Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3791/2013

Urteil vom 26. September 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

A.a Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 9. Dezember 1996 ersuchte er in der Schweiz erfolglos um Asyl und wurde am 19. November 1998 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 12. März 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. April 1999 eine Schweizer Bürgerin. Aufgrund dieser Ehe wurde er am 12. März 2003 erleichtert eingebürgert. Vom 15. April 2006 an lebten die Ehegatten gerichtlich getrennt; die Ehe wurde schliesslich am 10. Februar 2007 rechtskräftig geschieden. Am 22. Februar 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Pakistan mit einer Landsfrau, woraufhin er ein Gesuch um Familiennachzug stellte.

A.b Aufgrund dieser Ereignisse erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 12. März 2008 für nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C 2758/2008 vom 22. August 2011 ab. Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht (verspätet) eingereichte Beschwerde trat dieses mit Urteil 1C_411/2011 vom 29. September 2011 nicht ein.

A.c Am 13. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau (im Folgenden: Migrationsamt) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. März 2013 ab und wies ihn an, die Schweiz bis zum 31. Mai 2013 zu verlassen. Auf den gegen diese Verfügung (verspätet) eingereichten Rekurs trat das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 23. April 2013 nicht ein. Am 29. April 2013 trat das Migrationsamt auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, dem BFM die Anordnung eines Einreiseverbots zu beantragen, und gewährte ihm Frist, sich dazu zu äussern. Die Stellungnahme vom 15. Mai 2013 wurde dem BFM übermittelt.

B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2018 geltendes Einreiseverbot. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Beschwerdeführer durch sein missbräuchliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Im Asylverfahren habe er seine Begründung auf ein gefälschtes Dokument gestützt und nach Abweisung des Asylgesuches eine sechzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin geheiratet. Diese Ehe habe alle Merkmale einer Scheinehe aufgewiesen. Nach der Scheidung habe er umgehend eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Im Rahmen ihres Einreisegesuchs habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer "[sei] bereits ihr Ehemann [...], welcher vor ca. acht Jahren in die Schweiz gereist sei, um dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen, damit er besser verdienen könne". Über Jahre habe der Beschwerdeführer mit "erheblicher krimineller Energie" und "mit allen legalen und illegalen Mitteln" versucht, einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr festzusetzen.

Der Rechtsvertreter macht geltend, es fehle an den Voraussetzungen für den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Eine solche sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung des - falsch und unvollständig festgestellten - Sachverhalts ihr Ermessen missbraucht.

Er kritisiert, die Vorinstanz werfe seinem Mandanten erhebliche kriminelle Energie vor, obwohl dieser sich nicht strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz hätte ihm auch nicht vorwerfen dürfen, sich legaler Mittel bedient zu haben, um seinen Aufenthalt zu sichern. Das Asylverfahren liege zu weit zurück, als dass heute noch auf das damals gezeigte Verhalten abgestellt werden könne. Was den Vorwurf der Scheinehe anbelange, so zeige die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Begründung des Urteils, dass es sich nicht um einen offensichtlichen oder krassen Fall, sondern um einen Grenzfall gehandelt habe. Die Eheschliessung kurz nach seiner Scheidung sei ebenfalls nicht illegal gewesen. Zudem dürfe nicht auf die Behauptungen der zweiten Ehefrau gegenüber der Schweizer Botschaft abgestellt werden, wonach sie und der Beschwerdeführer schon seit acht Jahren verheiratet gewesen seien; einerseits gebe es dafür keinen Beweis, andererseits sei das Protokoll von der Ehefrau nicht unterzeichnet worden.

Angesichts der sehr guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und seines tadellosen Leumunds könne eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen werden. Es fehle daher an den Voraussetzungen für eine ungünstige Prognose bezüglich künftigen Wohlverhaltens.

Für den Fall, dass ein Einreiseverbot als gerechtfertigt angesehen werde, wird beantragt, dieses in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken. Einem tadellosen Leumund mit bester Integration stehe ein nach "langem Überlegen" als Scheinehe gewertetes Verhalten als Verstoss gegen die öffentlicher Ordnung gegenüber. Einer Massnahme für einmaliges Fehlverhalten stünden gewichtige private Interessen gegenüber. Eine Dauer des Einreiseverbots von höchstens einem Jahr sei daher angemessen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass das Eingehen einer Scheinehe als grober Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten sei. Die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von fünf Jahren entspreche der ständigen Praxis und Rechtsprechung.

E.
Der Beschwerdeführer nahm am 25. Oktober 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hält an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die Akten des Asylverfahrens sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Thurgau bei.

Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dieses nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], in Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot damit begründet, dass dessen Verhalten, um sich den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, missbräuchlich gewesen sei. Sie erwähnt dabei explizit das Verhalten im Asylverfahren, wo der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Gesuches ein gefälschtes Dokument vorgelegt habe, sowie das Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe. Sie erachtet dieses Vorgehen als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines fünfjährigen Einreiseverbots verhältnismässig sei.

4.2 Im Verhalten des Beschwerdeführers im Asylverfahren - damals versuchte er seine Begründung mit einem gefälschten Dokument zu untermauern - und dem Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe zur Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 14. Juli 1998 E. 3b S. 8 sowie das erwähnte Urteil des BVGer C 2758/2008), ist ohne Weiteres ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen, der den Erlass einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE; vgl. Urteile des BVGer C 1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 und C 323/2013 vom 14. April 2014 E. 4 je mit Hinweisen).

4.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar liegt das Asylverfahren tatsächlich schon lange zurück. Das damals gezeigte Verhalten steht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschliessung, welche die Grundlage für die Aufenthaltsberechtigung der folgenden Jahre und der schliesslich nichtig erklärten erleichterten Einbürgerung war. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht in dem Sinne kriminell verhalten hat, dass ihm strafrechtlich ein Vorwurf gemacht wurde. Er hat jedoch von Anfang an versucht, seinen Aufenthalt in der Schweiz durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu sichern, was - wie bereits erwähnt - einen Verstoss gegen die öffentlicher Ordnung darstellt. Er hat an sich legale Mittel - wie die Eheschliessung - in missbräuchlicher Art genutzt, weshalb auch die Bemerkung der Vorinstanz, er habe mit allen legalen und illegalen Mitteln versucht, seinen Aufenthalt zu sichern, nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Art. 118 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG und Art. 105 Ziff. 4
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
ZGB, beide Bestimmungen in Kraft seit 1. Januar 2008). Die eigene Überzeugung des Beschwerdeführers, von ihm werde künftig keine entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 mit Hinweis).

5.2 Der Beschwerdeführer hält der Begründung der Vorinstanz entgegen, dass er einen tadellosen Leumund geniesse und bestens integriert sei. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4) kann von einem tadellosen Leumund nicht die Rede sein. Das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt auch die als sehr gut beschriebene Integration in Frage.

5.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme umfasst eine Dauer von fünf Jahren. Sie liegt damit an der gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG zulässigen Obergrenze. Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt jedoch ins Gewicht, dass er über Jahre die Ausländer- und später die Einbürgerungsbehörden im Glauben liess, in einer intakten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau zu leben. Dadurch hat er sich erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Die fünfjährige Dauer des Einreiseverbots erscheint damit angemessen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit den Aussagen der pakistanische Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärungen im Rahmen des Einreisegesuchs genau verhält (Sachverhalt Bst. B und C). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, die Schweiz zu besuchen, weil er hier Grundeigentum habe und überdies ein Bruder hier lebe, ist demgegenüber nicht gewichtig genug, um die Dauer der Massnahme in Frage stellen zu können.

5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot von fünf Jahren zu bestätigen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben.

6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Einschreiben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-3791/2013
Data : 26. settembre 2014
Pubblicato : 14. ottobre 2014
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
CC: 105
LStr: 67  118
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  48  49  50  52  62  63
TS-TAF: 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
Weitere Urteile ab 2000
1C_411/2011 • L_87/10
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • comportamento • durata • procedura d'asilo • peso • matrimonio • reputazione • turgovia • pakistan • fattispecie • coniuge • integrazione sociale • potere d'apprezzamento • conclusione del matrimonio • nullità • decisione • interesse privato • entrata nel paese • naturalizzazione agevolata
... Tutti
BVGE
2014/1 • 2013/4
BVGer
C-1483/2012 • C-2758/2008 • C-3213/2013 • C-323/2013 • C-3791/2013
FF
2002/3813