, die ihn in eine existenzbedrohende Situation bringen würden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug unter den allgemeinen Kriterien zu Recht als zumutbar erachtet: Aus den Akten geht hervor, dass der Vater sowie die Mutter des Beschwerdeführers in B._______ wohnhaft sind (vgl. A1 S. 3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über Verwandte in [Drittstaat, Drittstaat] und [Ort in der Schweiz] (vgl. A1 S. 3). Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz vor Ort zurückgreifen und zudem allenfalls auf finanzielle Hilfe seiner Verwandten im Ausland zählen kann. Der Beschwerdeführer hat einen Mittelschulabschluss für [Beruf] und überdies Berufserfahrung als [Beruf] und [Beruf] (vgl. A1 S. 2), womit anzunehmen ist, dass ihm bei einer Rückkehr der Weg für eine berufliche Reintegration geebnet ist. Im Falle von Repressionen Dritter betreffend seine Arbeitsstelle kann sich der Gesuchsteller an die Behörden seines Heimatstaates wenden. Zudem ist der Beschwerdeführer jung, was einen zusätzlichen förderlichen Faktor für eine Wiedereingliederung darstellt. Seinen Aussagen zufolge besass er in Bosnien-Herzegowina ein (...) (vgl. A8 S. 5). Er führte aus, er habe das Angebot, Drogen zu verkaufen abgelehnt, da er das nicht gebraucht habe, weil er gut verdient habe (vgl. A8 S. 7). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass sich der Gesuchsteller in seiner Heimat nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. Insgesamt ist nach wie vor davon auszugehen, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in der Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden.

5.3.3 Zu prüfen bleiben die gesundheitlichen Aspekte: In Bezug auf die geltend gemachte, neu eingetretene medizinische Notlage ist festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis von EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina vorhanden seien, auch wenn diese nicht zwingend dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen würden. Im ersten bei den Akten liegenden Arztbericht vom (...) Mai 2010 wurde festgehalten, dass die Wahl des Medikamentes wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei. Es wurde weiter bemerkt, dass nur ein kleiner Teil der Menschen mit einem Trauma posttraumatische Belastungsstörungen entwickle. Beim Beschwerdeführer seien psycho-soziale Faktoren mitverantwortlich; Gewalt habe bereits seine Kindheit geprägt und auch als Jugendlicher sei ihm im Zusammenhang mit der Mafia Gewalt widerfahren. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem suizidalen Zustand. Gemäss dem neueren Arztbericht von E._______ vom April 2012 wird weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es wird festgehalten, dass seit Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse im (...) 2011 die Gespräche regelmässig alle zwei Wochen stattfinden würden. Zu Beginn der Behandlung hätten kathartisch-stützende Gespräche stattgefunden, später sei eine aufdeckende Psychotherapie durchgeführt worden. Seit der regelmässigen Behandlung sei Suizidalität kein Thema mehr. Schlafstörungen mit Albträumen würden bis heute persistieren. Die Ängste des Beschwerdeführers hätten sich unter der Einnahme von Medikamenten auf die Hälfte reduziert. Ein zeitweises Aussetzen der Medikamente sei möglich. Die Symptomatik der Störungen habe insgesamt nachgelassen, der jetzige psychische Zustand müsse jedoch als wenig gefestigt beurteilt werden. Gewisse Vorkommnisse im Zusammenhang mit Gewalt könnten schnell zu einem Rückfall mit Suizidalität führen. Die Gefahr einer solchen Retraumatisierung sei aufgrund der Bedrohungslage in seinem Heimatland besonders gross.

Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der vom behandelnden Facharzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zu zweifeln. Die beiden Arztberichte sind detailliert und setzen sich eingehend mit der Krankheitsgeschichte auseinander. Die ausführliche Anamnese erfasst die sozialen Umstände und psychosozialen Faktoren, unter denen der Beschwerdeführer aufwuchs (namentlich die Konfrontation mit Ungerechtigkeit, Gewalt und Hilflosigkeit) und führt so zu einer nachvollziehbar begründeten Diagnose.

Indessen muss den jeweiligen Schlussbemerkungen beider Berichte, wonach angesichts der Bedrohungslage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine grosse Retraumatisierungsgefahr bestehe, Folgendes entgegengehalten werden: Den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in einer Bedrohungslage befände, zieht der Arzt ausschliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die er in seinen Berichten wiedergibt. Im Zentrum stehen dabei die kriminellen Machenschaften der Mafia im Heimatland. Die genannten Aussagen sind jedoch anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen und zu einem grossen Teil als unglaubhaft erachtet worden. Namentlich hat die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 2. Juni 2009 erwogen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausgefallen seien (Behelligungen durch die (...) Mafiamänner [vgl. oben Bst. A] einmal beziehungsweise zweimal, Zeitpunkt der Telefonanrufe, Motivation der Anzeige sei abgelehntes Drogengeschäft beziehungsweise Provokation von Polizisten gewesen) und in gewissen Punkten der allgemeinen Logik und der Lebenserfahrung widersprochen hätten (er habe gegen die beiden Personen im (...) 2008 vor Gericht ausgesagt, hingegen sei einer der beiden bereits Ende 2007/ anfangs 2008 und der andere im (...) 2008 verurteilt worden). Die Angaben zu seinen Beweismitteln seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren, so beispielsweise, dass die eingereichte Vorladung keine Unterschrift enthalte, weil gesetzesmässig nur eine Kopie mit Stempel erhältlich sei. Den angeblich gegen ihn ausgestellten Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nicht einreichen können. Im Übrigen habe es sich bei den geltend gemachten Tätlichkeiten und Drohungen der Mafia um Übergriffe Dritter gehandelt, die dem bosnisch-herzegowinischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Übergriffe würden Straftaten darstellen, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Im Übrigen habe er nicht glaubhaft machen können, von den heimischen Behörden verfolgt zu werden. Das Vorliegen einer Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wurde rechtskräftig verneint. Diese Überlegungen sind dem vom Arzt aufgeführten Faktor, der zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers führen könnte, entgegenzuhalten. Es besteht somit diesbezüglich kein Wegweisungsvollzugshindernis.

Das Gericht geht davon aus, dass der schwierigen Situation, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr verbunden sein kann, im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt sicherzustellen sein wird, dass dem Beschwerdeführer für die Rückkehr die allfällig notwendigen Medikamente ausgehändigt werden. Soweit eine weitere psychotherapeutische Behandlung des Gesuchstellers angezeigt scheint, ist darauf hinzuweisen, dass in Bosnien-Herzegowina seit 1995 kontinuierlich Institutionen aufgebaut wurden, die sich auf die Behandlung von psychischen Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen spezialisiert haben. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in Bosnien-Herzegowina seit Beendigung des Krieges in den grösseren Städten zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden seien und gängige Behandlungen landesweit ohne Weiteres, komplexe Behandlungen in den grossen Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen die chronische Überlastung und angesichts schlecht leistender Krankenkassen die fehlende Finanzierung (vgl. oben genanntes Urteil Erw. 8.3.5). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______, wo auch seine Eltern leben. In B._______ ist neben der landesweit verbreiteten vorwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Krankheiten zusätzlich auch eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich. Diesbezüglich bestehen zwar lange Wartezeiten, aber neben den psychiatrischen Kliniken bieten in Bosnien-Herzegowina auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten der Nation (v.a. auch in B._______) tätig sind, qualifizierte Psychotherapien an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], "Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung" vom 30. April 2009). Damit ist davon auszugehen - wenn auch unter Inkaufnahme gewisser Wartezeiten -, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung findet.

Was die erwähnte, problematische Finanzierung von medizinischen Behandlungen betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer neben der medizinischen Rückkehrhilfe, die er bei den schweizerischen Behörden beantragen kann, auch auf finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann. Zudem ist - wie bereits festgehalten - anzunehmen, der Beschwerdeführer finde aufgrund seiner Berufserfahrung und seines jungen Alters wieder einen Arbeitsplatz. Insgesamt ist davon auszugehen, dass allfällige Behandlungskosten bei seiner Rückkehr durch die Rückkehrhilfe gedeckt sind, bis er sich soweit reintegriert hat, um aus seinen eigenen Einkünften schöpfen zu können.

Insoweit unterscheidet sich vorliegendes Verfahren betreffend der Reintegrationschancen und Retraumatisierungsgefahr grundlegend von dem vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren E-4554/2006 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009). Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt seiner gesundheitlichen Probleme - und somit gesamthaft - weiterhin als zumutbar.

5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG, BVGE 2008/34 E.12).

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 offen gelassen wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-7135/2010
Datum : 26. November 2012
Publiziert : 17. Januar 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid), Verfügung des BFM vom 31. August 2010


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE Register
125-II-265 • 127-I-133
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bosnien-herzegowina • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • psychotherapie • weiler • sachverhalt • unentgeltliche rechtspflege • therapie • ordentliches verfahren • leben • arzt • heimatstaat • arztbericht • verfahrenskosten • vorläufige aufnahme • aufschiebende wirkung • ausreise • gesuchsteller • drittstaat • frage
... Alle anzeigen
BVGE
2009/2 • 2008/34
BVGer
D-7122/2006 • E-4267/2009 • E-4554/2006 • E-5822/2008 • E-7135/2010
EMARK
1999/4 S.24 • 2001/20 • 2003/17 S.103 • 2003/24 • 2004/6 S.7 • 2005/23 • 2005/25
BBl
2002/3818