Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-895/2007
{T 0/2}

Urteil vom 26. November 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll; Leistungspflicht.

Sachverhalt:
A.
Die B._______GmbH betreibt hauptsächlich den Grosshandel mit Schnittblumen und Pflanzen sowie artverwandter Artikel. C._______ und A._______ sind Gesellschafter mit je einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- ohne Zeichnungsberechtigung und gleichzeitig Inhaber der holländischen Firma D._______. Die B._______GmbH importierte aus Holland Schnittblumen von der D._______. Da die der B._______GmbH zugeteilten Kontingente nicht ausreichten, veranlasste C._______ verschiedene Schweizer Kunden, der B._______GmbH fiktive Inlandrechnungen auszustellen, damit über die so entstehenden Inlandkäufe das Kontingent erhöht werden konnte. Durch diese Handlungen erwirkte die B._______GmbH im Jahr 1996 insgesamt 7'340 kg und im Jahr 1997 3'682 kg Zusatzkontingente, die zum privilegierten Kontingentszollansatz (KZA), statt zum regulären Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in die Schweiz eingeführt wurden. Dadurch wurden Zollabgaben von Fr. 239'749.60 und Mehrwertsteuern von Fr. 4'795.-- nicht entrichtet. Ausserdem überschritt die B._______GmbH im Jahr 1997 das ihr zugeteilte Kontingent um 3'790 kg und führte diese Menge zu Unrecht zum KZA ein. Die entsprechend nicht geleistete Zollabgabe beträgt Fr. 44'207.25 und die Mehrwertsteuern belaufen sich auf Fr. 884.15.
B.
Auf Grund eines gegen C._______ am 10. Juni 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls der Zollkreisdirektion Basel (von C._______ nicht unterzeichnet) erliess diese am selben Tag gegen C._______ eine Verfügung über die Leistungspflicht von Fr. 289'636.--. Die B._______GmbH und die D._______ wurden für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt, A._______ - ebenfalls mit Verfügung vom 10. Juni 2003 - über Fr. 244'544.60. Unter dem Sachverhalt des Schlussprotokolls wurde C._______ vorgeworfen, basierend auf fiktiven Inland-Rechnungen von diversen Kunden in der Schweiz Zusatzkontingente erhalten zu haben. A._______ reichte gegen die Verfügung am 25. August 2003 Beschwerde an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein mit dem Begehren, die Verfügung vom 10. Juni 2003 aufzuheben. Der Tatbestand entsprechend dem Schlussprotokoll werde grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerde richte sich aber insbesondere dagegen, dass ein Kauf am 23. Juni 1997 im Inland im Betrag von Fr. 4'800.-- bzw. Fr. 4'705.90 (ohne MWST) von E._______ nicht als Zusatzkontingent von 1'176 kg berücksichtigt worden sei. Bestritten wurde auch grundsätzlich die Rechtmässigkeit der krass überhöhten Zollansätze; die Leistungsverfügung basiere nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Verzollung zum AKZA sei unverhältnismässig und sei in diskriminierender Weise und rechtsungleich angewendet worden.
C.
Die OZD hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2006 teilweise gut. Soweit sie sie abwies, erwog sie in Ziffer 12 des Entscheids, dass gemäss dem vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegebenen "Fleurs-Info Nr. 09" (vom 20. Juni 1997) für die Periode vom 22. bis 30. Juni 1997 kein Zusatzkontigent gewährt worden war. Mit dem "Fleurs-Info Nr. 10" (vom 23. Juni 1997) sei dies mit Wirkung vom 24. Juni 1997 korrigiert worden. Ab diesem Datum bis zum 30. Juni 1997 konnten danach für je Fr. 4.-- Kauf von Inlandware 1 kg Waren zum KZA eingeführt werden. Daraus ergebe sich, dass aus den am 23. Juni 1997 getätigten Inlandkäufen, insbesondere aus dem Kauf mit E._______, kein Zusatzkontingent für am 24. Juni 1997 erfolgte Einfuhren erworben werden konnte. Die Daten der Inlandkäufe, der Gültigkeit der Zusatzkontingente und der Einfuhren müssten zwingend übereinstimmen, damit das System gemäss den gesetzlichen Zielsetzungen funktioniere.
D.
Am 1. Februar 2007 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, der Entscheid vom 18. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Leistungspflicht um mindestens Fr. 27'861.75 zuzüglich 2% Mehrwertsteuer von Fr. 557.25 auf Fr. 188'210.20 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Ausführungen der OZD in Ziffer 12 des angefochtenen Entscheids. Der Streitgegenstand beziehe sich nur auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, welche damit einen Bezug auf die Höhe der Leistungspflicht habe. Die B._______GmbH habe nicht am 23. Juni 1997, sondern erst am 24. Juni 1997 bei E._______ für Fr. 4'705.90 Inlandblumen übernommen, was zu einem Zusatzkontingent von 1'176 kg geführt habe. Auf die weitere Begründung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
E.
Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit notwendig - im Rahmen der Erwägungen zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-gerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht. Bei diesem entscheiden die Privaten über die Einleitung des Verfahrens sowie über dessen Gegenstand (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1620 ff., Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand auf die Frage der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ziffer 12 der Begründung des angefochtenen Entscheids beschränkt, dass nämlich die B._______GmbH die in Frage stehenden Inlandkäufe am 24. Juni 1997 und nicht am 23. Juni 1997 getätigt habe (Ziffern 4 und 6 Beschwerde, B Materielles). Es geht deshalb einzig darum zu entscheiden, ob die B._______GmbH relevante Inlandkäufe am 23. oder am 24. Juni 1997 getätigt hat, was einen Einfluss auf ihre Zusatzkontingente hätte. In der Beschwerdebegründung bemängelt der Beschwerdeführer allerdings auch noch die Erhebung des Differenzbetrags. Am früheren Einwand in der Beschwerde an die OZD, der im Fall fehlender Zusatzkontingente angewendete Zollansatz sei gesetzeswidrig, unverhältnismässig oder rechtsungleich angewendet worden, hält der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht mehr fest.
2.2 Vom Beschwerdeführer unbestritten ist auch, dass er nach Art. 12 Abs.1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) mit der B._______GmbH solidarisch leistungspflichtig ist (vgl. Ziff. 7 der nicht angefochtenen Erwägungen der OZD im Entscheid vom 18. Dezember 2006).
2.3 Der AKZA, wie er im Generaltarif zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) festgelegt wird, ist der Normaltarif für die Einfuhr von Waren in die Schweiz (BGE 128 II 34 E. 2b). Der vorteilhaftere KZA wird angewendet, sofern das BLW Zollkontingents-anteilsmengen für die Einfuhr frei gibt. Nach Art 13 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
der damaligen Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017) konnten frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgte gemäss den Kriterien zu 70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und zu 30% nach der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot konnten über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilte den Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zoll-kontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS) und gab die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen wurden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legte Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entsprach (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.3).
2.4 Da der Beschwerdeführer bzw. die B._______GmbH vom vorteilhaften KZA profitieren will, trägt er nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Beweislast, dass die Voraussetzungen für Zusatzkontingente durch den Inlandkauf am 24. Juni 1997 erfüllt waren (BGE 112 Ib 65 E. 3; André Moser in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 Rz. 17, Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f., Rz. 269). Mit einem Kauf am 23. Juni 1997 konnte die B._______GmbH nach der Mitteilung des "Fleurs-Info Nr. 10" vom 23. Juni 1997 kein Recht für Zusatzkontigente in der Zeit vom 24. bis 30. Juni 1997 erwerben.
2.5 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911; OR, SR 220). Ist unter Abwesenden nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR). Der vorliegende Kaufvertrag über Schnittblumen zwischen der B._______GmbH und E._______ bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR).
3.
3.1 Die B._______GmbH will E._______ über den am 24. Juni 1997 beabsichtigten Kauf am 23. Juni 1997 nur informiert haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und C._______ seien am 24. Juni 1997 in die Schweiz eingereist, um den Kauf zu tätigen. Sie hätten auch erst an diesem Tag die Qualität der Blumen an Ort und Stelle überprüfen können. Die E._______ habe den Kauf der Blumen irrtümlicherweise am 23. Juni 1997 verbucht, da sie bereits an diesem Tag den Kauf vom 24. Juni 1997 vorbereitet habe. Der Wille der Parteien sei dahin gegangen, ein Zusatzkontingent zu erwirken, was erst am 24. Juni 1997 möglich gewesen sei; deshalb sei der Kauf auch erst am 24. Juni 1997 abgeschlossen worden. Es sei überspitzter Formalismus, den Kauf gegen den wirklichen Willen der Parteien auf den 23. Juni 1997 zu verlegen, da er erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz gekommen sei und erst an diesem Datum die Blumen habe erwerben wollen und können. Es sei verfassungswidrig, eine vorgängige telefonische Anfrage, ob genügend Ware der erforderlichen Qualität vorhanden sei, derart falsch zu seinen Lasten auszulegen. Es sei im Jahr 1997 noch üblich gewesen, die Deklaration bereits vor der effektiven Einfuhr der Ware zu tätigen; in analoger Anwendung sei es auch üblich, den Blumenhändler in der Schweiz zu informieren, wenn am nachfolgenden Tag bei ihm eine grosse Menge Blumen gekauft werden soll. Es entspreche auch der Usanz, Blumen, mit denen ein Zusatzkontingent erwirkt werden soll, erst am Tag der Einfuhr der ausländischen Blumen zu kaufen.
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass F._______ von der E._______ in seiner Einvernahme vom 7. April 2000 vor der Zollkreisdirektion Basel in Bezug auf Käufe der B._______GmbH aussagte, die entsprechenden Rechnungen seien reine Gefälligkeiten gewesen. Weil die B._______GmbH eine sehr gute Schnittblumenlieferantin sei, habe er sich auf entsprechendes Ersuchen bereit erklärt, solche Fakturen über Inlandverkäufe fiktiv zu erstellen und ihr zu übergeben. Für die Gefälligkeit habe die B._______GmbH entsprechend günstig Schnittblumen abgegeben. Auf die hier massgebliche Rechnung vom 23. Juni 1997 über Fr. 4'800.-- angesprochen, bezeichnete F._______ auch diese als fiktive Faktura. Angesichts dieser klaren Aussagen von F._______ und des grundsätzlichen Zugeständnisses der B._______GmbH und des Beschwerdeführers, durch fiktive Rechnungen Inlandkäufe erwirkt zu haben, braucht es von der B._______GmbH bzw. dem Beschwerdeführer stammende eindeutige und zwingende Beweise, dass nicht am 23., sondern am 24. Juni 1997 tatsächlich ein Kauf von E._______ über diverse Blumen für Fr. 4'800.-- stattgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als die B._______GmbH in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. August 2003 noch ausgeführt hatte, sie habe die Blumen am 23. Juni 1997 gekauft. Die vorliegenden Urkunden vermögen den Beweis eines Kaufs am 24. Juni 1997 nicht zu erbringen. Am 23. Juni 1997 hat die B._______GmbH mit Absendeort Rijnsburg/Niederlande der Abteilung für Ein- und Ausfuhr in Bern eine unterzeichnete Aufstellung der Schweizer Schnittblumeneinkäufe überlassen. Darin wird unter dem "Kaufdatum" vom 23. Juni 1997 als Schweizer Lieferant E._______ mit einem Warenwert von Fr. 4'705.88 (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt. Am selben 23. Juni 1997 erstellte E._______ eine Rechnung an die B._______GmbH für "div. Blumen" im Betrag von Fr. 4'800.-- (inkl. 2% MWST). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die B._______GmbH E._______ am 23. Juni 1997 lediglich über einen beabsichtigten Kauf vorabinformieren wollte. Dem Kaufabschluss am 23. Juni 1997 steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer und C._______ erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten, denn der Vertrag konnte ohne weiteres und ohne Einhaltung von Formvorschriften als Kauf unter Abwesenden am 23. Juni 1997 geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und C._______ wussten dabei, dass E._______ die mehreren tausend Blumen rechtzeitig vorbereiten musste. Es gibt in den Akten nicht das geringste Anzeichen, dass der Kauf unter dem Vorbehalt genügender Waren und guter Qualität stand. E._______ durfte deshalb - wenn es überhaupt zu einem Kauf hätte kommen sollen - darauf vertrauen, dass die Ware tatsächlich übernommen werde. Der Beschwerdeführer legt auch kein
Dokument vor, das als blosse Bestellung unter Vorbehalt der Abnahme nach der Prüfung von Qualität und Quantität ausgelegt werden könnte. Er belegt auch nicht, dass die B._______GmbH in anderen Fällen bei Käufen bei E._______ jeweils zuerst eine Prüfung der Ware vorgenommen hätte. Es gibt weder ein Anzeichen einer telefonischen Vorabanfrage noch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, die B._______GmbH hätte erst am 24. Juni 1997 die Blumen kaufen können. Sie war ohne weiteres tatsächlich und rechtlich in der Lage, schon am 23. Juni 1997 zu kaufen, allerdings ohne damit ein Zusatzkontingent erhalten zu können. Der Beschwerdeführer kann einzig und allein belegen, dass er und C._______ am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten; damit ist aber nicht bewiesen, dass erst an diesem Tag der Kauf abgeschlossen wurde. Angesichts der klaren Aussagen von F._______ über fiktive Rechnungen und der vorliegenden eindeutigen Dokumente reichen deshalb die weitgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aus, die B._______GmbH habe bei E._______ am 24. Juni 1997 für Fr. 4'800.-- (inkl. MWST) Schnittblumen eingekauft und deshalb das Recht auf ein Zusatzkontingent erworben und kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen (vgl. auch bezüglich Verfahren der B._______GmbH das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-891/2007 vom 9. August 2007). Damit erübrigt es sich auch, die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung des Zusatzkontingents der B._______GmbH zu überprüfen.
3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden in Anwendung des Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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