Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1369/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. November 2007

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (2. Quartal bis 4. Quartal 2001 / subjektive Steuerpflicht).

Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH ist eine seit dem 4. April 2001 im Handelsregister des Kantons ... eingetragene Unternehmung. Gemäss Handelsregisterauszug besteht ihre Geschäftstätigkeit im Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro- und Para-Restaurantbereich sowie im Handel (mit Waren) aller Art. Mit Datum vom 7. Mai 2001 reichte die X._______ GmbH das gleichentags von ihr unterzeichnete Formular "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Darin gab sie an, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Umsatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- erreicht worden sei und sich die voraussichtlichen Umsätze für die ersten 12 Monate seit Geschäftsaufnahme auf Fr. 270'000.-- belaufen würden. Daraufhin wurde die Gesellschaft per 1. April 2001 (Beginn der Tätigkeit) als Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der ESTV eingetragen.
B.
In Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht der X._______ GmbH wandte sich die Treuhandfirma Y._______ GmbH, ..., mit Fax vom 22. November 2001 an die ESTV und ersuchte um sofortige Streichung der X._______ GmbH im Mehrwertsteuerregister. Begründet wurde dies damit, dass die monatlichen Umsatzzahlen unter Fr. 18'000.-- gelegen hätten, was etwa einem Jahresumsatz von Fr. 218'000.-- entspreche. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern hätte die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen.
Am 29. November 2001 forderte die ESTV die X._______ GmbH auf, das Formular für die Berechnung der Steuerschuld der Jahre 2001/2002 zwecks Prüfung einer Löschung auszufüllen. Gleichzeitig wurde die X._______ GmbH von der ESTV zur Mitteilung aufgefordert, ob die im Mai 2001 zugeteilte Mehrwertsteuernummer in Gebrauch genommen worden bzw. die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen worden sei. Da die ESTV trotz entsprechender Mahnung vom 21. Januar 2002 ohne Nachricht der X._______ GmbH blieb, teilte die ESTV der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sie aufgrund der im Fragebogen vom 7. Mai 2001 enthaltenen Angaben weiterhin steuer- und abrechnungspflichtig sei. Daraufhin ging am 12. März 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular bei der ESTV ein.
Mit Schreiben vom 19. März 2002 hielt die ESTV fest, dass selbst unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gegebenen Zahlen die Mehrwertsteuerpflicht per 1. April 2001 bestehen bleibe, zumal die Steuerzahllast weiterhin über Fr. 4'000.-- liege. Aus der am 12. März 2002 bei der ESTV eingegangenen Steuerschuldberechnung der X._______ GmbH gehe hervor, dass die massgebende Steuerschuld für die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.12.2001 (9 Monate) Fr. 3'691.-- betragen habe. Umgerechnet auf ein volles Jahr (12 Monate) sei somit "die erforderliche Steuerschuld von Fr. 4'000.-- überschritten" worden.
C.
Da die X._______ GmbH der ESTV trotz Mahnungen ihre Abrechnungen für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001 nicht eingereicht hatte, ermittelte die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag schätzungsweise. Diese Schätzung mündete in einer provisorischen Steuerforderung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2001, welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. Nachdem die X._______ GmbH mit Datum vom 26. September 2002 (Eingang ESTV am 1. Oktober 2002) eine mit dem Vermerk "provisorisch" gekennzeichnete Abrechnung eingereicht hatte, woraus für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 eine Steuerschuld von Fr. 10'209.25 ersichtlich war, gewährte die ESTV eine Gutschrift in Höhe von Fr. 1'790.75 (12'000.-- ./. 10'209.25; Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ... vom ...). Wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 10'209.25 leitete die ESTV daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Gegen den in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... erhob die X._______ GmbH Rechtsvorschlag, worauf die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 14. Januar 2003 ihre Steuerforderung zuzüglich Verzugszins bestätigte und den Rechtsvorschlag aufhob.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ GmbH am 31. Januar 2003 (mit Poststempel vom 5. Februar 2003) form- und fristgerecht Einsprache und beantragte die definitive Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie die Steuerpflicht der X._______ GmbH per 1. April 2001 zwar bestätigte, jedoch die Steuerschuld für das 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 (neu) auf Fr. 2'595.50 zuzüglich Verzugszins festlegte. Diese reduzierte Mehrwertsteuerschuld ergab sich aufgrund einer - laut der X._______ GmbH bereits am 31. Oktober 2002 - bei der ESTV eingereichten Korrekturabrechnung für die genannten Steuerperioden. Das Festhalten an der subjektiven Steuerpflicht der X._______ GmbH ab dem 1. April 2001 begründete die ESTV damit, dass die X._______ GmbH im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht nicht nur einen bereits erzielten Umsatz von Fr. 20'000.-- angegeben, sondern auch mitgeteilt habe, neben dem Handel mit Waren aller Art auch einen Restaurationsbetrieb zu führen. Aus dem Fragebogen gehe zudem hervor, dass die X._______ GmbH ein bereits bestehendes Restaurant übernommen habe. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden können, dass die Prognose der X._______ GmbH, innerhalb der ersten 12 Monate einen Umsatz von Fr. 270'000.-- zu realisieren, zutreffe. Vorgenannte Angaben habe die X._______ GmbH erst im Nachhinein korrigiert, was lediglich zur Korrektur der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer, nicht aber bei der Prüfung der Steuerpflicht massgebend sei, weil hier von einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise auszugehen gewesen sei.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2004 (bzw. "verbesserter" Eingabe vom 17. August 2004) erhob die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 "Rekurs" bei der ESTV, welche diesen am 6. August 2004 (was für die "verbesserte" Eingabe gleichermassen am 31. August 2004 zutraf) zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) zustellte. Bezug nehmend auf den besagten Einspracheentscheid bestritt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre von der ESTV erkannte Steuerpflicht für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001, weshalb sie im Ergebnis sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung insbesondere bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid.
G.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
H.
Am 22. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. März 2007) ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung des Aktenverzeichnisses zur Vernehmlassung der ESTV sowie um Gewährung weiterer Beweisanträge bis Ende Februar 2007. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass das erwähnte Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2007 zugestellt worden sei. Weil die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge bereits vor Eintreffen des dieses verlangenden Schreibens abgelaufen war verfügte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren, es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal sich ein solcher auch angesichts der Akten nicht aufdrängte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde.
2.1.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG). Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG). Diese Regelung in Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten - erst nachträglich genau bekannten - Umsatz abzustellen ist. Bereits unter dem Geltungsbereich der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) hatte die SRK in konstanter und durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Rechtsprechung festgehalten, dass die entsprechende Regelung in der MWSTV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb und 5b, vom 9. Dezember 2002, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a/aa und 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
MWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
und Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG) somit grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/ München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG die obligatorische subjektive Steuerpflicht allerdings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die begründete Erwartung besteht, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl. zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine; Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/cc, vom 7. November 2003, veröffentlicht in VPB 68.55 E. 2b).
2.1.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die massgebenden Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. Schafroth/Romang, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV vom September 2000). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen können.
2.2 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
MWSTG). Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
und b MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG). Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu verlangen, wird angenommen, dass er für die Besteuerung optiert hat (Art. 56 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht rechtzeitig abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte, nicht jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt gewesen wären. Die Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt prinzipiell nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2). Dies bedeutet den Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgte; der Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a).
Art. 56 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG begann, sich aber rückblickend herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden sind, sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG nachträglich als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2).
2.3 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.) trägt die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuergesetz (bzw. so bereits die Mehrwertsteuerverordnung) stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich (Art. 43 ff
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MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
. MWSTG). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
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MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1
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MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG hat die ESTV die Betreibung einzuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten der Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2
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MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3
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MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art. 69 Abs. 3
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MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG in fine).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr am 7. Mai 2001 rechtsverbindlich unterzeichneten und bei der ESTV eingereichten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2001 aufgenommen. Im besagten Fragebogen sprach die Beschwerdeführerin selbst die Erwartung aus, in den ersten zwölf Monaten seit Geschäftsaufnahme voraussichtlich einen Umsatz von (schätzungsweise) Fr. 270'000.-- zu erzielen. Ferner gab sie an, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (also nach rund einem Monat) bereits einen Umsatz von Fr. 20'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie - was ebenfalls aus dem Fragebogen hervorgeht - neben dem Handel mit Waren aller Art ein bereits bestehendes Restaurant übernommen hatte, war im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
bzw. Abs. 3 Satz 2 MWSTG mithin auch für die ESTV (berechtigterweise) zu erwarten, die Beschwerdeführerin werde die für den Beginn der Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze (75'000.-- bzw. 250'000.--) mit dem Start ihres Geschäftsbetriebs im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit per 1. April 2001 mehrwertsteuerpflichtig.
Erst gegen Ende November 2001 (d.h. rund sechs Monate später) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben, indem sie der ESTV mit Fax vom 2. November 2001 mitteilen liess, die von ihr im oben erwähnten Fragebogen prognostizierten Umsatzzahlen würden mit einem (neu geschätzten) Jahresumsatz von etwa Fr. 218'000.-- nicht erreicht. Ausserdem würde die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen, weshalb um sofortige Löschung des Betriebs der Beschwerdeführerin aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ersucht wurde. Wie oben ausgeführt (E. 2.1.1), ist indessen nicht auf effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen. Mit anderen Worten konnte die ESTV, auch wenn sich die Umsatzerwartungen der Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, seinerzeit zutreffend davon ausgehen, die Beschwerdeführerin unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl. Entscheide der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c, vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3).
Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips (vgl. oben E. 2.3) oblag es der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Damit ist gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich darüber hätte im Klaren sein müssen, dass sie aufgrund des von ihr selbst prognostizierten Jahresumsatzes in der Höhe von Fr. 270'000.-- in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Fragebogen ursprünglich, d.h. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit geradezu eine Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erwirken wollte und - nur aufgrund der effektiv erzielten Umsätze - erst im Nachhinein wieder davon abkam. Wie aber vorstehend aufgezeigt wurde, vermag eine solche nachträgliche Berichtigung durch die Beschwerdeführerin am Bestehen und namentlich am Beginn ihrer subjektiven Steuerpflicht per 1. April 2001 nichts zu ändern.
Ob sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 unterschritten worden sei, tatsächlich zutrifft sowie die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Beginn ihrer Steuerpflicht gehabt hätte, kann vorliegend offen bleiben, zumal die zu erwartende Steuerzahllast bei einem prognostizierten Umsatz von über Fr. 250'000.-- ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. Denn für den Beginn der Steuerpflicht und namentlich die Eintragung als Steuerpflichtiger genügt bereits, wenn eine der beiden Betragsgrenzen (Umsatzgrenze oder Steuerzahllast) überschritten wird (vgl. oben E. 2.1.1 in fine). Genau das aber wurde vorliegend bezüglich des zu erwartenden Umsatzes von der Beschwerdeführerin selbst so prognostiziert.
Nach dem Gesagten hat die ESTV den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. April 2001 angesetzt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Unterschreitung der Steuerzahllast die Beendigung ihrer Steuerpflicht bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister (per 31. Dezember 2001) geltend machen will, so stellt dies - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ohnehin über das Ende des Jahres 2001 fortbestand: Denn werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21 Abs. 1
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MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
und Art. 25 Abs. 1 Bst. a
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MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
MWSTG nicht erreicht (was vorliegend allenfalls der Fall war; E. 3.1, 2. Absatz) und erfolgt keine Abmeldung, so kommt die Fiktion einer Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3
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MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG zum Tragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2
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MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG begann und sich die (aus damaliger Sicht begründeten) Erwartungen an die Umsätzhöhe nicht erfüllt haben (vgl. oben E. 2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin per April 2001 zu Recht eingetragen worden war (E. 3.1 in fine) und sie trotz Mahnung der ESTV vom 21. Januar 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular zwecks Prüfung einer Löschung erst am 12. März 2002 einreichte (oben Bst. B), blieb sie demzufolge im Sinne von Art. 56 Abs. 3
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MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG subjektiv steuerpflichtig und zwar über Ende 2001 hinaus; auch ab dem 1. Januar 2002 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3
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MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG weiter (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2006 E. 7.3.3).
3.3 Was die Höhe der Steuerschuld für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 anbelangt, steht zweifellos und im Übrigen unwidersprochenerweise fest, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnung eingereicht noch die geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hat und daher ihrer gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtige) nicht nachgekommen ist. Die Verwaltung war infolgedessen berechtigt und verpflichtet, die für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungshalber zu ermitteln (vgl. oben E. 2.3). Die von der ESTV geschätzte (provisorische) Steuerforderung von Fr. 12'000.-- erachtet das Bundesverwaltungsgericht - schon angesichts der erst per Ende September 2002 nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnung für einen "provisorisch" geschuldeten Betrag von Fr. 10'209.25 - als nicht übermässig. Abgesehen davon gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin durch den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag der ESTV im Ergebnis kein (betragsmässiger) Nachteil entstanden ist. Dies insbesonde deshalb, weil die Verwaltung die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Korrekturabrechnungen mittels entsprechenden Gutschriftsanzeigen (im Betrag von zunächst Fr. 1'790.75 und sodann Fr. 7'613.75) für die Ermittlung der Mehrwertsteuerschuld berücksichtigt hat. Die nun verbleibende, von der Beschwerdeführerin selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 2'595.50 für die hier zu beurteilenden Steuerperioden wurde von der ESTV - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. April 2001 - somit zu Recht geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Entscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... in diesem Umfang beseitigt.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... wird im Umfang von Fr. 2'595.50 bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1369/2006
Date : 26. November 2007
Published : 07. Dezember 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (2. Quartal bis 4. Quartal 2001)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 21  25  28  29  43  46  56  60  69
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 4
VwVG: 63
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AS
AS 1994/1464
VPB
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