Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-208/2018
Urteil vom 26. April 2021
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Parteien
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. September 2015 (Protokoll in den SEM-Akten A3/12) sowie der Anhörung vom 17. Oktober 2017 (Protokoll in den SEM-Akten A15/16) führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo und habe in B._______, Bezirk (...), Provinz Jimma, Region Oromia, gelebt. Seine Mutter sei bereits im Jahr (...) verstorben und seinen Vater habe er seit 2007/2008 nicht mehr gesehen, nachdem dieser verhaftet worden sei. Die Schule habe er acht Jahre lang am Herkunfts- und für weitere zwei Jahre im Bezirkshauptort C._______ besucht. Im Jahr (...) sei er einmal verhaftet worden, da er verdächtigt worden sei, während den Nationalwahlen Wände mit regierungsfeindlichen Parolen beschmiert zu haben. Da er als Oromo keine Arbeit habe finden können, habe er ab (...) bis (...) als Soldat Dienst geleistet. Dazu sei er im ersten Jahr in D._______ ausgebildet und danach der Bodentruppe zugeteilt worden. Später hätte er weitere Verantwortung übernehmen sollen, da er eine bessere Ausbildung genossen habe als andere. Doch seien Personen tigrinischer Ethnie bevorzugt worden. Obwohl er als Soldat für die Regierung gearbeitet habe, sei er als Oromo unterdrückt worden. Ihm sei unterstellt worden, die Ideologien der Oromo-Befreiungsfront (OLF; in Oromo: ABO) zu unterstützen, weshalb er einen Monat keinen Sold erhalten habe und über längere Zeit überwacht worden sei. Einer Verhaftung sei er durch seine Ausreise zuvorgekommen (BzP). Anlässlich der Anhörung fügte er hinzu, dass eines Tages ein Soldat, nach dreiwöchigem unerlaubten Fernbleiben vom Militärdienst, zum Stützpunkt zurückgekehrt sei. Die Soldaten hätten abstimmen dürfen, was mit diesem Mann zu geschehen habe. Er habe als einziger gegen dessen Verurteilung zum Tod gestimmt, weshalb er selbst festgenommen, für einen Monat inhaftiert und jeweils drei Mal pro Tag von anderen Soldaten bestraft worden sei. Er und seine Oromo-Freunde hätten danach geplant, das Militär zu verlassen, um sich der OLF anzuschliessen. Das entsprechende Gespräch sei wohl belauscht worden, denn seine Freunde seien festgenommen worden während er mit seiner Einheit (Ganta) an einem anderen Ort gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe ihn die für die Finanzen zuständige Person vor einer erneuten Verhaftung gewarnt. Daher habe er (...) 2013 den Militärstützpunkt (...) an der eritreischen Grenze - wo er zuletzt stationiert gewesen sei - verlassen. Um nach B._______ gelangen zu können, habe er eine Genehmigung für 24 (BzP) beziehungsweise 72 (Anhörung) Stunden einholen müssen. Für Personen, die bereits im Visier der Verwaltung seien, seien maximal 72 Stunden möglich gewesen. Er sei direkt zu einem Freund in E._______ gegangen und habe danach noch eine Nacht bei seinem Bruder in B._______ verbracht, bevor er in den Sudan ausgereist sei. Dort habe er sich mit seiner sudanesischen Bitaka (Anmerkung BVGer: Personalausweis) frei bewegen können,
diese habe er aber bei seiner Reise in die Schweiz verloren. Im Sudan habe er überdies nach Brauch geheiratet, mittlerweile habe er zu seiner Partnerin fast keinen Kontakt mehr. Wenn er nun zurückkehren müsste, würde er getötet, da er den siebenjährigen Vertrag mit der Armee frühzeitig beendet habe und als Oromo Kenntnisse von militärinternen Geschehnissen habe.
Seit er in der Schweiz sei, habe er an Demonstrationen und Kundgebungen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen und jeweils an vorderster Front Slogans gerufen. Er sei ausserdem der OLF-Sektion Schweiz beigetreten und Mitglied der Oromo-Community Schweiz.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwölf Fotos aus der Zeit beim Militärdienst zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl oder zumindest die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Oromo-Community Schweiz vom 4. Januar 2018 bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Am 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Mitgliedsattest der OLF Europa sowie ein USB-Stick mit Videos betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die Fürsorgebestätigung wurde am 9. Februar 2018 nachgereicht, worauf die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung guthiess und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einsetzte. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
H.a Die Vorinstanz kam der Einladung zur Vernehmlassung am 28. Februar 2018 nach. Sie hielt mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
H.b Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 gewährte Gelegenheit zur Replik nahm dieser mit fristgerechter Eingabe vom 19. März 2018 wahr. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
I.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit zukommen (verschiedene aktuelle Fotos von Demonstrationen im (...) 2018 in G._______, drei Schreiben der Oromo-Gesellschaft sowie diverse Links zu YouTube-Videos betreffend die Demonstration sowie zu einem Meeting, an welchen er teilgenommen habe).
J.
Am 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
Oromia News Network (ONN) ein, für welches er arbeite.
K.
Am (...) 2019 heiratete der Beschwerdeführer I._______ - heute J._______ - ebenfalls äthiopische Staatsangehörige. Mit ihr hat er zwei Kinder, K._______ und L._______. Das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder lehnte das SEM am 9. April 2020 ab. Dagegen erhoben sie am 14. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren ist noch hängig.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.
L.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen, insbesondere zur aktuellen Lage in Äthiopien, an seinen früheren Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
L.c Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 gewährte Gelegenheit zur Duplik nahm dieser innert Frist mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 wahr. Gleichzeitig reichte er zwei Zeitungsartikel betreffend die jüngsten Unruhen in Äthiopien ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Sodann wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der im vorliegenden Verfahren anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau, I._______, und der gemeinsamen Kinder (E-2510/2020; vgl. Sachverhalt Bst. K) insofern koordiniert geführt, als derselbe Spruchkörper entscheidet und die Urteile mit gleichem Datum ergehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Das Nachschieben neuer Asylvorbringen im Zusammenhang mit der OLF deute auf eine aus asyltaktischen Gründen konstruierte exilpolitische Tätigkeit hin. Als einfaches Mitglied der OLF habe er ohnehin nichts zu befürchten, weil selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts deren hoher Anzahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Argumenten, er habe glaubhaft darlegen können, aus der Provinz E._______ zu stammen, der Ethnie der Oromo anzugehören und Berufssoldat gewesen zu sein, der noch fünf Jahre hätte dienen müssen. Bei einem Eintritt in den Militärdienst verpflichte sich der Soldat für sieben Jahre. Eine frühzeitige Entlassung sei nur aus medizinischen Gründen, bei Straffälligkeit oder wegen Inkompetenz möglich. Desertion werde mit Gefängnis von bis zu fünf Jahren bestraft. Laut Verfassung sollte das Militär die einzelnen ethnischen Gruppierungen Äthiopiens repräsentieren, dennoch werde es von der Ethnie der Tigray dominiert. Oromo in der Armee würden schnell verdächtigt, der OLF anzugehören. Aufgrund seines vorzeitigen Verlassens der Armee werde er deshalb mit Sicherheit verdächtigt, Mitglied der OLF geworden zu sein. Ausserdem habe er sich exilpolitisch stark exponiert. Er werde mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr als Feind des Staates betrachtet und inhaftiert, womöglich sogar exekutiert.
5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, das Schreiben der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz vom 4. Januar 2018 handle zum grössten Teil von der Lage dieser Ethnie in Äthiopien aus Sicht des Vorsitzenden dieser Gemeinschaft. Zum Schluss des Briefes schreibe der Verfasser, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz aktives Mitglied der Oromo-Gemeinschaft gewesen sei und deshalb und auch wegen seines jungen Alters den äthiopischen Agenten im Ausland aufgefallen sein könnte. Die OLF-Vertretung für Europa erkläre, dass er für die Organisation Geld gespendet und an verschiedenen ihrer Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe. Diese Darstellung stimme nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, wonach er erst (...) der OLF-Sektion in der Schweiz beigetreten sei und an Veranstaltungen der Oromo-Gemeinschaft teilgenommen habe, die nicht viel mit Politik zu tun gehabt hätten. Diese Aussagen des Beschwerdeführers würden sein niedriges politisches Profil verdeutlichen.
Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei auch dessen Desertion nicht glaubhaft. Es würden daher die anderen von der Rechtsvertreterin genannten Optionen für das Verlassen des Militärdiensts in Frage kommen. Bei der angedrohten Haft im Falle einer Desertion handle es sich um eine legitime staatliche Verfolgungsmassnahme.
5.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, er habe an der Anhörung von sich aus auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hingewiesen und dazu mehr Angaben gemacht als die Vorinstanz wiedergebe. Sowohl dies als auch das Schreiben des europäischen Büros der OLF bestätigten, dass er an öffentlichen Veranstaltungen und Meetings teilgenommen habe. Dies zeige, dass er nicht nur ein niedriges politisches Profil aufweise.
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Haft während des Militärdienstes und der Beendigung dieses Dienstes als nicht glaubhaft erachtet hat.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht nicht am Militärdienst des Beschwerdeführers gezweifelt hat. Zu Recht hat sie aber die Vorbringen zu seiner Haft und zur Beendigung des Militärdienstes für unglaubhaft befunden. Sie hält ihm insbesondere zutreffend entgegen, er habe in der BzP einerseits und der Anhörung andererseits unterschiedliche Sachdarstellungen gemacht. So brachte er wesentliche Teile des Sachverhalts - Verhaftung und drohende erneute Inhaftierung vor der Ausreise - erst in der Anhörung vor. Er hatte anlässlich der BzP klar verneint - mit Ausnahme der kurzen Festnahme im Jahr (...) (vgl. A3 Ziff. 7.01) - je in Haft gewesen zu sein. Er legte dar, das Land verlassen zu haben, bevor sie ihn hätten erwischen und inhaftieren können, und erklärte, eine Inhaftierung in Äthiopien wäre das Ende gewesen (vgl. A3 Ziff. 7.01, vgl. auch A15 F60 ff.). Auch bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich des Ausgangsscheins kann der Vorinstanz vollumfänglich beigepflichtet werden. Zum einen widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des erlaubten Entfernens aus dem Militärdienst (vgl. A3 Ziff. 5.02 sowie A15 F49 und F68). Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die militärischen Behörden einen Freigang zugestehen sollten, obwohl sie ihn hätten festnehmen wollen (vgl. A15 F49 und F73). Dass seine Ganta die Urlaubsbewilligung erteilt habe und nicht die Führungseinheit (vgl. A15 F73), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal seine Freunde bereits verhaftet worden seien und er nur durch seine Abwesenheit noch nicht festgenommen worden sei (vgl. A15 F49). Sollte er tatsächlich gesucht worden sein, ist davon auszugehen, dass die Ganta entsprechend informiert worden wäre.
6.4 Insgesamt hat das SEM zu Recht festgestellt, die während des Militärdienstes geltend gemachte Haft sowie die Umstände von dessen Beendigung und der damit zusammenhängende Verdacht, er habe sich der OLF angeschlossen, seien nicht glaubhaft. In seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten ebenfalls nichts entgegenzusetzen, zumal er sich nicht mit der Begründung des SEM auseinandersetzt, sondern lediglich den Sachverhalt wiedergibt, wie er vom SEM, zu Recht, als unglaubhaft qualifiziert worden ist und pauschal geltend macht, Oromo würden verdächtigt, der OLF anzugehören.
7.
7.1 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Diskriminierungen verweist, ist festzuhalten, dass Angehörige der Ethnie der Oromo, insbesondere vor dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - selbst ein Oromo - als Premierminister am 2. April 2018, verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt waren. Die vom Beschwerdeführer umschriebenen Diskriminierungen (Bevorzugung eines Tigray bei der Zuteilung im Militärdienst; nicht Ausbezahlen des Soldes) vermögen aber unabhängig davon, ob sie der Wahrheit entsprechen, bereits mangels Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Inzwischen hat sich, insbesondere unter dem Aspekt seiner Ethnie, die Lage in Äthiopien wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers entwickelt (vgl. nachfolgend E. 7.5.2). Es ist deshalb insgesamt nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe aufgrund seiner Ethnie oder einer allfälligen kurzen Verhaftung im Jahr (...) bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürchten.
7.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertragsbruches (Verlassen des Militärs vor Ablauf des Vertrages) hat das SEM zu Recht festgestellt, diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer einzig eine legitime Strafe zu befürchten. Gemäss Art. 288 Abs. 1 und 2 des äthiopischen Strafgesetzes von 2004 wird Desertion mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, es sei denn, es herrsche Ausnahmezustand (vgl. Ethiopia: Criminal Code [Ethiopia], Proclamation No. 414/2004, 9 May 2005, https://www.refworld.org/docid/49216b572.html, abgerufen am 23. März 2021). Der im November 2020 ausgerufene sechsmonatige Ausnahmezustand betrifft lediglich die Region Tigray (vgl. BBC News, Tigray crisis: Ethiopia orders military response after army base seized, 4. November 2018, www.bbc.com/news/world-africa-54805088, abgerufen, wie auch die folgenden Links, am 23. März 2021). Ausserdem hänge die Bestrafung von Deserteuren von ihrem Rang ab. So könnten hohe Offiziere für Desertion zum Tod verurteilt werden, da sie als Staatsverräter angesehen würden. Verlasse hingegen ein einfacher Soldat die Armee und kehre in sein
Dorf zurück, habe dies üblicherweise keine Folgen (vgl. Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge, Berlin/Bundesasylamt Republik Österreich, Wien/Bundesamt für Migration, Bern: Bericht zur D-A-CH Fact
Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 26, http://www.refworld.org/docid/533a78ac6.html). Selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich desertiert, wäre demnach in Übereinstimmung mit dem SEM nicht mit einer asylrelevanten Bestrafung des Beschwerdeführers zu rechnen.
7.5 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitisches Engagements bei einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.5.1 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
7.5.2 Vorab ist auf die allgemeine politische Lage in Äthiopien einzugehen, die sich in den letzten Jahren massgeblich verändert hat. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse zu verweisen. Demnach hat sich seit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen die Lage im Land deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Abiy Ahmed erklärte die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte als Ziel und unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime zuvor mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweise der Oppositionsführer der Ginbot 7, Berhanu Nega). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen - wie die Ginbot 7, welcher der Beschwerdeführer angeblich angehöre -, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. a.a.O. E. 7).
7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation in Äthiopien - einem Staat, dessen Bevölkerung sich aus schätzungsweise über 80 verschiedenen Ethnien zusammensetzt - trotz der genannten positiven Entwicklungen auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von gewissen ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies gerade auch teilweise als Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, weder die in Äthiopien herrschende politische Lage, noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat. Er sei jung, gesund und besitze zusammen mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben ein Haus und Land in Äthiopien. Sein Bruder könne vom Ertrag des verpachteten Landes seiner Familie leben, womit er eine gesicherte Existenzgrundlage in der Heimat habe. Er habe auch angegeben, besser gebildet zu sein, als andere Soldaten, was ihm sicherlich auch im zivilen Leben mehr Möglichkeiten eröffne.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Sicherheitslage habe sich nach übereinstimmenden Berichten nur in der äthiopischen Region Tigray entscheidend verändert und habe vor allem Folgen für Angehörige der Ethnie Tigray. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Oromo und stamme aus der Umgebung von E._______, einer Stadt, welche über (...) Kilometer von Mekele entfernt liege. Aufgrund der grossen geographischen Distanz des Heimatorts des Beschwerdeführers von der Krisenregion Tigray sehe sie in diesem konkreten Fall keinen Anlass für eine Änderung ihres Entscheides. Es stehe fest, dass er in seiner Heimat für sich und seine Familie über eine Existenzgrundlage verfüge. Neben den bereits im Asylentscheid erwähnten Punkten, könnten ihm auch seine hier erworbenen Sprach- und sonstigen Kenntnisse von Vorteil sein. Ausserdem könne er von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.
9.3.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Duplik vom 30. Dezember 2020 zunächst fest, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, Quellenangaben zu ihren Einschätzungen mitzuliefern. Die Eskalation der ethnischen Spannungen seien nicht auf den Norden Äthiopiens beschränkt. Wenige Tage zuvor sei es zu einem Massaker in der Region (...) im Westen des Landes gekommen, die sich nicht weit von seiner Heimatregion befinde. Auch in anderen Regionen bestehe die Gefahr eskalierender Kämpfe und es bestünden weiterhin Unruhen in der Region Oromia. Dies habe sich seit der Wahl von Abiy Ahmed nicht verbessert, sondern in vielerlei Hinsicht verschlechtert. Bei Protesten in der Oromia-Region hätten die Sicherheitskräfte wie vor der Machtübernahme durch Abiy Ahmed willkürliche Verhaftungen durchgeführt und seit Juni 2019 würden auch wieder vermehrt Journalisten aufgrund von Verstössen gegen die Anti-Terrorism Proclamation (ATP) verhaftet. Eine Rückkehr nach Äthiopien wäre somit sehr gefährlich.
9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit langem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 E. 12.2; in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, stabiler geworden. Zwar ist der vor vier Monaten eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin als zumutbar erachtet wird. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1, D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE a.a.O., E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4 sowie u.a. E-5432/2018 vom 26. November 2020, E. 8.4.4).
9.3.5 Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist davon auszugehen, dass er mit seiner Familie an seinen Herkunfts-, allenfalls in den Bezirkshauptort oder in die Grossstadt E._______ ziehen kann. Die Entfernung bis Mekele, der Hauptstadt der Region Tigray beträgt knapp (...) Kilometer (Fahrstrecke bzw. ca. (...) Km Luftlinie, vgl. www.luftlinie.org). Zu Recht verweist das SEM darauf, es müsse nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Konflikt in der Region Tigray betreffe den Beschwerdeführer und seine Familie in der Provinz Jimma respektive in der Grossstadt E._______ selbst. Soweit der Beschwerdeführer auf das Massaker Ende letzten Jahres im Bezirk (...) der Region Metekel im Westen Äthiopiens verweist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt nicht, dass - abgesehen vom nach wie vor nicht gelösten Konflikt in der Region Tigray auch in anderen Regionen Äthiopiens ethnische Spannungen mit Konfliktpotenzial auszumachen sind. Das ändert aber an der Einschätzung im vorliegenden Einzelfall nichts, zumal auch die Region Metekel noch ungefähr (...) Kilometer (Fahrstrecke bzw. [...] Km Luftlinie) vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt liegt.
Hinsichtlich einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung verweist das SEM zurecht darauf, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Es wird nicht verkannt, dass Äthiopien trotz verhältnismässig starkem Wirtschaftswachstum in den vergangenen Jahren nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und die Arbeitslosigkeit, gerade auch unter jungen Menschen hoch ist. Grund dafür sind unter anderem fehlende Berufsqualifikationen und fehlender Zugang zu finanziellen Mitteln (vgl. SNV Netherlands Development Organisation, Pulling Ethiopian youth out of unemployment, 8.2017, https://snv.org/update/pulling-ethiopian-youth-out-unemployment). Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien noch engere verwandtschaftliche aber auch bekanntschaftliche Beziehungen hat, zumal er sich teilweise widersprüchlich dazu äussert (vgl. A3 Ziff. 2.02 und A15 F13ff., F21, F24, F66 und F71). Selbst wenn er angibt, er habe zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr und seine weiteren Verwandten lebten weit entfernt, darf davon ausgegangen werden, er könne vorbestehende Beziehungen wiederaufnehmen. Dabei kann ihm sein Freund aus E._______ behilflich sein, bei dem er sich bereits vor der Ausreise aufgehalten hatte, respektive je nach Aussage habe er sogar ein Jahr lang dort gelebt. Auf dessen Unterstützung konnte er sowohl vor dem Antritt des Militärdienstes als auch vor der Ausreise zählen (vgl. A15 F31, F35, F49 und F71). Zu ihm hat er gemäss eigenen Angaben nach wie vor Kontakt und dieser hat ihm auch Dokumente zukommen lassen. Es ist im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, dass Verwandte und Bekannte seiner Ehefrau bei der Rückkehr dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach Äthiopien Hilfestellung geben können, nachdem sie die von ihr geltend gemachten persönlichen Umstände nicht glaubhaft machen konnte (vgl. E-2510/2020 E. 10.3.4). Der Beschwerdeführer hat sodann eine gute Schulbildung (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 7.01 sowie A15 F27 f. und F49) und auch angegeben, im Vergleich zu vielen seiner Mitsoldaten besser gebildet gewesen zu sein, weshalb ihm eine vergleichsweise gute Position angeboten worden sei. Diese habe er nur aufgrund der damaligen Machtverhältnisse letztlich nicht erhalten, weil ein Tigray-Kommandant das verhindert habe (vgl. A3 Ziff.1.17.05; A15 F49). Es darf davon ausgegangen werden, diese vergleichsweise gute Bildung werde es dem Beschwerdeführer erleichtern, wirtschaftlich Fuss zu fassen und auch seine Familie ernähren zu können, zumal er auch die Schwierigkeiten, eine feste Arbeit zu finden, stark mit den damaligen Machtverhältnissen in Zusammenhang bringt (vgl. A15 F33). Zu Recht verweist das SEM in diesem Zusammenhang auch auf die in der Schweiz
erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse sowie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe sowie darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers in Äthiopien ein Haus und Land besitze; letzteres hätten sie teilweise auch verpachtet (vgl. A15 F23f.). Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die hohen Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2018 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'015.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Regina Seraina Goll
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