Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-895/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Leistungspflicht.
A-895/2007
Sachverhalt:
A.
Die B._______GmbH betreibt hauptsächlich den Grosshandel mit Schnittblumen und Pflanzen sowie artverwandter Artikel. C._______ und A._______ sind Gesellschafter mit je einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- ohne Zeichnungsberechtigung und gleichzeitig Inhaber der holländischen Firma D._______. Die B._______GmbH importierte aus Holland Schnittblumen von der D._______. Da die der B._______GmbH
zugeteilten
Kontingente
nicht
ausreichten,
veranlasste C._______ verschiedene Schweizer Kunden, der B._______GmbH fiktive Inlandrechnungen auszustellen, damit über die so entstehenden Inlandkäufe das Kontingent erhöht werden konnte. Durch diese Handlungen erwirkte die B._______GmbH im Jahr 1996 insgesamt 7'340 kg und im Jahr 1997 3'682 kg Zusatzkontingente, die zum privilegierten Kontingentszollansatz (KZA), statt zum regulären Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in die Schweiz eingeführt wurden. Dadurch wurden Zollabgaben von Fr. 239'749.60 und Mehrwertsteuern von Fr. 4'795.-- nicht entrichtet. Ausserdem überschritt die B._______GmbH im Jahr 1997 das ihr zugeteilte Kontingent um 3'790 kg und führte diese Menge zu Unrecht zum KZA ein. Die entsprechend nicht geleistete Zollabgabe beträgt Fr. 44'207.25 und die Mehrwertsteuern belaufen sich auf Fr. 884.15. B.
Auf Grund eines gegen C._______ am 10. Juni 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls der Zollkreisdirektion Basel (von C._______ nicht unterzeichnet) erliess diese am selben Tag gegen C._______ eine Verfügung über die Leistungspflicht von Fr. 289'636.--. Die B._______GmbH und die D._______ wurden für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt, A._______ ebenfalls mit
Verfügung vom 10. Juni 2003
über Fr. 244'544.60. Unter dem
Sachverhalt des Schlussprotokolls wurde C._______ vorgeworfen, basierend auf fiktiven Inland-Rechnungen von diversen Kunden in der Schweiz Zusatzkontingente erhalten zu haben. A._______ reichte gegen die Verfügung am 25. August 2003 Beschwerde an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein mit dem Begehren, die Verfügung vom 10. Juni 2003 aufzuheben. Der Tatbestand entsprechend dem Schlussprotokoll werde grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerde richte sich aber insbesondere dagegen, dass ein Kauf am 23. Juni 1997 im Inland im Betrag von Fr. 4'800.--
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bzw. Fr. 4'705.90 (ohne MWST) von E._______ nicht als Zusatzkontingent von 1'176 kg berücksichtigt worden sei. Bestritten wurde auch grundsätzlich die Rechtmässigkeit der krass überhöhten Zollansätze; die Leistungsverfügung basiere nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Verzollung zum AKZA sei unverhältnismässig und sei in diskriminierender Weise und rechtsungleich angewendet worden.
C.
Die OZD hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2006 teilweise gut. Soweit sie sie abwies, erwog sie in Ziffer 12 des Entscheids, dass gemäss
dem
vom
Bundesamt
für
Landwirtschaft
(BLW)
herausgegebenen Fleurs-Info Nr. 09 (vom 20. Juni 1997) für die Periode vom 22. bis 30. Juni 1997 kein Zusatzkontigent gewährt worden war. Mit dem Fleurs-Info Nr. 10 (vom 23. Juni 1997) sei dies mit Wirkung vom 24. Juni 1997 korrigiert worden. Ab diesem Datum bis zum 30. Juni 1997 konnten danach für je Fr. 4.-- Kauf von Inlandware 1 kg Waren zum KZA eingeführt werden. Daraus ergebe sich, dass aus den am 23. Juni 1997 getätigten Inlandkäufen, insbesondere aus dem Kauf mit E._______, kein Zusatzkontingent für am 24. Juni 1997 erfolgte Einfuhren erworben werden konnte. Die Daten der Inlandkäufe, der Gültigkeit der Zusatzkontingente und der Einfuhren müssten zwingend übereinstimmen, damit das System gemäss den gesetzlichen Zielsetzungen funktioniere.
D.
Am 1. Februar 2007 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, der Entscheid vom 18. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Leistungspflicht um mindestens Fr. 27'861.75 zuzüglich 2% Mehrwertsteuer von Fr. 557.25 auf Fr. 188'210.20 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Ausführungen der OZD in Ziffer 12 des angefochtenen Entscheids. Der Streitgegenstand beziehe sich nur auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, welche damit einen Bezug auf die Höhe der Leistungspflicht habe. Die B._______GmbH habe nicht am 23. Juni 1997, sondern erst am 24. Juni 1997 bei E._______ für Fr. 4'705.90 Inlandblumen übernommen, was zu einem Zusatzkontingent von 1'176 kg geführt habe. Auf die weitere Begründung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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E.
Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit
notwendig im Rahmen der Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich
soweit das VGG nichts anderes bestimmt
nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Er hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden
vorwiegend
vom
Dispositionsprinzip
beherrscht. Bei diesem entscheiden die Privaten über die Einleitung des Verfahrens sowie über dessen Gegenstand (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1620 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand auf die Frage der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ziffer 12 der Begründung des angefochtenen Entscheids beschränkt, dass nämlich die B._______GmbH die in Frage stehenden Inlandkäufe am 24. Juni 1997 und nicht am 23. Juni 1997 getätigt habe (Ziffern 4 und 6 Beschwerde, B Materielles). Es geht deshalb einzig darum zu entscheiden, ob die B._______GmbH relevante Inlandkäufe am 23. oder am 24. Juni 1997 getätigt hat, was einen Einfluss auf ihre Zusatzkontingente hätte. In der Beschwerdebegründung bemängelt der Beschwerdeführer allerdings auch noch die Erhebung des Differenzbetrags. Am früheren Einwand in der Beschwerde an die OZD, der im Fall fehlender Zusatzkontingente angewendete Zollansatz
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sei
gesetzeswidrig,
unverhältnismässig
oder
rechtsungleich
angewendet worden, hält der Beschwerdeführer
zu Recht
nicht
mehr fest.
2.2 Vom Beschwerdeführer unbestritten ist auch, dass er nach Art. 12 Abs.1
und 2
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) mit der B._______GmbH solidarisch leistungspflichtig ist (vgl. Ziff. 7 der nicht angefochtenen Erwägungen der OZD im Entscheid vom 18. Dezember 2006). 2.3 Der AKZA, wie er im Generaltarif zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) festgelegt wird, ist der Normaltarif für die Einfuhr von Waren in die Schweiz (BGE 128 II 34 E. 2b). Der vorteilhaftere KZA wird angewendet, sofern das BLW Zollkontingentsanteilsmengen für die Einfuhr frei gibt. Nach Art 13 Abs. 1
der damaligen Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017) konnten frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgte gemäss den Kriterien zu 70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und zu 30% nach der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot konnten über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilte den Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b
VEGOS) und gab die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen wurden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legte Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7
VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entsprach (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.3). 2.4 Da der Beschwerdeführer bzw. die B._______GmbH vom vorteilhaften KZA profitieren will, trägt er nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
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vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Beweislast, dass die Voraussetzungen für Zusatzkontingente durch den Inlandkauf am 24. Juni 1997 erfüllt waren (BGE 112 Ib 65 E. 3; ANDRÉ MOSER in André Moser/Peter
Uebersax,
Prozessieren
vor
eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 Rz. 17, KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 97 f., Rz. 269). Mit einem Kauf am 23. Juni 1997 konnte die B._______GmbH nach der Mitteilung des Fleurs-Info Nr. 10 vom 23. Juni 1997 kein Recht für Zusatzkontigente in der Zeit vom 24. bis 30. Juni 1997 erwerben.
2.5 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911; OR, SR 220). Ist unter Abwesenden nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6
OR). Der vorliegende
Kaufvertrag
über
Schnittblumen
zwischen
der
B._______GmbH und E._______ bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1
OR).
3.
3.1 Die B._______GmbH will E._______ über den am 24. Juni 1997 beabsichtigten Kauf am 23. Juni 1997 nur informiert haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und C._______ seien am 24. Juni 1997 in die Schweiz eingereist, um den Kauf zu tätigen. Sie hätten auch erst an diesem Tag die Qualität der Blumen an Ort und Stelle überprüfen können. Die E._______ habe den Kauf der Blumen irrtümlicherweise am 23. Juni 1997 verbucht, da sie bereits an diesem Tag den Kauf vom 24. Juni 1997 vorbereitet habe. Der Wille der Parteien sei dahin gegangen, ein Zusatzkontingent zu erwirken, was erst am 24. Juni 1997 möglich gewesen sei; deshalb sei der Kauf auch erst am 24. Juni 1997 abgeschlossen worden. Es sei überspitzter Formalismus, den Kauf gegen den wirklichen Willen der Parteien auf den 23. Juni 1997 zu verlegen, da er erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz gekommen sei und erst an diesem Datum die Blumen habe erwerben wollen und können. Es sei verfassungswidrig, eine vorgängige telefonische Anfrage, ob genügend Ware der erforderlichen Qualität vorhanden sei, derart falsch zu seinen Lasten auszulegen. Es sei im Jahr 1997 noch üblich gewesen, die Deklaration bereits vor der
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effektiven Einfuhr der Ware zu tätigen; in analoger Anwendung sei es auch üblich, den Blumenhändler in der Schweiz zu informieren, wenn am nachfolgenden Tag bei ihm eine grosse Menge Blumen gekauft werden soll. Es entspreche auch der Usanz, Blumen, mit denen ein Zusatzkontingent erwirkt werden soll, erst am Tag der Einfuhr der ausländischen Blumen zu kaufen.
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass F._______ von der E._______ in seiner Einvernahme vom 7. April 2000 vor der Zollkreisdirektion Basel in Bezug auf Käufe der B._______GmbH aussagte, die entsprechenden Rechnungen seien reine Gefälligkeiten gewesen. Weil die B._______GmbH eine sehr gute Schnittblumenlieferantin sei, habe er sich auf entsprechendes Ersuchen bereit erklärt, solche Fakturen über Inlandverkäufe fiktiv zu erstellen und ihr zu übergeben. Für die Gefälligkeit habe die B._______GmbH entsprechend günstig Schnittblumen abgegeben. Auf die hier massgebliche Rechnung vom 23. Juni 1997 über Fr. 4'800.-- angesprochen, bezeichnete F._______ auch diese als fiktive Faktura. Angesichts dieser klaren Aussagen von F._______
und
des
grundsätzlichen
Zugeständnisses
der
B._______GmbH und des Beschwerdeführers, durch fiktive Rechnungen Inlandkäufe erwirkt zu haben, braucht es von der B._______GmbH bzw. dem Beschwerdeführer stammende eindeutige und zwingende Beweise, dass nicht am 23., sondern am 24. Juni 1997 tatsächlich ein Kauf von E._______ über diverse Blumen für Fr. 4'800.-- stattgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als die B._______GmbH in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. August 2003 noch ausgeführt hatte, sie habe die Blumen am 23. Juni 1997 gekauft. Die vorliegenden Urkunden vermögen den Beweis eines Kaufs am 24. Juni 1997 nicht zu erbringen. Am 23. Juni 1997 hat die B._______GmbH mit Absendeort Rijnsburg/Niederlande der Abteilung für Ein- und Ausfuhr in Bern eine unterzeichnete Aufstellung der Schweizer Schnittblumeneinkäufe überlassen. Darin wird unter dem Kaufdatum vom 23. Juni 1997 als Schweizer Lieferant E._______ mit einem Warenwert von Fr. 4'705.88 (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt. Am selben 23. Juni 1997 erstellte E._______ eine Rechnung an die B._______GmbH für div. Blumen im Betrag von Fr. 4'800.-- (inkl. 2% MWST). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die B._______GmbH E._______ am 23. Juni 1997 lediglich über einen beabsichtigten Kauf vorabinformieren wollte. Dem Kaufabschluss am 23. Juni 1997 steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer und C._______ erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten, denn
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der Vertrag konnte ohne weiteres und ohne Einhaltung von Formvorschriften als Kauf unter Abwesenden am 23. Juni 1997 geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und C._______ wussten dabei, dass E._______ die mehreren tausend Blumen rechtzeitig vorbereiten musste. Es gibt in den Akten nicht das geringste Anzeichen, dass der Kauf unter dem Vorbehalt genügender Waren und guter Qualität stand. E._______ durfte deshalb wenn es überhaupt zu einem Kauf hätte kommen sollen darauf vertrauen, dass die Ware tatsächlich übernommen werde. Der Beschwerdeführer legt auch kein Dokument vor, das als blosse Bestellung unter Vorbehalt der Abnahme nach der Prüfung von Qualität und Quantität ausgelegt werden könnte. Er belegt auch nicht, dass die B._______GmbH in anderen Fällen bei Käufen bei E._______ jeweils zuerst eine Prüfung der Ware vorgenommen hätte. Es gibt weder ein Anzeichen einer telefonischen Vorabanfrage noch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, die B._______GmbH hätte erst am 24. Juni 1997 die Blumen kaufen können. Sie war ohne weiteres tatsächlich und rechtlich in der Lage, schon am 23. Juni 1997 zu kaufen, allerdings ohne damit ein Zusatzkontingent erhalten zu können. Der Beschwerdeführer kann einzig und allein belegen, dass er und C._______ am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten; damit ist aber nicht bewiesen, dass erst an diesem Tag der Kauf abgeschlossen wurde. Angesichts der klaren Aussagen von F._______ über fiktive Rechnungen und der vorliegenden eindeutigen Dokumente reichen deshalb die weitgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aus, die B._______GmbH habe bei E._______ am 24. Juni 1997 für Fr. 4'800.-(inkl. MWST) Schnittblumen eingekauft und deshalb das Recht auf ein Zusatzkontingent erworben und kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen (vgl. auch bezüglich Verfahren der B._______GmbH
das
rechtskräftige
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-891/2007 vom 9. August 2007). Damit erübrigt es sich auch, die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung des Zusatzkontingents der B._______GmbH zu überprüfen. 3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden in Anwendung des Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
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wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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A-895/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Leistungspflicht.
A-895/2007
Sachverhalt:
A.
Die B._______GmbH betreibt hauptsächlich den Grosshandel mit Schnittblumen und Pflanzen sowie artverwandter Artikel. C._______ und A._______ sind Gesellschafter mit je einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- ohne Zeichnungsberechtigung und gleichzeitig Inhaber der holländischen Firma D._______. Die B._______GmbH importierte aus Holland Schnittblumen von der D._______. Da die der B._______GmbH
zugeteilten
Kontingente
nicht
ausreichten,
veranlasste C._______ verschiedene Schweizer Kunden, der B._______GmbH fiktive Inlandrechnungen auszustellen, damit über die so entstehenden Inlandkäufe das Kontingent erhöht werden konnte. Durch diese Handlungen erwirkte die B._______GmbH im Jahr 1996 insgesamt 7'340 kg und im Jahr 1997 3'682 kg Zusatzkontingente, die zum privilegierten Kontingentszollansatz (KZA), statt zum regulären Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in die Schweiz eingeführt wurden. Dadurch wurden Zollabgaben von Fr. 239'749.60 und Mehrwertsteuern von Fr. 4'795.-- nicht entrichtet. Ausserdem überschritt die B._______GmbH im Jahr 1997 das ihr zugeteilte Kontingent um 3'790 kg und führte diese Menge zu Unrecht zum KZA ein. Die entsprechend nicht geleistete Zollabgabe beträgt Fr. 44'207.25 und die Mehrwertsteuern belaufen sich auf Fr. 884.15. B.
Auf Grund eines gegen C._______ am 10. Juni 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls der Zollkreisdirektion Basel (von C._______ nicht unterzeichnet) erliess diese am selben Tag gegen C._______ eine Verfügung über die Leistungspflicht von Fr. 289'636.--. Die B._______GmbH und die D._______ wurden für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt, A._______ ebenfalls mit
Verfügung vom 10. Juni 2003
über Fr. 244'544.60. Unter dem
Sachverhalt des Schlussprotokolls wurde C._______ vorgeworfen, basierend auf fiktiven Inland-Rechnungen von diversen Kunden in der Schweiz Zusatzkontingente erhalten zu haben. A._______ reichte gegen die Verfügung am 25. August 2003 Beschwerde an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein mit dem Begehren, die Verfügung vom 10. Juni 2003 aufzuheben. Der Tatbestand entsprechend dem Schlussprotokoll werde grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerde richte sich aber insbesondere dagegen, dass ein Kauf am 23. Juni 1997 im Inland im Betrag von Fr. 4'800.--
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A-895/2007
bzw. Fr. 4'705.90 (ohne MWST) von E._______ nicht als Zusatzkontingent von 1'176 kg berücksichtigt worden sei. Bestritten wurde auch grundsätzlich die Rechtmässigkeit der krass überhöhten Zollansätze; die Leistungsverfügung basiere nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Verzollung zum AKZA sei unverhältnismässig und sei in diskriminierender Weise und rechtsungleich angewendet worden.
C.
Die OZD hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2006 teilweise gut. Soweit sie sie abwies, erwog sie in Ziffer 12 des Entscheids, dass gemäss
dem
vom
Bundesamt
für
Landwirtschaft
(BLW)
herausgegebenen Fleurs-Info Nr. 09 (vom 20. Juni 1997) für die Periode vom 22. bis 30. Juni 1997 kein Zusatzkontigent gewährt worden war. Mit dem Fleurs-Info Nr. 10 (vom 23. Juni 1997) sei dies mit Wirkung vom 24. Juni 1997 korrigiert worden. Ab diesem Datum bis zum 30. Juni 1997 konnten danach für je Fr. 4.-- Kauf von Inlandware 1 kg Waren zum KZA eingeführt werden. Daraus ergebe sich, dass aus den am 23. Juni 1997 getätigten Inlandkäufen, insbesondere aus dem Kauf mit E._______, kein Zusatzkontingent für am 24. Juni 1997 erfolgte Einfuhren erworben werden konnte. Die Daten der Inlandkäufe, der Gültigkeit der Zusatzkontingente und der Einfuhren müssten zwingend übereinstimmen, damit das System gemäss den gesetzlichen Zielsetzungen funktioniere.
D.
Am 1. Februar 2007 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, der Entscheid vom 18. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Leistungspflicht um mindestens Fr. 27'861.75 zuzüglich 2% Mehrwertsteuer von Fr. 557.25 auf Fr. 188'210.20 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Ausführungen der OZD in Ziffer 12 des angefochtenen Entscheids. Der Streitgegenstand beziehe sich nur auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, welche damit einen Bezug auf die Höhe der Leistungspflicht habe. Die B._______GmbH habe nicht am 23. Juni 1997, sondern erst am 24. Juni 1997 bei E._______ für Fr. 4'705.90 Inlandblumen übernommen, was zu einem Zusatzkontingent von 1'176 kg geführt habe. Auf die weitere Begründung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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A-895/2007
E.
Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit
notwendig im Rahmen der Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
soweit das VGG nichts anderes bestimmt
nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
2.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden
vorwiegend
vom
Dispositionsprinzip
beherrscht. Bei diesem entscheiden die Privaten über die Einleitung des Verfahrens sowie über dessen Gegenstand (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1620 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand auf die Frage der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ziffer 12 der Begründung des angefochtenen Entscheids beschränkt, dass nämlich die B._______GmbH die in Frage stehenden Inlandkäufe am 24. Juni 1997 und nicht am 23. Juni 1997 getätigt habe (Ziffern 4 und 6 Beschwerde, B Materielles). Es geht deshalb einzig darum zu entscheiden, ob die B._______GmbH relevante Inlandkäufe am 23. oder am 24. Juni 1997 getätigt hat, was einen Einfluss auf ihre Zusatzkontingente hätte. In der Beschwerdebegründung bemängelt der Beschwerdeführer allerdings auch noch die Erhebung des Differenzbetrags. Am früheren Einwand in der Beschwerde an die OZD, der im Fall fehlender Zusatzkontingente angewendete Zollansatz
Seite 4
A-895/2007
sei
gesetzeswidrig,
unverhältnismässig
oder
rechtsungleich
angewendet worden, hält der Beschwerdeführer
zu Recht
nicht
mehr fest.
2.2 Vom Beschwerdeführer unbestritten ist auch, dass er nach Art. 12 Abs.1
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Seite 5
A-895/2007
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Beweislast, dass die Voraussetzungen für Zusatzkontingente durch den Inlandkauf am 24. Juni 1997 erfüllt waren (BGE 112 Ib 65 E. 3; ANDRÉ MOSER in André Moser/Peter
Uebersax,
Prozessieren
vor
eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 Rz. 17, KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 97 f., Rz. 269). Mit einem Kauf am 23. Juni 1997 konnte die B._______GmbH nach der Mitteilung des Fleurs-Info Nr. 10 vom 23. Juni 1997 kein Recht für Zusatzkontigente in der Zeit vom 24. bis 30. Juni 1997 erwerben.
2.5 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911; OR, SR 220). Ist unter Abwesenden nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 6 |
||||||
| Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. | ||||||
Kaufvertrag
über
Schnittblumen
zwischen
der
B._______GmbH und E._______ bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 11 |
||||||
| Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. | ||||||
| Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. | ||||||
3.
3.1 Die B._______GmbH will E._______ über den am 24. Juni 1997 beabsichtigten Kauf am 23. Juni 1997 nur informiert haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und C._______ seien am 24. Juni 1997 in die Schweiz eingereist, um den Kauf zu tätigen. Sie hätten auch erst an diesem Tag die Qualität der Blumen an Ort und Stelle überprüfen können. Die E._______ habe den Kauf der Blumen irrtümlicherweise am 23. Juni 1997 verbucht, da sie bereits an diesem Tag den Kauf vom 24. Juni 1997 vorbereitet habe. Der Wille der Parteien sei dahin gegangen, ein Zusatzkontingent zu erwirken, was erst am 24. Juni 1997 möglich gewesen sei; deshalb sei der Kauf auch erst am 24. Juni 1997 abgeschlossen worden. Es sei überspitzter Formalismus, den Kauf gegen den wirklichen Willen der Parteien auf den 23. Juni 1997 zu verlegen, da er erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz gekommen sei und erst an diesem Datum die Blumen habe erwerben wollen und können. Es sei verfassungswidrig, eine vorgängige telefonische Anfrage, ob genügend Ware der erforderlichen Qualität vorhanden sei, derart falsch zu seinen Lasten auszulegen. Es sei im Jahr 1997 noch üblich gewesen, die Deklaration bereits vor der
Seite 6
A-895/2007
effektiven Einfuhr der Ware zu tätigen; in analoger Anwendung sei es auch üblich, den Blumenhändler in der Schweiz zu informieren, wenn am nachfolgenden Tag bei ihm eine grosse Menge Blumen gekauft werden soll. Es entspreche auch der Usanz, Blumen, mit denen ein Zusatzkontingent erwirkt werden soll, erst am Tag der Einfuhr der ausländischen Blumen zu kaufen.
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass F._______ von der E._______ in seiner Einvernahme vom 7. April 2000 vor der Zollkreisdirektion Basel in Bezug auf Käufe der B._______GmbH aussagte, die entsprechenden Rechnungen seien reine Gefälligkeiten gewesen. Weil die B._______GmbH eine sehr gute Schnittblumenlieferantin sei, habe er sich auf entsprechendes Ersuchen bereit erklärt, solche Fakturen über Inlandverkäufe fiktiv zu erstellen und ihr zu übergeben. Für die Gefälligkeit habe die B._______GmbH entsprechend günstig Schnittblumen abgegeben. Auf die hier massgebliche Rechnung vom 23. Juni 1997 über Fr. 4'800.-- angesprochen, bezeichnete F._______ auch diese als fiktive Faktura. Angesichts dieser klaren Aussagen von F._______
und
des
grundsätzlichen
Zugeständnisses
der
B._______GmbH und des Beschwerdeführers, durch fiktive Rechnungen Inlandkäufe erwirkt zu haben, braucht es von der B._______GmbH bzw. dem Beschwerdeführer stammende eindeutige und zwingende Beweise, dass nicht am 23., sondern am 24. Juni 1997 tatsächlich ein Kauf von E._______ über diverse Blumen für Fr. 4'800.-- stattgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als die B._______GmbH in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. August 2003 noch ausgeführt hatte, sie habe die Blumen am 23. Juni 1997 gekauft. Die vorliegenden Urkunden vermögen den Beweis eines Kaufs am 24. Juni 1997 nicht zu erbringen. Am 23. Juni 1997 hat die B._______GmbH mit Absendeort Rijnsburg/Niederlande der Abteilung für Ein- und Ausfuhr in Bern eine unterzeichnete Aufstellung der Schweizer Schnittblumeneinkäufe überlassen. Darin wird unter dem Kaufdatum vom 23. Juni 1997 als Schweizer Lieferant E._______ mit einem Warenwert von Fr. 4'705.88 (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt. Am selben 23. Juni 1997 erstellte E._______ eine Rechnung an die B._______GmbH für div. Blumen im Betrag von Fr. 4'800.-- (inkl. 2% MWST). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die B._______GmbH E._______ am 23. Juni 1997 lediglich über einen beabsichtigten Kauf vorabinformieren wollte. Dem Kaufabschluss am 23. Juni 1997 steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer und C._______ erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten, denn
Seite 7
A-895/2007
der Vertrag konnte ohne weiteres und ohne Einhaltung von Formvorschriften als Kauf unter Abwesenden am 23. Juni 1997 geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und C._______ wussten dabei, dass E._______ die mehreren tausend Blumen rechtzeitig vorbereiten musste. Es gibt in den Akten nicht das geringste Anzeichen, dass der Kauf unter dem Vorbehalt genügender Waren und guter Qualität stand. E._______ durfte deshalb wenn es überhaupt zu einem Kauf hätte kommen sollen darauf vertrauen, dass die Ware tatsächlich übernommen werde. Der Beschwerdeführer legt auch kein Dokument vor, das als blosse Bestellung unter Vorbehalt der Abnahme nach der Prüfung von Qualität und Quantität ausgelegt werden könnte. Er belegt auch nicht, dass die B._______GmbH in anderen Fällen bei Käufen bei E._______ jeweils zuerst eine Prüfung der Ware vorgenommen hätte. Es gibt weder ein Anzeichen einer telefonischen Vorabanfrage noch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, die B._______GmbH hätte erst am 24. Juni 1997 die Blumen kaufen können. Sie war ohne weiteres tatsächlich und rechtlich in der Lage, schon am 23. Juni 1997 zu kaufen, allerdings ohne damit ein Zusatzkontingent erhalten zu können. Der Beschwerdeführer kann einzig und allein belegen, dass er und C._______ am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten; damit ist aber nicht bewiesen, dass erst an diesem Tag der Kauf abgeschlossen wurde. Angesichts der klaren Aussagen von F._______ über fiktive Rechnungen und der vorliegenden eindeutigen Dokumente reichen deshalb die weitgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aus, die B._______GmbH habe bei E._______ am 24. Juni 1997 für Fr. 4'800.-(inkl. MWST) Schnittblumen eingekauft und deshalb das Recht auf ein Zusatzkontingent erworben und kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen (vgl. auch bezüglich Verfahren der B._______GmbH
das
rechtskräftige
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-891/2007 vom 9. August 2007). Damit erübrigt es sich auch, die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung des Zusatzkontingents der B._______GmbH zu überprüfen. 3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 8
A-895/2007
wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Jürg Steiger
Seite 9
A-895/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 10
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
OR 6
OR 11
VEGOS 13VEGOS 15
VGG 33
VGKE 4
VStrR 12
VwVG 48
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 6 |
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| Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 11 |
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| Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. | ||||||
| Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
AS
AS 1995/2017