Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

Postfach

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Geschäfts-Nr. A-2946/2017

rym/ras

Zwischenverfügung
vom 26. Juli 2017

In der Beschwerdesache

A._______, ...,

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

B._______ Vorsorgeeinrichtung, ...,

vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,

Teilliquidation; Überprüfungsbegehren
Gegenstand
im Sinne von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Satz 1 BVG,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass die Freizügigkeitsleistung von A._______ im Rahmen einer Teilliquidation des Vorsorgewerkes C._______ per 31. Dezember 2008 gekürzt worden ist,

dass er bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ein Überprüfungsbegehren betreffend diese Teilliquidation gestellt und beantragt hat, die genannte Teilliquidation zu überprüfen und als unzulässig aufzuheben, evtl. zur Ergänzung der Akten an die B._______ Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen oder festzuhalten, dass er (A._______) nicht in diese Teilliquidation einbezogen werde,

dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2017 dieses Überprüfungsbegehren abwies,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 22. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und in formeller Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juni 2017 die Vorinstanz und die B._______ Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersuchte, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen,

dass die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie zur Begründung insbesondere vorbringt, der strittige Rückforderungsanspruch sei noch nicht fällig, weshalb sie die angefochtene Verfügung nicht bereits während des laufenden Verfahrens vollstrecken und die Rückzahlung vom Beschwerdeführer fordern könne, was im Resultat dem Anliegen des Beschwerdeführers entspreche, ohne dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden müsse,

dass die Vorinstanz am 17. Juli 2017 hingegen die Gutheissung des Antrags auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Verteilplan noch nicht vollziehen kann, den Schluss zieht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil die übrigen Destinatäre dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erführen,

dass gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch gemäss Art. 55 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, vorbehalten bleiben,

dass gemäss dem zweiten Satz von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) - welcher vorliegend zur Anwendung gelangt - eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nur aufschiebende Wirkung hat, wenn der Präsident oder die Präsidentin der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin dies von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt (vgl. auch Art. 74 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG sowie Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG),

dass jedoch die aufschiebende Wirkung einer negativen Verfügung, also einer Verfügung, mit der eine beantragte Änderung der Rechtslage abgelehnt bzw. verneint wird, nicht zum Tragen kommt (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N. 21 und 24 sowie Art. 56 N. 1),

dass hingegen (auch) bei negativen Verfügungen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG angeordnet werden können und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen als Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen interpretiert werden kann; dass im Zweifelsfall ausdrücklich angeordnet werden kann, wie es sich mit der Wirksamkeit der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens verhält (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 55 N. 25 und 34),

dass es sich vorliegend um eine solche negative Verfügung handelt, ändert diese doch nichts an der Lage des Beschwerdeführers bzw. ist dessen Lage dieselbe, wie sie sich ohne die angefochtene Verfügung darstellen würde,

dass damit nur die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen in Frage kommt und zu prüfen ist,

dass die allenfalls anzuordnende Massnahme aber Ähnlichkeit mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde haben wird, weshalb im Folgenden dennoch auch dazu Ausführungen gemacht werden (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 26),

dass insbesondere der provisorisch beantragte Zustand bewilligt werden kann (Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 45),

dass mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter anderem irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen verhindert werden sollen, die durch einen sofortigen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden (Seiler, a.a.O., Art. 55 N. 97 und Art. 56 N. 27),

dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 28),

dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wobei sie «prima facie» aufgrund der Akten zu befinden hat und die Verfahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich eindeutig bestimmen lassen (statt vieler BGE 129 II 286 E. 3 mit weiteren Hinweisen),

dass dabei zu beachten ist, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Fällen, in denen der Gesetzgeber wie vorliegend den ansonsten geltenden Grundsatz umgekehrt hat, an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft ist und sich nur ausnahmsweise rechtfertigen lässt, nämlich wenn wichtige Gründe vorliegen (Seiler, a.a.O., Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
1    Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
2    Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3    Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
4    Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
Rz. 190),

dass mit der Regelung von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bezweckt wird zu verhindern, dass durch die Beschwerde einer Einzelperson das gesamte Liquidationsverfahren gehemmt wird (Ueli Kieser, Handkommentar BVG, 2010, Art. 53d Rz. 74; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 15. Juni 2007 zur Änderung des BVG [BBl 2007 5669 ff., 5683]),

dass zurzeit noch keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden kann,

dass mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Teilliquidation ohnehin für alle ausgetretenen Versicherten - unabhängig davon, ob diese im vorliegenden Verfahren Parteistellung haben - nicht umgehend durchgeführt werden kann, weil die Durchführung der Teilliquidation direkt mit der Frage des Einbezugs des Beschwerdeführers zusammenhängt; dass auch bei einer Abweisung der Beschwerde für die übrigen von der Teilliquidation betroffenen Personen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen würden, die in der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen begründet wären,

dass sich die Verfahrensbeteiligten insofern einig sind,

dass sich die unterschiedlichen Anträge dadurch erklären lassen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde, da es sich um eine negative Verfügung handelt, nicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, sondern anzuordnen ist, dass die Teilliquidation während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht weiterzuführen ist,

dass auf diese Weise Klarheit über den Zustand während des Beschwerdeverfahrens geschaffen wird.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen.

2.
Dem Gesuch wird insofern stattgegeben, als der Beschwerdegegnerin untersagt wird, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Teilliquidationsverfahren fortzuführen.

3.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Parteientschädigung wird zusammen mit dem Endurteil entschieden.

4.
Diese Verfügung geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben)

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2946/2017
Date : 26. Juli 2017
Published : 02. August 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG


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BGG: 42  82
BVG: 53d  55  74
VGG: 39
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2007/5669