Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6383/2012

Urteil vom 26. Juni 2013

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitet als Zeitmilitär beim Kommando X._______. Anlässlich einer Kaderausbildung als Berufsunteroffiziersanwärter wurde bei ihm eine Grundsicherheitsprüfung und erweiterte Prüfung bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) beantragt. Er sollte nämlich in der vorgesehenen Funktion regelmässig Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, Armeematerial und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 erhalten.

B.
Am 22. November 2009 erteilte A._______ auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine Einwilligung für die Durchführung der Sicherheitsprüfung und der dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle. Diese stellte daraufhin ein Auskunftsersuchen bei der Kantonspolizei Y._______ und bei der Jugendanwaltschaft Y._______. Nach einer Fristverlängerung zur Datenerhebung am 26. Juni 2012 befragte die Fachstelle A._______ am 29. August 2012 persönlich.

C.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen oder einer negativen Risikoverfügung. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 und reichte Unterlagen ein.

D.
Am 6. November 2012 erliess die Fachstelle eine Verfügung und hielt im Dispositiv Folgendes fest:

"1. Herr A._______ wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erachtet.

2. Die Fachstelle empfiehlt, Herrn A._______ lediglich unter Aufsicht Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, ebenso klassifiziertem Armeematerial sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 3 zu gewähren.

3. Die Fachstelle empfiehlt, dass sich A._______ verpflichtet, weitere möglicherweise in Zukunft vorkommende Widerhandlungen verzugslos gegenüber seinem Arbeitgeber, d.h. sowohl dem Lehrverband Z._______ als auch seinem zuständigen Personalchef, schriftlich zu melden.

4. Die Fachstelle empfiehlt bei einem Verstoss oder Nichteinhalten der empfohlenen Auflagen oder bei angenommenen Risiken durch den Arbeitgeber, dass dieser vor Ablauf der Frist von sechs Jahren nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV; AS 2002 377) bei der zuständigen Prüfbehörde vorzeitig eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung zu beantragen hat.

5. Die Fachstelle empfiehlt, dass Herr A._______ durch seine Vorgesetzten so zu führen und zu kontrollieren ist, dass mögliche Gefährdungen vorausschauend beurteilt und Risiken eliminiert werden können.

6. Die Fachstelle empfiehlt, dass bei konkreten Verdachtsmomenten bezüglich einem Gewaltpotential über den Führungsstab der Armee (FST A) eine Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe eingeleitet wird."

Die Fachstelle stützte ihre Begründung auf zwei Jugendverfügungen der Jugendanwaltschaft Y._______ vom 11. Januar 2007 und 9. Oktober 2007, gemäss Ersterer sich A._______ der Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Trunkenheit und des unanständigen Benehmens (begangen am 5. August 2006), des verbotenen Überschreitens der Geleise (begangen am 28. August 2006), des Konsums von Marihuana sowie der Verunreinigung von Fahrzeugen (begangen am 28. September 2006) strafbar gemacht hat und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde. Laut Letzterer hat sich A._______ erneut des groben Unfugs und der Sachbeschädigung (begangen am 28. April 2007) strafbar gemacht und wurde wiederum zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Als Folge attestierte die Fachstelle A._______ eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit und ging von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte aus.

E.
Am 26. November 2012 ersuchte A._______ bei der Fachstelle um Akteneinsicht, welche ihm am 30. November 2012 gewährt wurde.

F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die vollständige Aufhebung der Risikoverfügung mit Auflagen vom 6. November 2012. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er kein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstelle.

In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer der Fachstelle in formeller Hinsicht vor, nicht alle Beweise abgenommen zu haben und rügt in der Sache sodann, kein Sicherheitsrisiko darzustellen.

G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen ungenützt verstreichen lassen.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoverfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Weiter prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das heisst aber nicht, dass es ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen darf, da diese über besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Es auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweisen).

3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV 2011, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV 2011 gilt indes für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.

4.

4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
bis e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Für solche Funktionen sollten daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.2 und A 1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen).

5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 5 und A 1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 8; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3). Die Vorinstanz führt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Prüfantrag in der für ihn vorgesehenen Funktion als Berufsunteroffizier uneingeschränkten Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und Armeematerial und zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 und 3 benötige. Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er gemäss Akten zwar Zugang zu den erwähnten Informationen, Armeematerial und Schutzzonen erhalten soll; ob er dann jedoch tatsächlich Kenntnis erlangen werde, sei zweifelhaft. Hierzu ist zu erwähnen, dass die Fachstelle lediglich zu prüfen hat, ob und welche Sicherheitsrisiken die ersuchende Stelle angibt, nicht jedoch, ob sich dieses Risiko in der Funktion der zu überprüfenden Person verwirklicht hat oder verwirklichen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher auf den Prüfantrag abzustellen und die Funktion des Beschwerdeführers als angehender Berufsunteroffizier als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner angehenden Funktion als Berufsunteroffizier ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der PSPV darstellt.

6.1 Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickt die Vorinstanz in der dem Beschwerdeführer attestierten eingeschränkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 6.1 und A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.1 mit Hinweisen).

6.1.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer ungefähr zwischen 2004 bis Herbst 2006 zwei bis drei Mal die Woche an einem Joint mitgeraucht habe. Zudem habe er mit einem Luftgewehr eines Freundes von dessen Balkon in Richtung Hauseingang des Nachbarn geschossen und neben einer Sachbeschädigung auch Personen in Gefahr gebracht. Des Weiteren, so die Vorinstanz, habe er einen Feuerwerkskörper mitten im Dorfkern abgelassen und unbefugt Geleise überschritten. Darin widerspiegle sich ein wiederholtes, strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen, was auf ein reduziertes Normempfinden und Gefahrenbewusstsein schliessen lasse. Das damit einhergehende bewusste Priorisieren eigener Interessen über diejenigen des Gesetzgebers oder die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber allgemein verbindlichen Grundsätzen erhöhe dabei die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens. Insbesondere der Vorfall mit dem Luftgewehr lasse nicht ausschliessen, dass es zu einem Zwischenfall durch aggressives und / oder gewalttätiges Verhalten kommen könne. Da er als Mitläufer agiert habe, könne sie nicht ausschliessen, dass er sich erneut mitreissen lassen könnte. Dass der Vater des Beschwerdeführers während dieser Ereignisse erkrankt und verstorben ist, werde als Auslösefaktor nicht ausgeklammert; dem werde insofern Rechnung getragen, als dass eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen wurde. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen seiner besonders sensitiven Funktion nicht vollständig und seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit seien als eingeschränkt zu beurteilen.

6.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, bei den Widerhandlungen handle es sich keineswegs um Kapitalverbrechen, sondern zumeist um Übertretungen. Er sei nur Mitläufer gewesen und habe lediglich Cannabis konsumiert, nicht selber erworben oder besessen. Er habe demnach nicht mit grosser krimineller Energie gehandelt. Des Weiteren läge die letzte Verurteilung über fünf Jahre zurück; er habe sich folglich bewährt. Die Beurteilung basiere ausschliesslich auf seinem Vorleben - im Wesentlichen eine Zeitperiode von dreiviertel Jahren. Es handle sich um einen kurzen Ausschnitt aus seiner Jugend und würde keinesfalls seine heutige Persönlichkeit widerspiegeln. Hierzu würden seine guten Arbeitszeugnisse und seine stabile private beziehungsweise finanzielle Situation besser dienen. Im Hinblick auf den Vorfall mit dem Luftgewehr sei richtig zu stellen, dass er noch nie mit einer Waffe delinquiert habe, da eine Druckluftwaffe nicht unter das Waffengesetz falle. Zudem habe er lediglich auf einen Aschenbecher im Eingangsbereich des Nachbarhauses gezielt, nicht auf einen Aschenbecher bei einer Haustüre. Da es sich hierbei um einen grösseren Bereich handle, könne nicht von einer konkreten Gefährdung von Personen ausgegangen werden. Auch das Ablassen von Feuerwerkskörpern im Dorfkern zeige kein vermindertes Gefahrenbewusstsein, da sodann dem grössten Teil der Schweizer Bevölkerung am 1. August ein solches attestiert werden müsste. Insgesamt seien ihm die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht abzusprechen.

6.1.3 Hinsichtlich des Konsums von Cannabis ist zu beachten, dass der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum eine Übertretung darstellt (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
i.V.m. Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass, obwohl dieser unter Jugendlichen verbreitet sein mag, sich im Konsum sogenannter weicher Drogen doch ein Nichtbeachten der geltenden rechtlichen Ordnung manifestiert, was Fragen hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt. Trotzdem steht die entsprechende Übertretung insgesamt bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos nicht im Vordergrund (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch bezüglich der Verurteilung wegen verbotenen Überschreitens der Geleise, wofür der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde; er benutzte einen Dienstübergang, um einen Zug noch rechtzeitig zu erwischen. Auch die Verurteilung wegen Verunreinigung von Fahrzeugen durch das Mitrauchen eines Marihuana-Joints in einem Zug ist vorliegend nicht von primärer Bedeutung.

Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer weiter die Verurteilung wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Trunkenheit und unanständiges Benehmen vor. Der Beschwerdeführer zündete in alkoholisiertem Zustand am 5. August 2006 Feuerwerkskörper im Dorfkern, welche vom 1. August übrig waren. Zudem schoss der Beschwerdeführer am 28. April 2007 mit einem Luftgewehr auf einen Aschenbecher und wurde wegen groben Unfugs sowie Sachbeschädigung verurteilt. Indessen ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen zu einer negativen Beurteilung beziehungsweise zur Annahme eines Sicherheitsrisikos führt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 6.1 und A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 8.6 mit weiteren Hinweisen).

Soweit die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, dass das Schiessen mit dem Luftgewehr und der damit einhergehenden Sachbeschädigung sowie das Ablassen von Feuerwerkskörpern mitten im Dorfkern ein wiederholtes, strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen widerspiegle und somit weitere Gesetzesverstösse durch den Beschwerdeführer befürchten liesse, erscheint dieser Schluss zweifelhaft. Bei diesen Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden beziehungsweise bei der Sachbeschädigung als Vergehen handelt es sich nicht - wie zum Beispiel bei Urkundenfälschung - um Delikte, welche die Vertrauenswürdigkeit des Täters generell zu trüben vermögen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Vielmehr kann aus Gesetzesübertretungen im Bereich des öffentlichen Friedens nicht leichthin gefolgert werden, dass die Person in ihrer beruflichen beziehungsweise militärischen Tätigkeit einen Vertrauensmissbrauch begeht, da beide Deliktskategorien - Übertretungen im Bereich des öffentlichen Friedens einerseits und allfällige Verletzungen von Geheimhaltungsvorschriften andererseits - hinsichtlich der Art und der betroffenen Rechtsgüter nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.4). Letztlich ist der Beschwerdeführer bezüglich des Schiessens auf einen Aschenbecher wegen groben Unfugs und Sachbeschädigung verurteilt worden und nicht wegen einer konkreten Gefährdung von Personen.

Zusätzlich kann zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Feld geführt werden, dass er die erwähnten Delikte im Alter von sechzehn beziehungsweise siebzehn Jahren verübte und sich somit im jugendlichen Alter befand. Der Beschwerdeführer hat sich seit der letzten Jugendverfügung vom 9. Oktober 2007 nichts mehr zu Schulden kommen lassen; die Delikte liegen mehr als fünf Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat damit den Beweis erbracht, dass er sich auch über einen längeren Zeitraum zu bewähren vermag und sich nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - aufgrund seiner angeblichen Gutgläubigkeit und Naivität mitreissen lässt. Überdies ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten - für welche lediglich Bussgelder in Höhe von jeweils Fr. 300.-- verhängt wurden - in einem Zeitrahmen von neun Monaten beging und sich damals in einer schwierigen Lebensphase befand. Die Erkrankung des Vaters machte dem Beschwerdeführer zu schaffen und das persönliche Umfeld war ihm keine Unterstützung, sondern verwickelte ihn immer wieder in ungünstige Situationen. Der Beschwerdeführer hat sich zwischenzeitlich von seinen ehemaligen Freunden distanziert und lebt mit seiner Partnerin seit viereinhalb Jahren in einer festen Beziehung. Auch die eingereichten Zeugnisse lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel geändert beziehungsweise die Konsequenzen aus seinen damaligen Verfehlungen gezogen hat. Insgesamt ist somit die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränkt zu beurteilen. Es ist von einem deutlich stabilisierten Umfeld auszugehen, was eine positive Legalprognose zulässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.5 mit Verweis).

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nicht versucht, seine Verfehlungen zu beschönigen oder sich herauszureden. Während der Befragung kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seine damaligen Handlungen bereut, nicht zuletzt, weil ihn diese immer wieder verfolgen. Dies spielt für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ebenfalls eine Rolle, da Bagatellisierungstendenzen grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr befürchten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.6).

6.2 Die Vorinstanz behauptet des Weiteren, dass beim Beschwerdeführer überdies ein erhöhtes Risiko für zukünftige aggressive oder gewalttätige Handlungen bestehe.

6.2.1 Sie stützt sich dabei auf die Mehrfachdelinquenz und den Vorfall mit dem Luftgewehr vom 28. April 2007. Empirische Erkenntnisse aus der forensischen Psychologie würden nämlich dafür sprechen, dass aufgrund der Mehrfachdelinquenz die Eintretenswahrscheinlichkeit eines aggressiven oder gewalttätigen Ereignisses als erhöht betrachtet werden müsse. Mit Blick darauf könne sie nicht ausschliessen, dass im Zusammenhang mit dem Verwenden beziehungsweise mit dem Zugang zu Waffen und Munition erneut ein Missbrauch oder fahrlässiges Handeln stattfinden könnte und es somit zu einem in aggressiven und / oder gewalttätigen Verhaltensweisen resultierenden Zwischenfall kommen könnte. Der Beschwerdeführer habe durch das Schiessen mit einem Luftgewehr auf einen Aschenbecher bei einer Haustüre zumindest die Schädigung anderer Personen und von Sachen in Kauf genommen.

6.2.2 Hinsichtlich dieses Vorfalls führt der Beschwerdeführer aus, er habe noch nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen und sei weder aggressiv noch gewalttätig. Er habe niemals bei den Schlägereien seiner Kollegen im Ausgang mitgemacht - im Gegenteil - er habe sich stets darüber geärgert. In letzter Konsequenz habe er im Jahre 2009/2010 gar den Kontakt zu seinem langjährigen Jugendfreund abgebrochen, weil dieser immer wieder in Prügeleien involviert gewesen sei.

6.2.3 Der Beschwerdeführer wurde nie wegen eines Gewaltdelikts verurteilt. Weder in den Akten noch in der Befragung sind Vorkommnisse verzeichnet, welche auf ein erhöhtes Aggressionspotential beim Beschwerdeführer schliessen lassen. Die Anhaltspunkte, auf welche sich die von der Vorinstanz vorgebrachte Diagnose bezüglich des erhöhten Aggressionspotential bezieht, sind unzureichend (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4822/2012 vom 5. Mai 2013 E. 4.3.2 und A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 9.3).

6.2.4 Auch diesbezüglich ist die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als intakt einzustufen.

6.3 Ein drittes Sicherheitsrisiko erkennt die Vorinstanz aufgrund der Verurteilungen im Bereich der Erpressbarkeit.

6.3.1 Unter dem Titel "Erpressbarkeit" führt die Vorinstanz aus, wer vor seinem privaten, beruflichen oder militärischen Umfeld Unregelmässigkeiten in seiner Biographie oder persönliche Probleme, Schwierigkeiten oder eine gewisse Lebensführung verheimlichen wolle, die bei einer Offenlegung zu persönlichen Nachteilen führen könnten, gelte als erpressbar. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben sein privates Umfeld bezüglich Verzeichnungen und Cannabis-Konsum informiert. Den Arbeitgeber habe er erst aufgrund der pendenten Personensicherheitsprüfung über die Verzeichnungen aufgeklärt, nicht aber über den ehemaligen Cannabis-Konsum. Zudem habe er betont, seine Rekruten würden in Kenntnis dessen ein schlechtes Bild von der Armee erhalten. Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, man hätte vom Beschwerdeführer aufgrund des Angebots einer Vertrauensstellung absolute Offenheit erwarten können. Da er nun aber bewusst wichtige Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse vorenthalten habe, müsse von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte ausgegangen werden.

6.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Arbeitgeber über seinen Cannabis-Konsum zu informieren. Auch handle es sich um eine Übertretung mit Bagatellcharakter, bezüglich welcher in den Jahren seines Konsums die Legalisierung und Entkriminalisierung diskutiert worden war. Weiter sei der Konsum heute gerade unter jungen Männern weit verbreitet und es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er sich damit erpressen lassen würde; viel eher würde er den Konsum zugeben. Er sei insgesamt also nicht erpressbar.

6.3.3 Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er nicht dazu verpflichtet war, über den Cannabis-Konsum von sich aus zu informieren; sogar auf Nachfrage hin muss er nicht über begangene Delikte informieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.5.2 und A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer den Cannabis-Konsum während der Befragung angesprochen. Da es sich bei Eigenkonsum von Cannabis - wie bereits in Erwägung 6.1.3 festgestellt - lediglich um eine Übertretung handelt, kann nicht von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer darauf nicht stolz ist und sich dessen gar schämt; dennoch erscheint seine Aussage plausibel, dass er den Konsum eher offenlegen würde, als sich damit erpressen zu lassen. Die festgestellte Schwäche ist kaum geeignet, als Erpressungsobjekt zu dienen.

6.3.4 Insgesamt erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsrisiko auszugehen, als nicht sachgerecht.

6.4 Ein letztes Sicherheitsrisiko bejaht die Vorinstanz unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert".

6.4.1 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass die Schweizer Armee als Institution des Bundes ein sogenanntes Institutionenvertrauen geniesse, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Demzufolge müsse sie darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der Schweizer Armee nicht gefährden können.

6.4.2 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, seien seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht eingeschränkt sowie die Gefahr der Erpressbarkeit nicht erhöht. Somit gehe von ihm bezüglich des Institutionenvertrauens kein Sicherheitsrisiko aus. Ausserdem seien seine Verfehlungen nicht so gravierend, dass deshalb bei allfälligem Bekanntwerden die Glaubwürdigkeit der Schweizer Armee und das ihr entgegengebrachte Institutionenvertrauen in Frage gestellt würde.

6.4.3 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution beziehungsweise der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.1 mit Hinweis und A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1).

6.4.4 Da der Beschwerdeführer weder hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit noch bezüglich Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und seine Funktion als Berufsunteroffizier trotz Wahrnehmung von Führungsaufgaben keiner besonderen öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit unterworfen ist, kann nicht von einer erhöhten Bedrohung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden.

7.
Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mehrerer Übertretungen und einer Sachbeschädigung schuldig gemacht. Heute ist er jedoch offensichtlich gereift und befindet sich in einer gefestigten Lebenssituation; zudem hat er sich seit mehr als fünf Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Hinweise darauf, dass sich diese Entwicklung nicht fortsetzen könnte, sind nicht ersichtlich. Der vor-instanzlichen Vermutung einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers fehlt es an fundierten Anhaltspunkten. Den Ausführungen bezüglich Integrität und Vertrauenswürdigkeit kann nicht gefolgt und auch nicht von einer erhöhten Bedrohung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller massgebenden Beurteilungsfaktoren kann beim Beschwerdeführer letztlich kein relevantes Sicherheitsrisiko erblickt werden.

8.

8.1 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bedingt als Sicherheitsrisiko einstufte und in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs empfahl, ihm lediglich unter Aufsicht Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, ebenso klassifiziertem Armeematerial sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 3 zu gewähren. Die Vorinstanz spricht dabei mit "unter Aufsicht" von begleitetem Zugang.

8.2 In den Erwägungen wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit / Schlussfolgerung" zunächst festgestellt, dass die uneingeschränkte Weiterverwendung des Beschwerdeführers innerhalb der Schweizer Armee mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden sei. Betreffend die einzelnen Anordnungen wird ausgeführt, dass der begleitete Zugang zu GEHEIMEN Informationen, Materialien und Schutzzonen eine geeignete Massnahme darstelle. Zudem sei keine mildere Massnahme erkennbar, welche ein Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliessen würde, weshalb die Risikoverfügung erforderlich erscheine. Des Weiteren wiege das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit, der Stabilität der Armee schwerer als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er seine Funktion wegen der Risikoverfügung mit Auflagen verlieren könnte, erscheine zwar als eine schwerwiegende Konsequenz, vermöge aber nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz zieht also selber in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine angestrebte Funktion als Berufsunteroffizier mit begleitetem Zugang nicht ausführen könnte. Es ist mithin eigentlich kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit erwähnter Auflage eine Anstellung erhält. In ihrer Wirkung unterscheidet sich die Risikoverfügung mit Auflagen somit nicht von einer negativen Risikoverfügung.

8.3 Auf die diesbezügliche Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht näher einzugehen, da beim Beschwerdeführer - wie in Erwägung 7 zusammenfassend dargelegt - kein namhaftes Sicherheitsrisiko erkannt werden kann. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die gesamte negative Risikoverfügung inkl. Auflagen aufzuheben und der Beschwerdeführer bezüglich seiner zukünftigen Funktion als Berufsunteroffizier nicht als Sicherheitsrisiko zu erklären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie das Beweisangebot des Beschwerdeführers zur Befragung der beiden Generalstabsoffiziere, der Mutter und der Freundin nicht angenommen hat, dessen rechtliches Gehör verletzte.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
, Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

9.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Abs. 4, Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in Bezug auf seine angehende Funktion als Berufsunteroffizier nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der PSPV erachtet.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6383/2012
Date : 26. Juni 2013
Published : 04. Juli 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Personensicherheitsprüfung


Legislation register
BGG: 42  46  82  83
BWIS: 1  19  20
BetmG: 19  19a
MG: 113
PSPV: 32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
Weitere Urteile ab 2000
8C_788/2011
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1994/II/1147