Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1659/2014

Urteil vom 26. März 2015

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 8. Dezember 2012 in Italien um Asyl ersucht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2013 auf das Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Italien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2013 ab.

B.
Mit Urteil vom 13. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 120.-. Dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 25. März 2013 bis 24. März 2016 gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. März 2013 in Ausschaffungshaft versetzt worden war, erfolgte am
25. März 2013 seine Überstellung nach Italien.

D.
Am 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Brig nach Basel einer Personenkontrolle unterzogen; dabei wies er sich mit einem türkischen Reisepass und einer italienischen Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 19. Juni 2014) aus. Noch am selben Tag wurde er durch einen Mitarbeiter des Grenzwachtkorps einvernommen und anschliessend zwecks Ausschaffungshaft ins Regionalgefängnis Bern überführt. Am 27. August 2013 verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz; der Kanton Bern wurde zudem verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Am 24. September 2013 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt.

E.
Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. September 2013 wegen rechtswidriger Einreise (Einreise in die Schweiz trotz bestehenden gültigen Einreiseverbots) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen.

F.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2014 am Grenzübergang Basel bei der Ausreise nach Deutschland angehalten. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gestützt auf diesen Entscheid verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 11. Februar 2014 die Ausschaffungshaft sowie die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug.

G.
Am 17. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonale Behörde das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt. Gleichentags verhängte die Vor-instanz gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 25. März 2016 (Ablauf des am 15. März 2013 verfügten dreijährigen Einreiseverbots) bis 24. März 2017. Des Weiteren ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie auf, der Beschwerdeführer sei trotz eines Einreiseverbots in die Schweiz eingereist. Am 27. September 2013 sei er durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt worden. Zudem sei er einschlägig vorbestraft gewesen. Er habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung habe durch Anordnung der Ausschaffungshaft sichergestellt werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.

H.
Am 28. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2014; es sei zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. März 2016 legal in die Schweiz einreisen dürfe. Zur Begründung machte er geltend, das Bundesamt für Polizei (Fedpol) habe ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, dass der aktuelle Stand des Konsultationsverfahrens folgender sei: die italienischen Behörden müssten die schweizerischen Ausschreibungsgründe prüfen und entscheiden, ob diese so schwerwiegend seien, dass der italienische Aufenthaltstitel entzogen würde oder aber die italienischen Behörden würden die Schweizer Ausschreibungsgründe nicht als schwerwiegend einschätzen; in diesem Fall würden sie die Löschung der SIS-Ausschreibung beantragen. Das SEM habe gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt, ohne dass der Bericht der italienischen Behörden vorgelegen sei. Dies widerspreche dem fair trail (recte: trial). In casu fehle zudem eine nachvollziehbare Begründung. Es genüge nicht, wenn darauf verwiesen werde, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, ohne die angeblich begangenen Straftaten aufzuführen. Es bestehe somit ein gravierender Mangel, weil das rechtliche Gehör tangiert werde. Die mangelhafte Eröffnung sei so schwerwiegend, dass die Verfügung des SEM als nichtig zu qualifizieren sei. Es sei ausdrücklich vermerkt, dass es sich beim Schriftstück des SEM vom 17. Februar 2014 um eine Verfügung handle, die den gesetzlichen Anforderungen einer solchen nicht entspreche, d.h. bislang noch gar keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend macht sie geltend, das mit Verfügung vom 15. März 2013 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot sei ihm am 21. März 2013 eröffnet worden. Nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist sei die Verfügung rechtskräftig geworden. Die vorliegende Verlängerung dieses Einreiseverbots beruhe auf dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 27. September 2013. Zusätzlich erwähnt werde eine einschlägige Vorstrafe. Diese sei für die Verlängerung nicht ausschlaggebend und habe lediglich illustrativen Charakter. Zudem sei die italienische Aufenthaltsbewilligung seit dem 11. Juli 2013 gültig, seit einem Zeitpunkt also, als eine Ausschreibung im SIS bestanden habe. Die italienischen Behörden hätten demnach die Bewilligung nicht ausstellen dürfen, ohne vorgängig die schweizerischen Behörden zu kontaktieren und um eine Löschung des SIS-Eintrages zu ersuchen. Das SEM sei bereit, auf Ersuchen der italienischen Behörden hin die SIS-Ausschreibung zu löschen.

L.
Mit Replik vom 18. August 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung vollumfänglich fest und stellt ergänzend fest, es sei unbestritten, dass das SEM dem Beschwerdeführer ihren Entscheid am 21. März 2013 ausgehändigt habe, jedoch in deutscher Sprache, sodass der Beschwerdeführer, der kein Wort deutsch spreche, den Inhalt nicht habe entziffern können. Weiter sei ihm der Entscheid vom
21. März 2013 (recte: 15. März 2013) wie auch der Entscheid vom
17. Februar 2014 direkt vor der Ausschaffung ausgehändigt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtlich gegen die Verfügung zu wehren. Dem Beschwerdeführer hätte via Dolmetscher der Inhalt der Verfügung erklärt werden müssen (Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK). Die Verfügung vom 17. Februar 2014 sei ihm vor dem Abflug nach Italien - ohne Übersetzung - ausgehändigt worden. Ihm könne zudem kaum der Vorwurf gemacht werden, dass ihm die italienischen Behörden die Bewilligung ausgestellt hätten. Er sei kein Jurist, sondern sei davon und habe davon ausgehen dürfen, dass er sich in der Schweiz legal aufhalten könne.

M.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht - auf dessen Ersuchen hin - eine Kopie seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 1. Juli 2014 bis 18. Juli 2015) zukommen.

N.
Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit zweiter Vernehmlassung vom 29. Dezember 2104 (recte: 2014) mit, die SIS-Ausschreibung werde per sofort gelöscht, hingegen bleibe das Einreiseverbot für die Schweiz weiterhin bestehen. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und beantragte erneut die Gutheissung seiner Beschwerde vom 27. März 2014.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. März 2013 (recte:
15. März 2013) und 17. Februar 2014 direkt vor der Ausschaffung ausgehändigt worden seien. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Entscheid zu wehren. Die Vorgehensweise des SEM scheine System zu haben, d.h. das Asylverfahren scheine ein Massengeschäft zu sein, bei dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten werde.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff . VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., 2010, Rz. 1672 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.).

3.3 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom
15. März 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, ist diese doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vor-instanzliche Verfügung vom 17. Februar 2014 gilt es zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer diese zwar tatsächlich erst am 28. Februar 2014 - am Tag seiner Ausschaffung - übergeben wurde, allerdings wurde ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Bern am 17. Februar 2014 bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots das rechtliche Gehör gewährt und ihm das Formular "Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme" in türkischer Übersetzung abgegeben (vgl. Formular vom 17. Februar 2014), wobei der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Entscheid zu wehren. Im Gegenteil, war es ihm bzw. seinem Rechtsvertreter durchaus möglich, die vorinstanzliche Verfügung innert Frist anzufechten. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der Inhalt der Verfügung hätte ihm via Dolmetscher erklärt werden müssen (Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK), damit er den Inhalt des Einreiseverbots hätte verstehen können und ihm bewusst gewesen wäre, dass er 30 Tage Zeit gehabt hätte, um die Verfügung anzufechten. Betreffend Verfügung vom 17. Februar 2014 sei ihm der Entscheid vor dem Abflug nach Italien - ohne Übersetzung - ausgehändigt worden. Hätte er nicht schon vorgängig seinen Rechtsvertreter durch seinen Bruder bevollmächtigen lassen, wäre ihm erneut nicht bewusst gewesen, dass er die Verfügung innert einer Frist anfechten könne.

3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK bezieht, übersieht er, dassder sachliche Geltungsbereich von Art. 6 EMRK sich auf Verfahren beschränkt, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtsmässigkeit einer verhängten Fernhaltemassnahme geht, fällt in keine dieser beiden Kategorien (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-4698/2012 vom 6. September 2013 E. 3.1 m.H.; siehe auch JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2011, Art. 6 Rn. 4).

3.6 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden erstinstanzliche Verwaltungsverfahren des Bundes in einerder vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Diese Formulierung räumt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Verfahrenssprache ein (vgl. Maitre/Thalmann, Praxiskommentar VwVG, 2009, N 11 zu Art. 33a). Eine Verpflichtung, Mitteilungen oder Verfügungen in einer anderen als den vier Amtssprachen bekannt zu geben, ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Maitre/Thalmann, a.a.O., N 17 zu Art. 33a). Im vorliegenden Fall beantragte die Migrationsbehörde des Kantons Bern den Erlass eines Einreiseverbots. Diese Behörde gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fernhaltemassnahme. Zu Recht wurden dabei sämtliche Formulare in deutscher Sprache erstellt, wobei dem Beschwerdeführer das Dokument "Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme" in türkischer Übersetzung abgegeben wurde (vgl. E. 3.3).

3.7 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, in casu fehle eine nachvollziehbare Begründung. Es genüge nicht, wenn darauf verwiesen werde, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, ohne die angeblich begangenen Straftaten aufzuführen. Es bestehe somit ein gravierender Mangel, weil das rechtliche Gehör tangiert werde. Bei dieser Eröffnung sei der Mangel so schwerwiegend, dass die Verfügung des SEM als nichtig zu qualifizieren sei. Ausdrücklich vermerkt wurde, dass es sich beim Schriftstück des SEM vom 17. Februar 2014 um eine Verfügung handle, die den gesetzlichen Anforderungen einer solchen nicht entspreche, d.h. bislang noch gar keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei.

3.8 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445 m.w.H.; Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 4 ff. und 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 m.H.).

3.9 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp ausgefallen, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein einjähriges Einreiseverbot erliess. Dabei erwähnte sie namentlich die Verurteilung vom 27. September 2013. Dass die Vor-instanz die Vorstrafe (vgl. Bst. B oben) bloss implizit erwähnte, erweist sich als ausreichend. Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der von ihm verübten Straftat und der entsprechende Entscheid hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nochmals ausdrücklich geltend gemacht, die Verlängerung dieses Einreiseverbots beruhe auf dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 27. September 2013, die einschlägige Vorstrafe sei für die Verlängerung nicht ausschlaggebend und habe lediglich illustrativen Charakter. Der Beschwerdeführer konnte dabei seinen Standpunkt im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts nochmals erläutern.

3.10 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

4.

4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Widmer, in: Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot in allgemeiner Weise auf Art. 67 AuG und macht geltend, der Beschwerdeführer sei trotz eines gegen ihn verhängten Einreiseverbots in die Schweiz eingereist. Am
27. September 2013 sei er daher durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt worden. Zudem sei er einschlägig vorbestraft gewesen. Er habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung habe durch Anordnung der Ausschaffungshaft sichergestellt werden müssen (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2014).

5.2 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, es könne ihm kaum der Vorwurf gemacht werden, dass ihm die italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten. Er sei kein Jurist und habe davon ausgehen dürfen, dass er sich in der Schweiz legal aufhalten könne. Kaum in der Schweiz, habe er sich bei den Gemeindebehörden gemeldet. Dort habe ihm niemand eröffnet, dass er sich nicht legal in der Schweiz aufhalte. Im Gegenteil, man habe ihm Arztbesuche usw. vermittelt.

5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. März 2013 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt hat, da er aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens aus der Schweiz weggewiesen und innerhalb der angesetzten Frist nicht ausgereist sei. Er habe zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten der Rückschaffung nach Italien hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Da konkrete Anzeichen befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle, habe er in Ausschaffungshaft genommen werden müssen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. März 2013). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 eröffnet. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, womit auf die diesbezüglichen Rügen - insbesondere auch auf die Begebenheiten seines damaligen Aufenthalts - vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Bereits davor, am
13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gegen seine Person zu rechnen habe, wobei er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machte (vgl. Formular "rechtliches Gehör Fernhaltemassnahmen"). Dem Beschwerdeführer hätte somit anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 8. August 2013 auch ohne juristisches Wissen hinlänglich bekannt sein sollen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden war und er aus diesem Grund - selbst als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels (gültig ab 11. Juli 2013) - nicht in die Schweiz einreisen durfte (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG). Gleichwohl reiste er am 8. August 2013 in die Schweiz ein. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 27. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das AuG zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die strafurteilende Behörde ist dabei von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen (vgl. Art. 115 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG). Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Januar 2014 erneut die schweizerischen Einreisebestimmungen missachtet hat, wurde er doch an diesem Tag beim Grenzübergang Basel bei der Ausreise aus der Schweiz angehalten (vgl. Bericht des Grenzwachtkorps Basel Bahn vom 8. Januar 2014). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht von den strafrechtlichen Sanktionen beeindrucken lässt und offensichtlich Mühe bekundet, sich an die geltenden Einreisevorschriften zu halten.

5.2.2 Doch selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe in Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften gehandelt, so muss von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ausgegangen werden, genügt es doch, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014
E. 6.1). Dem Beschwerdeführer wäre es denn zweifellos möglich gewesen, sich über die hiesigen Einreisevorschriften zu informieren. Hinzuweisen ist bspw. auf die Homepage des SEM, wo die für die Schweiz geltenden Einreisevorschriften aufgeführt und erläutert werden (vgl. www.bfm.admin.ch Einreise und Aufenthalt FAQ - Häufig gestellte Fragen Einreise Allgemeines zum Einreise- und Visumverfahren Welche Einreisevoraussetzungen gelten für die Schweiz?). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Einreise (Einreise trotz bestehender Fernhaltemassnahme) einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.

5.3 Überdies wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde weggewiesen und ausgeschafft. Folglich hat er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG).

6.

6.1 Ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt, so bleibt zu prüfen, ob sie in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 m.H.).

6.2 Der Beschwerdeführer reiste trotz bestehendem Einreiseverbot mehrmals in die Schweiz ein. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren rechtswidrigen Einreise entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein (Anschluss-)Einreiseverbot zu verhängen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist gewichtig (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C 5737/2012 vom 21. Mai 2013 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Festzuhalten ist namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten von einem vorsätzlichen Verstoss gegen die Einreisebestimmungen ausgeht. Angesichts des daraus abgeleiteten erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint das auf ein Jahr befristete Einreiseverbot bereits als milde Massnahme. Eine weitergehende Herabsetzung der Dauer oder gar - wie vom Beschwerdeführer beantragt - eine Aufhebung des Einreiseverbots, wäre unangemessen. Auch liegen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Beschwerdeführer selbst macht denn auch keine solchen geltend, sondern moniert lediglich, die Vorinstanz habe es versäumt, diese zu prüfen (vgl. Schreiben vom 19. Januar 2015).

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass das auf ein Jahr befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat das SEM die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II per sofort gelöscht (vgl. Vernehmlassung vom 29. Dezember 2014). Es erübrigt sich somit, auf die diesbezüglichen Rügen einzugehen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung sich im Ergebnis als rechtmässig erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Soweit sie sich auf den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Löschung der SIS-Ausschreibung bezieht, ist sie gegenstandslos geworden (vgl. Vernehmlassung des SEM vom
29. Dezember 2014).

8.

8.1 Dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.2 Die an Parteien und amtliche Vertreter zu leistenden Entschädi-gungen richten sich nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE. Dem Beschwerdeführer ist, soweit seine Beschwerde gegenstandslos wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- zuzusprechen. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, ist dem amtlich bestellten Vertreter eine Entschädigung von Fr. 900.- auszurichten. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf seine Pflicht zur Rückerstattung gemäss Art. 65 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG hinzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es gegenstandslos geworden ist, mit Fr. 300.- zu entschädigen.

4.
Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1659/2014
Datum : 26. März 2015
Publiziert : 07. April 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
AuG: 5  67  115
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 6
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  6  29  30  33a  35  48  49  50  52  62  63  65
BGE Register
133-III-439
Weitere Urteile ab 2000
2C_948/2011
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BVGE
2014/1 • 2013/4 • 2010/35
BVGer
C-1659/2014 • C-3213/2013 • C-4489/2013 • C-4698/2012 • C-5737/2012
BBl
2002/3813