Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6996/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Zoller, Monnet
Gerichtsschreiber Abbühl

A._______,
alias B._______,
alias C._______, Irak,
wohnhaft D._______
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 12. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 1999 und überquerte zu Fuss die Türkische Grenze. Nach einem zehn- bis zwanzigtägigen Aufenthalt in Istanbul gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW erst auf dem Seeweg nach Europa und reiste danach durch ihm unbekannte Länder, bevor er nach rund einer Woche, am 7. Oktober 1999, illegal die Schweizer Grenze passierte. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangszentrum Genf ein Asylgesuch. Am 21. Oktober 1999 fand im Empfangszentrum D._______ die Erstbefragung statt und am 25. November 1999 erfolgte die Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons E._______. Der für den 19. November 2001 angesetzten direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF (ab dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Weil der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar war, nahm das BFF Verzicht auf Weiterführung des Asylverfahrens und Wegfall des Rechtsschutzinteresses an und schrieb das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als gegenstandslos geworden ab. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, worauf das BFF mit Verfügung vom 21. Februar 2002 das Verfahren wieder aufnahm. Schliesslich fand am 9. April 2002 die ergänzende Bundesanhörung statt. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Kurde und habe seit seiner Geburt in F._______, Provinz G._______, gelebt. Seit 1996 habe er seinen Lebensunterhalt als Schlepper und Schmuggler verdient, weshalb er mehrmals von der KDP verhaftet und inhaftiert worden sei. Auf Grund seiner Tätowierungen sei er von Mitgliedern der KDP geschlagen und gefoltert worden und man habe ihn aufgefordert, diese entfernen zu lassen. Er habe sich schliesslich von einem Arzt einen Teil der Tätowierungen entfernen lassen. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die KDP habe er das Land verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet.

Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Auf Grund der bestehenden Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit veranlasste das BFF eine radiologische Knochenalteranalyse. Die von Dr. med. H._______ erstellte Analyse vom 22. Oktober 1999 ergab ein Alter von mehr als 19 Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde dazu anlässlich der kantonalen Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson beizuordnen. Der in Deutschland durchgeführte Fingerabdruckvergleich brachte keine neuen Erkenntnisse.
B. Mit Verfügung vom 12. April 2002 wies das BFF das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung von allfälligen Prozesskosten zu verzichten und es sei ihm in Anwendung von Art. 110 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.376
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.377
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2002 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, andernfalls auf Grund der übrigen Akten entschieden werde.
E. Mit Urteil der Bezirksanwaltschaft E._______ vom 5. August 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 21 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von zwei Jahren.
F. Mit Urteil vom 24. März 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft I._______ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von 3 Jahren. Gleichzeitig wurde die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe vom 5. August 2004 um ein Jahr verlängert.
G. In seiner Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG vom 23. Mai 2005 führte das BFM aus, dass auf Grund seiner fünfjährigen Anwesenheit als Asylsuchender in der Schweiz und der damit verbundenen geringen Integration für den Beschwerdeführer durch einen Wegweisungsvollzug keine schwerwiegende persönliche Notlage entstehe. Dabei stützte es sich auf die im kantonalen Bericht des Migrationsamtes E._______ vom 10. Mai 2005 wiedergegebene, konkrete Situation des Beschwerdeführers, in welchem der Vollzug der Wegweisung beantragt wurde. Zur Begründung brachte das BFM vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen oder eine finanzielle Selbständigkeit zu erreichen. Er habe keine in der Schweiz wohnhaften Kinder und habe den grössten Teil seiner Jugend in seiner Heimat verbracht. Schliesslich würden auch die strafrechtlichen Vorgänge deutlich gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers sprechen.
H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Mai 2005 und der Antrag des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 10. Mai 2005 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 16. Juni 2005 eine Stellungnahme einzureichen.
I. Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005 entsprochen und die Frist einmalig bis zum 30. Juni 2005 erstreckt hatte, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2005 eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Den Ausführungen der Vorinstanz wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor jenem Zeitpunkt immer arbeitstätig gewesen sei und sich wieder um eine Arbeitsstelle bemühe. Wie aus den Arbeitszeugnissen hervorgehe, seien die Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer zufrieden gewesen. Zusätzlich sei er bestrebt gewesen, sich zu integrieren und besuche erneut einen Deutschkurs an der kantonalen Berufsschule, um die hiesige Landessprache zu erlernen. Der Wegweisungsvollzug in seine Heimat würde für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeuten, zumal seine Eltern im Jahre 2001 verstorben seien und er in seinem Heimatland über kein soziales Netz mehr verfüge. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat würde für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestehen, sich dort eine Existenz aufzubauen. Er habe seine Lehren aus den strafrechtlichen Verfahren gezogen und werde sich hüten, wieder straffällig zu werden. Ein Herausreissen des Beschwerdeführers aus dem von ihm inzwischen aufgebauten sozialen Umfeld würde für diesen eine konkrete Gefährdung darstellen, weshalb eine Wegweisung auch unter diesem Blickwinkel unzumutbar sei.
J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wiederrief die Staatsanwaltschaft I._______ den in den beiden früheren Strafbefehlen jeweils bedingt ausgesprochenen Strafvollzug und ordnete den Vollzug dieser Gefängnisstrafen an.
K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde und beantragte den Vollzug der Wegweisung.
L. Mit Verfügung der ARK vom 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. Februar 2006 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 hiess die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Fristerstreckungsgesuch vom 13. Februar 2006 gut und erstreckte die Frist einmalig bis zum 28. Februar 2006.
N. Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und sich dadurch eine Stellungnahme bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2006 erübrige.
O. Gestützt auf den Vollzugsauftrag des Strafvollzugsdienstes des Kantons E._______ vom 5. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag durch die Kantonspolizei J._______ der Strafanstalt K._______ zugeführt. Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen.
P. Mit Eingang vom 10. April 2007 übermittelte das Bevölkerungsamt der Stadt E._______ dem BFM eine Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. ) vom 28. März 2006, einen Personenregisterauszug (Nr. ) vom 4. Juli 2006 sowie ein Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers (Nr. ) vom 4. Mai 2006 samt notariell beglaubigten Übersetzungen. Diese Dokumente wurden vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang am 11. April 2007).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1. Im Wesentlichen hielt das Bundesamt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides fest, die in zentralen Punkten widersprüchlich geschilderten Vorbringen seien als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, lediglich anfänglich als Schlepper tätig gewesen zu sein und sich in der Folge unter dem Druck der Festnahmen auf den Zigarettenschmuggel beschränkt zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung in der Empfangsstelle und der ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch vorgebracht, bis unmittelbar vor seiner Ausreise als Schlepper tätig gewesen zu sein. Auch seine Angaben betreffend die geltend gemachten Inhaftierungen würden bezüglich Zeitpunkt und Dauer der längsten Haft in allen drei Anhörungen voneinander abweichen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten beiden Anhörungen vorgebracht, die Tätowierungen im Gefängnis an seinem Körper angebracht zu haben, was ihn später als ehemaligen Häftling gekennzeichnet habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt, er habe sich diese Tätowierungen vielmehr aus eigenem Antrieb in seiner mit Kollegen verbrachten Freizeit anbringen lassen. Er habe denn auch keine überzeugende Erklärung für diese Abweichungen zu liefern vermocht. Da diese Abweichungen die Kernelemente seiner Vorbringen betreffen würden, sei die Glaubhaftigkeit sämtlicher einschlägiger Vorbringen insgesamt als nachhaltig erschüttert zu bezeichnen. Angesichts dessen erübrige es sich, noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulisten. In diesem Lichte sei auch keine begründete Furcht vor einer potentiell asylrelevanten Verfolgung nach einer Rückkehr in L._______ ersichtlich, zumal diese direkt auf die als unglaubhaft erkannte Vorverfolgung zurückzuführen wäre. Davon abgesehen würden die diesbezüglichen Vorbringen bereits für sich allein genommen voneinander abweichend und unsubstantiiert ausfallen. Den Wegweisungsvollzug in L._______ bezeichnete die Vorinstanz als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft unangemessen und willkürlich gewürdigt und damit gegen Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG verstossen habe. Gleichzeitig rügt der Beschwerdeführer auch die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Änderung der Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
4.3. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. Nachstehend wird auf die betreffenden Widersprüche in den Kernelementen der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen:
4.3.1. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Dolmetscher habe während der kantonalen Anhörung vom 25. November 1999 den Ausdruck "Katschachtschi" (=Schmuggel) verwendet, ohne diesen jedoch bezüglich Menschen- oder Zigarettenschmuggel genauer zu präzisieren. Dies habe schliesslich zu dem von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch geführt. Richtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn Menschen geholfen habe, über die Grenze zu gelangen und danach Zigaretten über die Grenze geschmuggelt habe. Es trifft zu, dass sich im Protokoll der kantonalen Anhörung vom 25. November 1999 der Hinweis befindet, der Dolmetscher habe das Wort "Katschachtschi" im Zusammenhang mit dem Menschen- und Zigarettenschmuggel verwendet, ohne den Begriff jeweils genauer zu spezifizieren (vgl. A 10 S. 16). Dem Protokoll vom 25. November 1999 lässt sich jedoch unmissverständlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 1997 zwei Mal als Schlepper tätig war und sich danach bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 dem Zigarettenschmuggel gewidmet hat. Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer 1996 erstmals verhaftet, nachdem er drei entflohene Häftlinge über die Grenze gebracht hatte. Zwei Monate nach seiner Freilassung habe er erneut drei Personen bei der Ausreise geholfen, weshalb er 1997 erneut für 15 Tage inhaftiert worden sei (vgl. A 10 S. 9). Er habe insgesamt zwei Mal als Schlepper gearbeitet und jeweils drei Personen ausser Landes gebracht (vgl. A 10 S. 10). Diese Aussagen stehen jedoch im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis zu seiner Ausreise 1999 regelmässig Menschen über die irakisch-türkische Grenze gebracht haben will (vgl. A 27 S. 13). Auch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen vermochte der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht zu erklären (vgl. A 27 S. 18). Der Beschwerdeführer vermag somit aus den sprachlich bedingten Ungenauigkeiten bei der Übersetzung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und der diesbezügliche Einwand geht fehl.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er sich selbst nie auf den Zeitpunkt beziehungsweise die Dauer seiner Verhaftungen festgelegt habe. Die Vorinstanz versuche einen Widerspruch zu begründen, indem sie seine Aussagen zu Zeitpunkt und Dauer der längsten Haft aus dem Kontext herausreisse. Zudem seien Vorbringen gemäss Art. 7 Abs. 3
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AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nur dann als unglaubhaft zu qualifizieren, wenn in wesentlichen Punkten ein Widerspruch bestehe. Er rügt damit implizit, dass es sich bei den geltend gemachten Inhaftierungen nicht um wesentliche Punkte seiner Vorbringen handle. Tatsache sei, dass er bei jeder folgenden Verhaftung länger habe im Gefängnis bleiben müssen, wobei er letztmals während sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierungen von zentraler Bedeutung sind für die Beurteilung erlittener Nachteile gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Es handelt sich somit zweifelsohne um wesentliche Punkte im Sinne von Art. 7 Abs. 3
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AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Im Rahmen der Empfangsstellenbefragung vom 21. Oktober 1999 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei mehrmals verhaftet worden, wobei er beim letzten Mal 8 Monate in Haft verbracht habe (vgl. A 1 S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er sei 1996 zum ersten Mal verhaftet worden und habe 8 Monate im Gefängnis zugebracht (vgl. A 10 S. 9). Schliesslich brachte er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002 vor, er sei das letzte Mal unmittelbar vor seiner Ausreise während 6 Monaten in Haft gewesen. Dabei handle es sich um die längste Haft, die er erlebt habe (vgl. A 27 S. 14). Wie gesagt, handelt es sich hierbei um zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche erscheinen diese wenig glaubhaft, zumal von einer tatsächlich inhaftierten Person zu erwarten wäre, dass diese das Erlebte detailliert, chronologisch geordnet und widerspruchsfrei schildern kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit wenig stichhaltig und nicht geeignet, die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz umzustossen.
4.3.3. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Anbringung der Tätowierungen führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe wiederum einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang herausgerissen und sei dadurch auf den angeblichen Widerspruch gestossen. Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zeige jedoch auf, dass die Tätowierungen während seines Gefängnisaufenthaltes angebracht worden seien und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Versuch unternommen worden sei, diese zu entfernen. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 21. Oktober 1999 sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe sich die Tätowierungen während seines letztes Gefängnisaufenthaltes machen lassen. Später hätten die Parestin ihn gezwungen, die Tätowierungen zu entfernen und er habe sich zwei Mal operieren lassen. Die Operationen seien jedoch nicht gut verlaufen und so habe er sich dazu entschlossen die Tätowierungen mittels Zigaretten zu entfernen (vgl. A 1 S. 4). Während der kantonalen Anhörung vom 25. November 1999 brachte er vor, er habe sich den Körper während seines achtmonatigen Gefängnisaufenthaltes tätowiert. Später sei er wegen der Tätowierungen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe man versucht, die Tätowierungen mit Zigaretten wegzumachen. Nach seiner Freilassung habe man ihn gezwungen, einen Teil der Tätowierungen operativ zu entfernen (vgl. A 10 S. 10). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002, er habe sich die Tätowierungen gemacht, bevor er ins Gefängnis gekommen sei. Er habe sich die Tätowierungen im Alter von etwa 14 Jahren mit seinen Freunden in der Freizeit gemacht. Sie hätten sich damals gegenseitig tätowiert und sich keine Gedanken darüber gemacht (vgl. A 27 S. 12). Auf Nachfrage hin erklärte er nochmals, dass er die Tätowierungen ausserhalb des Gefängnisses habe machen lassen (vgl. A 27 S. 17). Er sei festgenommen worden und man habe versucht, die Tätowierungen mit Zigaretten und Batteriesäure zu entfernen. Später hätten die Parestin einen Arzttermin vereinbart. Der Arzt habe ihn mit einer Schere operiert, wodurch alles nur noch schlimmer geworden sei (vgl. A 27 S. 11). Vorstehender Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben insbesondere bezüglich Zeit und Ort der Anfertigung der Tätowierungen gemacht hat. Dem Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang gerissen, kann somit nicht gefolgt werden. Die erhobene Rüge geht somit fehl und ist nicht zu hören.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht hat und auch auf Vorhalt der Widersprüche anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002 nicht in der Lage war, diese zu erklären. Die aufgezeigten Widersprüche lassen sich schliesslich auch nicht durch sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsfehler erklären. Die Vorinstanz ging somit folgerichtig von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
5.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in L._______ lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9. Gemäss Art. 14a Abs. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG findet Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Nach der nach wie vor geltenden Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3.).
5.10. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. So wurde er am 5. August 2004 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 21 Tagen Gefängnis bedingt und am 24. März 2005 wegen einfacher Körperverletzung zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Diesbezüglich führte er in der Replik vom 30. Juni 2005 zur Vernehmlassung des BFM vom 23. Mai 2005 bezüglich der Prüfung einer schwerwiegenden Notlage aus, das stattgefundene Strafverfahren und der operative Eingriff vom 5. März 2005 seien ihm Lehre genug gewesen und er werde sich hüten, in Zukunft wieder straffällig zu werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer indes wegen Vergehen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu drei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Staatsanwaltschaft I._______ den in den beiden früheren Strafbefehlen jeweils bedingt ausgesprochenen Strafvollzug und ordnete den Vollzug dieser Gefängnisstrafen an. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe die seinerzeit ausgesprochenen, an sich eindeutigen Warnungen missachtet und sei erkennbar noch nicht bereit, sich den ihm bekannten Regeln zu unterziehen. Aus diesem Grund könne ihm keine gute Resozialisierungsprognose gestellt werden und die auszufällende Strafe sei als vollziehbar zu erklären. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, das Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten, hat er doch immer wieder gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. auch EMARK 1995 Nr. 10 E. 5b).
5.11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 14 a Abs. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG bzw. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu berufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht umfassend zu prüfen ist und eine allfällige vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit nicht in Frage kommt.
5.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltunggericht (VGKE); Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes Zürich vom 22. Juni 2007 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons I._______, ad (Beilagen: Identitätskarte Nr. , Personenregisterauszug Nr. )

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Marco Abbühl

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6996/2006
Date : 26. Juli 2007
Published : 08. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 12. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N 386 036


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  110
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  34  53
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  50  63
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1995/10 • 2001/16 • 2001/21 • 2004/39
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1990/II/668