Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1369/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______ GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2. Quartal bis 4. Quartal 2001 / subjektive Steuerpflicht).
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH ist eine seit dem 4. April 2001 im Handelsregister des Kantons ... eingetragene Unternehmung. Gemäss Handelsregisterauszug besteht ihre Geschäftstätigkeit im Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro- und Para-Restaurantbereich sowie im Handel (mit Waren) aller Art. Mit Datum vom 7. Mai 2001 reichte die X._______ GmbH das gleichentags von ihr unterzeichnete Formular "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Darin gab sie an, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Umsatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- erreicht worden sei und sich die voraussichtlichen Umsätze für die ersten 12 Monate seit Geschäftsaufnahme auf Fr. 270'000.-- belaufen würden. Daraufhin wurde die Gesellschaft per 1. April 2001 (Beginn der Tätigkeit) als Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der ESTV eingetragen.
B.
In Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht der X._______ GmbH wandte sich die Treuhandfirma Y._______ GmbH, ..., mit Fax vom 22. November 2001 an die ESTV und ersuchte um sofortige Streichung der X._______ GmbH im Mehrwertsteuerregister. Begründet wurde dies damit, dass die monatlichen Umsatzzahlen unter Fr. 18'000.-- gelegen hätten, was etwa einem Jahresumsatz von Fr. 218'000.-- entspreche. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern hätte die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen.
Am 29. November 2001 forderte die ESTV die X._______ GmbH auf, das Formular für die Berechnung der Steuerschuld der Jahre 2001/2002 zwecks Prüfung einer Löschung auszufüllen. Gleichzeitig wurde die X._______ GmbH von der ESTV zur Mitteilung aufgefordert, ob die im Mai 2001 zugeteilte Mehrwertsteuernummer in Gebrauch genommen worden bzw. die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen worden sei. Da die ESTV trotz entsprechender Mahnung vom 21. Januar 2002 ohne Nachricht der X._______ GmbH blieb, teilte die ESTV der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sie aufgrund der im Fragebogen vom 7. Mai 2001 enthaltenen Angaben weiterhin steuer- und abrechnungspflichtig sei. Daraufhin ging am 12. März 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular bei der ESTV ein.
Mit Schreiben vom 19. März 2002 hielt die ESTV fest, dass selbst unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gegebenen Zahlen die Mehrwertsteuerpflicht per 1. April 2001 bestehen bleibe, zumal die Steuerzahllast weiterhin über Fr. 4'000.-- liege. Aus der am 12. März 2002 bei der ESTV eingegangenen Steuerschuldberechnung der X._______ GmbH gehe hervor, dass die massgebende Steuerschuld für die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.12.2001 (9 Monate) Fr. 3'691.-- betragen habe. Umgerechnet auf ein volles Jahr (12 Monate) sei somit "die erforderliche Steuerschuld von Fr. 4'000.-- überschritten" worden.
C.
Da die X._______ GmbH der ESTV trotz Mahnungen ihre Abrechnungen für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001 nicht eingereicht hatte, ermittelte die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag schätzungsweise. Diese Schätzung mündete in einer provisorischen Steuerforderung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2001, welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. Nachdem die X._______ GmbH mit Datum vom 26. September 2002 (Eingang ESTV am 1. Oktober 2002) eine mit dem Vermerk "provisorisch" gekennzeichnete Abrechnung eingereicht hatte, woraus für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 eine Steuerschuld von Fr. 10'209.25 ersichtlich war, gewährte die ESTV eine Gutschrift in Höhe von Fr. 1'790.75 (12'000.-- ./. 10'209.25; Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ... vom ...). Wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 10'209.25 leitete die ESTV daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Gegen den in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... erhob die X._______ GmbH Rechtsvorschlag, worauf die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 14. Januar 2003 ihre Steuerforderung zuzüglich Verzugszins bestätigte und den Rechtsvorschlag aufhob.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ GmbH am 31. Januar 2003 (mit Poststempel vom 5. Februar 2003) form- und fristgerecht Einsprache und beantragte die definitive Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie die Steuerpflicht der X._______ GmbH per 1. April 2001 zwar bestätigte, jedoch die Steuerschuld für das 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 (neu) auf Fr. 2'595.50 zuzüglich Verzugszins festlegte. Diese reduzierte Mehrwertsteuerschuld ergab sich aufgrund einer - laut der X._______ GmbH bereits am 31. Oktober 2002 - bei der ESTV eingereichten Korrekturabrechnung für die genannten Steuerperioden. Das Festhalten an der subjektiven Steuerpflicht der X._______ GmbH ab dem 1. April 2001 begründete die ESTV damit, dass die X._______ GmbH im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht nicht nur einen bereits erzielten Umsatz von Fr. 20'000.-- angegeben, sondern auch mitgeteilt habe, neben dem Handel mit Waren aller Art auch einen Restaurationsbetrieb zu führen. Aus dem Fragebogen gehe zudem hervor, dass die X._______ GmbH ein bereits bestehendes Restaurant übernommen habe. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden können, dass die Prognose der X._______ GmbH, innerhalb der ersten 12 Monate einen Umsatz von Fr. 270'000.-- zu realisieren, zutreffe. Vorgenannte Angaben habe die X._______ GmbH erst im Nachhinein korrigiert, was lediglich zur Korrektur der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer, nicht aber bei der Prüfung der Steuerpflicht massgebend sei, weil hier von einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise auszugehen gewesen sei.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2004 (bzw. "verbesserter" Eingabe vom 17. August 2004) erhob die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 "Rekurs" bei der ESTV, welche diesen am 6. August 2004 (was für die "verbesserte" Eingabe gleichermassen am 31. August 2004 zutraf) zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) zustellte. Bezug nehmend auf den besagten Einspracheentscheid bestritt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre von der ESTV erkannte Steuerpflicht für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001, weshalb sie im Ergebnis sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung insbesondere bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid.
G.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
H.
Am 22. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. März 2007) ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung des Aktenverzeichnisses zur Vernehmlassung der ESTV sowie um Gewährung weiterer Beweisanträge bis Ende Februar 2007. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass das erwähnte Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2007 zugestellt worden sei. Weil die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge bereits vor Eintreffen des dieses verlangenden Schreibens abgelaufen war verfügte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren, es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal sich ein solcher auch angesichts der Akten nicht aufdrängte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.1.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.1.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die massgebenden Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. Schafroth/Romang, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV vom September 2000). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen können.
2.2 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
Art. 56 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.3 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr am 7. Mai 2001 rechtsverbindlich unterzeichneten und bei der ESTV eingereichten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2001 aufgenommen. Im besagten Fragebogen sprach die Beschwerdeführerin selbst die Erwartung aus, in den ersten zwölf Monaten seit Geschäftsaufnahme voraussichtlich einen Umsatz von (schätzungsweise) Fr. 270'000.-- zu erzielen. Ferner gab sie an, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (also nach rund einem Monat) bereits einen Umsatz von Fr. 20'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie - was ebenfalls aus dem Fragebogen hervorgeht - neben dem Handel mit Waren aller Art ein bereits bestehendes Restaurant übernommen hatte, war im Sinne von Art. 28 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
Erst gegen Ende November 2001 (d.h. rund sechs Monate später) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben, indem sie der ESTV mit Fax vom 2. November 2001 mitteilen liess, die von ihr im oben erwähnten Fragebogen prognostizierten Umsatzzahlen würden mit einem (neu geschätzten) Jahresumsatz von etwa Fr. 218'000.-- nicht erreicht. Ausserdem würde die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen, weshalb um sofortige Löschung des Betriebs der Beschwerdeführerin aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ersucht wurde. Wie oben ausgeführt (E. 2.1.1), ist indessen nicht auf effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen. Mit anderen Worten konnte die ESTV, auch wenn sich die Umsatzerwartungen der Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, seinerzeit zutreffend davon ausgehen, die Beschwerdeführerin unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl. Entscheide der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c, vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3).
Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips (vgl. oben E. 2.3) oblag es der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Damit ist gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich darüber hätte im Klaren sein müssen, dass sie aufgrund des von ihr selbst prognostizierten Jahresumsatzes in der Höhe von Fr. 270'000.-- in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Fragebogen ursprünglich, d.h. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit geradezu eine Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erwirken wollte und - nur aufgrund der effektiv erzielten Umsätze - erst im Nachhinein wieder davon abkam. Wie aber vorstehend aufgezeigt wurde, vermag eine solche nachträgliche Berichtigung durch die Beschwerdeführerin am Bestehen und namentlich am Beginn ihrer subjektiven Steuerpflicht per 1. April 2001 nichts zu ändern.
Ob sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 unterschritten worden sei, tatsächlich zutrifft sowie die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Beginn ihrer Steuerpflicht gehabt hätte, kann vorliegend offen bleiben, zumal die zu erwartende Steuerzahllast bei einem prognostizierten Umsatz von über Fr. 250'000.-- ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. Denn für den Beginn der Steuerpflicht und namentlich die Eintragung als Steuerpflichtiger genügt bereits, wenn eine der beiden Betragsgrenzen (Umsatzgrenze oder Steuerzahllast) überschritten wird (vgl. oben E. 2.1.1 in fine). Genau das aber wurde vorliegend bezüglich des zu erwartenden Umsatzes von der Beschwerdeführerin selbst so prognostiziert.
Nach dem Gesagten hat die ESTV den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. April 2001 angesetzt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Unterschreitung der Steuerzahllast die Beendigung ihrer Steuerpflicht bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister (per 31. Dezember 2001) geltend machen will, so stellt dies - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ohnehin über das Ende des Jahres 2001 fortbestand: Denn werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
3.3 Was die Höhe der Steuerschuld für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 anbelangt, steht zweifellos und im Übrigen unwidersprochenerweise fest, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnung eingereicht noch die geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hat und daher ihrer gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtige) nicht nachgekommen ist. Die Verwaltung war infolgedessen berechtigt und verpflichtet, die für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungshalber zu ermitteln (vgl. oben E. 2.3). Die von der ESTV geschätzte (provisorische) Steuerforderung von Fr. 12'000.-- erachtet das Bundesverwaltungsgericht - schon angesichts der erst per Ende September 2002 nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnung für einen "provisorisch" geschuldeten Betrag von Fr. 10'209.25 - als nicht übermässig. Abgesehen davon gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin durch den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag der ESTV im Ergebnis kein (betragsmässiger) Nachteil entstanden ist. Dies insbesonde deshalb, weil die Verwaltung die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Korrekturabrechnungen mittels entsprechenden Gutschriftsanzeigen (im Betrag von zunächst Fr. 1'790.75 und sodann Fr. 7'613.75) für die Ermittlung der Mehrwertsteuerschuld berücksichtigt hat. Die nun verbleibende, von der Beschwerdeführerin selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 2'595.50 für die hier zu beurteilenden Steuerperioden wurde von der ESTV - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. April 2001 - somit zu Recht geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Entscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... in diesem Umfang beseitigt.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... wird im Umfang von Fr. 2'595.50 bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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