Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2510/2020

Urteil vom 26. April 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Roswitha Petry;

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

(Beschwerdeführerin)

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien alle Äthiopien,

alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

(...) Beratungsstelle für Asylsuchende ([...]),

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (...). Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) vom 12. Juli 2016, der Anhörung vom 13. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A17/12) sowie deren Fortsetzung in einem Frauenteam vom 17. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A20/17) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Amhara (seitens der Mutter) und Oromo (seitens des Vaters) und seit ihrer frühen Kindheit bis zur Ausreise in D._______, Region Amhara, wohnhaft gewesen. Ihre Mutter sei gestorben, als sie ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb sie von ihrer Tante grossgezogen worden sei. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe durch Freunde aber gelernt zu lesen und zu schreiben. Gearbeitet habe sie im Haushalt ihrer Tante, auf den Feldern deren Ehemannes und nach ihrer Ausreise in Libyen als Haushälterin. An der BzP machte sie geltend, sie habe Äthiopien verlassen, da sie dort keine Familie habe. Ihren Vater kenne sie nicht, ihre Mutter sei verstorben und der Mann ihrer Tante habe sie nie gemocht und sie wie eine Dienerin behandelt. Anlässlich der Anhörung hielt sie fest, sie sei insbesondere wegen dem Mann ihrer Tante ausgereist. Dieser habe sie geschlagen, während zweier Jahre regelmässig vergewaltigt und sie dazu gedrängt, ein Kind von ihm zu bekommen. Sie habe sich erst kurz vor der Ausreise getraut, dies ihrer Tante zu erzählen, da sie sich geschämt habe. Diese habe ihr daraufhin die Ausreise finanziert, weshalb sie im (...) 2015 ihr Heimatland verlassen habe und via den Sudan und Libyen in die Schweiz gereist sei. Im Sudan habe sie ihren Verlobten kennengelernt, der noch in Libyen sei. Da sie auf der Reise ihr Telefon verloren habe, hätten sie keinen Kontakt mehr.

B.

Am 21. März 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlich weit zurückliegenden Anhörung die Möglichkeit, sich zum allfälligen Einfluss der politischen Veränderungen in ihrem Heimatstaat auf ihre persönliche Situation zu äussern. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2019 nach und erklärte, es könne entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht von einer stabilen und flächendeckenden Verbesserung der Lage in Äthiopien gesprochen werden; diese bleibe schwierig und unvorhersehbar. Dazu verwies sie auf diverse Länderberichte sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Ausserdem machte sie geltend, sie sei schwanger und psychisch sehr belastet. Letzterer Umstand sei zu berücksichtigen und es bedürfe näherer Abklärungen.

C.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre erste Tochter zur Welt und heiratete am (...) 2019 den Kindsvater, E._______, dessen Asylgesuch am 7. Dezember 2017 vom SEM abgewiesen worden war und dessen Beschwerde ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-208/2018). Die Beschwerdeführerin zog mit ihrer Tochter in den Kanton (...) zu ihrem Ehemann.

D.

Am 18. März 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Caritas mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe.

E.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre zweite (...) zur Welt.

F.

Mit Verfügung vom 9. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

G.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das Verfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes (E-208/2018) zu koordinieren. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde legte sie diverse Auszüge aus dem schweizerischen Zivilstandsregister betreffend die Geburten der Kinder, Kindesanerkennung, elterliche Sorge und Familienstand bei.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung) und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin und ihren Kindern den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

J.

Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Eingang 18. Juni 2020) eine Fürsorgebestätigung vom 15. Juni 2020 nach.

K.

K.a Am 25. Juni 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

K.b Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter legte seine Kostennote bei.

L.

L.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Hinblick auf die Situation in Äthiopien zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.

L.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen, insbesondere zur aktuellen Lage in Äthiopien, an seinen früheren Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

L.c Die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 gewährte Gelegenheit zur Duplik nahm sie innert Frist mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 wahr. Gleichzeitig reichte sie zwei Zeitungsartikel betreffend die jüngsten Unruhen in Äthiopien ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6 aAsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
C._______, das am (...) geborene zweite Kind der Beschwerdeführerin, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeschlossen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit jenem des Ehemannes, E._______ (E-208/2018; vgl. Sachverhalt Bst. C.) insofern koordiniert behandelt, als derselbe Spruchkörper entscheidet und die Urteile mit gleichem Datum ergehen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie insbesondere ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und gilt auch im Asylverfahren (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, weshalb das SEM ihr Asylgesuch abgelehnt habe. Es stelle zwar fest, dass ihre Asylvorbringen aufgrund widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und nachgeschobener Aussagen als unglaubhaft angesehen werden müssten. Es habe sich jedoch nie auf den Standpunkt gestellt, die Kernvorbringen seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Kernvorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen.

Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf verweist, dass das SEM in seinem Asylentscheid (vgl. II Ziff. 1, S. 4) fälschlicherweise die Akte A10 anstatt die BzP mit der Aktennummer A6 zitiert. Allerdings ist ihr daraus kein Nachteil erwachsen, da aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, dass es sich bei der Aktennummer A10 um ein einseitiges "Triageblatt Dublin" handelt - wie dies die Beschwerdeführerin selbst festhält -, ihr eine Kopie des Protokolls der BzP vorlag und die Vorinstanz im vorangehenden Satz explizit auf die BzP verweist. Es war ihr demnach ohne weiteres möglich, den offensichtlichen Irrtum zu erkennen, zumal die Seitenzahlen richtig zitiert wurden. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin geht sodann aus der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Missbrauch hervor: "Da Sie ohne einen zwingenden Grund in der BzP den sexuellen Missbrauch überhaupt nicht erwähnt hatten, muss Ihr Vorbringen als nachgeschoben und als unglaubhaft, zumindest in dem von Ihnen genannten Kontext, gesehen werden." Sie argumentierte dann weiter, diese Einschätzung bestätige sich aufgrund widersprüchlicher Angaben zu ihrem familiären Umfeld (vgl. S. 3 in fine sowie S. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz hat mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie den hauptsächlichen Fluchtgrund für unglaubhaft erachte. Zwar will das SEM nicht gänzlich ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe erlebt habe. Aus dem Satz, es sei jedenfalls das Umfeld, indem der sexuelle Missbrauch geltend gemacht werde, nicht glaubhaft, geht aber deutlich hervor, dass es eben die geltend gemachten Übergriffe seitens des Ehemannes ihrer Tante, die der Ausreiseanlass gewesen und die Hauptbegründung ihres Asylgesuches seien, nicht glaubt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch offensichtlich möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

Soweit im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung Spekulationen angestellt werden hinsichtlich der Frage, ob die Verfügung von der männlichen Person, welche die BzP durchgeführt habe, hätte verfasst werden dürfen, ist hier einzig festzustellen, dass das SEM die Verfahrensregeln hinsichtlich geschlechtsspezifischer Vorschriften eingehalten hat, indem es die erste Anhörung abgebrochen und die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam ergänzend angehört hat. Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf die Person, die den Entscheid verfasst.

Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

7.

7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht stand, da diese zum Teil widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nachgeschoben ausgefallen seien. Sie habe ohne zwingenden Grund den sexuellen Missbrauch an der BzP nicht erwähnt, weshalb dieser als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten sei. Diese Feststellung stütze sich zusätzlich auf widersprüchliche Aussagen zum familiären Umfeld, wonach ihr Vater noch lebe und ihre Schwester bei ihrer Tante geblieben sei, um an der Anhörung darzulegen, ihr Vater sei gestorben und nicht zu wissen, wo ihre Schwester sei. Sie habe ausserdem ausgesagt, sie habe nicht zu ihrem Freund ziehen können, da dieser Probleme (...) gehabt habe. An der Anhörung habe sie jedoch behauptet, dass sie sich erst im Sudan kennengelernt hätten. Ihr Unwissen bezüglich ihrer Verwandtschaft sei nicht nachvollziehbar. Dass sie in ihrer Region nicht habe Oromo sprechen dürfen, sei nicht asylrelevant.

7.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihren ehemaligen Verlobten bereits vor ihrer Flucht in Äthiopien gekannt zu haben. Ausserdem wisse sie bis heute nicht, wo sich ihre Schwester befinde und ob ihr Vater noch am Leben sei. Von deren Existenz wisse sie nur aus Erzählungen ihrer Tante, sie hätten nie zusammengelebt. Das SEM zitiere in diesem Zusammenhang ein Aktenstück, welches ihr nicht vorliege. Generell sei festzuhalten, dass zwischen der BzP und der Anhörung zwei Jahre verstrichen seien. Ausserdem sei der Entscheid nicht von der an der Anhörung befragenden Person verfasst worden, sondern von der Person, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP befragt habe und gegenüber welcher diese sich nicht habe öffnen können. Erstere habe richtig reagiert und nicht nach Details der Missbräuche gefragt, was stossend gewesen wäre. Beim Vorwurf, das Kernvorbringen sei nachgeschoben, verkenne das SEM, dass sie bis zum Zeitpunkt der Erwähnung der sexuellen Übergriffe stets von männlichen SEM-Mitarbeitern befragt worden sei, weshalb ihr anfängliches Zögern erklärbar sei. Der Zusammenhang zwischen der Flucht aus Äthiopien und den Übergriffen durch den Mann ihrer Tante sei nachvollziehbar und im länderspezifischen Kontext wahrscheinlich. Die Vorinstanz sei zu wenig auf das erlittene Leid der Beschwerdeführerin eingegangen. Der Fokus habe insbesondere auf den geltend gemachten familiären Verhältnisse gelegen, welche nicht realistisch seien. Eine Rückkehr in ihr Heimatland wäre verheerend, da sie berechtigterweise Angst habe, erneut vergewaltigt und von der Gesellschaft geächtet zu werden.

Sie sei ausserdem bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, habe die Ereignisse in Äthiopien bisher aber nicht weiter aufgearbeitet. Ein ärztlicher Bericht könne aber auf Anordnung hin im Laufe der Zeit nachgereicht werden.

7.3 In ihrer ersten Vernehmlassung und der unaufgeforderten Stellungnahme dazu äusserte sich die Vorinstanz beziehungsweise die Beschwerdeführerin zur koordinierten Behandlung des Verfahrens mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

8.

8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der ersten - summarischen - Befragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen kann jedoch durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden. Vielmehr gilt es, sie bezüglich ihrer logischen Konsistenz zu überprüfen: umfassen sie eine detailliertere und in sich stimmige Schilderung des zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll gegebenen Kerngeschehens, so zeugt dies in der Regel von einem typischen Aussageverhalten bei Traumatisierten, erhöht die Aussagequalität und ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Erlebten zu werten. Weisen die ergänzenden Aussagen hingegen bezüglich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu früheren Aussagen auf und ist die asylsuchende Person auch nicht in der Lage, solche wesentlichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären, so ist von einem Simulationsversuch einer Traumatisierung auszugehen. Erst eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen lässt Rückschlüsse auf deren Wahrheitsgehalt zu. Unerlässlich ist es dabei, die Aussagen in den länderspezifischen und soziokulturellen Kontext einzubetten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 384).

8.2

8.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind. Es wäre an mehreren Stellen der Befragung und insbesondere der Anhörung zu erwarten und insbesondere auch Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, nähere Angaben zu ihrer Familie, ihrer Verwandtschaft, ihrer Wohnsituation und ihrer Nachbarschaft zu machen. Dies wäre unabhängig vom geltend gemachten tiefen Bildungsstand möglich gewesen. Dass sie weder Häuser in der Umgebung und ihren Alltag (vgl. A17 F19 ff., F47 F60 - F70) noch irgendwelche verwandtschaftlichen Beziehungen nennen konnte (vgl. A6 Ziff. 3.01, Ziff. 7.01 f. und A17 F28 - F37, F88 ff. und A20 F13, F22 - F28, F33 - F39 und F129 f.), ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als es ihr auch gelang, ihre Ausreise aus Äthiopien einigermassen detailliert zu schildern (vgl. A6 Ziff. 5.02). Auch betreffend die Angaben zur Herkunft und dem Verbleib ihres Vaters legt die Vorinstanz zu Recht dar, dass diese sich widersprächen. Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Darlegungen verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1).

Teilweise sind aber die Einwände der Beschwerdeführerin auch berechtigt. So hat sie nie explizit behauptet, dass sie mit ihrer Schwester zusammengelebt habe, sondern dass sowohl die Tante als auch ihre Schwester in F._______ wohnhaft seien (vgl. A6 Ziff. 3.01). Die Vorinstanz geht aber offenbar klar von ersterem aus, so dass sie die entsprechende Frage unter A6 Ziff. 7.02 sehr suggestiv stellte: "Ihre Schwester ist noch bei ihrer Tante?", was die Beschwerdeführerin mit "ja" beantwortete. Sie spricht ausserdem immer nur von sich selbst, wenn sie erklärt, von ihrer Tante zu sich geholt worden zu sein, nachdem die Mutter gestorben sei (vgl. A6 Ziff. 1.06, Ziff. 2.01, A17 F16, F21, F26 f., A20 F10). Auch hinsichtlich des ersten Verlobten der Beschwerdeführerin ist dieser beizupflichten. Sie sagte zwar anlässlich der BzP, dass dieser Oromo sei, aus G._______ stamme und Probleme an der (...) gehabt habe, weswegen er ausgereist sei (vgl. A6 Ziff. 1.14 und Ziff. 7.02). Sie sagte aber nie explizit, wann er Äthiopien verlassen habe, und dass sie ihn bereits dort kennengelernt habe. Dass diese beiden von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche erklärbar sind, vermag aber letztlich nichts daran zu ändern, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, mehr Informationen zu ihrer Familie, Verwandtschaft und die Ortschaft, wo sie während ungefähr (...) Jahren gelebt haben will, preiszugeben. Daran ändert auch die lange Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung nichts.

8.2.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe und Vergewaltigungen erachtet das SEM als unglaubhaft, wobei es sich zur Begründung darauf beschränkt, sie habe diese zu spät vorgebracht, ohne aber die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 8.1) zu berücksichtigen. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der BzP erwähnt, sie sei von ihrem Onkel wie eine "Dienerin" behandelt worden (vgl. A6 Ziff. 7.01), was ohne weiteres bereits als Andeutung (auch) sexueller Übergriffe interpretiert werden kann. Diese Aussage lässt sich somit mit ihren Ergänzungen anlässlich der Anhörung durchaus vereinbaren, weshalb diese - auch unabhängig von der besagten Rechtsprechung - nicht als nachgeschoben bewertet werden können, sondern als eine Konkretisierung des bereits früher Gesagten zu verstehen sind. Der Hinweis in der Beschwerde, die BzP sei von einem männlichen Befrager geführt worden, hat an dieser Stelle im Übrigen durchaus Berechtigung. Auch der Dolmetscher war im Übrigen ein Mann, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin habe die sexuellen Übergriffe, so wie es ihr möglich war, dort bereits zu nennen versucht. Die freie Erzählung zu den Asylgründen im Rahmen der Anhörungen ist dann - besonders im Vergleich zu ihrem sonstigen Aussageverhalten - umfangreich, detailliert, schlüssig und mit diversen Realkennzeichen versehen ausgefallen (vgl. A20 F55 - 57, F60, F67 ff., F95 f., F112 und F130 f.). Ferner schilderte sie im Detail innere Vorgänge, insbesondere während der Vergewaltigungen, Gefühlsbewegungen und die Scham, die sie empfand, als sie ihrer Tante über die sexuellen Übergriffe berichtete (vgl. A17 F96, F98 und A20 F53, F56, F68, F74, F78-83). Überdies zeigte sie die Narben, die sie von diesen Übergriffen davongetragen habe, untermauerte ihre Erzählungen mit Gesten (vgl. A20 F57 und F95 f.) und übertrieb nicht (vgl. A20 F55 und F60). Letztlich sind sexuelle Übergriffe in Äthiopien an der Tagesordnung (vgl. etwa OECD Development Centre, Social Institutions and Gender Index (SIGI) 2019, undatiert, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/ET.pdf, abgerufen wie alle nachfolgenden Links am 23. März 2021). Dass Gleiches auf den Migrationsrouten - gerade auch in Libyen, wo sich die Beschwerdeführerin unter anderem aufgehalten habe - gilt, ist ebenso notorisch. Es ist daher - entgegen der Annahme der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sexuellen Missbrauch erlebt hat.

8.2.3 Eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe ergibt nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft zu machen vermag, sie habe sexuelle Übergriffe erlebt. Auf der anderen Seite hat das SEM zu Recht festgestellt, ihre Angaben zum familiären und örtlichen Umfeld seien nicht glaubhaft, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, die Übergriffe hätten in diesem Rahmen stattgefunden. Es ist keine Erklärung dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, hätte der sexuelle Missbrauch im von ihr geltend gemachten Umfeld stattgefunden, sie dies nicht auch näher hätte umschreiben können und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch müssen, nicht zuletzt, um den Asylbehörden zu ermöglichen, die Prüfung der Zumutbarkeit einer Schutzsuche oder einer -alternative zu ermöglichen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich aber weitere diesbezügliche Überlegungen ohnehin.

8.3 Auch wenn glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt hat, ist im heutigen relevanten Zeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG auszugehen. Unabhängig davon, dass der Prüfung bereits dadurch Grenzen gesetzt sind, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umfeld, indem die Übergriffe stattgefunden hätten, nicht glaubhaft ist, geht sie zum einen offenbar selbst nicht davon aus, es würde ihr bei einer Rückkehr noch etwas passieren (vgl. A20 F127). Zum anderen ist heute aber insbesondere klar, dass sie mit ihrem Ehemann nach Äthiopien zurückkehren wird und sich mit ihm an dessen Herkunftsort aufhalten kann (vgl. nachfolgend E. 10.3). Es ist demzufolge nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie hätte bei ihrer Rückkehr in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu erleiden.

Sodann ist aktenkundig vorliegend nicht von einer Konstellation auszugehen, in der die erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, weil eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).

8.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihren Kindern für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht in eine akute Krisenregion zurückkehren müssen.

10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprächen. Die Beschwerdeführerin benötige keine psychiatrische Behandlung und habe bis zum Zeitpunkt des Entscheides noch kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht. Weil ihre Aussagen zu ihrer Familie und ihren Verwandten offensichtlich nicht geglaubt werden könnten, sei davon auszugehen, dass sie in der Heimat sehr wohl über ein Netz von sozialen Beziehungen verfüge. Es sei offensichtlich, dass sie versuche, ihre wirkliche familiäre Situation zu verheimlichen. Anders liessen sich die vielen widersprüchlichen Aussagen nicht erklären. Die Tatsache, dass sie überhaupt keine äthiopischen Ausweise oder Dokumente eingereicht habe, bestätige dies. Es sei dem SEM folglich nicht möglich, sich konkret über ihre persönliche Situation zu äussern. Fest stehe jedoch, dass sie bis vor ungefähr vier Jahren in ihrem Heimatland gelebt, vor kurzem E._______ geheiratet und zusammen mit ihm (...) bekommen habe. Ihr Ehemann stamme ebenfalls aus Äthiopien und sein Asylgesuch sei vom SEM noch vor ihrer Hochzeit abgelehnt worden und seither beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Ihr Ehemann sei jung, gesund und besitze zusammen mit seiner Familie gemäss seinen Angaben ein Haus und Land in Äthiopien. Sein (...) könne vom Ertrag des verpachteten Landes seiner Familie leben, womit er eine gesicherte Existenzgrundlage in der Heimat habe. Er habe auch angegeben, relativ gut gebildet zu sein, was für sie beide sicherlich von Vorteil sei. Damit liefen sie als junge Familie keine Gefahr in eine nachteilige Lage in der Heimat zu geraten. Möglicherweise würden ihnen auch die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und sonstige Erfahrungen bei einer Rückkehr hilfreich sein. Ausserdem könnten sie von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Sicherheitslage habe sich nach übereinstimmenden Berichten nur in der äthiopischen Region Tigray entscheidend verändert und habe vor allem Folgen für Angehörige der Ethnie Tigray. Die Beschwerdeführerin sei ethnische Amhara und stammten aus H._______, einer Ortschaft, welche über (...) Kilometer von Mekele, der Hauptstadt der Region Tigray, entfernt sei. Der Ehepartner der Beschwerdeführerin sei Angehöriger der Oromo und stammt aus der Umgebung von I._______, einer Stadt, welche über (...) Kilometer von Mekele entfernt liege und wohin die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vermutlich mit ihm zurückkehren würden. Aufgrund der grossen geographischen Distanz der Heimatorte der Beschwerdeführerin und des Ehemannes von der Krisenregion Tigray und insbesondere wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sehe sie in diesem konkreten Fall keinen Anlass für eine Änderung ihres Entscheides. Es gebe überdies keine Anzeichen dafür, dass sich die Sicherheitslage in den beiden Heimatregionen verändert habe. Sie könnten ausserdem von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.

10.3.3 Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrer Beschwerdeschrift, sie stamme aus einfachen Verhältnissen und verfüge über keine schulische Ausbildung. Sie habe in Äthiopien kein tragfähiges Familiennetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Sie wäre auf sich allein gestellt. Die Familie ihres Ehemanns in Äthiopien kenne sie nicht und habe sie noch nie getroffen. Es sei sonderlich, dass die Vorinstanz ihr zumute, mit ihren Kindern bei ihr völlig unbekannten Personen in Äthiopien gut aufgehoben zu sein, während ihr Mann sich hier in der Schweiz in einem hängigen Asylverfahren befinde. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem von ihrem Onkel vergewaltigt worden. Vergewaltigungsopfer würden in Äthiopien schwer stigmatisiert und als Schande für die Familie und die Gesellschaft empfunden.

In ihrer Duplik vom 30. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, Quellenangaben zu ihren Einschätzungen mitzuliefern. Die Eskalation der ethnischen Spannungen seien nicht auf den Norden Äthiopiens beschränkt. Wenige Tage zuvor sei es zu einem Massaker in der Region (...) im Westen des Landes gekommen, die sich nicht weit von der Heimatregion des Ehemannes der Beschwerdeführerin befinde. Auch in anderen Regionen bestehe die Gefahr eskalierender Kämpfe und es bestünden weiterhin Unruhen in der Region Oromia. Dies habe sich seit der Wahl von Abiy Ahmed nicht verbessert, sondern in vielerlei Hinsicht verschlechtert. Bei Protesten in der Oromia-Region hätten die Sicherheitskräfte wie vor der Machtübernahme durch Abiy Ahmed willkürliche Verhaftungen durchgeführt und seit Juni 2019 würden auch wieder vermehrt Journalisten aufgrund von Verstössen gegen die Anti-Terrorism Proclamation (ATP) verhaftet. Der Heimatort der Beschwerdeführerin liege ausserdem lediglich (...) Kilometer von J._______, der ersten grösseren Ortschaft der Tigray-Region, entfernt. Eine Rückkehr wäre für sie daher sehr gefährlich.

10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit langem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 E. 12.2; in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, stabiler geworden. Zwar ist der vor vier Monaten eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin als zumutbar zu erachten ist. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1, D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE a.a.O., E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4 sowie u.a. E-5432/2018 vom 26. November 2020, E. 8.4.4).

Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorin-stanz. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer existenzbedrohenden Lage geraten werden. Es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Ehemann und Vater an dessen Herkunfts-, allenfalls den Bezirkshauptort oder in die Grossstadt I._______ ziehen können. Die Entfernung bis Mekele, der Hauptstadt der Region Tigray beträgt knapp (...) Kilometer (Fahrstrecke bzw. ca. [...] Km Luftlinie, vgl. www.luftlinie.org). Zu Recht verweist das SEM darauf, es müsse nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Konflikt in der Region Tigray betreffe den Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Familie in der Provinz I._______ respektive in der Grossstadt I._______ selbst. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Massaker Ende letzten Jahres im Bezirk (...) der Region Metekel im Westen Äthiopiens verweist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt nicht, dass - abgesehen vom nach wie vor nicht gelösten Konflikt in der Region Tigray auch in anderen Regionen Äthiopiens ethnische Spannungen mit Konfliktpotenzial auszumachen sind. Das ändert aber an der Einschätzung im vorliegenden Einzelfall nichts, zumal auch die Region Metekel noch ungefähr (...) Kilometer (Fahrstrecke bzw. (...) Km Luftlinie) vom Herkunftsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin entfernt liegt.

Hinsichtlich einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung kann hauptsächlich auf die Erwägungen im ebenfalls heute ergehenden Urteil des Ehemannes und Vaters verwiesen werden (vgl. E-208/2018 E. 9.3.5). Ergänzend dazu hat das SEM zu Recht festgestellt, der Familie könnten möglicherweise auch die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse bei einer Rückkehr zum Vorteil gereichen. Zusammen mit der Vorinstanz ist das Gericht sodann zur Auffassung gelangt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Beziehungsnetz in Äthiopien seien unglaubhaft ausgefallen und es sei davon auszugehen, sie verheimliche diesbezüglich die wahren Umstände. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die junge Familie auch auf Unterstützung seitens des verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Umfeldes der Beschwerdeführerin wird zählen können.

Abgesehen von der Anregung in der Stellungnahme vom 28. März 2019, es seien Abklärungen hinsichtlich der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vgl. A24), finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden in den Akten, weshalb dem Vollzug der Wegweisung auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Auch die Kinder sind gesund. Zwar sind die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung dann zu relativieren, wenn eine Konstellation betroffen ist, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat dies aber getan. Bezeichnenderweise werden auf Beschwerdestufe diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Die Eltern der beiden Kinder haben bis ins Erwachsenenalter in Äthiopien gelebt, sind mit der dortigen Lebensweise, dem sozialen und kulturellen Hintergrund vertraut und haben dort nach wie vor soziale Beziehungen. Sie werden in der Lage sein, für eine gesunde Entwicklung ihrer Kinder zu sorgen. Auf der anderen Seite handelt es sich um Kleinkinder, deren Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind, eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit den Eltern in deren Heimatstaat kann nicht gesprochen werden. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz im Übrigen gerade nicht davon ausgegangen, sie habe alleine mit den Kindern zur Familie des Ehemannes zurückkehren, sondern sie hat eine allfällige konkrete Gefährdung im Hinblick auf die Rückkehr der gesamten Familie geprüft. Damit hat sie im Übrigen auch dem Begehren um koordinierte Behandlung entsprochen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zusammen mit dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern stigmatisiert werden sollte. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, vorliegend nicht erfüllt.

10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich dieser daher auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihr hingegen mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote datierend vom 7. Juli 2020 einen Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- geltend gemacht, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. In Berücksichtigung der Duplik, die sowohl für das vorliegende wie auch das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin weitgehend authentisch ist, ist von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden auszugehen. Auslagen werden vom Gericht grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt und nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann ein Pauschalbetrag vergütet werden; für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
, 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
, 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Ausnahmsweise kann der vorliegend aufgezeigte Betrag trotzdem entschädigt werden. Demnach ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1015.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1015.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2510/2020
Datum : 26. April 2021
Publiziert : 05. Mai 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • region • bundesverwaltungsgericht • familie • heimatstaat • vater • ausreise • verwandtschaft • sachverhalt • richtigkeit • leben • mann • asylverfahren • stelle • vorläufige aufnahme • mutter • libyen • duplik • wissen • sudan • onkel • asylrecht • honorar • vorteil • herkunftsort • asylgesetz • verfahrenskosten • distanz • kindeswohl • ethnie • gesuchsteller • kostenvorschuss • kopie • vergewaltigung • frist • flucht • wille • wesentlicher punkt • frage • heimatort • anspruch auf rechtliches gehör • weiler • entscheid • schriftstück • non-refoulement • wiese • indiz • europäischer gerichtshof für menschenrechte • opfer • baum • wert • anhörung oder verhör • gesundheitszustand • kosten • bewilligung oder genehmigung • kind • ehegatte • ort • wirkung • beendigung • stichtag • internet • kenntnis • verbot unmenschlicher behandlung • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • kommunikation • gefahr • mitwirkungspflicht • beschwerdeschrift • schriftenwechsel • erleichterter beweis • bern • offizialanwalt • prozessvertretung • voraussehbarkeit • festnahme • rechtsbegehren • begründung der eingabe • beteiligung oder zusammenarbeit • überprüfungsbefugnis • richterliche behörde • form und inhalt • begründung des entscheids • akte • widerrechtlichkeit • berechnung • staatsangehörigkeit • voraussetzung • verlängerung • schweizer bürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • abweisung • autonomie • anschreibung • beurteilung • gesuch an eine behörde • bedürftigkeit • richtlinie • parentel • bescheinigung • weisung • tag • druck • spekulation • arztzeugnis • bezirk • journalist • erwachsener • tod • zivilstandsregister • monat • konkretisierung • irrtum • vermutung • telefon • von amtes wegen • italienisch • reis • berufliche fähigkeit • quellenangabe • zweifel • haushalt • drittstaat • aufenthaltsbewilligung • rasse • ausschaffung • analyse • beginn • beweismass • beweismittel • sucht
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/22 • 2011/24 • 2011/25 • 2009/35 • 2008/34 • 2007/31
BVGer
D-3114/2018 • D-5284/2020 • D-6630/2018 • E-208/2018 • E-2510/2020 • E-4867/2020 • E-5432/2018 • E-6506/2018
EMARK
1993/3 • 2003/17
AS
AS 2016/3101